Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudereinigergewerbe
Branche
Reinigung und Körperpflege
Datum:
03.03.2010
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Gebäudereiniger

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
Vom 3. März 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in
den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie
den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen
Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Oktober 2009, abgeschlossen
zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße
86, 53129 Bonn, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle
nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung,
die unter seinen am 1. Januar 2010 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die
selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine
Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer
Kraft.
Berlin, den 3. März 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Dr. Ursula von der Leyen
- 3 -
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche
Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV
Mindestlohn)
vom 29. Oktober 2009
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die
gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der
jeweils geltenden Fassung (Anhang
*
) fallen. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich des Winterdienstes durchführen,
soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist;
entsprechendes gilt für die Stadtstaaten. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch
selbständige Betriebsabteilungen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine
geringfügige Beschäftigung ausüben.
*
Maßgeblich ist die am 1. Januar 2010 geltende Fassung.
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§ 2
Mindestlöhne
1. Die Mindestlöhne betragen
a) mit Wirkung ab 1. Januar 2010
Lohngruppe 1
Lohngruppe 6
_____________________________
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
8,40 €
11,13 €
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Schleswig-Holstein
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
6,83 €
8,66 €
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
b) mit Wirkung ab 1. Januar 2011
Lohngruppe 1
Lohngruppe 6
_____________________________
im Gebiet der Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
8,55 €
11,33 €
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Schleswig-Holstein
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
7,00 €
8,88 €
Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt
2. Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und
schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art,
Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von
Produktionsrückständen;
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des
Winterdienstes;
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Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und
schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und
Verkehrsmitteln aller Art;
Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z.B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und
Verkehrseinrichtungen (z.B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.
3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe
dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte
Tätigkeit maßgebend. Die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten der Lohngruppe 6 von
in der Lohngruppe 1 eingruppierten Arbeitnehmern rechtfertigen keine neue Eingruppierung.
Sofern zeitweise Arbeiten der Lohngruppe 6 übertragen werden, ist ab der sechsten Woche
eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn der niedrigeren
Lohngruppe und dem Lohn der Lohngruppe 6 zu zahlen.
4. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern
mindestens zu, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die
Lohngruppen 2, 3, 4 oder 5, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch
denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer
Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche
aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen
bleiben im Übrigen unberührt.
5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem
Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
6. Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten
nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
7. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund
des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach
diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
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§ 3
Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1,
Monatslohn
1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer
gleich bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen
monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.
Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:
Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.
2. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld,
Erschwerniszuschläge sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche,
arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert
zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleich bleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß
Nummer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den
Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Nummer 1 ausnahmsweise
überschritten wird.
§ 4
Lohn der Arbeitsstelle,
Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle
eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst
nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle
niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch
auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
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Anhang
Betrieblicher Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigung in der nach § 1 Satz 1 der
Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2010 geltenden Fassung:
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an
Bauwerken aller Art,
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken
aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von
Raumausstattungen und Verglasungen,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von
Produktionsrückständen,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen
sowie von Beleuchtungsanlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des
Winterdienstes,
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von
Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend
erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.