Tarifvertrag

Gewerbe:
Gläserhandwerk
Branche
Baubranche
Datum:
01.01.2003
Schlagworte
  • Altersvorsorge
  • Entgeltumwandlung
  • Glaserhandwerk

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Glaserhandwerk für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
Zwischen dem
Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks
Wunnensteinstr. 47 - 49 , 70186 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Stuttgarter Str. 23, 70469 Stuttgart
andererseits, wird folgender
Tarifvertrag über Entgeltumwandlung
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1 räumlich:
für Baden-Württemberg
1.2 fachlich:
für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für
selbständige
Betriebsabteilungen
sowie
Montagestellen des Glaserhandwerks;
-
für Betriebe verwandter Handwerkszweige, soweit die
Betriebe Mitglied einer Mitgliedsinnung oder Einzel-
mitglieder des Fachverbandes Glas Fenster Fassade
Baden-Württemberg sind, und soweit diese im Glaser-
handwerk tätig sind.
1.3 persönlich:
für alle Beschäftigten, auch fachfremde Beschäftigte,
die eine arbeiter-, renten- oder angestelltenversiche-
rungspflichtige Beschäftigung in den und für die vor-
genannten Betriebe ausüben.
In einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigte (Auszu-
bildende).
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§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tarifli-
cher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung.
§ 3 Anspruch des Beschäftigten
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen An-
spruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage
zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
§ 4 Höhe der Entgeltumwandlung
4.1 Der Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgelt-
ansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf der
Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
4.2 Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kann auf freiwilliger Basis ver-
einbart werden, dass mehr als 4% der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung umgewandelt werden.
§ 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile
5.1 Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt wer-
den.
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige
Ansprüche auf
a. die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise Ein-
führung eines 13. Monatseinkommens;
b. das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 13 Abs. IV Ziff. 20 und 21 des
Manteltarifvertrags für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende;
c. die Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen;
d. sonstige Entgeltbestandteile.
5.2 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl
der Entgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.1 Einzelheiten festgelegt werden.
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§ 6 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
6.1 Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tarifli-
chen Regelung als einmaliger Betrag behandelt.
6.2 Als Fälligkeitstermin gilt der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem
das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch freiwillige Be-
triebsvereinbarung kann ein anderer jährlicher Fälligkeitstermin festge-
legt werden.
6.3 Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige
Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte die bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, dem Arbeitgeber
zurückzuerstatten.
§ 7 Verfahren
7.1 Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens
zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft
treten soll, geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
7.2 Der Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbe-
standteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die per-
sönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
7.3 Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeb-
lich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 8 Durchführungsweg
Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.
8.1
Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die Entgeltumwand-
lung in einem der Durchführungswege des Versorgungswerks ’Alters-
vorsorge HuK – ein Projekt der MetallRente’ oder des Industrie-
Pensions-Management e.V. oder einer anderen vergleichbaren Ein-
richtung an.
Ein Durchführungsweg, dessen Anlage überwiegend in Fondsproduk-
ten stattfindet, ist nicht zulässig.
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8.2
Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchfüh-
rungswege sowohl die nach §§ 10a, 82ff EstG geförderte als auch die
ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.
8.3.
Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in den angebotenen Durch-
führungswegen die Förderung nach §§ 10a, 82ff EstG in Anspruch
nehmen will oder nicht.
§ 9 Versorgungsleistungen
9.1
Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht
als Renten- oder Kapitalleistung zum vereinbarten Rentenbeginn oder
Auszahlungstermin, sofern bedingungsgemäß Erwerbsminderung vor-
liegt oder wegen Todes des Versorgungsanwärters.
9.2
Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten an-
geboten werden:
-
Erwerbsminderung
-
Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder –anwärter.
§ 10 Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Bei Einstellung von Beschäftigten, die über Versorgungsanwartschaften
eines Durchführungsweges in dem Versorgungswerk MetallRente verfü-
gen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten verpflichtet,
diese Anwartschaften zu übernehmen, wenn er den gleichen Durchfüh-
rungsweg innerhalb des Versorgungswerks "Altersvorsorge HuK - ein
Projekt der Metallrente" vorhält.
Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er
die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des
Barwertes übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die
Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit dem Arbeitgeberwechsel kei-
ne Änderung der Art der Förderung erfährt.
§ 11 Insolvenzsicherung
Eine Insolvenzsicherung hat der Arbeitgeber durchzuführen, wenn und soweit
ein insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungsweg gewählt worden ist und
die Insolvenzsicherung gesetzlich eingeführt ist.
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§ 12 Informationspflichten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der angebo-
tenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des
Trägers der Altersvorsorge insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden
Leistungen werden an den Beschäftigten weitergegeben.
§ 13 In-Kraft-Treten und Laufdauer
13.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit 3 Mo-
naten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2006 gekündigt
werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit
nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die
Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages.
13.2 Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Än-
derung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung
notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlun-
gen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen.
13.3 Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge, Be-
triebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltum-
wandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaf-
ten aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten
unverändert weiter.
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Protokollnotiz:
1.
Der § 2 Ziff. 12 des Tarifvertrages für Vermögenswirksame Leistungen
für das Glaserhandwerk - des Fachverbandes Glas Fenster Fassaden
Baden-Württemberg und Landesinnungsverbandes Glaserhandwerk -
steht der Entgeltumwandlung nicht entgegen.
2.
Die Zugangsvoraussetzungen zu bestehenden Systemen der betriebli-
chen Altersversorgung bleiben durch die Bestimmungen dieses Tarif-
vertrages unberührt.
Leinfelden, den 08. Juli 2003
Fachverband Glas Fenster Fassade
IG Metall
Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Willy Ruoff
Jörg Hofmann
(Tarifausschuss Vorsitzender)
(Bezirksleiter)
Dr. Siegfried Melcher
Karl Hasenohr
(Hauptgeschäftsführer)
(Bezirkssekretär)