Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
26.02.2007
Schlagworte
  • Gebäudereinigung
  • Urlaubsabkommen
  • Urlaubsanspruch
  • industriell
  • technisch

Urlaubsabkommen ITGA in Baden-Württemberg

Zwischen dem
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgendes
U r l a u b s a b k o m m e n
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieses Urlaubsabkommen gilt
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg ;
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
1.1.3.1
für die in den in § 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter
einschließlich Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2.1 für die in den in § 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten kaufmännischen
und technischen Angestellten und Meister, die Mitglied der IG Metall sind;
1.1.3.2.2 Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die
Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen
und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die
Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie
selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle
Prokuristen.
1.1.3.3
Ausgenommen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden
und Heimarbeiter.
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Protokollnotiz zu den §§ 1.1.2 und 1.1.3:
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die
Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der
Tarifvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag
wird hierdurch nicht berührt.
1.2.1
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen des Urlaubs aus dem
Arbeitsverhältnis. Ergänzende Bestimmungen können durch
Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart
werden. Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht
zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.2.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Urlaubsanspruch
2.1
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf bezahlten
Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2.2
Der Urlaub wird zur Erholung gewährt. Er ist grundsätzlich
zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. Während des Urlaubs
darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit geleistet
werden.
2.3
Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig. Ausnahmen sind
nur möglich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer
Krankheit.
Der Abgeltungsanspruch kann bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nur
einmal geltend gemacht werden.
Das gleiche gilt beim Tod des Arbeitnehmers. Der Urlaubsanspruch, der dem
Arbeitnehmer noch zugestanden hätte, ist gegenüber dem Ehegatten oder
den unterhaltsberechtigten Angehörigen abzugelten. Bei mehreren
unterhaltsberechtigten Angehörigen kann der Arbeitgeber mit befreiender
Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.
2.4.1
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem sechsmonatigen
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis im Betrieb. Diese Wartezeit ist auch bei
einem Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen.
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2.4.2
Wird die Wartezeit von 6 Monaten im Eintrittsjahr nicht mehr erreicht, dann
entsteht der Urlaubsanspruch für das Eintrittsjahr im darauffolgenden Jahr,
und zwar 6 Monate nach Eintritt in den Betrieb.
2.4.3
Der volle Anspruch des Arbeitnehmers auf die in diesem Urlaubsabkommen
festgelegte Urlaubsdauer besteht nach einmaliger Erfüllung der Wartezeit
schon zu Beginn des Urlaubsjahres.
2.5.1
Im Laufe des Urlaubsjahres neu in den Betrieb eintretende Arbeitnehmer
erhalten für jeden vollen Monat Beschäftigung 1/12 des jährlichen
Urlaubsanspruchs.
2.5.2
Im Laufe des Urlaubsjahres aus dem Betrieb ausscheidende Arbeitnehmer
erhalten für jeden vollen Monat Beschäftigung 1/12 des Jahrsurlaubs.
Vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist aus dem Betrieb ausscheidende
Arbeitnehmer erhalten für jeden Monat 1/12 des Jahresurlaubs.
2.6
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
2.6.1
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr
gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
2.7
Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang
hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt grundsätzlich
nicht zurückgefordert werden.
2.8
Zeiten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit sowie Zeiten einer
von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der
Kriegsopferversorgung oder von einem sonstigen Sozialleistungsträger
bewilligten Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur und ärztlich verordneter
Schonungszeit, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, dürfen nicht auf
den Urlaub angerechnet werden.
2.9
Die in § 2.8 genannten Zeiten mindern den Urlaubsanspruch grundsätzlich
nicht.
Der Urlaubsanspruch verringert sich jedoch für jeden weiteren vollen Monat
um 1/12 des Jahresurlaubs
- wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung
zusammenhängend über 3 Monate ruht
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oder
- bei einer Krankheitsdauer von über 9 Monaten im Urlaubsjahr.
Bei Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Berufskrankheit oder eines nicht durch
grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsunfalls wird der Urlaub nicht
gekürzt.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den
Jahrsurlaub nicht angerechnet.
2.10
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr, und zwar grundsätzlich
zusammenhängend, gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus
persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen statthaft.
2.11
Der Urlaubsanspruch, der während eines Urlaubsjahres entsteht, erlischt 3
Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos
geltend gemacht wurde.
2.12
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern nicht die Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,
oder dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Dies gilt auch bei Festlegung des Urlaubs während der Kündigungsfrist. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG bleibt unberührt.
§ 3
Urlaubsdauer
3.1
Der jährliche Urlaub für den Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.
3.2
Dazu kommt ein Zusatzurlaub von einem Arbeitstag im Urlaubsjahr nach
einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren (Jubilare). Ein bisher gewährter
Zusatzurlaub aus Anlass einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren kann auf
diese Regelung angerechnet werden.
Eine frühere Beschäftigung in demselben Betrieb wird nicht angerechnet,
wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr zusammenhängend
unterbrochen war, sofern nicht betrieblich oder einzelvertraglich eine für den
Arbeitnehmer günstigere Regelung vereinbart worden ist.
Protokollnotiz zu § 3.2:
Diese Regelung gilt nur für den Jubilarurlaub nach Absatz 1.
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3.3
Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
3.4
Politisch Verfolgte im Sinnes des Württ.-Badischen Gesetzes Nr.
711/735/743, die nachweisbar länger als 1 Jahr inhaftiert waren, erhalten in
jedem Urlaubsjahr einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen.
Protokollnotiz zu § 3.4:
Die Geltung von § 3.4 ist unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich der
dort genannten Gesetze.
3.5
Treffen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Ziffern 3.3 und 3.4
gleichzeitig zu, dann besteht Anspruch auf Zusatzurlaub nur einmal.
3.6
Bei Ableistung des Wehrdienstes oder Ersatzdienstes oder bei Teilnahme an
Eignungsübungen gelten die gesetzlichen Bestimmung
(Arbeitsplatzschutzgesetz vom 30.03.1957 - hier besonders §§ 4, 6, 10, 11;
das Eignungsübungsgesetz vom 20.01.1956 - hier besonders § 6 - nebst
zugehöriger Verordnung vom 15.02.1956 - hier besonders §§ 1, 2 und 3 -).
3.7
Bei der Festlegung der Urlaubsdauer gilt als Stichtag für das Lebensalter
jeweils der 1. August des Urlaubsjahres.
3.7.1
Für Jugendliche, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gilt - hinsichtlich der Wartezeit und des
Stichtages - das Jugendarbeitsschutzgesetz.
3.8
Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes:
3.8.1
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in
regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat.
3.8.2
Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in
der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen -
verteilt ist, gelten 5 Tage je Woche als Arbeitstage.
3.8.3
Lohnzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als
Urlaubstage angerechnet.
3.8.4
Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder
vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter
Beachtung der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem
Urlaub eines Arbeitnehmers entspricht, welcher im Einschichtbetrieb an 5
Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird.
3.9
Werksferien sind spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats
des Urlaubsjahres mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und bekanntzugeben.
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§ 4
Urlaubsentgelt
4.1
Das Urlaubsentgelt (während des Erholungs- und Zusatzurlaubs zu
zahlender Lohn/Gehalt und zusätzliche Urlaubsvergütung) errechnet sich wie
folgt:
Für Arbeiter:
4.1.1.1
hinsichtlich der Lohnhöhe 150 % des durchschnittlichen Stundenverdienstes
der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bei
Monatsabrechnung vor Antritt des Urlaubs. Der durchschnittliche
Stundenverdienst errechnet sich aus dem Gesamtverdienst des Arbeiters
(einschließlich Mehrarbeitsvergütung) in dem betreffenden Zeitraum
einschließlich aller Zulagen und Zuschläge, jedoch ohne Auslösungen,
Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen sowie einmalige
Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne
Mehrarbeitsstunden;
4.1.1.2
hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden je Urlaubstag 1/5 der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters ohne
Mehrarbeitstunden.
Bei Teilzeitbeschäftigten mit wöchentlich unterschiedlicher Arbeitszeit gilt als
wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 1/10 der Arbeitszeit der letzten 10
abgerechneten Wochen.
Für Angestellte:
4.1.2.1
Das Urlaubsentgelt des Angestellten besteht aus dem Gehalt einschließlich
aller laufend gewährten Zulagen sowie einer zusätzlichen Urlaubsvergütung
in Höhe von 50 % dieser Bezüge.
4.1.2.2
Der Berechnung des Urlaubsentgelts sind die Bezüge nach Ziffer 4.1.2.1 der
letzten abgerechneten 3 Monate zugrunde zu legen; auf einen Urlaubstag
entfällt dabei 1/21 dieser Bezüge.
4.2
Das Urlaubsentgelt bleibt durch Kurzarbeit unberührt.
4.3
Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs gezahlt. Das
Urlaubsentgelt wird grundsätzlich an den für die betreffenden Lohn-
/Gehaltsabrechnungszeiträume festgelegten Lohn-/Gehaltszahlungstagen
bezahlt, jedoch werden während des Urlaubs fällige Lohn-/Gehalts- oder
Lohnabschlagszahlungen vor Antritt des Urlaubs ausbezahlt.
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Sofern eine Abrechnung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine
Abschlagzahlung in ungefährer Höhe des Nettolohnes der fälligen
Lohnzahlung erfolgen.
Durch Betriebsvereinbarung kann der Termin für die Fälligkeit der
zusätzlichen Urlaubsvergütung einheitlich festgelegt werden, jedoch nicht
später als zum 30. Juni eines Urlaubsjahres.
4.4
Ändert sich im Urlaubszeitraum oder vor Antritt des Urlaubs der Lohn- oder
Gehaltstarifvertrag, so ist das Urlaubsentgelt vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Lohn- oder Gehaltstarifvertrages ab auf der veränderten
Grundlage zu ermitteln. Das gleiche gilt für außertarifliche Lohn- bzw.
Gehaltserhöhung.
§ 5
Inkrafttreten und Kündigung
5.1
Dieses Urlaubsabkommen tritt am 1. April 2007 in Kraft.
5.2
Es ersetzt das Urlaubsabkommen vom 5. November 1996..
5.3
Es kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum
31. März 2009, gekündigt werden.
Stuttgart, 26. Februar 2007
Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung
Baden-Württemberg e. V.
Josef Oswald
Jürgen Meyer
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Jürgen Ergenzinger
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