Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
13.09.2005
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • Übergangsrecht
  • Überleitung
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts

Seite 1
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Bund)
1,2
- Auszug-
vom 13. September 2005
zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31. März 2008
in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen
–Agrar –Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
1
Die Niederschrifterklärungen sind nicht Bestandteil des Tarifvertrages und wurden redaktionell
eingefügt.
2
Von den Tarifvertragsparteien wurden am 24.11.2005 rückwirkend zum 1.Oktober 2005 redaktionelle
Änderungen vereinbart.
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TVöD
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
§ 5
Vergleichsentgelt
§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
§ 9
Vergütungsgruppenzulagen
§ 10
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
§ 12
Strukturausgleich
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 14
Beschäftigungszeit
§ 15
Urlaub
§ 16
Abgeltung
4. Abschnitt
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende
Bestimmungen
§ 17
Eingruppierung
Seite 3
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.
September 2005
§ 19
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
§ 20
Jahressonderzahlung 2006
§ 21
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
§ 22
Bereitschaftszeiten
§ 23
Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 24
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlage 1
Ersetzung bisheriger Tarifverträge
Anlage 2
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
für am 30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die
Überleitung (Bund)
Anlage 3
Strukturausgleich für Angestellte (Bund)
Anlage 4
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-
Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- und
Einreihungsvorgänge (Bund)
Anlage 5
Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere
Berufsgruppen (Bund)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren
Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht,
und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für
Seite 4
den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2
Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter
§ 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich
3
.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses
Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach
dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD
fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30.
September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-
O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für
die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin
Anwendung
(4) Die
Bestimmungen
des
TVöD
gelten,
soweit
dieser
Tarifvertrag
keine
abweichenden Regelungen trifft.
§ 2
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
(1)
1
Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des
Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen,
soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
2
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober
2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (Negativliste)
enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. die
3
Änderung seit 1.1.2008 in Kraft, vgl. § 1 Nr. 1 ÄTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund vom 31.3.2008
Seite 5
Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft
treten.
2
Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt
für
das
Außerkrafttreten
bzw.
eine
vorübergehende
Fortgeltung
vereinbart,
beschränkt
sich
die
Fortgeltung
dieser
Tarifverträge
auf
deren
bisherigen
Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober
2005 ersetzt, die
-
materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages
stehen,
-
einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien
durch den TVöD bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist,
oder
-
zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen
führen würden.
(3)
1
Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und
Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder
in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2
Die Fortgeltung
erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die
Fortgeltung
dieser
Tarifverträge
beschränkt
sich
auf
den
bisherigen
Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf
Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an
Seite 6
deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD
bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TVöD
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß
den nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet.
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe
(§ 22 BAT / BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und
Arbeiter
bzw.
besondere
tarifvertragliche
Vorschriften
für
bestimmte
Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD
zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die
Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg
erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im
September 2005 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in
eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht
worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im
September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
Seite 7
§ 5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die
Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im
September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2)
1
Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O setzt sich das
Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag
der Stufe 1 oder 2 zusammen.
2
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29
Abschn. B
Abs. 5
BAT / BAT-O
ortszuschlagsberechtigt
oder
nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe
1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere
Person
Anwendung,
geht
der
jeweils
individuell
zustehende
Teil
des
Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das
Vergleichsentgelt ein.
3
Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich
zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach
dem
TVöD
nicht
mehr
vorgesehen
sind.
4
Erhalten
Beschäftigte
eine
Gesamtvergütung (§ 30 BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:
1.
Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und
hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen
Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von
Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der
Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der
Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der
andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag
zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem
vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2.
Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den
Seite 8
in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD
übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als
Besitzstandszulage.
3.
1
Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte
Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das
Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln.
2
Basis ist
dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober
2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der
Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
4.
1
Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte
Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu
stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
2
Ist
eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht
worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5.
1
In
den
Fällen
der
Nrn.
1
und 2
wird
bei
Stufensteigerungen
und
Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die
Besitzstandszulage angerechnet.
2
Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der
Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3
Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats,
in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
ihre
Techniker-,
Meister-
und
Programmiererzulagen
unter
den
bisherigen
Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
(3)
1
Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O wird der
Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
2
Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
3
Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb / MTArb-O,
bildet dieser das Vergleichsentgelt.
Seite 9
(4)
1
Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die
Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters-
bzw.
Lohnstufe
erhalten
hätten,
werden
für
die
Bemessung
des
Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im
September 2005 erfolgt.
2
§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des
Vergleichsentgelts entsprechend.
(5)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
2
Satz 1 gilt für Beschäftigte,
deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom
6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
1
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten
ermittelt;
sodann
wird
nach
der
Stufenzuordnung
das
zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet.
2
Diese zeitratierliche Kürzung des auf
den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2
2.Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT / BAT-
O.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag
dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als
hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27
Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O bzw. der
entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die
Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am
1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(7)
Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27
Abschn. A Abs. 8 oder Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der
Grundvergütung
bzw.
dem
Monatstabellenlohn
ihrer
bisherigen
zur
nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005 nur zur Hälfte
Seite 10
erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung
bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw.
Lohnstufe zugrunde gelegt.
§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
(1)
1
Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden einer ihrem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4
bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.
2
Zum 1. Oktober 2007 steigen diese
Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer
Entgeltgruppe auf.
3
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TVöD.
(2)
1
Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1
und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit
einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der
höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als
das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TVöD.
2
In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD
entsprechend.
3
Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert,
werden
sie
in
der
niedrigeren
Entgeltgruppe
derjenigen
individuellen
Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005
ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und
3.
(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten
Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
2
Werden
Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in
der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen
individuellen Endstufe entspricht.
3
Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
4
Die
individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in
demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Seite 11
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt in der individuellen Endstufe für Beschäftigte
der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, um den Faktor 1,08108 erhöht.
2
Der Berechnungsschritt für allgemeine
Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an die Faktorisierung
nach Satz 1 zu vollziehen.
3
Am 1.April 2008 wird das Entgelt der individuellen
Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher, für die die Regelungen
des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht.
(5)
1
Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in
der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet.
2
Der
weitere
Stufenaufstieg
richtet
sich
nach
den
Regelungen
des
TVöD.
3
Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005
eine
in
der
Allgemeinen
Vergütungsordnung
(Anlage
1a)
durch
die
Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IV b
und IV a BAT / BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der
Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
(1)
1
Beschäftigte
aus
dem
Geltungsbereich
des
MTArb / MTArb-O
werden
entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O der Stufe der
gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn
die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit
gegolten
hätte;
Stufe 1
ist
hierbei
ausnahmslos
mit
einem
Jahr
zu
berücksichtigen.
2
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TVöD.
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1
entsprechend.
(3)
1
Ist
das
Tabellenentgelt
nach
Absatz
1
Satz
1
niedriger
als
das
Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt
entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet.
2
Der Aufstieg aus der
Seite 12
individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe
ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1
Satz
1
die
Voraussetzungen
für
diesen
Stufenaufstieg
aufgrund
der
Beschäftigungszeit erfüllt haben.
3
§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
1
Werden
Beschäftigte
während
ihrer
Verweildauer
in
der
individuellen
Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe
Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der
individuellen
Zwischenstufe
entspricht,
jedoch
nicht
weniger
als
das
Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TVöD.
2
§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend.
3
Werden
Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe
herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als
sei die niedrigere Einreihung bereits im September 2005 erfolgt; der weitere
Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe
nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1
Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt in der individuellen Zwischenstufe für
Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht.
2
Der Berechnungsschritt für
allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an die
Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen.
3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(1)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6
oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der
Seite 13
Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu
dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert.
2
Abweichend von Satz 1 erfolgt die
Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der
Vergütungsgruppe
VIII
BAT / BAT-O
mit
ausstehendem
Aufstieg
nach
Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die
Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb
BAT / BAT-O
mit
ausstehendem
Aufstieg
nach
Vergütungsgruppe
Vc
BAT / BAT-O
übergeleitet
worden
sind.
3
Voraussetzung
für
die
Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
-
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Fortgeltung
des
bisherigen
Rechts
einer
Höhergruppierung
entgegengestanden hätten, und
-
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2.
5
Erfolgt die
Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt
– gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Satzes 2
–§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie
9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der
Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem
1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten
ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in
ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen-
bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach
der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte.
2
Voraussetzung
für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Fortgeltung
des
bisherigen
Rechts
einer
Höhergruppierung
entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte
Seite 14
3
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht
mehr gezahlt.
4
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer
individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1.
5
§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw.
2 auf schriftlichem Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei
Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen
Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert
worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs-
oder Tätigkeitszeit im Stichtag erfüllt ist.
2
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31.
Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in
ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen-
oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem
nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht
ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
3
Bei Beschäftigten mit
individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um
den
nach
bisherigem
Recht
ermittelten
Höhergruppierungsgewinn.
4
Der
Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 und 3 wird für Beschäftigte, auf die die
Regelungen des Tarifrechts Ost Anwendung fanden, um den Faktor 1,08108
erhöht.
5
§ 6 Abs., 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1.
Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des
Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichem Antrag vom 1.
Januar 2008 an Anwendung.
Seite 15
§ 9
Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen
am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O eine
Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie
übergeleitet
werden,
eine
Besitzstandszulage
in
Höhe
ihrer
bisherigen
Vergütungsgruppenzulage.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine
Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht
hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem
Recht
zugestanden
hätte,
eine
Besitzstandszulage.
2
Die
Höhe
der
Besitzstandszulage
bemisst
sich
nach
dem
Betrag,
der
als
Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30.
September 2005 zugestanden hätte.
3
Voraussetzung ist, dass
-
am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit
der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A
BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
-
zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des
bisherigen
Rechts
der
Vergütungsgruppenzulage
entgegengestanden
hätten und
-
bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a)
1
Absatz
2
gilt
auf
schriftlichen
Antrag entsprechend
für
übergeleitete
Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31.
Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten,
unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
2
Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Seite 16
(3) Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die
bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im
Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht
hätten, gilt Folgendes:
(a)
1
In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den
Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden
wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
2
Eine Besitzstandszulage für eine
Vergütungsgruppenzulage
steht
nicht
zu.
(b)
1
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg
am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die
Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden
Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben
worden
wäre.
2
Im
Fall
des
Satzes
1
2.
Alternative
wird
die
Vergütungsgruppenzulage
auf
schriftlichen
Antrag
gewährt.
3
Die
Protokollerklärung
zu
§ 8
Abs. 3
gilt
entsprechend.
c)
1
Wäre
im
Fall
des
Buchstaben
a
nach
bisherigem
Recht
der
Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt
Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der
Gesamtzeit
für
den
Anspruch
auf
die
Vergütungsgruppenzulage
einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein
muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre .
2
Die
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)
1
Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange
gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird
und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach
bisherigem Recht weiterhin bestehen.
2
Sie verändert sich bei allgemeinen
Seite 17
Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:
1
Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonder-
urlaubs
aufgrund
von
Familienpflichten
im
Sinne
des
§ 4
Abs. 2
BGleiG,
Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches
Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie
wegen
vorübergehender
Übertragung
einer
höherwertigen
Tätigkeit
sind
unschädlich.
2
In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1
genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet,
wird eine Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli
2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher
Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
3
Ist eine entsprechende Leistung bis zum
31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni
2008 an.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 6,0 v.H.
§ 10
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
1
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O
zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe
ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin
ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2
Wird die
anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten,
finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD über die
Seite 18
vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
3
Für eine
vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die
am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw.
2 BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt
entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
4
Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend; bei
Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb / MTArb-O
und dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn.
5
Sätze 1 bis 4 gelten
bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung
höherwertiger
Tätigkeiten
entsprechend.
6
Ist
Beschäftigten,
die
eine
Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis
zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche
Zulage.
7
Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser
Tätigkeit auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag
(Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
8
Die Höhe der
Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober
2005 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer
individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach
Satz 1
und
dem
Tabellenentgelt
nach
der
Höhergruppierung.
9
Allgemeine
Entgeltanpassungen,
Erhöhungen
des
Entgelts
durch
Stufenaufstiege
und
Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die
persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30.
September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.
Seite 19
§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für
im
September
2005
zu
berücksichtigende
Kinder
werden
die
kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in
der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt,
solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4
BKGG gezahlt würde.
2
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu
dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für
welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die
Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3
Unterbrechungen wegen Ableistung von
Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die
unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird
die
Besitzstandszulage
ab
dem
Zeitpunkt
des
Wiederauflebens
der
Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
1
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit,
Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familien-
pflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der
Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der
Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das
Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
2
Für die
Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
2.
Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden
und
entfiel
aus
diesem
Grund
der
kinderbezogene
Seite 20
Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in
den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
3.
1
Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte
und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben,
weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf
die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und
solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30.
September 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten
vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen
Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg.
3
Die Höhe
der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte
bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4.
1
Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für
den anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem
1. Oktober 2005 begründet.
2
Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu
bemessen, als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld
gehabt.
5.
1
Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem
1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis
zum
30. September
2008
ein
entsprechender
schriftlicher
Antrag
(Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
2
Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008
wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1
genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach
Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt.
3
In den Fällen der
Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. September 2008
zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
4
Ist eine den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008
schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5
In
den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem
ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1.
Juli 2008, gezahlt.
6
Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen
Seite 21
der
Nrn.
1
bis
4
nachzuweisen
und
Änderungen
anzuzeigen.
(2)
1
§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden.
2
Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz
1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den
Tarifvertragsparteien
für
die
jeweilige
Entgeltgruppe
festgelegten
Vomhundertsatz.
3
Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten
abgefunden werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v.H.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene
Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
(b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis
übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits-
und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der
Entbindungspflege
sowie
Praktikantinnen
und
Praktikanten
aus
tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder
vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.
§ 12
Strukturausgleich
(1)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten
ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu
ihrem
monatlichen
Entgelt
einen
nicht
dynamischen
Strukturausgleich.
2
Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
(Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1.
Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in
Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
Seite 22
(3) (aufgehoben)
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2
TVöD).
2
§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Bei
späteren
Veränderungen
der
individuellen
regelmäßigen
wöchentlichen
Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf
den Strukturausgleich angerechnet.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
2.
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
1
Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat,
wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30.
September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
festgesetzten
Nettokrankengeld
oder
der
entsprechenden
gesetzlichen
Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt.
Seite 23
2
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
reduzierte Krankengeld.
3
Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des
Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde
zu legen.
(2)
1
Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005 hinaus
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt.
2
Tritt nach dem
1. Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die
Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD
angerechnet.
Protokollerklärung zu § 13:
1
Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 1998
begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, besteht dieser
nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort.
2
Änderungen der Beihilfevorschriften für
die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung.
§ 14
Beschäftigungszeit
(1)
1
Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der
jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als
Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
2
Abweichend
von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3.
Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt.
Seite 24
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September
2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
-
des BAT anerkannte Dienstzeit,
-
des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
-
des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
§ 15
Urlaub
(1)
1
Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub
für das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maßgebenden
Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort.
2
Die Regelungen des TVöD gelten
für die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub
auf das Kalenderjahr 2006.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte der
Vergütungsgruppen I und I a, die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf
30 Arbeitstage
Erholungsurlaub
erworben
haben,
behalten
bei
einer
Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 30. September
2005
hinaus
ununterbrochen
fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses.
2
Die
Urlaubsregelungen des TVöD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten
entsprechend.
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub
für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten bis zum In-
Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort; im Übrigen gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4)
1
In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O oder § 48a MTArb / MTArb-O wird der
nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub im
Kalenderjahr 2006 gewährt.
2
Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden
auf den nach den Bestimmungen des TVöD im Kalenderjahr 2006 zustehenden
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet.
3
Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
Seite 25
§ 16
Abgeltung
1
Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus
Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw.
abgefunden werden.
2
§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
1
Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei
Leistungsminderung zurückgestellt. Da damit die fristgerechte Überleitung bei
Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O bzw. § 56
BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine
Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt,
das
diesen
Beschäftigten
nach
dem
noch
zu
erzielenden
künftigen
Verhandlungsergebnis zusteht.
2
Die in Satz 2 genannten Bestimmungen
einschließlich
etwaiger
Sonderregelungen
-
finden
in
ihrem
jeweiligen
Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung,
und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
3
§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2
Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
4
Sollte das
künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen,
ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
4. Abschnitt
Sonstige vom TVöD abweichende
oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17
Eingruppierung
(1)
1
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit
Entgeltordnung)
gelten
die
§§ 22,
23
BAT / BAT-O
einschließlich
der
Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über
das
Lohngruppenverzeichnis
des
Bundes
zum
MTArb
(TVLohngrV)
einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die
Seite 26
entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September
2005 hinaus fort.
2
Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1.
Oktober
2005
neu
eingestellte
Beschäftigte
im
jeweiligen
bisherigen
Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.
3
An die
Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1
-
gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem
1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
-
gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab
dem 1. Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender
Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
(3)
1
Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen
dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
stattfindenden
Eingruppierungsvorgänge
(Neueinstellungen
und
Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen
Besitzstand.
2
Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Abs. 3.
(4)
1
Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen
Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft.
2
Bei Rückgruppierungen,
die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer
nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit
ausgeübt wird.
3
Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30.
September
2008
bei
jedem
Stufenaufstieg
um
die
Hälfte
des
Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei
Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um
den vollen Unterschiedsbetrag.
4
Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung
bleiben unberührt.
(5)
1
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober
2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
2
Satz 1 gilt auch für
Vergütungsgruppenzulagen,
es
sei
denn,
dem
Tätigkeitsmerkmal
einer
Seite 27
Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine
Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der
Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis
zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des
bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9
Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005 eine
anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die
sich
betragsmäßig
nach
der
entfallenen
Techniker-,
Meister-
und
Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach
bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
(7)
1
Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten
der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen
Vergütungsordnung
(Anlage
1a)
und
die
Lohngruppen
des
Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen
des TVöD zugeordnet.
2
In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die
Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem
unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene
Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis
vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.
3
Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits-
oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
(8)
1
Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der
Allgemeinen
Vergütungsordnung
(Anlage
1a)
in
Vergütungsgruppe
II
a
BAT / BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b
Seite 28
BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen
dem
Entgelt
ihrer
Stufe
nach
Entgeltgruppe
13
und
der
entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14.
2
Von Satz 1 werden auch
Fallgruppen
der
Vergütungsgruppe
I
b
BAT / BAT-O
erfasst,
deren
Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen.
3
Die Sätze 1
und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(9)
1
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten die
bisherigen Regelungen für Vorarbeiter/innen und für Vorhandwerker/innen im
bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des
§ 1 Abs. 2.
2
Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend.
3
Ist anlässlich der
vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14
TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein
Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen
oder Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs.
3 TVöD anstelle der Zulage nach §14 TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl
der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche
Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2:
Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen sowie Lehrgesellen/innen
erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v.H.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die
Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch zu verhandelnden
Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus
Seite 29
Fachhochschulabschlüssen
(einschließlich
Sozialpädagogen/innen
und
Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9
ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der
nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe
eingruppiert
ist)
zusammengeführt
werden;
die
Abbildung
von
Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 30. September 2005
(1)
1
Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten
in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007
erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend
übertragen, findet der TVöD Anwendung.
2
Ist die/der Beschäftigte in eine
individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der
persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
3
Bei Überleitung in
eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
4
In den Fällen des
§ 6 Abs. 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD
über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
(2) Wird
aus
dem
Geltungsbereich
des
MTArb / MTArb-O
übergeleiteten
Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine
höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten
eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen
des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der
Zulage nach dem TVöD richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts
anderes ergibt.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt - auch für
Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2
–die Regelung des § 14 TVöD zur
vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe,
dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach
§ 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter
bestimmen.
Seite 30
§ 19
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
(1) Zwischen
dem
1.
Oktober
2005
und
dem
In-Kraft-Treten
der
neuen
Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet
oder in die Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2
mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, ab 1.Januar 2009
folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.645,97
1.822,97
1.886,57
1.971,35
2.029,65
2.073,11
(2)
1
Übergeleitete
Beschäftigte
der
Vergütungsgruppe
I
zum
BAT / BAT-O
unterliegen dem TVöD.
2
Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet.
3
Für
sie gelten ab 1.Januar 2009 folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
4.583,93
5.087,37
5564,31
5.882,27
5.956,46
4
Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.
5
§ 6 Abs. 4
findet keine Anwendung.
(3) Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten
entsprechend.
Seite 31
§ 20
Jahressonderzahlung 2006
Die
mit
dem
Entgelt
für
den
Monat
November
2006
zu
zahlende
Jahressonderzahlung berechnet sich für Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2 nach
den Bestimmungen des § 20 TVöD mit folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen
Entgeltgruppen
a)
bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H.
b)
bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H.
2.
1
Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich
um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro.
2
Bei Beschäftigten, für die nach
dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und
denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht,
erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro.
3
Satz 2 gilt entsprechend bei
Beschäftigten
–auch für Beschäftigte nach § 1 Abs. 2 –im Tarifgebiet West,
denen
bei
Weitergeltung
des
BAT
Grundvergütung
nach
der
Vergütungsgruppe Kr VI zugestanden hätte.
4
Teilzeitbeschäftigte erhalten von
dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit
an
der
Arbeitszeit
vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
5
Der
Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich
für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene
Entgeltbestandteile gemäß § 11 erhalten, um 25,56 Euro.
Protokollerklärung zu § 20:
Diese Regelung ersetzt die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie
über eine Zuwendung mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
Seite 32
§ 21
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/BAT-O § 31 Abs. 2
Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 30. September
2005 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet,
als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2005 beendet
worden wäre.
§ 22
Bereitschaftszeiten
1
Nr.
3
SR
2r
BAT / BAT-O
für
Hausmeister
und
entsprechende
Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb
ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort.
2
Dem Anhang zu § 9 TVöD
widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2005
entsprechend anzupassen.
§ 23
Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere
Berufsgruppen im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-
Bund.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 24
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Seite 33
(2)
1
Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31. Dezember 2007.
2
Die §§ 17 bis 19 einschließlich
Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich
gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2010; die Nachwirkung dieser
Vorschriften wird ausgeschlossen.
Seite 34
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A
1.
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert
durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 31. Januar 2003
2.
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts
–Manteltarifliche Vorschriften –
(BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den
Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur
Anpassung des Tarifrechts
–Manteltarifliche Vorschriften –(BAT-O )
3.
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
4.
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb
–(MTArb-
O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
Nr. 11 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für
Arbeiter an den MTArb
–(MTArb-O)
Seite 35
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
Vorbemerkungen:
1. Die nachfolgende Liste ist noch nicht abschließend. Sobald die Verhandlungen
der
Tarifvertragsparteien zu Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B abgeschlossen sind, ersetzt
die
Neufassung diese Anlage.
2. Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorübergehend fortgelten, erstreckt
sich die Fortgeltung auch auf Beschäftigte i. S. d. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund.
1.
Tarifvertrag zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961
2.
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Kapitäne und der
Besatzungs-
mitglieder der Fischereischutzboote und der Fischereiforschungsschiffe des
Bundes vom
11. Januar 1972
3.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Kapitäne und Besatzungsmitglieder der
Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe des Bundes vom 31. Januar
1974
4.
Tarifvertrag für die Angestellten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes auf Laderaumsaugbaggern vom 22. März 1978
5.
Tarifvertrag für die Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
auf Laderaumsaugbaggern vom 22. März 1978
6.
Festlegung des Gerichtsstandes bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund
und den Angestellten des Deutschen Wetterdienstes, Tarifvertrag vom 2.
September 1964
7.
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes vom 31.
Januar 2003
Seite 36
8.
Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes vom
31. Januar 2003,
mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 der für die Tabellenentgelte der Anlage B
–Bund
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD i. V. m. der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und der Anlage 4
zu § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund fortgilt
9.
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003
10.
Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003,
mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, der für die Tabellenentgelte der Anlage B
–Bund
nach
§ 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD i. V. m. der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und der Anlage 4 zu §
17 Abs. 7
TVÜ-Bund fortgilt
11.
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV
LohngrV)
vom 11. Juli 1966
12.
Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb-O
(TV Lohngruppen-O-Bund) vom 8. Mai 1991
13.
Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im
Bereich
der SR 2 g des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb vom 16. November 1971
14.
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeiter der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung
und der
Bundesvermögensverwaltung der Oberfinanzdirektion Berlin sowie der
Bundesmonopol-verwaltung für Branntwein in das Tarifrecht des Bundes vom 18.
September 1991
15.
Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten in den Warenfachabteilungen
und bei den Außenstellen der Einfuhr- und Vorratsstellen, der Einfuhrstelle für
Zucker und der Mühlenstelle vom 8. Dezember 1966
16.
Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter
des Bundes vom 26. Juli 1960
Seite 37
17.
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund) vom 17. Mai 1982,
mit Ausnahme der §§ 5 bis 10, die bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung
fortgelten
18.
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) (Bund) vom 8. Mai
1991,
mit Ausnahme
des Eingangssatzes des § 1 Abs. 1,
des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz entsprechend Nr. 20,
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend Nr. 17 und
des § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
19.
Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT
vom 11. Januar 1962
- Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der
Erschwerniszuschläge
gemäß § 19 TVöD
20.
Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O
(TV Zulagen zu § 33 BAT-O) vom 8. Mai 1991
- Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neureglung der
Erschwerniszuschläge gemäß
§ 19 TVöD
21.
Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes
(LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969
- Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der
Erschwerniszuschläge
gemäß § 19 TVöD
22.
Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September
1973
- Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der
Seite 38
- Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der
Erschwerniszuschläge
gemäß § 19 TVöD
23.
Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O und über
Taucherzuschläge
für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-
Bund)
vom 8. Mai 1991
- Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der
Erschwerniszuschläge
gemäß § 19 TVöD
24.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17.
Dezember 1970
25.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (TV VL Ang-O)
vom
8. Mai 1991
26.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter (Bund) vom
17. Dezember 1970
27.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter (TV VL Arb-O) vom
8. Mai 1991
28.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973
29.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom
10. Dezember 1990
30.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom
12. Oktober 1973
31.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom
10. Dezember 1990
32.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977
Seite 39
33.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) vom
10. Dezember 1990
34.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977
35.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter (TV Urlaubsgeld Arb-O) vom
10. Dezember 1990
36.
Beihilfetarifvertrag, TV vom 15. Juni 1959
37.
Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Arbeiter, Lehrlinge und
Anlernlinge
des Bundes vom 15. Juni 1959
38.
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
39.
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
(Mantel-TV AiP-O) vom 5. März 1991
40.
Entgelttarifvertrag Nr. 12 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 31. Januar 2003
41.
Entgelttarifvertrag Nr. 7 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Ost) vom 31. Januar
2003
42.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
43.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April
1987
44.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (TV
Zuwendung
AiP-O) vom 5. März 1991
45.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April
1987
Seite 40
46.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (TV Urlaubsgeld
AiP-O)
vom 5. März 1991
47.
Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne und Gehälter für Beschäftigte im
öffentlichen Dienst vom 4. September 1990
48.
Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten des Bundesverbandes für
den Selbstschutz vom 15. November 1978
49.
Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter bei der Bundesanstalt für Flugsicherung
vom 20. September 1990
50.
Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter beim Bundesausfuhramt vom 15. April
1992
51.
Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem
Asylverfahrensgesetz
(TV Zulage Asyl Ang-O) vom 3. Mai 1993
52.
Tarifvertrag über eine Zulage an Auszubildende (TV-Zulage Azubi-O) vom 5. März
1991
53.
Vereinbarung über die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze im öffentlichen
Dienst vom 17. Juli 1996
54.
Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder
sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-
TV) vom
4. November 1966
Seite 41
Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C
Vorbemerkung:
Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge sind in der jeweils geltenden Fassung
zitiert.
Seite 42
Seite 43
Ferner gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung diejenigen
Tarifregelungen fort, die Eingruppierungsregelungen enthalten.
Seite 44
Seite 45
Anlage 2 TVÜ-Bund
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30.
September / 1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung
(Bund)
Ent-
gelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15 Ü
I
Keine
15
Keine Stufe 6
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach
Ia
Keine
14
Keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach
Ib
Keine
13
Keine Stufe 6
IIa ohne Aufstieg nach Ib
Keine
12
Keine Stufe 6
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach
IIa
Keine
Seite 46
11
Keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg
nach III
Keine
10
Keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg
nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten
der Berufsausübung, wenn danach
IVb mit Aufstieg nach IVa
(Zuordnung zu Stufe 1)
Keine
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine
Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Va ohne
weiteren Aufstieg nach IVa (keine
Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Vb (keine
Stufe 6)
Va mit ausstehendem Aufstieg
nach IVb ohne weiteren Aufstieg
9
(Stufe 4 nach 7 Jahren in
Stufe 3, keine Stufen 5
und 6)
Seite 47
nach IVa (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3
nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
nach 9 Jahren in Stufe 3, keine
Stufen 5 und 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg
nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3
nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine
Stufen 5 und 6)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3
nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
nach 9 Jahren in Stufe 3, keine
Stufen 5 und 6)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach
Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
8a
8 mit ausstehendem
Aufstieg nach 8a
7
Keine
7a
7 mit ausstehendem
Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem
Aufstieg nach 7 und 7a
Seite 48
6
VIb mit ausstehendem Aufstieg
nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
VIb nach Aufstieg aus VII
6a
6 mit ausstehendem
Aufstieg nach 6a
6 nach Aufstieg aus 5
5 mit ausstehendem
Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit ausstehendem Aufstieg
nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
VII nach Aufstieg aus VIII
5a
5 mit ausstehendem
Aufstieg nach 5a
5 nach Aufstieg aus 4
4 mit ausstehendem
Aufstieg nach 5 und 5a
4
Keine
4a
4 mit ausstehendem
Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem
Aufstieg nach 4 und 4a
3
Keine Stufe 6
3a
3 mit ausstehendem
Seite 49
VIII mit ausstehendem Aufstieg
nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
VIII nach Aufstieg aus IXb
Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2
und 2a mit
ausstehendem Aufstieg
nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2a
mit ausstehendem
Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2
und 2a (keine Stufe 6)
2a nach Aufstieg aus 2
mit ausstehendem
Aufstieg nach 3 und 3a
2a mit ausstehendem
Aufstieg nach 3 und 3a
2a nach Aufstieg aus 2
(keine Stufe 6)
2 mit ausstehendem
Aufstieg nach 2a, 3 und
3a
2 mit ausstehendem
Aufstieg nach 2a und 3
(keine Stufe 6)
2 Ü
Keine
2a
2 mit ausstehendem
Aufstieg nach 2a
Seite 50
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem
Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXa
IXb mit ausstehendem Aufstieg
nach VIII
IXb mit ausstehendem Aufstieg
nach IXa
IXb nach Aufstieg aus X (keine
Stufe 6)
X (keine Stufe 6)
1a (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem
Aufstieg nach 1a (keine
Stufe 6)
1
Keine
Keine
Seite 51
Anlage 3 TVÜ-Bund
Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)
Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT / BAT-O
bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des
Strukturausgleichs für Verheiratete.
Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am
1.
Okt
ober
2007.
Di
e
Angabe
"
nach
Jahr
en"
bedeut
et
,
dass
di
e
Zahl
ung
nach
den
genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem
Merkmal "nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt,
wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen
erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet "dauerhaft"
die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
Ist die Zahlung "für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf
diesen Zeitraum begrenzt (z.B. "für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober
2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht
dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der
jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der
Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese
Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in
diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
2
X
IXb nach 2
Jahren
OZ 2
23
40
für 4
Jahre
2
X
IXb nach 2
Jahren
OZ 2
29
30
dauerhaft
2
X
IXb nach 2
Jahren
OZ 2
31
30
dauerhaft
Seite 52
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
2
X
IXb nach 2
Jahren
OZ 2
33
30
dauerhaft
2
X
IXb nach 2
Jahren
OZ 2
35
20
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
25
35
nach 4 Jahren
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
27
35
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
29
35
nach 4 Jahren
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
31
35
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
33
35
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
35
35
dauerhaft
3
VIII
ohne
OZ 2
37
20
dauerhaft
6
VIb
ohne
OZ 2
29
50
dauerhaft
6
VIb
ohne
OZ 2
31
50
dauerhaft
6
VIb
ohne
OZ 2
33
50
dauerhaft
6
VIb
ohne
OZ 2
35
50
dauerhaft
6
VIb
ohne
OZ 2
37
50
dauerhaft
6
VIb
ohne
OZ 2
39
50
dauerhaft
8
Vc
ohne
OZ 2
37
40
dauerhaft
8
Vc
ohne
OZ 2
39
40
dauerhaft
9
Vb
ohne
OZ 1
29
60
für 12
Jahre
9
Vb
ohne
OZ 1
31
60
nach 4
Jahren für 7
Jahre
9
Vb
ohne
OZ 1
33
60
für 7
Jahre
9
Vb
ohne
OZ 2
27
90
nach 4
Jahren
für 7 Jahre
9
Vb
ohne
OZ 2
29
90
für 7
Jahre
9
Vb
ohne
OZ 2
35
20
nach 4
Jahren
Seite 53
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
dauerhaft
9
Vb
ohne
OZ 2
37
40
nach 4
Jahren
dauerhaft
9
Vb
ohne
OZ 2
39
40
dauerhaft
9
Vb
ohne
OZ 2
41
40
dauerhaft
9
Vb
IVb nach 6
Jahren
OZ 1
29
50
für 3
Jahre
9
Vb
IVb nach 2,
3, 4, 6
Jahren
OZ 1
35
60
für 4
Jahre
9
Vb
IVb nach 2,
3, 4, 6
Jahren
OZ 2
31
50
für 4
Jahre
9
Vb
IVb nach 2,
3, 4, 6
Jahren
OZ 2
37
60
dauerhaft
9
Vb
IVb nach 2,
3, 4, 6
Jahren
OZ 2
39
60
dauerhaft
9
Vb
IVb nach 2,
3, 4, 6
Jahren
OZ 2
41
60
dauerhaft
9
IVb
ohne
OZ 1
35
60
für 4
Jahre
9
IVb
ohne
OZ 2
31
50
für 4
Jahre
9
IVb
ohne
OZ 2
37
60
dauerhaft
9
IVb
ohne
OZ 2
39
60
dauerhaft
9
IVb
ohne
OZ 2
41
60
dauerhaft
10
IVb
IVa nach 2,
4, 6 Jahren
OZ 1
35
40
für 4
Jahre
10
IVb
IVa nach
2, 4, 6
OZ 1
41
30
dauerhaft
Seite 54
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
Jahren
10
IVb
IVa nach
2, 4, 6
Jahren
OZ 1
43
30
dauerhaft
10
IVb
IVa n. 6. J.
OZ 2
29
70
für 7
Jahre
10
IVb
IVa nach 2,
4, 6 Jahren
OZ 2
37
60
nach 4
Jahren
dauerhaft
10
IVb
IVa nach 2,
4, 6 Jahren
OZ 2
39
60
dauerhaft
10
IVb
IVa nach 2,
4, 4,6 Jahren
OZ 2
41
85
dauerhaft
10
IVb
IVa nach 2,
4, 4,6 Jahren
OZ 2
43
60
dauerhaft
10
IVa
ohne
OZ 1
35
40
für 4
Jahre
10
IVa
ohne
OZ 1
41
30
dauerhaft
10
IVa
ohne
OZ 1
43
30
dauerhaft
10
IVa
ohne
OZ 2
37
60
nach 4
Jahren
dauerhaft
10
IVa
ohne
OZ 2
39
60
dauerhaft
10
IVa
ohne
OZ 2
41
85
dauerhaft
10
IVa
ohne
OZ 2
43
60
dauerhaft
11
IVa
III nach 4, 6,
8 Jahren
OZ 1
41
40
dauerhaft
11
IVa
III nach 4, 6,
und 8 Jahren
OZ 1
43
40
dauerhaft
11
IVa
III nach 4, 6,
und 8 Jahren
OZ 2
37
70
nach 4
Jahren
dauerhaft
Seite 55
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
11
IVa
III nach 4, 6,
und 8 Jahren
OZ 2
39
70
dauerhaft
11
IVa
III nach 4, 6,
und 8 Jahren
OZ 2
41
85
dauerhaft
11
IVa
III nach 4, 6,
und 8 Jahren
OZ 2
43
70
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 1
41
40
nach vier
Jahren
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 1
43
40
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
37
70
nach 4
Jahren
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
39
70
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
41
85
dauerhaft
11
III
ohne
OZ 2
43
70
dauerhaft
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 1
33
95
für 5
Jahre
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 1
35
95
für 4
Jahre
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 1
39
50
nach 4
Jahren
dauerhaft
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 1
41
50
dauerhaft
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 1
43
50
dauerhaft
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 2
33
100
für 4
Jahre
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 2
37
100
nach 4
Jahren
dauerhaft
12
III
IIa nach 10
OZ 2
39
100
dauerhaft
Seite 56
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
Jahren
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 2
41
100
dauerhaft
12
III
IIa nach
10 Jahren
OZ 2
43
85
dauerhaft
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 1
35
95
für 4
Jahre
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 1
39
50
nach 4
Jahren
dauerhaft
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 1
41
50
dauerhaft
12
III
IIa nach 8
Jahren
OZ 1
43
50
dauerhaft
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 2
31
100
für 5
Jahre
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 2
33
100
für 4
Jahre
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 2
37
100
nach 4
Jahren
dauerhaft
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 2
39
100
dauerhaft
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 2
41
100
dauerhaft
12
III
IIa nach
8 Jahren
OZ 2
43
85
dauerhaft
12
III
IIa nach
5 Jahren
OZ 1
29
100
für 3
Jahre
12
III
IIa nach
5 u. 6 Jahren
OZ 1
35
95
für 4
Jahre
12
III
IIa nach
5 u. 6 Jahren
OZ 1
39
50
nach 4
Jahren
dauerhaft
12
III
IIa nach
OZ 1
41
50
dauerhaft
Seite 57
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
5 u. 6 Jahren
12
III
IIa nach
5 u. 6
Jahren
OZ 1
43
50
dauerhaft
12
III
IIa nach
5 u. 6
Jahren
OZ 2
33
100
für 4
Jahre
12
III
IIa nach
5 u. 6
Jahren
OZ 2
37
100
nach 4
Jahren
dauerhaft
12
III
IIa nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
39
100
dauerhaft
12
III
IIa nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
41
100
dauerhaft
12
III
IIa nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
43
85
dauerhaft
13
IIa
ohne
OZ 2
39
60
nach 4
Jahren
dauerhaft
13
IIa
ohne
OZ 2
41
60
dauerhaft
13
IIa
ohne
OZ 2
43
60
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 1
39
80
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 1
41
80
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 1
43
80
dauerhaft
14
IIa
Ib nach 15
Jahren
OZ 1
45
60
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 2
37
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 2
39
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
OZ 2
41
110
dauerhaft
Seite 58
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
15 Jahren
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 2
43
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
15 Jahren
OZ 2
45
60
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 1
31
100
für 3
Jahre
14
IIa
Ib nach
5 u. 6
Jahren
OZ 1
35
100
für 4
Jahre
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 1
41
80
nach 4
Jahren
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 1
43
80
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6
Jahren
OZ 1
45
60
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
31
110
für 7
Jahre
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
33
50
für 4
Jahre
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
39
110
nach 4
Jahren
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
41
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6
Jahren
OZ 2
43
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
5 u. 6 Jahren
OZ 2
45
60
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 1
33
50
nach 4
Jahren für
5 Jahre
Seite 59
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 1
35
50
für 5
Jahre
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 1
37
80
für 4
Jahre
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 1
41
80
nach 4
Jahren
dauerhaft
14
IIa
Ib nach 11
Jahren
OZ 1
43
80
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 1
45
60
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 2
35
110
nach 3
Jahren für
3 Jahre
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 2
37
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 2
39
110
nach 4
Jahren
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 2
41
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach
11 Jahren
OZ 2
43
110
dauerhaft
14
IIa
Ib nach 11
Jahren
OZ 2
45
60
dauerhaft
14
Ib
ohne
OZ 1
35
100
für 4
Jahre
14
Ib
Ohne
OZ 1
41
80
nach 4
Jahren
dauerhaft
14
Ib
Ohne
OZ 1
43
80
dauerhaft
14
Ib
Ohne
OZ 1
45
60
dauerhaft
14
Ib
Ohne
OZ 2
33
50
für 4
Jahre
Seite 60
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
14
Ib
Ohne
OZ 2
39
110
nach 4
Jahren
dauerhaft
14
Ib
Ohne
OZ 2
41
110
dauerhaft
14
Ib
Ohne
OZ 2
43
110
dauerhaft
14
Ib
Ohne
OZ 2
45
60
dauerhaft
15
Ia
Ohne
OZ 1
39
110
für 4
Jahre
15
Ia
Ohne
OZ 1
43
50
dauerhaft
15
Ia
Ohne
OZ 1
45
50
dauerhaft
15
Ia
Ohne
OZ 2
37
110
für 4
Jahre
15
Ia
Ohne
OZ 2
41
50
dauerhaft
15
Ia
Ohne
OZ 2
43
50
dauerhaft
15
Ia
Ohne
OZ 2
45
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 1
39
110
für 4
Jahre
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 1
43
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 1
45
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 2
37
110
für 4
Jahre
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 2
41
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 2
43
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
8 Jahren
OZ 2
45
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 1
39
110
für 4
Jahre
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 1
43
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 1
45
50
dauerhaft
Seite 61
Orts-
Zuschlag
Stufe 1,2
Lebens-
altersstufe
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
bei In-Kraft-
Treten TVÜ
Aufstieg
bei In-Kraft-Treten TVÜ
Höhe
Ausgleichs-
betrag
Dauer
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 2
37
110
für 4
Jahre
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 2
41
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 2
43
50
dauerhaft
15
Ib
Ia nach
4 Jahren
OZ 2
45
50
dauerhaft
15 Ü
I
Ohne
OZ 2
43
50
dauerhaft
15 Ü
I
Ohne
OZ 2
45
50
dauerhaft
Seite 62
Anlage 4 TVÜ-Bund
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Bund)
Entgelt
-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia
-
14
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
-
13
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die
eine abgeschlossene
wissenschaftliche
Hochschulausbildung voraussetzen
(II a mit und ohne Aufstieg nach I b)
[ggf. Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ]
sowie Beschäftigte, die nach der
Vergütungsordnung zum BAT/BAT-
O originär in II a (ohne Aufstieg)
eingruppiert sind
-
Seite 63
Entgelt
-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
12
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
III mit Aufstieg nach IIa
-
11
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
-
10
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten
der Berufsausübung, wenn danach
IVb mit Aufstieg nach IVa
-
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa
(zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
Va mit Aufstieg nach IVb ohne
weiteren Aufstieg nach IVa
(zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
9 (zwingend Stufe 1,
Stufe 4 nach 7 Jahren in
Stufe 3, keine Stufen 5
und 6)
Seite 64
Entgelt
-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
Va ohne Aufstieg nach IVb
(zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5
Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9
Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5
und 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb (zwingend
Stufe 1, keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb
(zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5
Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9
Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5
und 6)
8
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
8 mit Aufstieg nach 8a
7
Keine
7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7
und 7a
6
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg nach 6
und 6a
5
Seite 65
Entgelt
-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg nach 5
und 5a
4
Keine
4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4
und 4a
3
Keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
3 mit Aufstieg nach 3a
2a mit Aufstieg nach 3
und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a, 3
und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a
und 3 (keine Stufe 6)
2 Ü
Keine
2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2
und 2a
2
1 mit Aufstieg nach 1a
Seite 66
Entgelt
-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
IX b mit Aufstieg nach VIII
IX b mit Aufstieg nach IXa
X mit Aufstieg nach IXb (keine
Stufe 6)
(keine Stufe 6)
1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
-
Essens- und Getränkeausgeber/innen
-
Garderobenpersonal
-
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und
Küchenbereich
-
Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,
Parks
-
Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
-
Servierer/innen
-
Hausarbeiter/innen
-
Hausgehilfe/Hausgehilfin
-
Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt
werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen
Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.
Seite 67
Anlage 5 TVÜ-Bund
1. Übergangsregelung zu § 45 Nr. 7 TVöD und TVAng Ausland/TV Arb Ausland:
a)
1
Bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrags über eine persönliche Zulage
nach § 14 gilt die in § 18 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 MTArb/MTArb-O genannte
Frist von 30 Tagen nicht für zu einer Auslandsdienststelle entsandten
Beschäftigte, die vor dem 1 Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter
unterlegen hätten. Diese Beschäftigten sind verpflichtet,
- während des Heimaturlaubs,
- in anderen Fällen Beschäftigte oder Beamtinnen/Beamte bis zur Dauer von
drei Monaten
zu vertreten.
2
§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O finden für diesen
Zeitraum keine Anwendung.
b)
1
Bei Änderungen infolge der Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen bei ins
Ausland entsandten Beschäftigten, die unter
- die Sonderregelungen für Beschäftigte die zu Auslandsdienstorten des
Bundes entsandt sind oder
- den TV Ang Ausland und TV Arb Ausland,
bemisst sich die Höhe der Auslandsbezüge bis zur nächsten Versetzung nach
der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage. 2Ergeben sich nach
altem Recht höhere Auslandsbezüge als nach neuem Recht, erhalten
Beschäftigte eine abbaubare persönliche Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den Auslandsbezügen, die sich nach dem bis
zum 30. September 2005 geltenden Recht ergeben hätten, und dem ab 1.
Oktober 2005 zu zahlenden Auslandsentgelt. 3Die persönliche Zulage entfällt
bei einer Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen werden auf die
persönliche Zulage angerechnet.
2. Übergangsregelung für Personen, denen am 30. September 2005 nach den
Sonderregelungen für die Angestellten im Bereich des Bundesministeriums der
Verteidigung (SR 2 e I BAT) sowie nach dem Tarifvertrag über einen
sozialverträglichen
Personalabbau
im
Bereich
des
Bundesministers
der
Seite 68
Verteidigung vom 30. November 1991 (SOPA) eine Übergangsversorgung
zugestanden hat:
Nr. 9 a der SR 2 e I BAT gilt weiter.
3. Übergangs- und Überleitungsregelung zu § 46 Sonderregelungen für die
Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
a) Die SR 2 b Nr. 10 Abs. 3 MTArb/MTArb-O und SR 2 e II Nr. 9 Abs. 1 und 3
BAT/BAT-O gelten bis zum In
–Kraft-Treten einer ablösenden tarifvertraglichen
Regelung fort.
b) Für die Überleitung vorhandener Beschäftigter im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-
Bund, deren Eingruppierung sich am 30. September 2005 nach der
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b) richtet, gelten
ergänzend zu §§ 3 ff TVÜ-Bund die Sonderregelungen des TVÜ-VKA für
diese Beschäftigtengruppe (Protokollerklärungen zu § 4 Abs. 1 und zu §§ 4
und 6 TVÜ-VKA einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlagen 4 und
5 TVÜ-VKA); die Strukturausgleichsbeträge für diese Beschäftigten ergeben
sich aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA; im übrigen gilt § 12 TVÜ-Bund.
c) Für Beschäftigte im Pflegedienst im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 TVÜ-Bund
richten sich Eingruppierungsvorgänge im Sinne des § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund,
die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung stattfinden, nach der Zuordnung der Vergütungsgruppen der
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b) gemäß
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA.
4. Übergangsregelung für ehemalige Beschäftigte des Luftfahrtbundesamtes im
Bereich des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Wohnungswesen (SR 2 h
BAT)
1Für Beschäftigte des Luftfahrt Bundesamtes, die auf Grund von § 1 des
Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt
für Flugsicherung (Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Seite 69
Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992) Aufgaben der Flugsicherung
wahrnehmen, gelten die Sonderregelungen 2h BAT für den Bereich des Bundes
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer des
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter. 2Teil III Abschn. C der Anlage 1a
zum BAT gilt bis zum In-Kraft-Treten von Eingruppierungsvorschriften des TVöD
nebst Entgeltordnung weiter. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
5. Übergangsregelung für die Beschäftigten auf Fischereischutzbooten und
Fischereiforschungsfahrzeugen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen im
Bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernähung und
Landwirtschaft:
1
Beschäftigte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsfahrzeugen
einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen
eingesetzten Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes, werden vom
Geltungsbereich des TVöD und TVÜ-Bund vorläufig ausgenommen.
2
Für die
Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
gelten der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der
Besatzungsmitglieder der Fischereischutzboote und
Fischereiforschungsfahrzeuge vom 11. Januar 1972 in der Fassung vom 13.
März 1987 und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Kapitäne und
Besatzungsmitglieder der Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe
des Bundes vom 31. Januar 1974 vorläufig weiter.
3
Die Tarifvertragsparteien
stimmen darüber ein, dass die Beschäftigten nach Satz 1 in den TVöD
übergeleitet werden sollen.
4
Die Tarifverhandlungen sollen spätestens nach In-
Kraft-Treten der Entgeltordnung aufgenommen werden.
6. Übergangsregelung für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der
Finanzen
a) Für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes bei der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein, deren dortiges Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005
Seite 70
hinaus fortbesteht, und die zum 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich
des TVöD fallen, gelten für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses die tarifvertraglichen Bestimmungen der Nr. 5 und 7 der
Sonderregelung 2g MTArb/MTArb-O sowie der Tarifvertrag über die
Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2g des
Abschnitts A der Anlage 2 MTArb vom 16. November 1971 weiter.
b) Für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des
Tarifvertrags zur Überleitung der Arbeiter der Zoll- und
Verbrauchsteuerverwaltung und der Bundesvermögensverwaltung der Ober-
finanzdirektion Berlin sowie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in
das Tarifrecht des Bundes vom 18. September 1991, deren Arbeitsverhältnis
zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die zum
1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die
tarifvertraglichen Bestimmungen des vorgenannten Überleitungstarifvertrags
weiter
7. Für im Kontroll- und Prüfdienst beschäftigte Angestellte des Bundesamtes für
Güterverkehr erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen
Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten
nach der Überleitung zusteht.
8. Für Lehrkräfte des Bundes erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der
bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen
Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.
Seite 71
9. Übergangsregelung zu § 65 BAT/BAT-O, § 69 MTArb/MTArb- O, § 5 A
Ausbildungs
–VergTV:
§ 65 BAT/BAT-O, § 69 MTArb/MTArb- O, § 5 A Ausbildungs
–VergTV gelten für
bestehende Dienstwohnungsverhältnisse bei zum 30. September 2007 weiter.