Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
08.04.2008
Schlagworte
  • soziale Absicherung Ärzte

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung für Ärztinnen und Ärzte (TVsA-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
für Ärztinnen und Ärzte
(TVsA-Ärzte/VKA)
vom 8. April 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden
andererseits
wird für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Gel-
tungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Kranken-
häusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-
Ärzte/VKA) fallen und für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden
(§ 38 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA), Folgendes vereinbart:
Vorbemerkungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei erforderlichen Umstruktu-
rierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung
der Ärztinnen und Ärzte unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat
gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträg-
lichen Abfederung.
§ 1
Anderweitige Beschäftigung
(1)
1
Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 hat der Arbeitgeber zu prü-
fen, ob die in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte auf einem anderen
2
gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig an demselben Ort im Umfang ihrer bisheri-
gen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden können.
2
Ein Arbeitsplatz ist gleichwer-
tig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert.
(2) Steht ein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 1 nicht zur Verfügung, soll sich der
Arbeitgeber um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Umfang der bisherigen Ar-
beitszeit bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder bei einem
anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA an demselben Ort
bemühen.
(3)
1
Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zur Verfügung, soll der
Arbeitgeber auch einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz anbieten.
2
Nimmt die
Ärztin/der Arzt einen solchen Arbeitsplatz an, kann für die Dauer eines Jahres
keine Herabsetzung der Arbeitszeit gegen den Willen der Ärztin/des Arztes erfol-
gen; für den gleichen Zeitraum besteht Kündigungsschutz für eine betriebsbe-
dingte Beendigungskündigung.
Protokollerklärung zu Absatz 2
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kom-
munalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den TV-
Ärzte/VKA oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 2
Fortbildung, Umschulung
(1)
1
Wird eine Ärztin/ein Arzt, für die/den ein landesbezirklicher Tarifvertrag im Sinne
des § 3 Abs. 1 gilt oder ohne einen Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 1 gegolten
hätte, für eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber in einem anderen, nicht von §
3 Abs. 1 betroffenen Bereich fortgebildet oder umgeschult, ist sie/er für die zur
Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von
der Arbeit freizustellen. Während der Freistellung ist das Tabellenentgelt fortzu-
zahlen.
3
Die Kosten der Fortbildung oder Umschulung trägt der Arbeitgeber, so-
weit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
(2) Setzt die Ärztin/der Arzt nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von
ihr/ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen
der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der
Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 1 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten
der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
§ 3
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1)
1
Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung
der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember 2009 durch landesbezirklichen Ta-
rifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA) für
höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2012, nach Maßgabe der
3
Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden.
2
Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Ta-
rifvertragsgesetzes ist für die landesbezirklichen Tarifverträge ausgeschlossen.
3
Die landesbezirklichen Tarifverträge können vorsehen, dass bei Ärztinnen und
Ärzten, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
aus sozialen Gründen billigerweise nicht zuzumuten ist, auf eine Herabsetzung
der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
(2)
1
Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 80 v.H. der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit kann ein teilweiser Entgeltausgleich vereinbart werden.
2
Wird die Arbeitszeit in begründeten Fällen auf unter 80 v.H. bis zu 75 v.H. der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt, ist für diese zusätzliche
Herabsetzung ein teilweiser Entgeltausgleich zu vereinbaren.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit bereits mit
einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind,
werden von Absatz 1 nur dann erfasst, wenn ihre bisherige Arbeitszeit oberhalb
der herabgesetzten Arbeitszeit liegt.
(4)
1
Der Arbeitgeber überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob die nach Absatz
1 herabgesetzte Arbeitszeit ganz oder teilweise wieder heraufgesetzt werden
kann.
2
Satz 1 gilt entsprechend, sobald sich die Möglichkeit von Neueinstellungen
ergibt; das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur bleibt unberührt.
(5) Solange für Ärztinnen und Ärzte eine herabgesetzte Arbeitszeit gilt, kann ihnen
nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
§ 4
Abfindung
(1) Ärztinnen und Ärzten, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus
entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine
Abfindung.
(2)
1
Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3
Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens
aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts.
2
Abweichend von
Satz 1 kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird,
die Abfindung auf bis zum Siebenfachen des in Satz 1 genannten Tabellenent-
gelts festgelegt werden.
(3)
1
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses.
2
Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald
endgültig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist (z.B. bei Verzicht auf
Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entschei-
dung).
(4) Abfindungen nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie Abfindun-
gen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise verein-
4
bart oder nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden, sind auf die
Abfindung nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.
(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der Ärztin/dem Arzt zu vertretenden Grund (z.B.
Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass
ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billiger-
weise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder
b) die Ärztin/der Arzt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist,
weil sie/er von einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-
Ärzte/VKA übernommen wird.
(6)
1
Tritt die Ärztin/der Arzt in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Gel-
tungsbereich des TV-Ärzte/VKA ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung
des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalen-
dermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruch-
teilen des Tabellenentgelts (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entspre-
chend.
2
Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch
auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständi-
schen Versorgungswerk für Ärzte / Zahnärzte entsteht.
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezem-
ber 2009 außer Kraft.
Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende