Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
17.01.1997
Schlagworte
  • Bekleidungsindustrie
  • Tarifvertrag
  • Textilindustrie
  • Weiterbildung

Tarifvertrag zur Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten der Textilindustrie und der Bekleidungsindustrie

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Tarifvertrag
zur Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten der
Textilindustrie und der Bekleidungsindustrie nach Ziffer 4 des Textil-
Bekleidungs-Bündnisses für Beschäftigung und Ausbildung 1997 vom
17.01.1997 (Bündnis 97)
in der Fassung vom 12. Oktober 2004
Zwischen dem
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. Eschborn
in Vollmacht für seine nachstehenden Mitgliedsverbände:
- Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal
- Verband der Nord-Westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
e.V., Münster
- Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-
Pfalz und Saarland e.V., Neustadt
- Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
-Südwesttextil e.V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wir-
kerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt
- Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., Mün-
chen
- Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie Berlin und Brandenburg
e. V.
- Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Un-
terfranken e.V., Aschaffenburg
- Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen
e.V., Oldenburg
einerseits
und der IG Metall Vorstand, Frankfurt
andererseits
wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
Zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung können den Beschäftigten der
Textil- und Bekleidungsindustrie Zuschüsse gewährt werden. Für die Förderung
gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
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§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, alte Bundeslän-
der, einschließlich Berlin (West).
Fachlich: Für alle zur Textilindustrie gehörenden Betriebe und für alle zur
Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Be-
triebsabteilungen.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden mit Ausnahme des
unter den Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetzes fallenden
Personenkreises.
Ausgenommen sind:
a)
gesetzliche Vertreter juristischer Personen und leitende An-
gestellte im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG,
b)
außertarifliche Angestellte im Sinne der regionalen Tarifver-
träge.
§ 2
Zweck
Zweck dieses Tarifvertrages ist die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Beschäftigten in der Textil- und Bekleidungsindustrie.
Die in der Anlage aufgeführten, für die Förderung geeigneten Maßnahmen sind
Richtbeispiele.
§ 3
Paritätische Kommission
1) Die IG Metall, Vorstand, und der Gesamtverband der deutschen Textil- und
Modeindustrie e.V. - Arbeitgeberverbund, bilden eine paritätische Kommis-
sion, bestehend aus je vier Vertretern des Gesamtverbandes der deutschen
Textil- und Modeindustrie e.V. und der IG Metall. Sie können für ihre ordent-
lichen Vertreter eine gleiche Zahl von Stellvertretern benennen, die teilneh-
men können, aber nur im Falle der Verhinderung von ordentlichen Vertretern
an deren Stelle stimmberechtigt sind.
2) Die paritätische Kommission wählt aus ihrer Mitte einen alternierenden Vor-
sitzenden und dessen Stellvertreter. Der Amtswechsel zwischen dem Vor-
sitzenden und seinem Stellvertreter erfolgt jeweils zum 1.06. eines Jahres.
3) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
lädt zu den Kommissionssitzungen ein und leitet diese. Die Einladung kann
schriftlich oder mündlich und soll mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, in
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eiligen Fällen von mindestens 7 Tagen, erfolgen. Eine Sitzung muss einbe-
rufen werden, wenn die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerseite dies ver-
langt.
4) Der paritätischen Kommission obliegt die Festlegung der Förderbedingun-
gen, die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen, die Entscheidung über die
Zuschusszahlungen sowie auf Antrag einer der Vertragschließenden auch
die Auswahl der zu fördernden Personen. Die vorgenannten Entscheidun-
gen der paritätischen Kommission setzen Übereinstimmung zwischen den
Mitgliedern der paritätischen Kommission voraus. Eine Abstimmung im
schriftlichen Verfahren ist zulässig. Die paritätische Kommission kann sich
eine Geschäftsordnung geben.
5) Die paritätische Kommission ist an Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien
und weitere Festlegungen der IG Metall und des Gesamtverbandes der
deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. gebunden.
§ 4
Bildungsbeitrag
1) Der Arbeitgeber hat zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung einen
Bildungsbeitrag abzuführen. Dieser beträgt im Jahr 2005 10,00 € und ab
dem Jahr 2006 12,50 €.
2) Der Bildungsbeitrag ist für jeden Arbeitnehmer und Auszubildenden abzu-
führen, dem im Kalenderjahr ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt wird und
der am 30.06. des jeweiligen Jahres dem Betrieb angehört.
Für Teilzeitbeschäftigte ist ein anteiliger Bildungsbeitrag abzuführen. Statt
einer anteiligen Berechnung für Teilzeitbeschäftigte kann der Arbeitgeber
die Abführung einer Pauschale von 10,00 € bzw. 12,50 € ab 2006 für Be-
schäftigte mit einer Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden pro Woche und von
5,00 € bzw. 6,25 € ab 2006, für die übrigen Beschäftigten wählen.
3) Mit Entgegennahme bzw. Einzug des Bildungsbeitrages und Auszahlung der
Zuschüsse wird der Verein zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
Aschaffenburg (Verein) beauftragt. Die ihm hierbei entstehenden Verwal-
tungskosten werden auf Nachweis auf den Bildungsbeitrag erstattet. Der
Verein unterliegt der Aufsicht der IG Metall und des Gesamtverbandes der
deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., die diese Aufgabe auf die paritäti-
sche Kommission übertragen können.
4) Der Verein erstellt einen Erhebungsbogen zur Ermittlung der zur Berech-
nung des Bildungsbeitrages erforderlichen Daten, der von den Landes- und
Arbeitgeberverbänden an ihre Mitgliedsfirmen nebst Erläuterungen zur Aus-
füllung sowie zur Ermittlung und Abführung des Bildungsbeitrages weiterge-
leitet wird. Die Landes- und Arbeitgeberverbände melden die Zahl der ver-
sandten Erhebungsbögen jährlich an den Verein.
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5) Die Arbeitgeber übersenden den von ihnen ausgefüllten Erhebungsbogen
bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres an den Verein und führen den sich
daraus ergebenden Bildungsbeitrag bis zum 15.08. des jeweiligen Jahres an
den Verein ab.
6) In Zweifelsfällen, insbesondere im Hinblick auf Meldung und Zahlung, setzt
sich der Verein bzw. die paritätische Kommission mit dem jeweiligen Lan-
des- bzw. Arbeitgeberverband ins Benehmen.
7) Es wird davon ausgegangen, dass die Bildungsbeiträge von den Unterneh-
men steuerfrei abgeführt werden können. Sollte dies wider Erwarten nicht
der Fall sein, so können die zu zahlenden Steuern und Sozialversiche-
rungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) auf die Bildungsbeiträge in Anrechnung
gebracht werden.
§ 5
Förderung
1) Vorrangig gefördert werden sollen Bildungsmaßnahmen mit einer Dauer bis
zu einer Woche.
2) Förderungswürdig sind die Kosten der Bildungsmaßnahme. Reisekosten
sowie Kosten für Verpflegung und erforderliche auswärtige Unterbringung
sind im Rahmen der steuerlichen Grundsätze ebenfalls förderungswürdig.
Die paritätische Kommission kann Ausnahmen hiervon beschließen, soweit
dies angemessen erscheint. Ausgenommen von der Förderung sind Lohn-
und Gehaltsersatzleistungen und Ausbildungsvergütungen.
3) Vorschlagsberechtigt sind die IG Metall und der Gesamtverband der deut-
schen Textil- und Modeindustrie e.V.. Das Vorschlagsrecht für die Förde-
rung steht je zur Hälfte der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite zu
(Ziffer 4 Buchst. c des Bündnisses 97).
4) Soweit eine Förderung aus öffentlichen Mitteln möglich ist, muss diese vor-
rangig in Anspruch genommen werden.
5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6
Freistellung
1) Soweit eine nach § 5 geförderte Bildungsmaßnahme eine Freistellung von
der Arbeit erfordert, erfolgt diese bis zu einer Woche im Kalenderjahr ohne
Verdienstminderung. Der Antragsteller hat vorher die Zustimmung des Ar-
beitgebers einzuholen. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so sind die
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jeweiligen Landes- bzw. Arbeitgeberverbände und die IG Metall-
Bezirksleitungen einzuschalten.
2) Unabhängig von Absatz 1) kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen,
soweit er bereits zwei Prozent der Arbeitnehmer seines Betriebes in dem
Kalenderjahr nach dieser Regelung freigestellt hat.
3) Soweit der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch aufgrund einer ande-
ren Rechtsvorschrift, z.B. aufgrund eines Bildungsurlaubsgesetzes hat, ist
diese für die Freistellung vorrangig maßgebend.
§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Abführung des Bildungsbeitrages sowie
die Ansprüche auf Zahlung von Förderzuschüssen ist Aschaffenburg.
§ 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieser Tarifvertrag ist mit dem 1.06.1997 in Kraft getreten. Er gilt ab
01.01.2005 in dieser Fassung. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende, erstmals zum 31.12.2006, gekündigt werden.
Niedernhausen, den 12.10.2004
Gesamtverband der deutschen
IG Metall Vorstand
Textil- und Modeindustrie e.V.
Eschborn
Frankfurt/Main
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Protokollnotiz
zum
Tarifvertrag
zur Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten der
Textilindustrie und der Bekleidungsindustrie nach Ziffer 4 des Textil-
Bekleidungs-Bündnisses
für Beschäftigung und Ausbildung 1997
vom 17.01.1997 (Bündnis 97)
in der Fassung vom 12.10.2004
zwischen
dem Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. Eschborn
und der IG Metall, Vorstand, Frankfurt.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen der
gemeinnützigen Einrichtung, der verbleibende Fördermittel zu spenden sind,
der IG Metall zusteht, falls es zu keiner Verständigung zwischen den Tarifver-
tragsparteien kommt.
Niedernhausen, den 12.10.2004
Gesamtverband der deutschen
IG Metall Vorstand
Textil- und Modeindustrie e.V.
Eschborn
Frankfurt/Main