Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
04.02.1997
Schlagworte
  • Bekleidungsindustrie
  • Sicherung
  • Tarifvertrag
  • ältere Mitarbeiter

Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer in der Bekleidungsindustrie

110 00 701 064 633 00
undesrepublik/West einsc ließlich Berlin
B
h
Industrie:
Arbeiter und Angestellte
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
04.02.1997
gültig ab:
01.02.1997
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
2 Mo z. ME
TARIFVERTRAG
1
ZUR SICHERUNG
ÄLTERER ARBEITNEHMER
1
Der Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer in der Bekleidungsindustrie
wurde mit dem Tarifvertrag vom 08.04.1998 von der ehemaligen GTB auf die IG
Metall übergeleitet.
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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INHALTSVERZEICHNIS
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Kündigungsschutz
§ 3
Lohn- und Gehaltssicherung
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
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- 3 -
Zwischen der
Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V., Köln,
für sich und die nachstehenden Verbände (§ 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz) handelnd:
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie
Aschaffenburg und Unterfranken e.V., Aschaffenburg,
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld,
Verband der bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München,
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V., Aschaffenburg,
Landesverband der Bekleidungsindustrie RheinlandPfalz e.V., Neustadt,
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart,
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld,
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Hauptvorstand, Düsseldorf,
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es
beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfaßt wird,
jedoch ohne das Tarifgebiet Hamburg und Schleswig-Holstein.
Fachlich:
Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und
selbständigen Betriebsabteilungen
Persönlich:
a)
Für die gewerblichen Arbeitnehmer.
b)
Für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie
Meister, welche eine Tätigkeit ausüben, für die in dem für sie
maßgebenden Gehaltstarifvertrag ein Tarifgehalt festgesetzt ist.
Ausgenommen sind der unter den Geltungsbereich des
Heimarbeitsgesetzes fallende Personenkreis, ferner Angestellte,
deren regelmäßige Bezüge umsatz- oder gewinnabhängig sind.
§ 2
Kündigungsschutz
1.
Einem Arbeitnehmer kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einer
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur
Bewilligung des Altersruhegeldes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus
wichtigem Grund gekündigt werden.
2.
Wenn der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche widerspricht, kann von Ziff.
1 abgewichen werden:
a) bei Stillegung von wesentlichen Betriebsteilen,
b) in anderen sachlich begründeten Fällen (z.B. aus dringenden
betrieblichen Gründen).
Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen.
Kommt zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande,
so werden die Tarifparteien angerufen. Bleiben auch deren
Einigungsbemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen.
3.
Unberührt bleibt die Möglichkeit der Änderungskündigung mit den
bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Fristen. Es gelten jedoch die
Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die
von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer Anspruch
auf die Leistungen nach § 3 dieses Tarifvertrages haben.
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§ 3
Lohn- und Gehaltssicherung
1.
Gewerbliche Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und an ihrem
Arbeitsplatz verbleiben, haben Anspruch auf mindestens 95 Prozent ihres in
den letzten sechs voll abgerechneten Monaten erzielten
Durchschnittsstundenverdienstes (ohne Zuschläge für Mehrarbeit,
Nachtarbeit, Feiertagsarbeit u.ä.).
2.
Gewerbliche Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem
Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und die durch
Änderungskündigung versetzt werden, haben Anspruch auf den
Differenzbetrag, der sich aus dem Durchschnittsstundenverdienst der in ihrer
neuen Tätigkeitsgruppe beschäftigten Arbeitnehmer und 95 Prozent des
persönlichen Durchschnittsstundenverdienstes (ohne Zuschläge) der letzten
sechs voll abgerechneten Monate vor der Versetzung ergibt.
Dieser so festgesetzte Ausgleichsbetrag (Stundenlohndifferenz x tarifliche
Arbeitszeit) ist jeden Monat auszuzahlen, soweit Anspruch auf Lohnzahlung
besteht und 95 Prozent des persönlichen Durchschnittsstundenverdienstes
nach Abs. 1 nicht überschritten werden.
3.
Angestellte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb
mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und die durch
Änderungskündigung versetzt werden, haben Anspruch auf den
Differenzbetrag, der sich aus dem Tarifgehalt ihrer neuen Tätigkeitsgruppe
und 95 Prozent ihres letzten Monatsgehalts (ohne Zuschläge) vor der
Versetzung ergibt.
Dieser so festgesetzte Ausgleichsbetrag ist jeden Monat auszuzahlen, soweit
Anspruch auf Gehaltszahlung besteht und 95 Prozent des letzten
Monatsgehalts (ohne Zuschläge) vor der Versetzung nicht überschritten
werden.
4.
Bei künftigen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen darf der betroffene
Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt
werden als die übrigen Arbeitnehmer seiner neuen Lohn- bzw.
Gehaltsgruppe.
5.
Der Anspruch auf Leistungen der Ziff. 1-4 besteht bis zur Bewilligung des
Altersruhegeldes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. des
vorgezogenen Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres.
6.
Etwaige Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
sonstige Verdienstausgleiche von anderer Seite (ausgenommen private
Versicherungen des Arbeitnehmers), die nach Entstehen von Ansprüchen aus
diesem Tarifvertrag gezahlt werden, können bei der Lohn- und
Gehaltssicherung berücksichtigt werden.
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- 6 -
Rentenversicherungs- bzw. Verdienstausgleichsbetrag und Lohn- und
Gehaltssicherung dürfen zusammen 95 Prozent nach Ziff. 1-3 nicht
unterschreiten.
7.
Der Arbeitnehmer darf eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit
nicht ausschlagen.
§ 4
Inkrafttreten und Kündigung
1.
Vorstehender Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.02.1997 in Kraft. Er kann
mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmals zum
30.04.1999, gekündigt werden.
2.
Ändern sich während der Laufzeit des Tarifvertrages die Voraussetzungen für
den Bezug des Altersruhegeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder sonstige gesetzlichen Grundlagen zu diesem Abkommen, so kann jede
Tarifvertragspartei das Abkommen mit 6-monatiger Frist zum Halbjahresende
kündigen. Beide Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, in Verhandlungen
über eine entsprechende Neuregelung einzutreten.
3.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag zur Sicherung
älterer Arbeitnehmer in der Bekleidungsindustrie vom 13.05.1980 außer Kraft.
Köln, den 4. Februar 1997
Bundesvereinigung der Arbeitgeber
im Bundesverband
Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln
Unterschrift
Gewerkschaft Textil-Bekleidung
Hauptvorstand,
Düsseldorf
Unterschrift
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