Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
27.06.2002
Schlagworte
  • Altersvorsorge
  • Entgeltumwandlung
  • Tarifvertrag
  • Textil

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und Altersvorsorge Textil

110 01 702 537 901 00
Bundesrepublik Deutschland
Branche:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Textilreinigungsgewerbe
Abschluss:
27.06.2002
gültig ab:
01.07.2002
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Laufzeit bis:
30.06.2008
TARIFVERTRAG
ZUR ENTGELTUMWANDLUNG UND ZUR ALTERSVORSORGE
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2 -
Zwischen dem
Industrieverband Textil Service –– intex e. V.
Frankfurter Strasse 10 –– 14, 65760 Eschborn,
und der
Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX)
im Deutschen Textilreinigungs-Verband e. V. (DTV)
In der Raste 12, 53129 Bonn
einerseits,
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand,
Lyoner Strasse 32, 60529 Frankfurt
andererseits
wird folgender
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge
für den Bereich der Textilen Dienstleistungen
geschlossen:
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Für Betriebe des Textilreinigungsgewerbes (Chemischreinigung
und Wäscherei), dazu gehören insbesondere
a) Betriebe des Chemischreinigungs-, Teppichreinigungs- und
Färbereigewerbes (einschließlich sogenannter Schnell- bzw.
Expressreinigungen usw.)
b) Wäschereien, Plättereien, Mietdienste Textil,
Schnellwäschereien, Mietwaschküchen,
Automatenwäschereien, Heißmangelbetriebe, Waschsalons.
Persönlich:
Für alle der Rentenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigte.
Präambel
Mit diesem Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur
Zukunftssicherung der Beschäftigten leisten, indem sie Regelungen für eine
zusätzliche betriebliche Altersversorgung treffen und den Beschäftigten
ermöglichen, diese durch eigene Leistungen mittels Entgeltumwandlung zu
erhöhen.
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§ 1
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tariflicher
Entgelte und die Leistungen der Arbeitgeber zum Zweck der Altersversorgung.
§ 2
Beiträge des Arbeitgebers zur Altersversorgung
1.
Der Arbeitgeber zahlt für jeden Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Betrag
in die betriebliche Altersvorsorge ein. Voraussetzung ist eine mindestens 6-
monatige Betriebszugehörigkeit.
Der Arbeitgeberbeitrag hat folgende Höhe
in den Jahren 2002 und
2003
20 €€
im Jahr 2004
50 €€
im Jahr 2005
80 €€
im Jahr 2006
110 €€
im Jahr 2007
140 €€
im Jahr 2008
170 €€.
2.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr, wird für jeden
angefangenen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht,
ein Zwölftel des Betrages nach Ziffer 1 gezahlt.
3.
Der Anspruch ermäßigt sich entsprechend für die Monate, in denen kein
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
4.
Der Beitrag wird jeweils am 1. Dezember fällig und ist vom Arbeitgeber in die
gewählte Versorgungseinrichtung nach § 8 Ziffer 1 einzuzahlen.
5.
Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts
abhängen, z.B. bei Durchschnittsberechnungen, bleiben die Beiträge des
Arbeitgebers zur Altersversorgung außer Ansatz.
6.
Sollte eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberbeitrages
für die Altersvorsorge eingeführt werden, kann diese tarifliche Leistung
hierauf angerechnet werden.
§ 3
Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen
Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum
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Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung
entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit.
§ 4
Höhe der Entgeltumwandlung
Der Beschäftigte kann verlangen, dass seine zukünftigen Entgeltansprüche bis zu
4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, zur
betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Die Einzelheiten werden
zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf der Grundlage dieses Tarifvertrages
schriftlich vereinbart. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen, unter Berücksichtigung
der Arbeitgeberleistung nach §§ 2 und 5 Abs. 3, 1/160 der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden.
§ 5
Umwandelbare Entgeltbestandteile
1.
Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden.
2.
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige
Ansprüche auf
a. die Jahressonderzahlung
b. das zusätzliche Urlaubsgeld
c.
die Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen (ab 01.01.2002 €€ 13,30)
d. sonstige Entgeltbestandteile (Lohn und Gehalt, Prämien, und ähnliches)
3.
Soweit durch die Entscheidung des Arbeitnehmers für die Entgeltumwandlung
Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zur Lohn- und Gehaltszahlung
ohne Entgeltumwandlung eingespart werden, wird der Umwandlungsbetrag
des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber um 7 % erhöht. Die Erhöhung um 7
% erfolgt jedoch nur auf den Teil des Umwandlungsbetrages, der ohne
Umwandlung beitragspflichtig gewesen wäre, max. bis zur in § 4 genannten
Höchstgrenze.
4.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl der
Entgeltbestandteile im Sinne der Ziffer 5.2 Einzelheiten festgelegt werden.
§ 6
Fälligkeit des umzuwandelnden Entgeltes
1.
Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tariflichen
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Regelung als jährlicher Einmalbetrag behandelt.
2.
Fälligkeitstermin ist der 1. Dezember des Kalenderjahres in dem das
umzuwandelnde Entgelt fällig ist.
3.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer Fälligkeitstermin
vereinbart werden.
4.
Ist der Entgeltanspruch, der vom Beschäftigten umgewandelt und vom
Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet wurde, bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe entstanden, kann
der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen. Ist dies unmöglich,
hat der Beschäftigte den Betrag zurückzuerstatten.
§ 7
Verfahren der Entgeltumwandlung
1.
Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens
einen Monat vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten
soll, in Bezug auf Höhe und Art der Umwandlung schriftlich geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
2.
Der Beschäftigte ist bis auf schriftlichen Widerruf, mindestens jedoch für
jeweils ein Kalenderjahr, an seine Entscheidung gebunden, es sei denn, die
persönlichen Lebensumstände ändern sich wesentlich.
3.
Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, kann der Beschäftigte
eine andere tarifliche Leistung nach § 5 Abs. 2 umwandeln.
4.
Für die Berechnung von tariflichen Ansprüchen sind die Entgelte zu Grunde
zu legen, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 8
Durchführungsweg
1.
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten
a. die Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen; oder
b. die Umwandlung in einer neuen Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung durchzuführen. Die Ausgestaltung erfolgt in
Vereinbarung mit dem Betriebsrat, oder
c.
die Umwandlung gemäss § 4 im Rahmen des Versorgungswerks Metall
und Elektro, in Form eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse,
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durchzuführen.
2.
Kommt eine Regelung nach Absatz 1a oder 1b nicht zur Anwendung, hat der
Arbeitgeber den Durchführungsweg nach Absatz 1c anzubieten.
3.
In den Fällen der Ziffer 1 ist Voraussetzung, dass der Durchführungsweg
gemäss den §§ 10 a, 82 ff. EStG förderfähig ist.
4.
Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er aus seinem Bruttoeinkommen
umwandelt und/ oder ob er die Förderung nach §§ 10 a, 82 ff. EStG in
Anspruch nehmen will.
§ 9
Versorgungsleistungen
1.
Versorgungsleistungen werden grundsätzlich erbracht
im Fall des Bezugs
einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen
des Versorgungsempfängers oder Versorgungsanwärters. Dabei können
folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten vom Arbeitgeber
angeboten werden:
ƒ
Erwerbsminderung;
ƒ
Versorgung für die Hinterbliebenen des Versorgungsempfängers oder
des Versorgungsanwärters.
2.
Bei Neueinstellung ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten
verpflichtet, die Ansprüche auf Versorgungsleistungen zu übernehmen, wenn
die Ansprüche übertragbar sind.
3.
Hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften gelten die
Bestimmungen des § 1 b Abs. 5 BetrAVG.
4.
Soweit die Ansprüche und Anwartschaften nicht gesetzlich ab Beginn der
Versorgungszusage gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber
eine Insolvenzsicherung durch Verpfändung seiner Ansprüche gegen die
Versorgungseinrichtung an den Beschäftigten vor.
§ 10
Informationspflichten
Über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
informiert der Arbeitgeber die Beschäftigten. Allgemeine Hinweise des Trägers der
Altersversorgung, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen
erhält der Beschäftigte vom Versorgungsträger, bzw. vom Arbeitgeber.
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§ 11
Steuer- und Sozialabgaben
Sämtliche Steuer- und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit der
Entgeltumwandlung beim Beschäftigten anfallen, sind von diesem zu tragen.
Soweit ent-sprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom
Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine
Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom
Beschäftigten zu tragen
.
Im Falle der Umwandlung von Brutto-Entgelt hat der
Beschäftigte mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 3 keine weiteren Ansprüche
hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung gegen den Arbeitgeber.
§ 12
Ausschlussfrist
Ansprüche aller Art aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist
von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem
Zugang der Bescheinigung des Versorgungsträgers über die für das Kalenderjahr
geleisteten Altersvorsorgebeträge.
§ 13
Inkrafttreten und Kündigung
1.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2002 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird der
Tarifvertrag in der Fassung vom 13.11.2001 außer Kraft gesetzt.
2.
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende,
erstmals zum 30.06.2008 schriftlich gekündigt werden.
3.
Bei wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der betrieblichen
Altersversorgung, einschließlich der steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, kann der Tarifvertrag
abweichend von Ziffer 1 mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ––
auch teilweise - gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich,
unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen
aufzunehmen.
Göttingen, den 27.Juni 2002
Industrieverband Textil Service
Intex e.V.,
Eschborn
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Unterschriften
Tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen
Textilreinigungsverband e.V. (DTV),
Bonn
Unterschriften
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Unterschriften
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VEREINBARUNG ZUR EENTGELTUMWANDLUNG ZUM ZWECKE DER
BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE
Zwischen
(Name und Anschrift des Betriebes)
- als Arbeitgeber -
und Herrn/Frau
seit
im Betrieb beschäftigt, wird in Abänderung des Arbeitsvertrages folgende
Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen.
§ 1
Höhe der Entgeltumwandlung
1.
In Anwendung des Tarifvertrages zur Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge macht der Beschäftigte von der dort durch § 2 eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch, ab dem 01.___._____ den kalenderjährlichen Betrag
von __________ €€
einmal jährlich
in monatlichen Teilbeträgen
im Rahmen zukünftiger Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zum
Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Diese Umwandlung
bezieht sich ausdrücklich auf Entgeltansprüche, die noch nicht fällig
geworden sind.
2.
Grundlage für Entgeltanhebungen oder andere entgeltabhängige Leistungen
des Arbeitgebers bleibt der volle Entgeltanspruch d.h. einschließlich des auf
die Umwandlung entfallenden Teils.
3.
Die tarifliche Vorsorgezulage des Arbeitgebers gemäß § 3 des Tarifvertrages
erhöht das Bruttoeinkommen des Beschäftigten. Sie ist zweckgebunden und
muss in voller Höhe in die Entgeltumwandlung einbezogen werden.
§ 2
Umzuwandelnde Entgeltbestandteile
1.
Für die Entgeltumwandlung gemäß § 1 sind die nachstehend aufgelisteten
zukünftigen Entgeltansprüche mit den jeweils dort angegebenen Beträgen
heranzuziehen:
Art des Entgeltanspruchs
Betrag in €
a) Vermögenswirksame Leistungen:
€€
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b) Sonderzahlungen:
€€
c) Zukünftige sonstige Entgeltansprüche:
€€
Zwischensumme:
Vorsorgezulage des Arbeitgebers 1,5 % des
tariflichen Monatsverdienstes x 12 Monate
Kalenderjährlicher Gesamtbetrag der
Entgeltumwandlung gemäß § 1:
2.
Der Umwandlungsbetrag wird in der vorstehend festgelegten Höhe
termingerecht vom Arbeitgeber an den Träger der Altersvorsorge abgeführt.
Sofern hierfür aus den oben bezeichneten Entgeltansprüchen keine
ausreichende Deckung zu erzielen ist, erfolgt automatisch der Rückgriff auf
alle künftigen sonstigen tariflichen oder arbeitsvertraglichen
Entgeltansprüche.
§ 3
Beschäftigungszeiten ohne Entgeltanspruch
Ist während der Dauer einer entgeltlosen Beschäftigungszeit - z.B.
Erziehungsurlaub, Wehrdienst, längerer Erkrankung - eine weitere
Entgeltumwandlung nicht möglich, hat der Arbeitgeber nach Rücksprache mit dem
Beschäftigten das Recht, beim Versorgungsträger die Beitragsfreistellung des
Vertrages bzw. Aussetzung der Versorgung zu erwirken.
§ 4
Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung
1.
Der Arbeitgeber ist sich mit dem Beschäftigten darüber einig, dass die
betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg
der Pensionskasse
dem Pensionsfonds
der Direktversicherung
erfolgt.
2.
Soweit hierzu einer der nachstehend benannten Versorgungsträger
ausgewählt wird, mit dem seitens der Tarifvertragsparteien ein
Rahmenvertrag besteht, finden dessen Vorzugskonditionen Anwendung.
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§ 5
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet, so behält der
Beschäftigte gemäß § 1b BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft auf die
Versorgungsleistungen. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ist den
besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Durchführungswegen zu entnehmen.
§ 6
Besondere Bestimmungen zum Durchführungsweg Pensionskasse
1.
Der Beschäftigte ermächtigt den Arbeitgeber, den Umwandlungsbetrag zur
Einrichtung eines Anspruches auf Versorgungsleistungen im Sinne von § 1
Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) über die nachstehende Versorgungseinrichtung
Pensionskasse des Deutschen Handwerks PKB AG der SIGNAL-IDUNA
Metall Pensionskasse
zu verwenden.
2.
Der Inhalt der Versorgungszusage, d.h. Art, Höhe und Fälligkeit der
Versorgungsleistungen sind dem Leistungsplan bzw. der
Versorgungsurkunde zu entnehmen, die dem Beschäftigten ausgehändigt
wird.
3.
Der Beschäftigte ist darüber informiert, dass nach den derzeit geltenden
steuerrechtlichen Regelungen die späteren Versorgungsleistungen
steuerpflichtig sein können.
4.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet, so wird
der Vertrag gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG auf den Beschäftigten übertragen. Er
hat das Recht die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder in
eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.
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§ 7
Besondere Bestimmungen zum Durchführungsweg Direktversicherung
1.
Der Beschäftigte ermächtigt den Arbeitgeber, den Umwandlungsbetrag zum
Abschluss einer Direktversicherung bei der
SIGNAL-IDUNA
METALLDirektversicherung
zu verwenden.
2.
Der Inhalt der Versorgungszusage, d.h. Art, Höhe und Fälligkeit der
Versorgungsleistungen sind der Zweitschrift des Versicherungsscheines zu
entnehmen, die dem Beschäftigten vom Arbeitgeber ausgehändigt wird.
3.
Die Beleihung, Abtretung und Verpfändung der Direktversicherung durch den
Arbeitgeber ist unwiderruflich ausgeschlossen.
4.
Die Ansprüche aus der Direktversicherung sind sofort unverfallbar. Das
Bezugsrecht für die vereinbarten Versicherungsleistungen werden dem
Beschäftigten bzw. dessen Hinterbliebenen uneingeschränkt und
unwiderruflich eingeräumt.
5.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet, so wird
der Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG auf den Beschäftigten übertragen. Er
hat das Recht die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder in
eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.
6.
Der Arbeitgeber trägt im Rahmen und unter den Voraussetzungen von § 40 b
Einkommensteuergesetz die auf den Direktversicherungsbeitrag entfallene
pauschale Lohn- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag soweit
diese zusätzlichen Aufwendungen des Arbeitgebers über die tarifliche
Vorsorgezulage gemäß § 3 des Tarifvertrages zur Förderung der
betrieblichen Altersvorsorge nicht hinausgehen.
§ 8
Kündbarkeit
Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse
nachhaltig so wesentlich ändern, dass den Vertragsparteien die Aufrechterhaltung
dieser Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann, so werden die
Vertragspartner diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anpassen.
Sollte keine einvernehmliche Änderung erreichbar sein, so kann diese
Vereinbarung frühestens 24 Monate nach Beginn der Entgeltumwandlung zum
Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
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§ 9
Besondere Vereinbarungen
, den
(Ort)
(Datum)
(Arbeitgeber)
(Arbeitnehmer/in)
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14 -
ANHANG ZUM TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN
ALTERSVORSORGE
vom 07.11.2002
Tabelle der Arbeitgeberzuschüsse
gültig vom 1. Januar bis 31. März 2003
*
Entgeltgruppe
Tätigkeitsjahr
monatlicher Anspruch
zur Altersvorsorge
I
1
€€ 19,49
2
€€ 20,21
3
€€ 20,92
4
€€ 21,65
5
€€ 22,37
6
€€ 23,10
II
1
€€ 23,82
2
€€ 25,26
3
€€ 25,98
4
€€ 26,71
5
€€ 27,42
6
€€ 28,14
7
€€ 28,86
8
€€ 29,60
III
1
€€ 25,98
2
€€ 27,42
3
€€ 28,86
4
€€ 29,60
5
€€ 30,30
6
€€ 31,03
7
€€ 31,76
8
€€ 33,20
IV
1
€€ 31,76
2
€€ 32,48
3
€€ 33,20
4
€€ 33,91
5
€€ 34,64
6
€€ 36,09
V
1
€€ 33,20
2
€€ 34,64
3
€€ 38,97
4
€€ 41,86
5
€€ 44,74
*
Die in dieser Tabelle ausgewiesenen Beträge verändern sich bei einer Änderung
des Lohn- und Gehaltstarifvertrages