Tarifvertrag

Gewerbe:
Graveure
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
28.04.2009
Schlagworte
  • Berufsausbildung
  • Graveur
  • Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin

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Verordnung über die Berufsausbildung zum
Graveur/zur Graveurin
GravAusbV
Ausfertigungsdatum: 15.05.1998
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin vom 15. Mai 1998 (BGBl.
I S. 1020)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damitabgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister derLänder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplanfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zumBundesanzeiger
veröffentlicht.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.8.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer
32, Graveure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
8. Prüfen und Messen,
9. Instandhalten von Betriebsmitteln,
10. manuelles Spanen,
11. maschinelles Spanen,
12. Trennen und Umformen,
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13. Fügen,
14. Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
15. Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen,
16. Anfertigen, Bearbeiten und Warmbehandeln von Werkzeugen,
17. Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen,
18. Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen,
19. Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen,
20. Herstellen von Beschilderungen,
21. Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der
Schwerpunkte "Flachgraviertechnik" und "Reliefgraviertechnik" nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens
sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das
Bearbeiten eines Werkstücks aus Metall nach Modell oder Zeichnung mit manuellen und
maschinellen Verfahren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie
Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, in Betracht.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180
Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten lösen:
1.
Arbeitsplanung,
2.
Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Werkstoffbearbeitungsverfahren,
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4.
Skizzieren und Zeichnen,
5.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.
§ 8 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden
ein Prüfungsstück einschließlich Zeichnung und Arbeitsplan anfertigen und in höchstens
sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß
vor Anfertigung des Prüfungsstücks einen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. In der
Arbeitsprobe sind solche Qualifikationen zu prüfen, die im Prüfungsstück nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
In dem jeweiligen Schwerpunkt bestimmt sich das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe nach
folgenden Maßgaben:
1.
Schwerpunkt Flachgraviertechnik:
a)
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:
Herstellen einer
aa) Flachstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung in mindestens drei
Stichtechniken in Edel- oder NE-Metall,
bb) Gravur mit Ornamentik und Tiermotiven auf einer Hieb-, Stich- oder
Schußwaffe unter Einbeziehung der Tauschiertechnik,
cc) Kupfer- oder Stahlstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung sowie
Anfertigen des Abdruckes oder
dd) zweidimensionalen Schrift- und Motivdarstellung mit mechanischen oder CNC-
Gravierfräsmaschinen.
b)
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
aa) Herstellen einer Flachstichgravur,
bb) Herstellen einer zweidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen oder
mit CNC-Gravierfräsmaschinen oder
cc) Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.
2.
Schwerpunkt Reliefgraviertechnik:
a)
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:
Herstellen
aa) eines erhabenen Schmuckteils in Stahl durch manuelles Gravieren, dabei kann
die Gravur maschinell vorgearbeitet werden,
bb) eines Prägewerkzeuges mit Schrift- und Motivdarstellung durch Kopierfräsen
nach selbst gefertigtem Modell sowie manuelle Nacharbeit,
cc) eines Reliefs mit Motiv-, Dekor- und Schriftgestaltung unter Anwendung von
Tauschiertechniken,
dd) einer Negativgravur mit Motiv-, Schrift- und Ornamentgestaltung in Stahl
oder NE-Metallen oder
ee) einer Spritz-, Blas- oder Vakuumform mit Hilfe von mechanischen oder CNC-
Gravierfräsmaschinen.
b)
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
aa) Herstellen einer negativen oder positiven Reliefgravur,
bb) Herstellen einer dreidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen oder
CNC-Gravierfräsmaschinen oder
cc) Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.
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Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet
werden.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen
Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere
durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme
zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten
in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,
d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:
a)
Skizzen, Zeichnungen und Modelle,
b)
historische und zeitgemäße Formensprache,
c)
Freihandzeichnungen und Schriftgestaltung,
d)
Heraldik;
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:
a)
Flächen- und Volumenberechnung,
b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
d)
Anwendung von technischen Unterlagen,
e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Technologie
120 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Gestaltung
120 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung
60 Minuten,
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie
und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils
20 vom Hundert zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil
der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich
Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für
den Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin sind nicht mehr anzuwenden.
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§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, S. 1023 - 1027
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Bedeutung des
Ausbildungsvertrages,
insbesondere Abschluß,
Dauer und Beendigung,
erklären
b)gegenseitige Rechte
und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
c)Möglichkeiten der
beruflichen Fortbildung
nennen
d)wesentliche Teile des
Arbeitsvertrages nennen
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht (§ 3 Nr.
1)
e)wesentliche
Bestimmungen der
für den ausbildenden
Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
a)Aufbau und Aufgaben des
ausbildenden Betriebes
erläutern
b)Grundfunktionen des
ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c)Beziehungen des
ausbildenden
Betriebes und seiner
Beschäftigten zu
Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
d)Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder
personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Gefährdung von
Sicherheit und
Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und
Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene
Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c)Verhaltensweisen bei
Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen
einleiten
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
d)Vorschriften
des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
ergreifen
Zur Vermeidung
betriebsbedingter
Umweltbelastungen
im beruflichen
Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a)mögliche
Umweltbelastungen durch
den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b)für den
Ausbildungsbetrieb
geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der
wirtschaftlichen
und umweltschonenden
Energie- und
Materialverwendung
nutzen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
d)Abfälle vermeiden;
Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden
Entsorgung zuführen
a)Arbeitsschritte nach
Vorgaben abstimmen
und festlegen sowie
Arbeitsabläufe
sicherstellen
5Planen von
Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren
und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse (§ 3
Nr. 5)
b)Prüf- und Meßmittel
zur Kontrolle der
5
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
Arbeitsergebnisse
festlegen
c)Arbeitsplatz einrichten
sowie Werkstücke,
Halbzeuge, Spannzeuge,
Werkzeuge, Prüf-
und Meßmittel
sowie Hilfsmittel
bereitstellen
d)Werk- und Hilfsstoffe
auswählen und
vorbereiten
e)Arbeitsergebnisse
an Hand der Vorgaben
beurteilen
a)technische Zeichnungen
lesen und anwenden
b)Skizzen und
Werkzeichnungen
anfertigen
c)Berichte über
Arbeitsabläufe
anfertigen
6Lesen, Anwenden
und Erstellen von
Arbeitsunterlagen (§ 3
Nr. 6)
d)Meß- und Prüfdaten
lesen und dokumentieren
7
a)Metalle und
Nichtmetalle
unterscheiden
b)Wertverhältnisse von
Metallen beachten
c)Hilfsstoffe,
insbesondere
gefährliche
Arbeitsstoffe,
unterscheiden, nach
Verwendung zuordnen und
anwenden
d)metallische Werkstücke
und Halbzeuge nach
Form, Zusammensetzung
und Bearbeitbarkeit
unterscheiden
7Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen (§ 3
Nr. 7)
e)Eigenschaften von
Werkstoffen unter
Beachtung der
Zusammensetzung durch
Wärmebehandlung ändern
und prüfen
4
a)Werkstücke und
Werkzeuge auf Form-,
Paß- und Maßgenauigkeit
mit Meßzeugen prüfen
8Prüfen und Messen (§ 3
Nr. 8)
b)Werkstücke auf
Form, Farbe und
Oberflächenqualität
prüfen
4
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Betriebsmittel bei
Wartungsarbeiten
reinigen und pflegen
b)Öle, Fette und Säuren
unter Einhaltung der
Umweltschutzvorschriften
lagern und entsorgen
c)Wartungsarbeiten nach
Plan durchführen und
dokumentieren
9Instandhalten von
Betriebsmitteln (§ 3 Nr.
9)
d)Bauteile nach Anweisung
und Arbeitsunterlagen
ausbauen, kennzeichnen,
prüfen und
instandsetzen
4
a)Werkstücke nach
vorgegebenen Maßen und
Bearbeitungszugaben
anreißen und
kennzeichnen
b)Werkstücke unter
Beachtung von
Werkstoffeigenschaften
- nach Anriß sägen
- feilen, insbesondere
plan, winklig und
maßgenau
- bohren und Gewinde
schneiden
- meißeln, entgraten
und schaben
c)Werkstücke von Hand
und mit handgeführten
Maschinen schleifen
10manuelles Spanen (§ 3
Nr. 10)
d)Werkzeuge scharf
schleifen
8
a)Maschinenwerte zur
Bearbeitung von
Werkstücken ermitteln
und einstellen
b)Werkzeuge nach
Bearbeitungsverfahren
und Werkstoffen
auswählen und einsetzen
c)Kühlschmierstoffe
auswählen und nach
Vorschriften einsetzen
d)Betriebsbereitschaft
von Maschinen
herstellen und
Schutzeinrichtungen
anwenden
11maschinelles Spanen (§ 3
Nr. 11)
e)Bohrungen in
Werkstücken an Bohr-
und Drehmaschinen
3
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
mit unterschiedlichen
Werkzeugen herstellen
a)Werkstücke
richten, biegen und
scherschneiden
12Trennen und Umformen (§
3 Nr. 12)
b)Werkstücke mit
handgeführten und
ortsfesten Maschinen
trennen
4
a)Werkstücke verschrauben
und verstiften
b)Gelenkverbindungen mit
Bolzen herstellen
c)metallische Werkstücke
hart- und weichlöten
13Fügen (§ 3 Nr. 13)
d)Werkstücke aus Metallen
und Kunststoffen kleben
6
a)Skizzen, Zeichnungen
und Modelle unter
Anwendung von
Gestaltungsprinzipien
anfertigen
b)Zeichen, Symbole
und Schriften in
Originalgröße und unter
Maßstabsveränderungen
mit Hilfsmitteln
übertragen
c)Körper in
perspektivischer und
räumlicher Darstellung
zeichnen
d)Modelle mit
verschiedenen
Materialien räumlich
gestalten
7
e)Schablonen aus
verschiedenen
Werkstoffen herstellen
und auf Grundplatten
befestigen
14Anfertigen von Skizzen,
Zeichnungen und Modellen
(§ 3 Nr. 14)
f)Modelle aus
verschiedenen
Werkstoffen herstellen
und abgießen
4
a)Programme für CNC-
Gravierfräsmaschinen
erstellen, eingeben und
anwenden
b)Schriftprogramme
anwenden und Monogramme
entwerfen
15Programmieren und
Bedienen von CNC-
Gravierfräsmaschinen (§
3 Nr. 15)
c)Vorlagen mit Hilfe
von Zeichenprogrammen
gravierfähig gestalten
7
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Meißel und Punzen
anfertigen durch
- Schmieden und
Formschleifen
- Plan-, Winklig- und
Parallelfeilen
b)Bohrer und
Kleinstwerkzeuge
anschleifen
16Anfertigen, Bearbeiten
und Warmbehandeln von
Werkzeugen (§ 3 Nr. 16)
c)Werkzeuge glühen,
härten, anlassen und
Härte prüfen
4
a)Zeichnungen auf
Werkstücke übertragen
und Flachstichgravuren
ausführen
b)Schriften, Zeichen und
Motive auf vorbereitete
Stahlstichplatten
aufzeichnen,
übertragen, anätzen
und mit Handsticheln
gravieren
17Ausführen von
Flachstichgravuren,
Stahl- und Kupferstichen
(§ 3 Nr. 17)
c)bildliche Darstellungen
übertragen und
spiegelbildlich stechen
8
a)Messingprägestempel
und Siegel manuell und
maschinell positiv und
negativ gravieren
b)Stahlstempel
für verschiedene
Verwendungszwecke
gravieren, härten und
anlassen
c)Brennstempel nach
Verwendungszweck
fräsen, meißeln und
stechen
18Anfertigen von Stempeln
und Prägewerkzeugen (§ 3
Nr. 18)
d)Prägewerkzeuge nach
Verwendungszweck
positiv und negativ
sowie für Hohlprägungen
manuell und maschinell
gravieren, einsenken
und erodieren
8
a)Formen für Ur- und
Umformverfahren nach
technischen Zeichnungen
manuell und maschinell
gravieren
b)Formen durch Erodier-
oder Senkverfahren
herstellen
19Anfertigen von Preß-
, Blas-, Spritz- und
Vakuumformen (§ 3 Nr.
19)
c)Formen polieren und
strukturieren
8
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Frontplatten,
Bedientableaus und
Schilder aus Stahl,
NE-Metallen und
Kunststoffen für Innen-
und Außenbereiche
anfertigen und
gravieren
20Herstellen von
Beschilderungen (§ 3 Nr.
20)
b)Gravuren farbig
auslegen
8
a)Entwürfe für
Damaszierungen
zeichnen, übertragen
und ätzen
b)Geradzug- und
Rundzugguillochierungen
ausführen
21Anfertigen von
Damaszierungen,
Guillochierungen und
Tauschierungen (§ 3 Nr.
21)
c)Tauschierungstechniken
an ausgewählten
Werkstücken anwenden
5
A. Schwerpunkt Flachgraviertechnik
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten und
Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Programme für CNC-
Gravierfräsmaschinen
gestalten und
optimieren
b)Schriften und Ornamente
mit Softwareprogrammen
gestalten und gravieren
c)Graviervorlagen
einlesen und bis
zur Gravierfähigkeit
überarbeiten
1Programmieren und
Bedienen von CNC-
Gravierfräsmaschinen (§
3 Nr. 15)
d)vertiefte und erhabene
Modelle und Schablonen
durch CNC-Fräsen
anfertigen
12
a)Zeichnungen auf ebene,
konkave und konvexe
Flächen übertragen
und Flachstichgravuren
ausführen
b)Firmenzeichen, Embleme,
Schriften, Gebäude,
Landschaften und
Porträts nach eigenen
Entwürfen und Vorgaben
stechen
2Ausführen von
Flachstichgravuren,
Stahl- und Kupferstichen
(§ 3 Nr. 17)
c)Oberflächen mit
Sticheln durch
15
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
Glanzstechen,
Schraffieren,
Mattieren, Meißeln und
Tremplieren gestalten
a)Schablonen und Modelle
für Stempel- und
Prägewerkzeuge mit CNC-
Programmen anfertigen
3Anfertigen von Stempeln
und Prägewerkzeugen (§ 3
Nr. 18)
b)Stempel und
Prägewerkzeuge
endbearbeiten
8
a)technische Parameter in
CNC-Programme umsetzen
4Herstellen von
Beschilderungen (§ 3 Nr.
20)
b)Schilder mit
Skelettbuchstaben,
Zeichen sowie
Ornamenten gestalten
5
a)Entwürfe nach
historischen und
zeitgenössischen
Vorlagen fototechnisch
übertragen und ätzen
b)geätzte Motive mit
Handsticheln und Punzen
nacharbeiten
c)Schriften und bildliche
Darstellungen in
Guillochiertechniken
ausführen
d)Flächen durch
Guillochiertechniken
strukturieren
e)Schriften und bildliche
Darstellungen in
Tauschiertechnik
ausführen
5Anfertigen von
Damaszierungen,
Guillochierungen und
Tauschierungen (§ 3 Nr.
21)
f)Flächentauschierungen
ausführen
12
B. Schwerpunkt Reliefgraviertechnik
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten und
Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
a)Programme für CNC-
Gravierfräsmaschinen
gestalten und
optimieren
b)Schriften und Ornamente
mit Softwareprogrammen
gestalten und gravieren
1Programmieren und
Bedienen von CNC-
Gravierfräsmaschinen (§
3 Nr. 15)
c)Graviervorlagen
einlesen und bis
12
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Zeitliche
Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten
und Kenntnisse
1
2
3
1
2
3
4
zur Gravierfähigkeit
überarbeiten
d)vertiefte und erhabene
Modelle und Schablonen
durch CNC-Fräsen
anfertigen
a)Prägewalzen durch
Stechen, Meißeln,
Punzieren, Polieren
herstellen
b)Prägewalzen durch
maschinelles Gravieren
herstellen
2Ausführen von
Flachstichgravuren,
Stahl- und Kupferstichen
(§ 3 Nr. 17)
c)Prägewalzen durch Ätzen
herstellen
10
a)Reliefgravierprogramme
für Stempel und
Prägewerkzeuge
erstellen und anwenden
b)Einsenkstempel
mit positiven
Reliefdarstellungen
manuell und maschinell
herstellen
c)negative
Reliefdarstellungen
manuell und maschinell
gravieren
3Anfertigen von Stempeln
und Prägewerkzeugen (§ 3
Nr. 18)
d)Edel- und Nichtmetalle
reliefgravieren
18
a)technische
und figürliche
Erodierelektroden
manuell und maschinell
gravieren
b)Mehrfachformen durch
Kalt- und Warmeinsenken
herstellen
4Anfertigen von Preß-
, Blas-, Spritz- und
Vakuumformen (§ 3 Nr.
19)
c)Formen durch
Erodierverfahren
herstellen
12