Tarifvertrag

Gewerbe:
Maler- und Lackiererhandwerk
Branche
Baubranche
Datum:
21.10.2009
Schlagworte
  • Arbeitsbedingung
  • Lakiererhandwerk
  • Malerhandwerk
  • Tarifvertrag
  • Verordnung

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
im Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 21. Oktober 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in
den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie
den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen
Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn) vom 10. August 2009, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe,
Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und
Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und
Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439
Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. September 2009
gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung
überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen
einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung
beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt ab dem 1. September 2010 auch
dann, wenn die in den Absätzen 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannten Anlage
aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine
Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 29. Februar 2012 außer
Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf
Scholz
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Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn)
vom 10. August 2009
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher
Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher
Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die
gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils
geltenden Fassung (Anhang 1
*
) fallen.
3. Persönlicher
Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das
ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
*
Maßgeblich ist die am 1. September 2009 geltende Fassung.
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§ 2
Mindestlöhne
1.
Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge,
betrieblicheroder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne betragen
a) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
mit Wirkung vom 1. September 2009
9,50 €
mit Wirkung vom 1. Juli 2011 9,75
b) in den übrigen Bundesländern:
- für „ungelernte Arbeitnehmer“ / Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. September 2009
9,50 €
mit Wirkung vom 1. Juli 2011 9,75
- für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ / Mindestlohn 2
mit Wirkung vom 1. September 2009
11,25 €
mit Wirkung vom 1. September 2010
11,50 €
mit Wirkung vom 1. Juli 2011 11,75
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und
Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten,
insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und
Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von
Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren
anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis
(Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
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§ 3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer
behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes
(Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser
Arbeitsstelle tätig sind.
§ 4
Fälligkeit des Mindestlohnes
1.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem
Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche
Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um
die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit
auszugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein
wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten
Ausgleichszeiträume erfolgt.
3.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in
unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen
Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
4.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach
ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
5.
Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern
dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
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Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
des Rahmentarifvertrages (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Maler- und Lackiererhandwerk
in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. September 2009 geltenden
Fassung:
(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und
selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-,
Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-,
Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-,
Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung
statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten,
die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in
Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-,
Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen
grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch
selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der
in Absatz 1 genannten Art ausführen.
(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten
ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein
speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw.
selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und
unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
(5) Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar
Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes
des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
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(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend
ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des
Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen
Maler- und Lackiererhandwerks sind.
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige
Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-
Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben,
werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend
ausgeführt werden, und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den
verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum
Baugewerbe rechnen, überwiegen.
(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des
Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von
Gerüsten erstreckt.
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Anhang 2
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz 1
Maler
• Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
• Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
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Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische
und chemische Verfahren
-
Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
-
Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
-
Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand-
und Bodengestaltung
-
Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
-
Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
-
Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden
-
Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische
Belastungen und biotische Angriffe
-
Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
-
Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder
kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen
Dichtstoffen
-
Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und
Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
-
Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex-
und Schmelztauchverfahren
-
Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus
Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
-
Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von
Systemelementen
-
Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen
und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
-
Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
- Straßenmarkierungsarbeiten
-
Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur
Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und
Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie
Glasversiegelung
-
Pflegen und Konservieren von Oberflächen
-
Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung,
insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und
Symbole
-
Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
-
Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
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Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei,
Schmuck- und Imitationstechniken
-
Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung
einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
-
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung,
Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
-
Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
• Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen