Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
23.04.2009
Schlagworte
  • Auszubildenden
  • Holzindustrie
  • Kunststoff
  • Tarifvertrag
  • Übernahme

Tarifvertrag zur Übernahme von Auszubildenden Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie in Baden Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Übernahme von Auszubildenden
Holz und Kunststoff
verarbeitende Industrie
Tarifgebiet Baden-Württemberg
Abschluss:
23.04.2009
Gültig ab:
11.03.2005
Kündbar zum: 31.12.2012
Frist:
1 Monate
Bezirk
Baden-Württemberg
Bezirk
Baden-Württemberg
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
zur Übernahme von Auszubildenden
für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie
in Baden-Württemberg
Zwischen dem
Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
Baden-Württemberg e.V., 70182 Stuttgart
-einerseits-
und der
IG Metall,
vertreten durch den Bezirk Baden-Württemberg,
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
70469 Stuttgart
-andererseits-
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Es gilt der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich des MTV. Arbeitgebersei-
tig gilt dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Mitglieder des unterzeichnenden Arbeitgeber-
verbandes.
§ 2
Grundsätze der Übernahmeverpflichtung
1. Auszubildende werden – soweit sie ihre Abschlussprüfung erfolgreich bestanden ha-
ben – im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen,
soweit dem nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Die
Übernahmeverpflichtung besteht für die ab dem Ausbildungsjahr 2005 abgeschlosse-
nen Ausbildungsverhältnisse und für mindestens zwölf Monate. Die Übernahme kann
in diesem Umfang auch befristet vorgenommen werden.
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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2. Der Anspruch gemäß § 2 Ziff. 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber entsprechend sei-
nem späteren Beschäftigungsbedarf Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Soweit
der Arbeitgeber Ausbildungsverträge über den späteren Beschäftigungsbedarf hinaus
eingegangen ist, besteht keine Übernahmeverpflichtung gemäß § 2 Ziff. 1.
3. Die Bedarfsbestimmung nach § 2 Ziff. 2 obliegt dem Arbeitgeber und setzt eine dies-
bezügliche Personalplanung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes voraus. Sie
ist vor Beginn der Ausbildung vorzunehmen, schriftlich festzuhalten und dem Betriebs-
rat mitzuteilen.
4. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahre 2004 abgeschlossen wurden, muss die Be-
darfsbestimmung bis zum 31.08.2005 mitgeteilt werden.
5. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Übernahmeverpflichtung abgewi-
chen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäfti-
gungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist. In diesem Fall kann von dieser Übernah-
meverpflichtung auch in betriebsratslosen Betrieben abgewichen werden.
6. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung gemäß § 2 Ziff. 5, entscheidet eine tarifliche
Schiedsstelle, bestehend aus je einem betrieblichen Vertreter und einem Vertreter der
Tarifvertragsparteien, in Mehrheitsentscheid verbindlich. Der Vorsitz obliegt fallweise al-
ternierend - beginnend mit der Arbeitgeberseite – dem Vertreter einer Tarifvertragspar-
tei. Der Vorsitzende hat doppeltes Stimmrecht.
7. Die Personalentscheidung zu § 2 Ziff. 1 ist dem Betriebsrat sowie den Auszubildenden
mindestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung mitzuteilen.
8. Die Übernahmeverpflichtung gemäß § 2 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages entfällt bei Ab-
schluss und Gültigkeit eines Interessenausgleichs und Sozialplanes nach den
Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes im Betrieb.
§ 3
Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 11.03.2005 in Kraft. Er kann erstmalig mit einer Frist von einem
Monat zum 31.12.2012 gekündigt werden.
Stuttgart, den 23. April 2009
Verband der Holzindustrie und
IG Metall
Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
Stuttgart
Bezirksleitung Baden-Württemberg,
Stuttgart
Walter Seeger
Jörg Hofmann
Roland Weiler
Sabine Zach