Tarifvertrag

Gewerbe:
Hartwaren
Branche
Handel
Datum:
01.01.2006
Schlagworte
  • Beschäftigungssicherung
  • Hartwaren
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung im Bereich Hartwaren in Brandenburg

Bei neuen Arbeitsvertägen:
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TARIFVERTRAG
FÜR DEN HARTWARENHANDEL
TARIFSÄTZE
für Berlin und Land Brandenburg
Gültig ab 01. 01. 2006
Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg
– Unternehmens- und Arbeitgeberverband e. V. –
Konstanzer Str. 14 · 10707 Berlin · Ruf 861 56 63 · Fax 861 95 22
TARIFVERTRAG
für den Hartwarenhandel 2006/2007
TARIFSÄTZE für Berlin und Brandenburg
Gültig ab 01.01.2006 (Tarifsätze gültig ab 01.12.2006)
Fachverband des Hartwarenhandels (FDE) Berlin und Branden-
burg und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk
Berlin-Brandenburg
(für den
Brandenburger Einzelhandel)
I. Vereinbarung zum Entgelt
A. Lineare Erhöhung
1. Vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2006 gelten die bisherigen tariflichen Gehälter,
Löhne und Ausbildungsvergütungen unverändert weiter fort.
2. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 werden die tariflichen Löhne und Gehälter
gemäß der Systematik um 1,0 Prozent erhöht. K2 Ende beträgt somit 1.977,--
(tabellenwirksam: 1.972,--
).
3. Der Tarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
erstmalig zum 30. Juni 2007, für § 4 (Ausbildungsvergütung) jedoch erst zum
31. August 2007.
B)Tarifliche Einmalzahlung
1. Die Arbeitnehmer erhalten für 2006 pro Monat, für den Anspruch auf Entgelt, Ent-
geltfortzahlung oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, einen nicht tabel-
lenwirksamen Festbetrag in Form einer Einmalzahlung, die insgesamt für das Ka-
lenderjahr 200
beträgt. Der Gesamtbetrag ist zahlbar mit der Abrechnung für
den Monat April 2006.
2. Die Arbeitnehmer erhalten für 2007 pro Monat, für den Anspruch auf Entgelt, Ent-
geltfortzahlung oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, einen nicht ta-
bellenwirksamen Festbetrag in Form einer Einmalzahlung, der insgesamt für das
Kalenderjahr 75
beträgt. Der Gesamtbetrag ist zahlbar mit der Abrechnung für
den Monat April 2007.
3. Arbeitgeber und Betriebsrat können die in Ziffer 1. und 2. genannten tariflichen
Einmalzahlungen erfolgsabhängig ausgestalten. Sie schließen hierzu eine frei-
willige Betriebsvereinbarung auf der Grundlage des § 3 der nachfolgend unter II.
aufgeführten tariflichen Regelungen zur Einführung erfolgsabhängiger tariflicher
Zahlung. Die in Ziff. 1. und 2. festgelegten Gesamtbeträge gelten dann als jährli-
ches Variabilisierungsvolumen im Sinne der nachfolgend unter II. aufgeführten ta-
riflichen Regelungen zur Einführung erfolgsabhängiger tariflicher Zahlungen. In
dieser freiwilligen Betriebsvereinbarung können ein späterer Fälligkeitszeitpunkt
oder abweichende spätere Fälligkeitszeitpunkte geregelt werden.
4. Arbeitgeber und Betriebsrat können im Rahmen einer freiwilligen Betriebsver-
einbarung einen von Ziffer 1. und 2. abweichenden früheren Fälligkeitszeitpunkt
oder abweichende frühere Fälligkeitszeitpunkte und einen abweichenden Refe-
renzzeitraum (d.h. Zeitraum, für den die Leistung erbracht wird, z.B. Geschäfts-
jahr abweichend vom Kalenderjahr) vereinbaren. Bei allen Abweichungen muss
die jeweilige Gesamthöhe erreicht werden.
5. In den Jahren 2007 und 2008 entsteht für die Arbeitnehmer jeweils ein weiterer
Anspruch auf eine tarifliche Einmalzahlung, wenn zwischen Arbeitgeber und Be-
triebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung auf der Grundlage des § 3 der nach-
folgend unter II aufgeführten tariflichen Regelungen zur Einführung erfolgsab-
hängiger Zahlungen abgeschlossen wurde. Es steht dann ein zusätzliches Va-
riabilisierungsvolumen von 75
für das Jahr 2007 zur Verfügung. Für das Jahr
2008 steht ein Variabilisierungsvolumen von 150
zur Verfügung.
6. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen Ar-
beitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im
Laufe eines Kalenderjahres, so besteht der Anspruch zeitanteilig. Das Gleiche gilt
für Beschäftigte, die in diesem Zeitraum unbezahlt von der Arbeit freigestellt sind,
deren Arbeitsverhältnis ruht oder die auf Grund von Krankheit kein Arbeitsentgelt
erhalten. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem Auszahlungszeitpunkt er-
folgt die Auszahlung des anteiligen Anspruchs mit der nächsten Lohn- bzw. Ge-
haltsabrechnung.
Bereits bekannte Tatbestände eines nur anteiligen Anspruchs (z.B. Ablauf eines
befristeten Arbeitsvertrages, angekündigte Elternzeit, Beginn des Arbeitsverhält-
nisses nach dem Fälligkeitszeitpunkt) können bei der Ermittlung der individuellen
Gesamthöhe und des Zahlungszeitpunktes berücksichtigt werden. Bei vorzeiti-
gem Ausscheiden ist der Betrag, für den die Anspruchsvoraussetzungen nicht er-
füllt wurden, anteilig zurückzuzahlen bzw. mit anderen tariflichen oder vertragli-
chen Leistungen zu verrechnen.
7. Für die Berechnung von Zuschlägen bleibt die Einmalzahlung außer Ansatz.
8. Von den Bestimmungen gem. vorstehender Ziffern 1 - 8 sind die Auszubildenden
ausgeschlossen.
II. Tarifvertrag zur Einführung erfolgsabhängiger tariflicher
Zahlungen
Tarifvertrag zur Einführung erfolgsabhängiger tariflicher Zahlungen
zwischen dem Fachverband des Hartwarenhandels (FDE) Berlin und Brandenburg
und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Bran-
denburg
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich entspricht dem des § 1 des Manteltarifvertrages in seiner je-
weils gültigen Fassung. Die Auszubildenden sind von diesem Tarifvertrag ausge-
nommen.
§ 2
Variabilisierungsvolumen
Die Betriebsparteien können die für die Jahre 2006, 2007, 2008 vereinbarten tarif-
lichen Einmalzah-lungen nach Maßgabe der Kriterien unter § 3 erfolgsabhängig aus-
gestalten. Ein Anspruch auf entsprechende Einmalzahlungen für die Jahre 2007 (I B
Ziff.5 der Vereinbarung zum Entgelt vom 04. Januar 2006 ist zu beachten) und 2008
entsteht nur, wenn für das betreffende Jahr eine Vereinbarung nach § 3 abge-
schlossen wird.
§ 3
Ausgestaltung
1. Das tarifliche Variabilisierungsvolumen kann in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens oder Unternehmensteils durch eine betriebliche Ver-
einbarung erfolgsabhängig ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass sich das Va-
riabilisierungsvolumen je nach wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens oder
Unternehmensteils bis auf das Doppelte erhöhen oder bis auf 0
vermindern
kann.
2. Die freiwilligen Betriebsvereinbarungen werden für ein Unternehmen oder Unter-
nehmensteil entsprechend der Betriebsratszuständigkeit nach BetrVG abge-
schlossen. Die Betriebsräte können ihr Verhandlungsmandat auf den Gesamtbe-
triebsrat delegieren, soweit ein solcher besteht.
3. Die Kriterien für den Erfolg (z.B. Kennzahlen, die in allgemeinen Wirtschaftsprü-
fungsberichten verwendet werden) müssen eindeutig und für Dritte nachvollzieh-
bar sein. Sie werden Bestandteil der betrieblichen Vereinbarung. In den betrieb-
lichen Vereinbarungen sind die Bemessungsgrundlagen eindeutig festzulegen. Es
ist ein Schwellenwert zu definieren. Bei Erreichen dieses Schwellenwertes müs-
sen die Beschäftigten die Erfolgsbeteiligung in Höhe des jeweiligen jährlichen Va-
riabilisierungsvolumens gem. § 2 dieses Tarifvertrages erhalten.
4. Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im
Laufe eines Kalenderjahres, so besteht der Anspruch zeitanteilig, d.h. neu ein-
getretene Anspruchsberechtigte erhalten im Eintrittsjahr und ausscheidende An-
spruchsberechtigte im Austrittsjahr für jeden Monat mit Entgeltanspruch 1/12 der
Einmalzahlung. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die in diesem Zeitraum unbe-
zahlt von der Arbeit freigestellt sind, deren Arbeitsverhältnis ruht oder die auf
Grund von Krankheit kein Arbeitsentgelt erhalten.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem Auszahlungszeitpunkt erfolgt die
Auszahlung des anteiligen Anspruchs mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsab-
rechnung.
5. In den betrieblichen Vereinbarungen muss ein für alle einbezogenen Arbeitneh-
mer einheitlicher Auszahlungszeitpunkt festgelegt werden. Die Auszahlung muss
spätestens zwei Monate nach frühestmöglicher Auswertung der Erfolgskriterien
erfolgen.
6. Die Rechte des Betriebsrates/Gesamtbetriebsrates nach dem Betriebsverfas-
sungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
7. In der betrieblichen Vereinbarung sind die Laufzeit und ggf. die Kündigungsfrist
festzulegen.
§ 4
Inkrafttreten und Laufzeit
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2006 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am
31.12.2008.
2. Die Tarifvertragsparteien werden rechtzeitig Erfahrungen bei der Anwendung die-
ses Tarifvertrages auswerten und über eine Anschluss-Tarifvereinbarung ver-
handeln.
III. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
zwischen dem Fachverband des Hartwarenhandels (FDE) Berlin und Brandenburg
und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Bran-
denburg
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich entspricht dem des § 1 des Manteltarifvertrages für den Bran-
denburger Einzelhandel in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung
1. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage, die insbesondere den Beschäfti-
gungsstand erheblich bedroht, kann eine oder können beide Betriebsparteien ge-
meinsam bei den zuständigen Tarifvertragsparteien den Antrag auf zeitlich befri-
stete Ergänzung(en) oder Abweichung(en) von den zwischen dem Handelsver-
band Berlin - Brandenburg und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Landesbezirk Berlin-Brandenburg vereinbarten tariflichen Regelungen stellen.
2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Antragseingang Ver-
handlungen aufzunehmen. Dies erfolgt mit der Zielsetzung insbesondere der Be-
schäftigungssicherung durch ergänzende oder abweichende Tarifregelungen.
Dabei sind wirtschaftliche und soziale Folgen abzuwägen. Die Verhandlungen er-
folgen unter angemessener Beteiligung der Betriebsparteien.
3. Die Zusammensetzung der Tarifkommissionen klären die Tarifvertragsparteien im
Wege eines Briefwechsels. Die von ver.di für die Tarifkommission benannten Ar-
beitnehmer/-innen werden gemäß der Regelung des Manteltarifvertrages für Ta-
rifkommissionsmitglieder freigestellt.
4. Die ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen werden in Form unterneh-
mensbezogener firmenspezifischer Tarifverträge zwischen ver.di und dem zu-
ständigen Tarifträgerverband oder ver.di und der jeweiligen Unternehmensleitung
getroffen. Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Information anhand geeig-
neter Unterlagen und die Vorlage eines Maßnahmenplans zur Zukunftssicherung.
Zur Prüfung der Unterlagen kann ver.di nach näherer Vereinbarung mit der be-
troffenen Unternehmensleitung einen zur Neutralität verpflichteten Sachverstän-
digen hinzuziehen. Die erforderlichen Kosten des Sachverständigen trägt der Ar-
beitgeber nach näherer Vereinbarung. Alle beteiligten Personen sind analog Be-
trVG zur Vertraulichkeit verpflichtet.
5. Bestandteil des jeweiligen unternehmensbezogenen firmenspezifischen Tarifver-
trages ist die Festlegung eines gemeinsamen Maßnahmenbündels, das der Zu-
kunftssicherung des Unternehmens dienen soll.
Für die Laufzeit der ergänzenden oder abweichenden Tarifregelungen sind sowohl
die grundsätzliche Bindung an die Flächentarifverträge des Einzelhandels Berlin
sicherzustellen als auch die Rückkehr zum vorherigen Tarifstatus zu regeln.
§ 3
Inkrafttreten und Laufzeit
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2006 in Kraft.
2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einmonatiger Frist gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Erstmalig ist die Kündigung zum
31.12.2007 zulässig.
IV. Manteltarifvertrag
1. Der Manteltarifvertrag in der Fassung vom 8. Dezember 2003 wird mit Wirkung
zum 1. Januar 2006 wieder in Kraft gesetzt.
2. § 6 Ziff. 3 b, Satz 3 MTV wird wie folgt gefasst: Spätöffnung ist die Zeit, in der Be-
schäftigte an den Tagen Montag bis Freitag in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00
Uhr sowie an Sonnabenden ab 15:00 Uhr Arbeit zu leisten haben.
3. In § 20 Nummer 3 Satz 2 wird die Zahl "2005" durch "2006" ersetzt.
4. Weiterhin wird in § 20 Nummer 3 folgender Satz 3 angefügt: "Für den Fall der Ver-
änderung gesetzlicher ladenschlussrechtlicher Bestimmungen gilt für beide Sei-
ten ein einmaliges Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende für die §§ 6 – 8 des Manteltarifvertrages."
V. Widerrufsfrist
Der Tarifabschluss kann durch schriftliche Erklärung jeder Tarifvertragspartei bis
zum 10. Januar 2006, 12:00 Uhr mittags, widerrufen werden.
VI. Maßregelungsausschlussklausel
1. Gegen Arbeitnehmer, die sich aktiv an der Tarifauseinandersetzung 2005 betei-
ligt haben, werden aus diesem Grunde Disziplinarmaßnahmen und solche, die
den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffen, nicht ergriffen bzw. rückgängig
gemacht.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber Beschäftigten werden nicht erhoben.