Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
08.04.2008
Schlagworte
  • Altersteilzeitarbeit
  • Ruhestand
  • Ärzte

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte (TV ATZ-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
für Ärztinnen und Ärzte
(TV ATZ-Ärzte/VKA)
vom 8. April 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Ärztinnen und
Ärzten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen
und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnen.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommuna-
len Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
2
(TV-Ärzte/VKA) fallen.
§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Ärztinnen und Ärzten, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von fünf Jahren
vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2)
1
Ärztinnen und Ärzte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Al-
tersteilzeitarbeitsverhältnisses.
2
Die Ärztin/Der Arzt hat den Arbeitgeber drei Monate
vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltend-
machung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehm-
lich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab-
lehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4)
1
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden.
2
Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1)
1
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsver-
hältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
2
Als bisherige
wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit
der Ärztin/dem Arzt vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
3
Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24
Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
4
Bei der Ermitt-
lung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 3 bleiben Arbeitszeiten, die die ta-
rifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht.
5
Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde ge-
3
rundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende
Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Ärz-
tin/der Arzt anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach
Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Die Ärztin/Der Arzt kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr/sein Wunsch nach
einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Regelung erörtert wird.
§ 4
Höhe des Entgelts
(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält als Entgelt die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei
Anwendung der tariflichen Vorschriften (§ 25 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA) ergebenden Be-
träge mit der Maßgabe, dass die Entgeltbestandteile, die üblicherweise in die Be-
rechnung des Tagesdurchschnitts für die Entgeltfortzahlung (§ 22 TV-Ärzte/VKA)
einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang
der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Als Entgelte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jubi-
läumsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-
stunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden.
§ 5
Aufstockungsleistungen
(1)
1
Die der Ärztin/dem Arzt nach § 4 zustehenden Entgelte zuzüglich des darauf entfal-
lenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Um-
lage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Entgelte aufges-
tockt (Aufstockungsbetrag).
2
Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben
steuerfreie Entgeltbestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereit-
schaftsdienste und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie
nicht unter Absatz 2 Satz 3 und 4 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2)
1
Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Ärztin/der Arzt 83 v.H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).
2
Als bis-
heriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitrags-
4
pflichtige Arbeitsentgelt, das die Ärztin/der Arzt für eine Arbeitsleistung bei bisheri-
ger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5) zu beanspruchen hätte; der
sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zu-
satzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
3
Dem bisherigen Arbeitsentgelt
nach Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -
letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen
Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fäl-
len sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letz-
ter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
4
Haben der Ärztin/dem Arzt, die/der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet,
seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unun-
terbrochen Pauschalen für Überstunden zugestanden, werden diese der Bemes-
sungsgrundlage nach Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung
der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase
die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter
Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
(3)
1
Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverord-
nung nach § 15 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen.
2
Sofern das
bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 2 das höch-
ste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die
Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen,
die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteil-
zeitgesetzes).
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die
nach § 4 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Be-
zügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich
des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage
zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze,
andererseits.
(5) Ist die Ärztin/der Arzt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zu-
kunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
(6) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteil-
zeitarbeit nicht vermindert worden sind, bleiben bei der Aufstockung gemäß Ab-
satz 1 bis 5 außer Betracht.
(7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 6 gelten auch in den Fällen, in denen eine auf-
grund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeits-
leistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jah-
ren erstreckt.
5
(8)
1
Ärztinnen und Ärzte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkür-
zung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, er-
halten für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. des Ta-
bellenentgelts (§ 18 TV-Ärzte/VKA) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zula-
gen, die der Ärztin/ dem Arzt im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitar-
beitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie/er mit der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5) beschäftigt gewesen wäre.
2
Die Abfindung wird
zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Ab-
satz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge) mit
dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden
Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Entgelterhöhungen sind zu be-
rücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Ent-
gelterhöhungen teilnehmen.
§ 6
Nebentätigkeit
1
Die Ärztin/Der Arzt darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäfti-
gungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8
SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkei-
ten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsver-
hältnisses ständig ausgeübt worden.
2
Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentä-
tigkeiten bleiben unberührt.
§ 7
Urlaub
1
Für die Ärztin/den Arzt, die/der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2
Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung
von der Arbeit.
2
Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung
hat die Ärztin/der Arzt für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahresurlaubs.
§ 8
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
(1)
1
In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die
Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 23
Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach
§ 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zah-
lung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss).
2
Für die
Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des
6
kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abge-
rechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmal-
zahlungen bleiben unberücksichtigt.
3
Im Falle des Bezugs von Krankengeld
(§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff.
SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die Ärztin/der Arzt für den nach Satz 1
und 2 maßgebenden Zeitraum ihre/seine gegen die Bundesagentur für Arbeit beste-
henden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgeset-
zes) an den Arbeitgeber ab.
(2) Ist die Ärztin/der Arzt, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während
der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 23 Abs. 1 TV-
Ärzte/VKA) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die
Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeits-
unfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
(3)
1
Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Ärz-
tin/der Arzt eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne
des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden
leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten.
2
Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, er-
lischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
Wenn die Ärztin/der Arzt infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit
nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragspar-
teien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
§ 9
Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten
Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstat-
bestände (z.B. §§ 34, 35 TV-Ärzte/VKA)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Ärztin/der
Arzt eine Rente wegen Alters oder, wenn sie/er von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunter-
nehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Ver-
sicherte/den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen
werden können, oder
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die Ärztin/der Arzt eine Rente wegen Al-
ters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-
7
rechtlicher Art oder, wenn sie/er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(3)
1
Endet bei einer Ärztin/einem Arzt, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem
Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig,
hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5
erhaltenen Entgelten und Aufstockungsleistungen und den Entgelten für den Zeit-
raum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit
erzielt hätte.
2
Bei Tod der Ärztin/des Arztes steht dieser Anspruch ihren/seinen Er-
ben zu.
§ 10
Mitwirkungspflicht
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Änderungen der sie/ihn betreffenden Verhältnisse, die für
den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unver-
züglich mitzuteilen.
(2) Die Ärztin/Der Arzt hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im
Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie/er
die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass sie/er Mitwirkungspflichten
nach Absatz 1 verletzt hat.
§ 11
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende