Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
25.04.2006
Schlagworte
  • Elektroindustrie
  • Metallindustrie

Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des LRTV II Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag zur
Fortführung von Bestimmungen des LRTV II
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden
Abschluss:
25.04.2006
Gültig ab:
01.05.2006
Kündbar zum:
29.02.2008
Frist:
3 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
TV FB 25. April 2006
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V.
- Südwestmetall -
und der
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird nachstehender
Tarifvertrag
zur Fortführung von Bestimmungen des LRTV II
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Nordbaden des Landes Baden-
Württemberg nach dem Stand vom 31.12.1971;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe und Betriebsabteilungen der Metallindustrie (einschließlich der
Kunststoff verarbeitenden Industrie) einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe
und der Montagestellen; ausgenommen sind die Betriebe des
Zentralheizungsbaues;
1.1.3
persönlich:
für Beschäftigte in der Produktion und produktionsnahen Bereichen, die Mitglied
der IG Metall sind;*
* Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Geltungsbereich des LRTV II
vom 20.10.1973 gemeint ist.
1.1.4
sachlich:
für Betriebe, die den ERA-TV anwenden.
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1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch
diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit
2.1
Fließ-, Fließband- und Taktarbeit ist eine zwangsläufig gesteuerte Folge von
Arbeitsgängen, die ein Werkstück durchläuft und die von einem oder mehreren
Menschen ausgeführt werden müssen. Die Arbeitssysteme und Arbeitsinhalte sind
räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt.
Von der vorgeschriebenen Arbeitsmethode und von dem vorgeschriebenen
Arbeitstempo kann nicht abgewichen werden.
2.2
Solche Arbeitsaufgaben müssen überwiegend
mit der Methode Kennzahlenvergleich
vergütet werden, in denen sich das Leistungsentgelt unmittelbar aus dem Verhältnis von
Möglich sind auch Prämien, in denen statt des Zeitbezugs andere Daten vergleichbarer
Qualität zur Ermittlung des Leistungsentgelts unmittelbar herangezogen werden.
2.3
Bei Fließ-, Fließband- und Taktarbeit hat im Hinblick auf die arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse die Arbeitsgestaltung vorrangig darauf gerichtet zu sein, die
Abwechslungsarmut der Beschäftigung durch Aufgabenbereicherung und
Aufgabenerweiterung in ihren ungünstigen Auswirkungen auf die Beschäftigten
abzumildern.
Diese Verpflichtung obliegt dem Arbeitgeber in erhöhtem Maße bei einer Neuplanung
der Fließ-, Fließband- und Taktarbeit sowie in allen Fällen, in denen der Arbeitsinhalt
soweit abgesunken ist, dass der Zeitfaktor je Arbeitstakt nicht mehr als 1,5 Minuten
beträgt.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben alle Möglichkeiten der Aufgabenerweiterung und
Aufgabenbereicherung auszuschöpfen.
2.4
Bestehende Takte dürfen grundsätzlich nicht weiter aufgeteilt werden. Ihre weitere
Aufteilung wird jedoch zulässig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies im Einzelfall
oder für ähnlich gelagerte Fälle im Hinblick auf den technischen Fertigungsstand und
ökonomische Zwänge für geboten halten.
Lässt sich durch Verkürzung besonders langer Takte für die Beschäftigten eine
Arbeitserleichterung schaffen, so darf dies zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
vereinbart werden.
2.5
Bei Fließarbeit (Gruppenentlohnung) ist die Anzahl der zur Besetzung der Bänder
benötigten
Beschäftigten und die Leistungsabstimmung je Arbeitsstation (Arbeitstakt)
mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
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Ist eine genaue Sollzeitabstimmung zwischen den einzelnen Arbeitsstationen nicht
möglich, so errechnet sich der Zeitgrad der Bandbesetzung aus dem längsten
Zeitfaktor und der Anzahl der Stationen.
2.6
Die Anzahl der Springer ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Bei Bändern ohne festmontierte Werkstückaufnahme muss der Auflageabstand
erkennbar sein.
Über Streitigkeiten aus Ziffern 2.2, 2.4, 2.5 und 2.6 entscheidet die Einigungsstelle
(§ 76 BetrVG) verbindlich.
§ 3
Weitere Regelungen
3.1
Methode Kennzahlenvergleich, ggf. in Kombination mit anderen Methoden, zur
Anwendung kommt und in denen sich das Leistungsentgelt dadurch ganz oder
teilweise unmittelbar aus dem Verhältnis von vorgegebenen zu eingesetzten
Arbeitszeiten im Sinne von Zeitgradprämien ergibt.*
Dies gilt auch dann, wenn statt des Zeitgrads Zeitvorgaben vergleichbarer Qualität
zur Ermittlung des Leistungsentgelts unmittelbar herangezogen werden.
3.2
Persönliche Bedürfniszeit
In entsprechenden Arbeitssystemen ist in den Zeitvorgaben eine Bedürfniszeit (bei
REFA: persönliche Verteilzeit) von 5 % zu berücksichtigen.
3.3
Erholungszeit
3.3.1 In entsprechenden Arbeitssystemen sind zum Ausgleich arbeitsbedingter Ermüdung
in den Zeitvorgaben Erholungszeiten gemäß gesicherter arbeitswissenschaftlicher
Erkenntnis zu berücksichtigen.
3.3.2 Bei
- überwiegend manuellen Arbeiten mit kurzen Arbeitszyklen
- Prüfaufgaben mit kurzen Arbeitszyklen, die eine Daueraufmerksamkeit
mit hoher
Konzentration erfordern,
beträgt die Erholungszeit 5 Minuten in der Stunde.
Auf höhere Erholzeiten können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer
Betriebsvereinbarung einigen, wenn dies arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
gerechtfertigt erscheinen lassen.
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Regelmäßige Arbeitsunterbrechungen werden angerechnet, sofern sie
erholungswirksam sind.
Maßnahmen der Arbeitsgestaltung, wie z.B. die Anreicherung mit nicht direkt
taktbezogener Tätigkeiten (Instandhaltungsarbeiten, Logistikarbeiten, auch
Gruppengespräche, Unterweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen im Schichtverlauf),
Entkoppelungen vom Arbeitstakt durch Puffer, soweit sie die auszugleichende
Ermüdung mindern oder vermeiden, sind bei der Ermittlung des Erholzeitanspruchs
zu berücksichtigen.
Soweit die Erholungszeit als Pause ausgewiesen wird, entfällt die Pause, wenn
pausennah erholungswirksame Unterbrechungen vorliegen. Einzelheiten zur
Durchführung sind zu vereinbaren.
3.3.3 Die Zuordnung von bestehenden, neu entstehenden oder veränderten
Arbeitsaufgaben an Hand der Kriterien in § 3.3.2 sowie ggf. die Ermittlung der Höhe
der erforderlichen Erholungszeiten auf Grund von Anrechnungen erfolgt durch den
Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann der Zuordnung oder der ermittelten Höhe der
Erholungszeiten widersprechen, bzw. deren Überprüfung verlangen. § 17.3.4.6 ERA-
TV gilt entsprechend.
Den Beschäftigten ist die Dauer der Erholungszeit und die Art der Gewährung
bekannt zu geben.
3.4
Gruppenentgelt/-vergütung
In einer Betriebsvereinbarung sind festzulegen:
- Regelungen über Unter- oder Überbesetzung
- Art und Weise der Unterrichtung der Gruppenmitglieder über das
Gruppenergebnis und ihren persönlichen Anteil
- Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung (fix oder variabel)
§ 4
Übergangsregelungen
4.1
Die Betriebsparteien nehmen rechtzeitig vor Einführung des ERA-TV Beratungen auf,
um zu klären, ob die geltenden betrieblichen Regelungen und Handhabungen diesem
erforderlich, neue Regelungen auf der Basis der obigen tariflichen Bestimmungen.
Bis zur Vereinbarung neuer Regelungen sind bei der Ermittlung neuer Zeitvorgaben
in bestehenden Systemen die bestehenden Erholungszeiten weiter zu
berücksichtigen. Bei der Neugestaltung von Arbeitssystemen werden ggf.
erforderliche Erholungszeiten auf Basis dieses Tarifvertrages ermittelt.
Anrechnungen auf Erholzeitansprüche, die Bestandteil eines
Ergänzungstarifvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung zur Sicherung von
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sind, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen
Vereinbarung.
4.2
Entfallen durch diese Neuregelung für
Beschäftigte Erholzeitansprüche, so sind im
Rahmen der betrieblichen Umsetzung Maßnahmen zu vereinbaren, die einen
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Ausgleich für ggf. auftretende Entgeltverluste oder Maßnahmen zum Ausschluss
betriebsbedingter Beendigungskündigungen in Folge der Neuregelung beinhalten.
Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle nach § 76.5 BetrVG.
Treffen die Betriebsparteien keine Regelung, wird eine hierdurch ggf. eintretende
Minderung des Entgelts durch eine entsprechende Erhöhung des ERA-
Ausgleichsbetrages bzw. der Zulage gemäß § 4.4.2 f ETV ERA ausgeglichen.
§ 5
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des LRTV II
vom 16.09.2003.
Er tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Er kann mit Vierteljahresfrist, erstmals zum 29.02.2008, gekündigt werden.
Stuttgart, den 25. April 2006
IG Metall
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Bezirk Baden-Württemberg
Baden-Württemberg e.V.
Bezirksleitung Baden-Württemberg
- Südwestmetall -
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(Hofmann)
(Beraus) (Dr. Zwiebelhofer)
(Dr. Brocker)