Tarifvertrag

Gewerbe:
Universitätskliniken (TdL)
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
27.08.2009
Schlagworte
  • Entgeltumwandlung Ärzte

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung-Ärzte)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
(TV-Entgeltumwandlung-Ärzte)
vom 27. August 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
- Bundesverband -,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und
Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die unter den Geltungsbereich des Tarif-
vertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
§ 2
Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgelt-
bestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ih-
re/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2)
1
Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu
4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Ren-
tenversicherung zuzüglich 1.800 Euro.
2
In beiderseitigem Einvernehmen können
die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen
über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts
umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160
der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.
§ 4
Umwandelbare Entgeltbestandteile
1
Die Ärztin/Der Arzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
2
Umgewandelt
werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile.
3
Vermö-
genswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.
§ 5
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Die Ärztin/Der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzei-
tig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber eine
schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3)
1
Die Entgeltumwandlung hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfol-
3
gen.
2
In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig.
3
Der Arbeit-
geber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für
den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt
werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur
Entgeltumwandlung entsprechend.
§ 6
Durchführungsweg
1
Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
2
Die Entgeltumwandlung der bei der VBL pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte
kann über die VBL durchgeführt werden.
3
Alternativ kann die Entgeltumwandlung
auch bei einer anderen Pensionskasse oder über einen anderen Durchführungsweg
im Sinne des Betriebsrentengesetzes erfolgen; diesbezüglich gilt Folgendes:
1. Bietet der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung über einen oder mehrere sonstige
Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder im Wege der Ent-
geltumwandlung bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse an, kann die Ent-
geltumwandlung nur dort oder bei der VBL durchgeführt werden. Die Entschei-
dung, bei welcher der nach Satz 1 möglichen Alternativen die Entgeltumwandlung
durchgeführt wird, trifft die Ärztin/der Arzt.
2. Bietet der Arbeitgeber keine Alternative im Sinne der Nummer 1 an, kann die Ärz-
tin/der Arzt die Entgeltumwandlung neben der VBL auch bei einer Direktversiche-
rung oder einer rückgedeckten Unterstützungskasse verlangen. Die Entgeltum-
wandlung soll in diesem Fall bei der von der Ärztin/dem Arzt ausgewählten Ein-
richtung erfolgen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalender-
vierteljahres, frühestens zum 30. Juni 2011, schriftlich gekündigt werden.
Berlin, den 28. August 2009
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes