Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
26.04.2002
Schlagworte
  • Entgeltumwandlung
  • Holzindustrie
  • Kunststoffverarbeitung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung der Holz- und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Baden-Württemberg
Seite 1
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
der Holz- und
Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg
Abschluss:
26.04.2002
Gültig ab:
01.12.2001
Kündbar zum:
31.12.2006
Frist:
3 Monate
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Tarifvertrag
zur Entgeltumwandlung
Zwischen
dem Verband der Holz- und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg
e.V. Stuttgart
und
der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-
Württemberg
wird folgender
vereinbart:
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1 Räumlich für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-
Württemberg
1.2 Fachlich
a.) Für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbständige
Betriebsabteilungen
sowie
Montagestellen
der
holz-
und
kunststoffverarbeitenden Industrie, einschließlich Sperrholz-, Faser-,
und Spanplattenindustrie, Herstellung von Fertighäusern, Hallen,
Wohnwagen und Reisemobile
b.) Für Betriebe verwandter Industriezweige sowie für
kunststoffherstellende Betriebe
c.)
Für Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere
Werkstoffe oder Kunststoff verarbeiten
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1.3 Persönlich
Für alle Beschäftigten - auch fachfremde Beschäftigte -, die eine
arbeiter-, renten- oder angestelltenversicherungspflichtige
Beschäftigung in den und für die vorgenannten Betriebe ausüben
sowie für in einem Ausbildungsverhältnis Beschäftigte
(Auszubildende), soweit für diese keine gesetzlichen oder tariflichen
Sonderregelungen bestehen.
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung
tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung.
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen
einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer
Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
4.1 Der Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung
darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf
der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart.
4.2 Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kann auf freiwilliger Basis
vereinbart werden, dass mehr als 4% der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt
werden.
5.1 Bereits entstandene Entgeltansprüche können nicht umgewandelt
werden.
Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten
künftige Ansprüche auf
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a.
die Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die stufenweise
Einführung eines 13. Monatseinkommens;
b.
das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 13 Ziff. 21 und 22 des
Manteltarifvertrags für Arbeiter, Angestellte und
Auszubildende;
c.
die Leistungen nach dem Tarifvertrag über
vermögenswirksame Leistungen;
d.
sonstige Entgeltbestandteile.
5.2 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der
Auswahl der Entgeltbestandteile i.S. der Ziffer 5.1 Einzelheiten
festgelegt werden.
6.1 Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen
tariflichen Regelung als einmaliger Betrag behandelt.
6.2 Als Fälligkeitstermin gilt der 1. Dezember des Kalenderjahres, in
dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch
freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer jährlicher
Fälligkeitstermin festgelegt werden.
6.3 Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht
fällige Ansprüche zugesagt, hat der Beschäftigte die bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf
das Restjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen,
dem Arbeitgeber zurück zu erstatten.
7.1 Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung
spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die
Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen.
Hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung abgewichen
werden.
7.2 Der Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche
Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei
denn die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern
sich wesentlich.
7.3 Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte
maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
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Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung
einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an.
8.1 Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die
Entgeltumwandlung in einen der Durchführungswege des
Versorgungswerks "Altersvorsorge Huk - ein Projekt der Metallrente"
an.
8.2 Der Arbeitgeber kann stattdessen den Anspruch gemäß § 3 auch
durch folgende Angebote erfüllen:
8.2.1 Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung
in einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
durchzuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig gemäß §§ 10a, 82
ff. EStG, muss der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten.
8.2.2 Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung
in einer neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
durchzuführen.
8.2.3 Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, die Umwandlung in
einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen.
8.3 In den Fällen 8.1 und 8.2 ist zu gewährleisten, dass im Rahmen
des/der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach §§ 10a,
82 ff. EStG geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung
möglich ist. Wird eine Direktversicherung angeboten oder
vereinbart, muss sie in Kosten und Leistungen dem Standard der
von dem Versorgungswerk "Altersvorsorge Huk - ein Projekt der
Metallrente" angebotener Direktversicherung entsprechen.
8.4 Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in dem / den angebotenen
Durchführungsweg(en) die Förderung nach §§ 10a, 82 ff. EStG in
Anspruch nehmen will oder nicht.
9.1 Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht
im Fall des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung
sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen) des/der
Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter.
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9.2 Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten
angeboten werden:
- Erwerbsminderung
- Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen)
des/der Versorgungsempfänger oder –anwärter.
9.3 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus
der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem
Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen.
Bei Einstellung von Beschäftigten, die über
Versorgungsanwartschaften eines Durchführungsweges in dem
Versorgungswerk "Altersvorsorge Huk - ein Projekt der Metallrente"
verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten
verpflichtet, diese Anwartschaften zu übernehmen, wenn er den
gleichen Durchführungsweg innerhalb des Versorgungswerks
"Altersvorsorge Huk - ein Projekt der Metallrente" vorhält.
Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob
er die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung
des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist,
dass die Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit dem
Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung erfährt.
Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen
Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der
Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen
Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber eine
Insolvenzsicherung vor.
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der
angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine
Hinweise des Trägers der Altersvorsorge insbesondere Auskünfte über
die zu erwartenden Leistungen werden an den Beschäftigten
weitergegeben.
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13.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01.12.2001 in Kraft. Er kann mit 3
Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006 gekündigt
werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten,
soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien
vereinbart wird, die Bestimmungen des gekündigten
Tarifvertrages.
13.2 Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine
Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur
Entgeltumwandlung notwendig wird, werden die
Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel
eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben weiterhin zu ermöglichen.
13.3 Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur
Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie
Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag
unberührt und gelten unverändert weiter.
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Stuttgart, den ...................................
(Verband der Holzindustrie und Kunststoff-
(IG Metall
verarbeitung Baden-Württemberg e.V. /
Bezirk Baden-Württemberg
VHK Stuttgart)
Bezirksleitung Baden-
Württemberg)
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W. Seeger, Vorsitzender TPA
Berthold Huber,
Bezirksleiter
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J. Bock