Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.04.2009
Schlagworte
  • Beschäftigungssicherung
  • Redakteure
  • Tarifvertrag
  • Zeitschriften

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften

Tarifvertrag
zur Beschäftigungssicherung
für Redakteurinnen
und Redakteure an Zeitschriften
- gilt nicht für Nordrhein-Westfalen -
Gültig ab 1. April 2009
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60
53115 Bonn
Telefon 0228/2 01 72 11
Telefax 0228/2 01 72 32
E-Mail the@djv.de
Homepage: www.djv.de
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Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften
zwischen
dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände:
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.
Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
Südwestdeutscher Zeitschriftenverlegerverband e.V.
VDZ Landesverband Mitteldeutschland e.V.
und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V.,
der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
Präambel:
Die Tarifvertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass die seit dem Herbst
2008 zu beobachtende negative Entwicklung der deutschen Gesamtwirtschaft
erhebliche Auswirkungen auf die Zeitschriftenverlage zeigen. Diese wirtschaftli-
chen Rahmenbedingungen können kurz- und mittelfristig Arbeitsplätze bei den
in den Landesverbänden des VDZ organisierten Verlagen gefährden. Um in
dieser Situation betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern und eine negati-
ve Entwicklung der Beschäftigung freier Journalistinnen und Journalisten zu
vermeiden, treffen die Tarifvertragsparteien die nachstehende Beschäftigungs-
sicherungs-Regelung.
1.
Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und zur Sicherung der
Beschäftigung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den
Regelungen des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an
Zeitschriften abgewichen werden.
Gegenstände der abweichenden Vereinbarung können sein:
-
Kürzung der tariflichen Jahresleistung, § 4 Ziff. 1
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-
Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit
bei entsprechender Gehaltsreduzierung, § 9 Ziff. 1, § 3 Ziff. 1
-
Kürzung des Urlaubsgeldes, § 10 Ziff. 7, Abs. 1
In einer solchen Vereinbarung ist während der Laufzeit der Ausspruch betriebs-
bedingter Kündigungen gegenüber Redakteurinnen und Redakteuren im er-
fassten Verlag oder Verlagsbereich auszuschließen. Sollte gleichwohl während
der Laufzeit und bis zu 12 Monate nach Auslaufen der Vereinbarung eine be-
triebsbedingte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unvermeidlich sein, ist
der/die jeweils davon betroffene Redakteur/ Redakteurin zur Berechnung von
Entgeltersatzleistungen so zu stellen, als ob sein/ihr Einkommen für den maß-
geblichen Berechnungszeitraum nicht gekürzt worden wäre.
Wird eine Kürzung der tariflichen Jahresleistung und/oder des Urlaubsgeldes
vereinbart, sollten übertarifliche Vergütungen um den gleichen Anteil am Brut-
tojahresgehalt gekürzt werden, soweit darüber Einvernehmen mit den betrof-
fenen Redakteurinnen und Redakteuren hergestellt werden kann.
Volontärinnen und Volontäre sind von diesen Regelungen ausgenommen.
2.
Von der Möglichkeit, eine abweichende Vereinbarung zu treffen, können Ver-
lage Gebrauch machen, deren Brutto-Anzeigen- und/oder Vertriebsumsätze
über den Zeitraum von mindestens zwei Quartalen rückläufig sind und die
Prognose eine länger andauernde negative Entwicklung erwarten lässt. Der
Verlag muss nachweisen, dass die Wirtschaftssituation nachhaltig derart beein-
trächtigt ist, dass der Fortbestand von Arbeitsplätzen gefährdet ist.
Der Nachweis muss auf einen Verlag oder kann auf eine Titelgruppe oder ein
Zeitschriftensegment eines Verlages entsprechend den IVW-Rubriken bezogen
sein. Wenn ein Verlag nur einen Titel einer Rubrik aufweist, kann der Nachweis
auf den einzelnen Titel beschränkt werden. Der Nachweis muss auf Verlangen
durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erfolgen.
3.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten.
4.
Die abweichende Vereinbarung ist für die Dauer eines Jahres möglich und en-
det spätestens am 31. Dezember 2010. Die Nachwirkung ist jeweils ausgeschlos-
sen.
5.
Die Vereinbarung ist auf betrieblicher Ebene unter Beteiligung und mit Ein-
spruchsvorbehalt einer jeden Tarifvertragspartei zu verhandeln.
6.
Der Text des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Zeit-
schriften bleibt unverändert.
7.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2009 in Kraft.
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Berlin, den 20. März 2009
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Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
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Deutscher Journalisten-Verband e.V.
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Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di