Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudereinigergewerbe
Branche
Reinigung und Körperpflege
Datum:
27.02.2008
Schlagworte
  • Gebäudereiniger
  • allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk
Vom 27. Februar 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBI. l
S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBI. l
S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel l Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April
2007 (BGBl. l S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007, abgeschlossen zwischen
dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 63129
Bonn, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße
18, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von
einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen,
so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das
nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft und am 30. September 2009 außer Kraft.
Berlin, den 27. Februar 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne
für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 9. Oktober 2007
§1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die ge-
werblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils
geltenden Fassung* fallen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige
Betriebsabteilungen.
__________________
* Der betriebliche Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigung in der am 1. Februar 2008 gültigen, nach
§ 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Ge-
bäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückstän-
den,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Be-
leuchtungsanlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der
Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht
werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
3. Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ein-
schließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung - eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
§2
Mindestlöhne
1. Die Mindestlöhne betragen
a) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
Im Gebiet
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Ham-
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
8,15 €
10,80 €
Brandenburg
6,58 €
8,34 €
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen
6,58 €
8,17 €
Sachsen-Anhalt
6,58 €
7,84 €
b) mit Wirkung vom 1. Januar 2009
Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
Im Gebiet
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Ham-
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
8,15 €
10,80 €
Brandenburg
6,58 €
8,34 €
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen
6,58 €
8,26 €
Sachsen-Anhalt
6,58 €
8,01 €
2. Die Lohngruppen 1 und 6 umfassen folgende Tätigkeiten:
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützen-
de Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäude-
einrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumsausstattungen;
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktions-
rückständen;
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdiens-
tes
Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende
Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller
Art;
Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z.B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und -
einrichtungen (z.B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen
3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses
Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit
maßgebend. Vorübergehende Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe rechtfertigen keine
neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Lohngruppe übertragen
werden, ist ab der sechsten Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tat-
sächlichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn
zu zahlen.
4. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher
Vereinbarungen bleiben unberührt.
5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Mo-
nat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
6. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund
des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach
diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
§3
Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1,
Monatslohn
1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleich
bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Ar-
beitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden.
Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:
Stundenlohn X Wochenarbeitszeit : 5 x 261 :12.
2. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Er-
schwerniszuschläge sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche
arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu
vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleich bleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß
Nr. 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohnabrechnung ist auch in den Fällen
vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Nr. 1 ausnahmsweise überschritten
wird.
§4
Lohn der Arbeitsstelle,
Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle einge-
setzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach
ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger
ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen
Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.