Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
10.03.2009
Schlagworte
  • Bekleidungsindustrie
  • Beschäftigung
  • Förderung
  • Tarifvertrag
  • Wettbewerbsfähigkeit

Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bekleidungsindustrie in Baden-Württemberg

Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
zur Förderung der Beschäftigung
und Wettbewerbsfähigkeit der
Deutschen
Bekleidungsindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
10.03.2009
Gültig ab:
01.03.2009
Kündbar zum: 28.02.2011
Frist:
2 Monate
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Auszug aus
Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der Deut-
schen Textil- und Bekleidungsindustrie
§ 3
§ 3 des Tarifvertrags zur Förderung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der
Deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 12. Oktober 2004, zuletzt geändert am
11. März 2008, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2009 wie folgt gefasst:
1.
Die Beschäftigten erhalten einen monatlichen Einmalbetrag in Höhe 42,50 EUR.
Auszubildende erhalten einen monatlichen Einmalbetrag in Höhe von 21,25 EUR.
Beginnt oder endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Mai
2009 bis 31. Dezember 2009, so besteht der Anspruch ab bzw. bis zum Anfang bzw.
Ende dieses Zeitraums zeitanteilig.
Dieser Bruttobetrag wird mit der Vergütung des jeweiligen Monats von Mai bis De-
zember 2009, bei späterem Eintritt mit der Vergütung für den jeweiligen Monat, aus-
gezahlt.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer Auszahlungsmodus verein-
bart werden.
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeits-
zeit zur tariflichen Arbeitszeit.
Arbeitgeber und Betriebsrat können aus wirtschaftlichen Gründen durch freiwillige
Betriebsvereinbarungen die Kürzung, Verschiebung oder den Wegfall des Einmalbe-
trags vereinbaren. Die Verschiebung ist bis zum 31. Dezember 2009 möglich. Hier-
von ausgenommen ist der Einmalbetrag für Auszubildende. Voraussetzung ist, dass
für die Zeit der Kürzung, Verschiebung oder des Wegfalls eine Beschäftigungszusa-
ge gegeben werden muss.
Bei guter wirtschaftlicher Lage können Arbeitgeber und Betriebsrat durch freiwillige
Betriebsvereinbarung die jeweiligen monatlichen Einmalbeträge bis auf das Doppelte
anheben.
2.
Für die Monate Januar und Februar 2011 erhalten die Beschäftigten einen Einmalbe-
trag in Höhe von insgesamt 99,00 EUR, Auszubildende erhalten den Einmalbetrag in
Höhe von 49,50 EUR, zahlbar mit der Februarabrechnung.
Beide Einmalbeträge sind nicht verschiebbar, kürzbar und aussetzbar oder verdop-
pelbar.
Beginnt oder endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar
2011 bis 28. Februar 2011, so besteht der Anspruch ab bzw. bis zum Anfang bzw.
Ende dieses Zeitraums zeitanteilig.
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Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeits-
zeit zur tariflichen Arbeitszeit.
Der Einmalbetrag wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.
Gladbeck, den 10. März 2009
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