Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
14.06.2005
Schlagworte
  • Elektroindustrie
  • Metallindustrie
  • Urlaub
  • Urlaubsabkommen
  • Urlaubsanspruch
  • Urlaubsdauer
  • Urlaubsvergütung

Urlaubsabkommen für Beschäftigte zum ERA-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Urlaubsabkommen
für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden
Abschluss:
14.06.2005
Gültig ab:
Beginn der Einführung
des ERA-TV
Kündigungsfrist:
3 Monate
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1
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgendes
Urlaubsabkommen
für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1 räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes Baden-
Württemberg, nach dem Stand vom 31.12.1969;
1.1.2 fachlich und sachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall-
und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., - Südwestmetall - Stuttgart, sind und
den ERA-TV eingeführt haben.
1.1.3 persönlich:
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben Beschäftigten, soweit für sie der
persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Beschäftigte für die Metall-
und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zutrifft.
Der Tarifvertrag gilt nicht für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden und
die in Heimarbeit Beschäftigten.
1.2.1 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen des Urlaubs aus dem
Arbeitsverhältnis. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zu Ungunsten des
Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2 Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.2.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bleibt unberührt, soweit nicht durch
diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
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§ 2
Urlaubsanspruch
2.1
Jeder Beschäftigte hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2.2
Der Urlaub wird zur Erholung gewährt. Er muss im laufenden Kalenderjahr, und zwar
grundsätzlich zusammenhängend, gewährt und genommen werden. Bei einem
Urlaubsanspruch von mindestens 15 Arbeitstagen soll bei Urlaubsteilung einer der
Urlaubsteile mindestens 10 aufeinander folgende Arbeitstage umfassen. Davon kann
abgewichen werden, wenn das Interesse des Beschäftigten oder die Belange des
Betriebes dies erforderlich machen.
Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit geleistet werden.
2.3
Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nicht zulässig.
Ausnahmen sind nur möglich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bei
längerer Krankheit. Das Gleiche gilt beim Tod des Beschäftigten. Der
Urlaubsanspruch, der dem Beschäftigten noch zugestanden hätte, ist gegenüber dem
Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Angehörigen abzugelten. Bei mehreren
unterhaltsberechtigten Angehörigen kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an
einen der Anspruchsberechtigten zahlen.
2.4.1 Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem sechsmonatigen
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis im Betrieb. Diese Wartezeit ist auch bei einem
Wiedereintritt im Betrieb zu erfüllen.
2.4.2 Der volle Anspruch des Beschäftigten auf die in diesem Urlaubsabkommen
festgelegte Urlaubsdauer besteht nach einmaliger Erfüllung der Wartezeit schon zu
Beginn des Urlaubsjahres.
2.4.3 Wird die Wartezeit von 6 Monaten im Eintrittsjahr nicht mehr erreicht, dann entsteht
der anteilige Urlaubsanspruch für das Eintrittsjahr im darauf folgenden Jahr, und zwar
6 Monate nach Eintritt in den Betrieb.
2.5
Keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern nur Anspruch auf ein Zwölftel des
Jahresurlaubs für jeden angefangenen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses, hat der Beschäftigte im Eintritts- und Austrittsjahr.
2.6
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden.
2.6.1 Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Beschäftigten für das laufende
Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten
oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
2.7
Hat der Beschäftigte bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus
erhalten, so kann die dafür gezahlte Urlaubsvergütung grundsätzlich nicht
zurückgefordert werden.
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2.8
Zeiten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit sowie Zeiten einer von
einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung oder von einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten
Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur und ärztlich verordneter Schonungszeit,
auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, dürfen unabhängig von der jeweiligen
gesetzlichen Regelung nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Bei anderweitig ärztlich verordnetem Erholungsaufenthalt bleibt die teilweise oder
volle Anrechnung auf den Urlaub der vorherigen Vereinbarung mit der
Geschäftsleitung unter Hinzuziehung des Betriebsrates überlassen.
2.9
Die in 2.8 genannten Zeiten mindern den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht.
Der Urlaubsanspruch verringert sich jedoch für jeden weiteren vollen Monat um 1/12
des Jahresurlaubs
wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung
zusammenhängend über drei Monate ruht, oder
bei einer Krankheitsdauer von über 9 Monaten im Urlaubsjahr.
Bei Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Berufskrankheit oder eines nicht durch grobe
Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsunfalls wird der Urlaub nicht gekürzt.
Erkrankt ein Beschäftigter während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht
angerechnet.
2.10 Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus persönlichen
oder dringenden betrieblichen Gründen statthaft.
2.11 Der Urlaubsanspruch, der während eines Urlaubsjahres entsteht, erlischt drei Monate
nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht
wurde.
2.12 Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern nicht die Urlaubswünsche anderer
Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, oder
dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Dies gilt auch bei Festlegung des Urlaubs während der Kündigungsfrist.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 BetrVG bleibt unberührt.
§ 3
Urlaubsdauer
3.1
Der jährliche Urlaub für Beschäftigte beträgt 30 Arbeitstage.
3.2
Dazu kommt ein Zusatzurlaub von 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr nach einer
Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren (Jubilare). Ein bisher gewährter Zusatzurlaub
aus Anlass einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren kann auf diese Regelung
angerechnet werden.
Eine frühere Beschäftigung in demselben Betrieb wird nicht angerechnet, wenn das
Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr zusammenhängend unterbrochen war, sofern nicht
betrieblich oder einzelvertraglich eine für den Beschäftigten günstigere Regelung
vereinbart worden ist.
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Protokollnotiz zu 3.2:
Diese Regelung gilt nur für den Jubilarurlaub nach Absatz 1.
3.3
Beschäftigte, die ständig in der Gießerei unter den dortigen erschwerten
Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, haben Anspruch auf Zusatzurlaub von zwei
Arbeitstagen.
Protokollnotiz zu 3.3:
1. Die vertragsschließenden Parteien stimmen darin überein, dass »ständig« nicht
im Sinne einer ununterbrochenen Anwesenheit in der Gießerei zu verstehen ist.
2. Gemeint sind:
-
Former, Maschinenformer, Kernmacher, Formplattenmacher, Gussputzer,
Schmelzer, Beschäftigte am Ofen, Ausleerer, Kranführer,
Reparaturschlosser und alle innerhalb der Gießerei mit Hilfsarbeiten
Beschäftigte;
-
ferner diejenigen, die mit dem Entladen von Waggons oder auf dem
Kastenplatz beschäftigt sind;
-
weiterhin z.B. Betriebsingenieure in der Gießerei, Gießereiassistenten, -
meister, -untermeister, Arbeitsvorbereiter (Kalkulatoren) in der Gießerei
und Kontrollmeister in der Gießerei.
3. Nicht in Frage kommen sonstige Beschäftigte auf dem Hof sowie Kraftfahrer,
Modellschreiner und Modellschlosser.
3.4
Für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
3.5
Bei Ableistung des Wehrdienstes oder Ersatzdienstes oder bei Teilnahme an
Eignungsübungen oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
3.6
Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt Folgendes:
3.6.1 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regelmäßiger
Arbeitszeit zu arbeiten hat.
3.6.2 Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der
Woche – gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen – verteilt ist, gelten
5 Tage je Woche als Arbeitstage.
3.6.3 Entgeltzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als
Urlaubstage angerechnet.
3.6.4 Beschäftigte in Betrieben, in denen in regelmäßiger Wechselschicht oder
vollkontinuierlich gearbeitet wird, sowie Teilzeitbeschäftigte haben unter Beachtung
der jeweiligen Schichtpläne einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines
Beschäftigten entspricht, welcher im Einschichtbetrieb an 5 Tagen in der Woche
regelmäßig beschäftigt wird.
3.7
Werksferien sind spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats des
Urlaubsjahres mit dem Betriebsrat zu vereinbaren und bekannt zu geben.
Der Betriebsrat kann den Abschluss einer solchen Vereinbarung ablehnen oder
fordern, wenn nach Abwägung mit dringenden betrieblichen Belangen dringende
Bedürfnisse der betroffenen Beschäftigten überwiegen.
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Als Werksferien gelten nicht die in Ziff. 8.3 MTV Beschäftigte genannten Anlässe.
Bei Werksferien haben Beschäftigte, deren voller oder anteiliger
Jahresurlaubsanspruch geringer ist als die Dauer der Werksferien, Anspruch auf
Beschäftigung und, soweit diese nicht möglich ist, auf Zahlung von Entgelt für die
ihren Urlaub überschreitenden Tage der Werksferien. Das Gleiche gilt für
Beschäftigte, die die Wartezeit noch nicht zurückgelegt haben. Nach Erfüllung der
Wartezeit ist der im Urlaubsjahr des Eintritts entstandene Teilurlaubsanspruch
anrechenbar.
§ 4
Urlaubsvergütung
4.1
Die Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub besteht aus
– dem Urlaubsentgelt
– dem zusätzlichen Urlaubsgeld
und errechnet sich wie folgt:
4.2.1 Während des Urlaubs werden die festen Bestandteile des Monatsentgelts und die
leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts weitergezahlt.
4.2.2 Zusätzlich erhalten die Beschäftigten die zeitabhängigen variablen Bestandteile ihres
Monatsentgelts der letzten abgerechneten drei Monate vor Antritt des Urlaubs
einschließlich aller laufend gewährten Zulagen und Zuschläge, soweit diese nicht in
den festen Bestandteilen des Monatsentgelts enthalten sind, jedoch ohne
Mehrarbeitsgrundvergütungen und Mehrarbeitszuschläge1) sowie Auslösungen und
ähnliche Zahlungen (z.B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Krankenlohn,
Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des
Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen. Bei der Berechnung des
Urlaubsentgeltes für einen Urlaubstag wird dieser Betrag durch die Anzahl der in
diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und Urlaubstage geteilt.
1) Protokollnotiz:
Bei Mehrarbeit, die zugleich Nachtarbeit ist (Zuschlag gemäß § 10.3.2 MTV) beträgt der
Anteil für Mehrarbeit 20 %.
4.3
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % von
1/21,75 des gemäß § 4.2.1 ermittelten Urlaubsentgelts
und
dem gemäß § 4.2.2 ermittelten Betrag
pro Urlaubstag. Auf einen Urlaubstag entfällt 1/5 der individuellen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7.1 MTV.
4.4
Die Urlaubsvergütung bleibt durch Kurzarbeit unberührt.
4.5
Die Urlaubsvergütung wird grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs gezahlt.
Die Urlaubsvergütung wird grundsätzlich an den für die betreffenden
Entgeltabrechnungszeiträume festgelegten Entgeltzahlungstagen gezahlt, jedoch
werden während des Urlaubs fällige Entgelt- oder Entgeltabschlagszahlungen vor
Antritt des Urlaubs ausbezahlt. Sofern eine Entgeltabrechnung aus zeitlichen
Gründen nicht möglich ist, kann eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des
Nettoentgeltes der fälligen Entgeltzahlung erfolgen.
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Durch Betriebsvereinbarung kann der Termin für die Fälligkeit des zusätzlichen
Urlaubsgeldes einheitlich festgelegt werden, jedoch nicht später als zum 30.6. eines
Urlaubsjahres.
4.6
Ändert sich im Urlaubszeitraum oder vor Antritt des Urlaubs- der Tarifvertrag über
Entgelte und Ausbildungsvergütungen, so ist die Urlaubsvergütung vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Lohn- oder Gehaltstarifvertrages ab auf der veränderten
Grundlage zu ermitteln. Das Gleiche gilt für außertarifliche Entgelterhöhungen.
§ 5
In-Kraft-Treten und Kündigung
5.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des
Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser
Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben,
die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle
Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 ETV ERA einen
abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu
diesem Zeitpunkt verbindlich.
Dieser Tarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens
jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach Absatz 2, das Urlaubsabkommen für
Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996.
5.2
Bestehende günstigere Regelungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
5.3
Dieses Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt
werden.
Stuttgart, 14. Juni 2005
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e. V.
- Südwestmetall -
Dr. Otmar Zwiebelhofer
Dr. Ulrich Brocker
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Walter Beraus
Protokollnotiz:
Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft
ver.di für die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2. Juli 2001 Mitglied der DAG
waren.