Tarifvertrag

Gewerbe:
Abbruchgewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
27.03.2006
Schlagworte
  • Abbruch
  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung
  • Baugewerbe

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe

Bemerkungen

Die Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohns im Abbruchgewerbe ist am 31. Dezember 2008 abgelaufen, so dass der Mindestlohn in dieser Branche nicht mehr gilt. (Vgl. Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe, Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 48 vom 28. März 2008, S. 1103)
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
Vom 27. März 2006
(Bundesanzeiger Nr. 64 vom 31. März 2006, Seite 2 327)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996
(BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es
den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie
den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
lungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe (TV Mindestlohn Abbruch) ein-
schließlich Anhang (Lohngruppen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband
e.V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn
gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2006 gül-
tigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des
§ 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertra-
ges gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verord-
nung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkei-
ten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher
gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verord-
nung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
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§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen,
deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, de-
ren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung
von Abbruchmaterialien dient.
(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die
von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom
29. Juli 2005 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft und am 31. August 2007 außer Kraft.
Berlin, den 27. März 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering