Tarifvertrag

Gewerbe:
Abfallwirtschaft
Branche
Abfallbranche
Datum:
18.09.2009
Schlagworte
  • Abfallwirtschaft
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
  • Mindestlohn
  • Straßenreinigung
  • Winterdienst

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen
für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser
Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise
demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben
hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des
Mindestlohntarifvertrages für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009 in der Fassung
des ersten Änderungstarifvertrages vom 12. August 2009, abgeschlossen zwischen der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2-4, 60311 Frankfurt, und
dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., Behrensstraße 29, 10117
Berlin, einerseits, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Bundesvorstand,
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich
fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle
im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt,
befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens
öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen
einschließlich Streudienste erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für
Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im
Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein
Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8
Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Oktober 2010 außer
Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Dr. Ursula von der Leyen
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Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrages
für die Branche Abfallwirtschaft
vom 7. Januar 2009 in der Fassung des ersten Änderungstarifvertrages
vom 12. August 2009
§ 1
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder
selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle
sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche
Verkehrsflächen reinigen.
Protokollerklärung
Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Tarifvertrages umfasst
ausschließlich die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die
Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung
oder Satzung der Kommune übertragen ist. Entsprechendes gilt für die Stadtstaaten.
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben oder
selbständigen Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 tätig sind.
§ 2
Mindestlohn
(1) Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 8,02 Euro je Stunde.
(2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig,
der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder
einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.