Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
09.10.1998
Schlagworte
  • Altersteilzeit
  • Holzindustrie
  • Kunststoffverarbeitung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Regelung von Vereinbarungen über die Altersteilzeit Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Regelung von Vereinbarungen
über die Altersteilzeit
gültig ab 1. August 2004
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e. V., Stuttgart einerseits,
und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Stuttgart
andererseits
wird folgende Vereinbarung über die Regelungvon Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Es gilt der Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in
Baden-Württemberg vom 09.10.1998 in der Fassung vom 12.03.2004 sowie entsprechende
Nachfolgeregelungen.
§ 2 Anspruch auf Abschluß einer Altersteilzeitvereinbarung
1. Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis oder in einem ande-
ren Unternehmen der Holz- und Kunststoffverarbeitung in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Al-
tersteilzeitphase mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
SGB III gestanden haben, können von dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von mindestens 2 Jahren bis zu maximal 6 Jahren Dauer verlangen.
Der Anspruch in den einzelnen Lebensaltersstufen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
57. Lebensjahr
maximal 6 Jahre
58. Lebensjahr
maximal 5 Jahre
59. Lebensjahr
maximal 4 Jahre
60. Lebensjahr
maximal 3 Jahre
61. Lebensjahr maximal
2 Jahre
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Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.
Die weiteren Einzelheiten sind unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages in einem Ar-
beitsvertrag über Altersteilzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in zu regeln.
d
2. Kein Anspruch auf Altersteilzeit besteht, wenn nach Halbierung der Arbeitszeit keine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III mehr vorliegen würde oder die Voraussetzun gen für
eine Erstattung von Aufstockungsbeträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht vorliegen. In Zwei-
felsfragen ist eine Vorabentscheidung des Arbeitsamtes einzuholen.
3. Der Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages besteht ferner nicht, wenn und so-
lange bis 31. Juli 2004 5 %, ab 1. August 2004 4,75 % der Arbeitnehmer/innen des Betriebes von einer
Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluß des Altersteilzeitar-
beitsvertrages überschritten würde.
Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer/innen gilt folgendes:
Maßgebend ist der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate zum Zeitpunkt der Antragstellung
innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages. Hat der Betrieb noch keine 12 Monate bestan-
den, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maß-
gebend.
Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer/innen bleiben schwerbehinderte Menschen und gleich-
gestellte Menschen im Sinne des SGB IX sowie Auszubildende außer Ansatz.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigen wird kaufmännisch gerundet.
4. Liegt die Weiterbeschäftigung insbesondere wegen der Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten
des/der Arbeitnehmers/in im betrieblichen Interesse (Arbeitnehmer/innen mit Schlüsselqualifikationen),
kann der Arbeitgeber insoweit einen angemeldeten Anspruch auf das Blockmodell beschränken oder –
wenn das Blockmodell von dem/der Beschäftigten gewünscht wurde, den Beginn der geltend gemachten
Altersteilzeit um bis zu sechs Monate verschieben.
5. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens und/oder Gefährdung von Arbeitsplätzen
durch Altersteilzeit können abweichende Regelungen von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden.
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6. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vorhandene betriebliche individuelle Altersteilzeitverein ba-
rungen werden auf die Quotenregelung gem. Ziff. 3 angerechnet.
.
§ 3 Arbeitszeit und Wahlmöglichkeiten des/der Beschäftigten
1. Während der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt die
Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 AltersteilzeitG.
2. Der/die Beschäftigte kann wählen zwischen
Modell 1:
tersteilzeitvereinbarung als „gleitender Übergang“ in die Altersruhe und
Modell 2:
anschließende Freistellung für die zweite Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (Freistellungs-
phase) als „Block-Altersteilzeit“.
Eine anderweitige ungleichmäßige Verteilung der Altersteilzeit in Arbeits- und Freistellungsphasen ist
im Einvernehmen zwischen Beschäftigtem, Betriebsrat und Arbeitgeber möglich.
Im übrigen richtet sich die Arbeitszeitgestaltung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses nach den Be-
stimmungen des Manteltarifvertrages und den betrieblichen Regelungen.
Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz festgelegten Grenzen hinausgeht, ist nicht
zulässig.
Beschäftigte in Altersteilzeit werden in Kurzarbeit nicht einbezogen.
§ 4 Antragsverfahren
1. Der Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist frühestens sechs Monate, späte-
stens vier Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom Arbeitneh-
mer schriftlich beim Arbeitgeber verbindlich zu beantragen. Der Antrag muß den gewünschten Beginn,
die Dauer und die Form (Modell 1 oder 2) des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfassen. Der Beginn
und der Wechsel in die Freistellungsphase bei Modell 2 müssen auf einem Monatsersten liegen.
Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarungen ein anderes Antragsverfahren
regeln.
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2. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn des Alters
teilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich abzuschließen.
3. In den Altersteilzeitarbeitsvertrag ist über die Angaben aus Nr. 1 hinaus zwingend die Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in aufzunehmen, daß das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ab-
lauf der Altersteilzeitvereinbarung endet, sowie die Verpflichtung des/der Arbeitnehmers/in zum
Ablauf der Altersteilzeit Rente zu beantragen. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
4. Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung festlegen, wer bei mehreren
geltend gemachten Ansprüchen im Fall des Überschreitens der Quote gemäß § 2. Ziff. 3 innerhalb der
Quote bevorzugt an der Altersteilzeit teilnehmen kann.
5. In Betrieben ohne Betriebsrat ist diese Festlegung durch den Arbeitgeber nach Abstimmung mit der
Belegschaft möglich.
6. Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist zunächst dem/der Beschäftigten Vorrang auf Abschluß eines
Altersteilzeitvertrages zu gewähren, der/die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeit einem
früheren Geburtsjahrgang angehört, bei gleichem Geburtsjahrgang dem/der Beschäftigten mit längerer
Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehörigkeit dem/der
älteren Beschäftigten.
§ 5 Tätigkeit, Versetzung und Eingruppierung
Beim Übergang in das Altersteilzeitverhältnis soll die Art der Tätigkeit des/der Beschäftigten so wenig
wie möglich verändert werden. Bei einer notwendigen werdenden Umsetzung hat der Arbeitgeber vor-
her den/die Beschäftigte/n über den Arbeitsplatz und die Art der Tätigkeit zu unterrichten. Ein neuer
Arbeitsplatz soll den Kenntnissen und Fähigkeiten des/der Beschäftigten entsprechen.
Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt gewährleistet.
§ 6 Arbeitsentgelt bei Altersteilzeit
1. Während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (im Blockmodell für die Arbeits- und Freistellungs-
phase) erhält der/die Beschäftigte das jeweilige Arbeitsentgelt für Altersteilzeit auf Basis der Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 2 AltersteilzeitG unabhängig von der vereinbarten
Verteilung und einen Aufstockungsbetrag gem. § 7 dieses Tarifvertrages als verstetigtes Altersteilzei-
tentgelt.
2. Anfallende Zuschläge berechnen sich nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit.
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3. Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.
Tariferhöhungen werden in der Freistellungsphase nicht mehr berücksichtigt.
4. Im Falle von Block-Altersteilzeit in der Arbeitsphase entstehenden rechnerischen Guthabens aus zu-
nächst vorgeleisteter Arbeit bzw. nicht ausbezahlten Leistungen werden vom Arbeitgeber in einem spe-
ziellen Stunden/Geldkonto in der monatlichen Entgeltabrechnung nachvollziehbar dokumentiert. Sie
werden mit den Entgeltleistungen des Arbeitgebers in der Freistellungsphase sukzessive verrechnet.
5. Die Betriebliche Sonderzahlung und das zusätzliche Urlaubsgeld erhalten Beschäftigte in
Altersteilzeit abweichend von § 13 Ziff. 22 Manteltarifvertrag, bzw. § 5 Tarifvertrag über Betriebliche
Sonderzahlungen anteilig in jedem Kalendermonat.
Beim Wechsel von der Vollzeit in die Altersteilzeit während des Kalenderjahres werden diese
Einmalzahlungen zeitanteilig abweichend von den tariflichen Fälligkeitszeitpunkten abgerechnet. Dies
gilt auch für die Abrechnung der Betrieblichen Sonderzahlungen gemäß § 2 Ziff. 4 Tarifvertrag
Sonderzahlungen im Beendigungsjahr der Altersteilzeit.
§ 7 Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung
1. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis einschließlich 30. Juni 2004 vereinbart wurden:
1.1 Als Teilausgleich für den altersteilzeitbedingten Einkommensverlust zahlt der Arbeitgeber während
der gesamten Altersteilzeit einen über § 3 Abs. 1 Ziff. 1 a Altersteilzeitgesetz i.d.F. bis 30.6.2004
hinausgehenden Aufstockungsbetrag, der mindestens ein monatliches Netto-Entgelt von 80 % des um
die gesetzlichen Abzüge, die bei dem/der Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen
Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 AltersteilzeitG i.d.F. bis 30.6.2004 sicherstellt. Dabei sind
Sonder-Einmalzahlungen zu berücksichtigen, nicht jedoch Entgelte für Mehrarbeit.
1.2 Der Arbeitgeber entrichtet für den/die Arbeitnehmer/in in Altersteilzeit Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltersteilzeitG i.d.F bis 30.6.2004 in Höhe des Beitrags,
der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1
AltersteilzeitG i.d.F. bis 30.6.2004 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens
bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
2. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 vereinbart werden:
2.1 Beschäftigte erhalten einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3
Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz i.d.F. ab 1. Juli 2004. Der zur Berechnung des Bruttoaufstockungs-
betrages anzuwendende Prozentsatz der Bruttoaufstockung wird zu Beginn der Altersteilzeit auf
individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsver-
hältnisses grundsätzlich gleich.
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Der auf das Regelarbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz i.d.F. vom 1. Juli 2004 bezogene
Bruttoaufstockungsprozentsatz ist so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 80
Prozent des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten
monatlichen bisherigen Arbeitsentgelt vor Altersteilzeit beträgt.
2.2. Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend §
3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetzt i.d.F. ab 1. Juli 2004, mindestens in Höhe des Beitrages, der auf 90
Prozent des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis
zur Beitragsbemessungsgrenze.
§ 8 Urlaub
1. Für die Zeit der Arbeitsphase besteht Anspruch auf Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld. Für Block
zeiten wird das zusätzliche Urlaubsgeld auf Basis des Vollzeitarbeitsentgelts errechnet. Im Jahr des
Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase besteht der Anspruch zeitanteilig entsprechend der
Dauer der Arbeitsphase.
In der Freistellungsphase gelten Urlaubsansprüche als durch die bezahlte Freistellung erfüllt.
2. Für Mischformen der Altersteilzeit gem. § 3 Ziff. 2 Abs. 3 dieses Tarifvertrages gilt dies entspre-
chend.
§ 9 Nebentätigkeit
Der/die Beschäftigte darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbständige Tä-
tigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten und für die er/sie auf-
grund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält. Bei einem Überschreiten der Ge-
ringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag. Unberücksichtigt bleiben
Tätigkeiten, die der/die Beschäftigte schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit-
vereinbarung ständig ausgeübt hat.
§ 10 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht
Der/die Beschäftigte in Altersteilzeit hat Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die ihren Ver-
gütungsanspruch oder den Aufstockungsbetrag berühren können, dem Arbeitgeber unverzüglich mit-
zuteilen.
Er/sie ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer
Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisse führen, zu stellen und den Ar-
beitgeber hierüber zu unterrichten.
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Erfüllt der/die Beschäftigte seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht oder gibt er/sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die den Vergütungsanspruch oder Anspruch auf Auf-
stockungszahlung berühren können, so hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht. Zu Unrecht
empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Der Arbeitgeber hat den/die Beschäftigte/n in einem Merkblatt auf diese Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 11 Sonstige Arbeitsbedingungen
Aus Anlaß einer Vereinbarung über ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis dürfen dem/der Beschäftigten
keine Nachteile entstehen.
Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten im übrigen die Bestimmungen der Tarifverträge für die holz- und
kunststoffverarbeitende Industrie in ihrer jeweiligen Fassung, soweit sich nicht aus Wesen und der Ge-
staltung der Altersteilzeit etwas anderes ergibt. Soweit bei tariflichen Ansprüchen nicht bereits die je-
weilige vertragliche Arbeitszeit maßgeblich ist, ist - soweit nichts anderes bestimmt ist - das Verhältnis
der vertraglichen zur tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit zugrundezulegen.
§ 12 Dauer und Ende des Altersteilzeitverhältnisses
1. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist eine Vereinbarung nach § 41 SGB VI zu treffen, nach
der das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt enden soll. Das Altersteil zeitverhältnis endet zu
dem zwischen Beschäftigtem/ter und dem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf
des Kalendermonats in dem er/sie das 63. Lebensjahr vollendet hat, bzw. zum frühestmöglichen Renen-
inritt nach der Altersteilzeit.
2. Es endet ferner in Hinblick auf § 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz mit Ablauf des Kalendermonats vor
dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine Rente wegen Alters, eine ähnliche Leistung
öffentlichrechtlicher Art oder wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherung oder Versorgungseinrichtung in
Anspruch nimmt; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Beschäftigten maßgebenden Renten-
alter in Anspruch genommen werden können.
3. Während der Arbeitsphase kann der Arbeitgeber das Altersteilzeitverhältnis nur außerordentlich, an-
sonsten nur mit Zustimmung des Betriebsrates kündigen.
Die Nachteile wegen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit sind angemessen auszugleichen.
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Es gelten die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzbestimmungen, insbesondere der Ar-
beitsplatzschutz gemäß § 11 II 15 des Manteltarifvertrages, ausgenommen § 11 II 15 a des Manteltarif-
vertrages für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg.
Während der Freistellungsphase darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem
der/die Beschäftigte von der Arbeit freigestellt ist, nur aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB kündi-
gen.
§ 13 Langzeiterkrankung
Zeiten des Krankengeldbezuges oder anderer Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung
während der Arbeitsphase im Blockzeitmodell hat der/die Arbeitnehmer/in zur Hälfte und zu Beginn der
anschließenden Freistellungsphase nachzuarbeiten. Die Freistellungsphase verkürzt sich hierdurch
entsprechend. Insgesamt darf die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch nicht überschritten
werden.
Krankheit in der Freistellungsphase berührt das Altersteilzeitverhältnis und die Ansprüche des/der Be-
schäftigten auf Leistungen des Arbeitgebers nicht.
§ 14 Ausgleichspflicht
1. Endet das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorzeitig, so hat der/die
Beschäftigte Anspruch auf Vergütung einer etwaigen Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und
der Vergütung für die tatsächliche Beschäftigungszeit, die er ohne Eintritt der Altersteilzeit erzielt hätte.
2. Bei Tod des/der Beschäftigten steht dieser Ausgleichsanspruch den Erben zu. Die Auszahlung kann
mit befreiender Wirkung gegenüber den Erben an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen erfolgen.
§ 15 Abfindung
1. Der/die Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung gemäß
§§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Nr. 9 EstG. Dies gilt nicht im Falle der vorzeitigen Beendigung
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Tod des/der Beschäftigten, durch rechtswirksame Kündi-
gung des Arbeitgebers gemäß § 12 Ziff. 3 dieses Tarifvertrages oder durch Eigenkündigung des/der
Beschäftigten, die nicht vom Arbeitgeber veranlaßt ist.
Die Abfindung kann auf etwaige Sozialplanansprüche nach § 11, II Ziff. 15 des Manteltarifvertrages
angerechnet werden.
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2. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate – höch-
stens mit 48 Kalendermonaten – multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeit-
arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der/die Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte
Altersrente gehabt hätte, spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, liegen.
3. Der Betrag beträgt 230,08 Euro brutto als Festbetrag pro Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit
Beschäftigte.
4. Der Betrag ist bei Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis der bisherigen wö-
chentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 AltersteilzeitG zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu
reduzieren.
§ 16 Insolvenzsicherung
W
Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der In-
solvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu
treffen. (siehe anliegende Protokollnotiz)
§ 17 Beteiligung des Betriebsrats
Die Rechte des Betriebsrats bei im Zusammenhang mit Altersteilzeit stehenden personellen Maßnah-
men richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
§ 18 Freiwillige Altersteilzeitvereinbarungen
Unabhängig von den Regelungen dieses Tarifvertrages bleibt zugunsten nichtanspruchsberechtigter
Arbeitnehmer/innen der freiwillige Abschluß von Altersteilzeitbetriebsvereinbarung möglich. Diese
hierauf abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse dürfen die Dauer von 10 Jahren nicht
überschreiten. Die materielle Ausgestaltung dieser Altersteilzeitarbeitsverhältnisse richtet sich nach
den Bestimmungen dieses Tarifvertrages, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung einer
Abfindung gemäß § 15 dieses Tarifvertrages.
Eine Anrechnung auf die Quote gemäß § 2 Nr. 3 ist nicht zulässig.
§ 19 Inkrafttreten, Kündigung, Laufzeit und Übergangsvorschriften
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.8.2004 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag vom 15.5.2000. Er kann
erstmalig mit einer Frist von einem Monat zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. Für
Beschäftigte, die bis zur Beendigung dieses Tarifvertrages in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind,
gelten die tariflichen Bestimmungen weiter.
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Besteht eine Betriebsvereinbarung bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, so sind die Betriebsparteien
verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit die neuen Zugangskriterien/die materielle Ausstattung
entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages in die Betriebsvereinbarung integriert werden
können. Beiden Parteien steht ein bis zum 30.11.2004 befristetes Sonderkündigungsrecht mit Monats-
Frist zu. Wird nach einer Kündigung keine Anpassung der Betriebsvereinbarung bis 30.11.2004 ver-
einbart, gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages.
Ändern sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetztes
oder die Verwaltungsvorschriften der SV-Träger, bzw. Agentur für Arbeit, werden die
Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Seite in Verhandlungen über eine Anpassung der tariflichen
Bestimmungen treten.
Korntal-Münchingen, den 12.08.2004
Verband der Holz- und Kunststoffverarbeitung e. V.,
Stuttgart
IG Metall,
Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Stuttgart
W. Seeger
J. Bock
H. Hoffmann,
Bezirksleiter
K. Hasenohr
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zum Tarifvertrag zur Regelung
von Vereinbarungen über die Altersteilzeit
vom 1. August 2004
1. Vereinbarung von Aufstockungsbeträgen im Falle von Krankengeldbezug nicht entgegensteht.
2. Das Altersteilzeitgesetz i.d.F. ab dem 1. Juli 2004 verlangt eine zwingende Insolvenzsicherung für
die Wertguthaben aus der Altersteilzeit, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitsgeberanteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 8 a Abs. 1 ATG).
Der Hauptverband der Deutschen Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (HDH) hat mit der
Sicherungsmanagement für flexible Arbeitszeitmodelle SiMa GmbH, Berlin eine Rahmenvereinbarung
zum Insolvenzschutz für Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit abgeschlossen.
Die Tarifvertragsparteien empfehlen im Rahmen dieser Vereinbarung, die dort angebotene
Dienstleistung zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen.
Korntal-Münchingen , den 12.08.2004
Verband der Holz- und Kunststoffverarbeitung e. V.,
Stuttgart
IG Metall,
Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Stuttgart
W. Seeger
J. Bock
H. Hoffmann,
Bezirksleiter
K. Hasenohr