Urteil des AG Aachen vom 14.03.2006

AG Aachen: vollstreckung, schmerzensgeld, sicherheit, datum

Amtsgericht Aachen, 6 C 31/06
Datum:
14.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 31/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie
gerichtete Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklag-te
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten über die bereits gezahlten 400,00 € hinaus
keinen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Verkehrsunfalls vom
20.04.2005 aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVG, 253 BGB.
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Dabei kann es dahin stehen, ob die Klägerin tatsächlich infolge des vom Beklagten zu
1) verursachten Frontalaufpralls die behauptete HWS-Zerrung mit
Bewegungseinschränkung erlitten hat. Denn selbst wenn man die von der Klägerin
behauptete "Leistungsbeeinträchtigung" zu 100 % vom 20. bis zum 30.04.2005 und zu
20 % vom 01. bis zum 14.05 2005 als wahr unterstellt, rechtfertigt dies nach Auffassung
des Gerichts unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungs- und der
Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes keinen über 400,00 € hinaus gehenden
Schmerzensgeldbetrag.
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In der neueren Rechtsprechung werden bei reinen HWS-Distorsionen mit
Beeinträchtigungen von ca. 4 Wochen in den meisten Fällen Schmerzensgeldbeträge
unter oder bis zu 400,00 € zuerkannt (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge
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2006, 24. Aufl.). Dies entspricht auch der regelmäßig vertretenen Auffassung der
Abteilungsrichterin, wonach bei einer 1-2wöchigungen Beeinträchtigung ein Betrag
grundsätzlich ein Betrag von maximal 100 – 200,00 € anzusetzen ist.
Besondere Umstände, die hier unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion für eine
Erhöhung des Betrages sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte zu 1)
nicht vorsätzlich gehandelt. Auch hat die Beklagte zu 2) kein verzögerndes
Regulierungsverhalten an den Tag gelegt.
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Die Klage war demnach abzuweisen.
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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
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Streitwert:
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bis 18.01.2006: 341,04 €
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ab 19.01.2006: 300,00 €
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Hufer
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