Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
13.09.2005
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • Übergangsrecht
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts

Seite 1
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der
kommunalen Arbeitgeber
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-VKA
1
)
vom 13. September 2005
geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1.8.2006 zuletzt geändert
durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. 3.2008
in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung
2,3
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di
–Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
1
Die Niederschriftserklärungen sind nicht Bestandteil des Tarifvertrages und werden redaktionell eingefügt.
2
Die Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 und vom 7. Februar 2006 rückwirkend
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens redaktionelle Änderungen vereinbart; diese Fassung berücksichtigt die dort
getroffenen Vereinbarungen.
3
ohne Strukturausgleiche für Beschäftigre, die nach Anlage 1 b zum BAT/BAT-O eingruppiert sind und ohne
Anlagen 4 bis 7, die ausschließlich für Beschäftige gelten, die in die Kr-Tabellen eingruppiert sind
Seite 2
-
Industriegewerkschaft Bauen
–Agrar –Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TVöD
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
§ 5
Vergleichsentgelt
§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
§ 9
Vergütungsgruppenzulagen
§ 10
Fortführung vorübergehend übertragener Tätigkeit
§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
§ 12
Strukturausgleich
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 14
Beschäftigungszeit
§ 15
Urlaub
§ 16
Abgeltung
Abschnitt IV
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17
Eingruppierung
§ 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.
September 2005
§ 19
Entgeltgruppen 2Ü und 15 Ü, Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte
§ 20
Jahressonderzahlung für die Jahre 2005 und 2006
Seite 4
§ 21
Einmalzahlungen für 2006 und 2007
§ 22
Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a,
SR 2 b und SR 2 c zum BAT/BAT-O
§ 23
Erschwerniszuschläge, Schichtzuschläge
§ 24
Bereitschaftszeiten
§ 25
Übergangsregelungen zur Zusatzversorgungspflicht der Feuerwehrzulage
§ 26
Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen
§ 27
Angestellte im Bibliotheksdienst
§ 28
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Abschnitt V
Besondere Regelungen für einzelne Mitgliedverbände der VKA
§ 29
Tarifgebiet Ost
§ 30
KAV Berlin
§ 31
KAV Bremen
§ 32
AV Hamburg
§ 33
Gemeinsame Regelung
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlage 1
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
für am 30. September 2005/1.Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte
für die Überleitung (VKA)
Anlage 2
Strukturausgleiche für Angestellte (VKA)
Anlage 3
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-
Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und
Einreihungsvorgänge (VKA)
Seite 5
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren
Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines
Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober
2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
fallen,
für
die
Dauer
des
ununterbrochen
fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses.
2
Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2
fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftigten hinsichtlich § 21
Abs. 5.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30. September 2005 einem der Mitgliedverbände
der VKA als ordentliches Mitglied bei und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1.
September 2002 einem Mitgliedverband der VKA als ordentliches Mitglied angehört,
so ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September
2005
das
Datum
tritt,
welches
dem
Tag
der
Wiederbegründung
der
Verbandsmitgliedschaft vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der
Verbandsmitgliedschaft den 1. Oktober 2005 ersetzt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses
Tarifvertrages
auch
für
Beschäftigte,
deren
Arbeitsverhältnis
zu
einem
Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 30. September 2005 beginnt und
die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am
30. September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-
Ostdeutsche Sparkassen / BMT-G / BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils
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einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die
Bestimmungen
des
TVöD
gelten,
soweit
dieser
Tarifvertrag
keine
abweichenden Regelungen trifft.
§ 2
Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
1.
1
Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen
Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den
- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts –Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-O) vom 10. Dezember 1990,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts –Manteltarifliche Vorschriften –
(BAT-Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991,
- Bundesmanteltarifvertrag
für
Arbeiter
gemeindlicher
Verwaltungen
und
Betriebe
–BMT-G II –vom 31. Januar 1962,
- Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts –Manteltarifliche Vorschriften für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
– (BMT-G-O) vom 10.
Dezember 1990,
- Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-
Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in
diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
Seite 7
ist.
2
Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein
abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Von der ersetzenden Wirkung werden von der VKA abgeschlossene ergänzende
Tarifverträge nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen
vereinbart sind.
(2)
1
Die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind
durch
die
landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien
hinsichtlich
ihrer
Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den
TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese
Frist verlängern.
2
Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten
Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge,
soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(3)
1
Sind
in
Tarifverträgen
nach
Absatz
2
Satz
1
Vereinbarungen
zur
Beschäftigungssicherung/Sanierung
und/oder
Steigerung
der
Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD unter
Berücksichtigung
der
materiellen
Wirkungsgleichheit
dieser
Tarifverträge
Anwendung.
2
In
diesen
Fällen
ist
durch
die
landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Satz 1
genannten Tarifverträge vorzunehmen.
3
Bis dahin wird auf der Grundlage der bis
zum
30. September
2005
gültigen
Tarifregelungen
weiter
gezahlt.
4
Die
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Überleitung in den TVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom
30. September 2005.
5
Familienbezogene Entgeltbestandteile richten sich ab
1. Oktober 2005 nach diesem Tarifvertrag.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1
Der
Rahmentarifvertrag
vom
13. Oktober
1998
zur
Erhaltung
der
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und zur Sicherung der
Arbeitsplätze (Fassung vom 28. November 2002) wird in seinen Wirkungen nicht
verändert.
2
Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und gleichen Laufzeiten als
Rechtsgrundlage
bestehen.
3
Beschäftigte
in
Unternehmen,
für
die
Anwendungstarifverträge zum Rahmentarifvertrag nach Satz 1 vereinbart worden
sind,
werden
zum
1. Oktober
2005
übergeleitet.
4
Die
tatsächliche
personalwirtschaftliche Überleitung
–einschließlich individueller Nachberechnungen
– erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verständigung über den angepassten
Anwendungstarifvertrag erzielt ist.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des
Tarifvertrages zur sozialen Absicherung fort und sind bei Bedarf an den TVöD
anzupassen.
(5) Absatz
1
gilt
nicht
für
Beschäftigte
in
Versorgungsbetrieben,
Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden in
Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d und e TVöD vom
Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, es sei denn, Betriebe oder
Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V, eines TV-N oder des
TV-WW/NW
entsprechen,
werden
in
begründeten
Einzelfällen
durch
landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD und dieses
Tarifvertrages einbezogen.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Die Möglichkeit, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in
den Geltungsbereich eines anderen Spartentarifvertrages (TV-V, TV-WW/NW)
einzubeziehen, bleibt unberührt.
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(6)
1
Absatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007 nicht für Beschäftigte von
Arbeitgebern, wenn die Anwendung des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW
auf diese Beschäftigten beabsichtigt ist und vor dem 1. Oktober 2005
Tarifverhandlungen zur Einführung eines dieser Tarifverträge aufgenommen
worden sind.
2
Dies gilt auch dann, wenn die Tarifverhandlungen erst nach dem
1. Oktober 2005, aber spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu der
Überleitung in diese Tarifverträge führen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
1
Tarifverhandlungen zur - ggf. teilbetrieblichen - Einführung der genannten
Spartentarifverträge sind auch dann aufgenommen, wenn auf landesbezirklicher
Ebene die jeweils andere Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages zur
Einbeziehung aufgefordert worden ist.
2
Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine
Vereinbarung über die Anwendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht
zustande, findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und dieser Tarifvertrag auf
Beschäftigte Anwendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BMT-G /
BMT-G-O verbleiben.
3
Absatz 5 bleibt unberührt.
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 3
Überleitung in den TVöD
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005
gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet.
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§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1)
1
Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe
(§ 22 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche
Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 1 den
Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
2
Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen
und Ärzte die Entgeltordnung gemäß § 51 Besonderer Teil
–Krankenhäuser (BT-
K) bzw. gemäß § 51 Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-
B), soweit sie unter den BT-K bzw. BT-B fallen.
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1:
1
Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die
Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der
Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf folgende Anwendungstabellen:
Anlage 4:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und
die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;
Anlage 5:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die
dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;
Anlage 6:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und
die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;
Anlage 7:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die
dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;
dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
2
Die Tarifvertragsparteien
sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle
–insbesondere die Bezeichnung der
Entgeltgruppen
–keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung
darstellt.
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(4) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die
Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg
erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im
September 2005 höhergruppiert worden.
(5) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in
eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert worden wären, werden
für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005
herabgruppiert worden.
§ 5
Vergleichsentgelt
(1)
Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die
Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im
September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2)
1
Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-
Ostdeutsche
Sparkassen
setzt
sich
das
Vergleichsentgelt
aus
der
Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder
2 zusammen.
2
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5
BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe
1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere
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Person
Anwendung,
geht
der
jeweils
individuell
zustehende
Teil
des
Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das
Vergleichsentgelt ein.
3
Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich
zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach
dem
TVöD
nicht
mehr
vorgesehen
sind.
4
Erhalten
Beschäftigte
eine
Gesamtvergütung (§ 30 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen), bildet
diese das Vergleichsentgelt.
5
Bei Lehrkräften, die die Zulage nach Abschnitt A
Unterabschnitt II der Lehrer-Richtlinien der VKA erhalten, wird diese Zulage und
bei Lehrkräften, die am 30. September 2005 einen arbeitsvertraglichen Anspruch
auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT /
BAT-O fallenden Angestellten haben, wird dieser Betrag in das Vergleichsentgelt
eingerechnet.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:
1.
Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und
hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen
Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber
vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung
anerkannt
hat,
Bezuges
einer
Rente
auf
Zeit
wegen
verminderter
Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der
andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag
zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem
vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2.
Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den
in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD
übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als
Besitzstandszulage.
3.
1
Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte
Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das
Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln.
2
Basis ist
dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober
Seite 13
2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der
Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
4.
1
Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte
Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu
stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
2
Ist
eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht
worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5.
1
In
den
Fällen
der
Nrn.
1
und
2
wird
bei
Stufensteigerungen
und
Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die
Besitzstandszulage angerechnet.
2
Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der
Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3
Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats,
in
dem
die/der
andere
Beschäftigte
die
Arbeit
wieder
aufnimmt.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
ihre
Techniker-,
Meister-
und
Programmiererzulage
unter
den
bisherigen
Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
(3)
1
Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BMT-G / BMT-G-O / TV
Arbeiter-Ostdeutsche
Sparkassen
wird
der
Monatstabellenlohn
als
Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
2
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3
Erhalten
Beschäftigte nicht den Volllohn (§ 21 Abs. 1 Buchst. a BMT-G / BMT-G-O), gilt
Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(4)
1
Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die
Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe erhalten
hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre
der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt.
2
§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei
der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Fällt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-
Ostdeutsche Sparkassen, bei denen sich bisher die Grundvergütung nach § 27
Abschn. A BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bestimmt, im Oktober 2005
Seite 14
eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die
Stufensteigerung
in
der
bisherigen
Vergütungsgruppe
und
danach
die
Höhergruppierung durchzuführen.
(5)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
2
Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren
Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli
1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
1
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten
ermittelt;
sodann
wird
nach
der
Stufenzuordnung
das
zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet.
2
Diese zeitratierliche Kürzung des auf
den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag unterbleibt nach Maßgabe
des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen.
3
Neue
Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag
dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als
hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27
Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 6 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O /
BAT-Ostdeutsche
Sparkassen
bzw.
der
entsprechenden
Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so
gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27
Abschn. A Abs. 6 oder Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und
Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw. dem
Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September
2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle
Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Stufe
zugrunde gelegt.
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§ 6
Stufenzuordnung der Angestellten
(1)
1
Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen
Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.
2
Zum
1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.
3
Der weitere Stufenaufstieg
richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
4
Das Entgelt der individuellen
Zwischenstufe nach Satz 1 wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, am 1. Juli 2006 um den Faktor 1,01596 und
am 1. Juli 2007 nochmals um den Faktor 1,01571 erhöht.
(2)
1
Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs.
1 und 3 1. Alt., § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer
höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der
individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der
Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
2
In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend.
3
Werden
Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der
niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet,
die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3)
1
Ist
bei
Beschäftigten,
deren
Eingruppierung
sich
nach
der
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet,
das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber
mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der
Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei
dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits
zum 1. Oktober 2005 in die Stufe 3 übergeleitet.
2
Der weitere Stufenaufstieg
richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
Seite 16
(4)
1
Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4
bestimmten Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Absatz 1 einer
dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
2
Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so
erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer
bisherigen
individuellen
Endstufe
entspricht.
3
Im Übrigen gilt
Absatz
2
entsprechend.
4
Die
individuelle
Endstufe
verändert
sich
um
denselben
Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen
Entgeltgruppe.
5
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
6
Am 1. Januar 2008 wird das
Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9,
auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor
1,03093
erhöht..
(5)
1
Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2,
werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet.
2
Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
3
Abweichend von
Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine in der
Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in
Vergütungsgruppe Vb BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit Aufstieg
nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der
Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
(6)
1
Für unter § 51 Abs. 1 bis 5 BT-B fallenden Ärztinnen und Ärzte gelten die
Absätze 1 bis 5, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes geregelt ist.
2
Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14
einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und Stufe 2 zugeordnet
werden, steigen nach einem Jahr in die Stufe 2 auf.
3
Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztanerkennung,
die
in
der
Entgeltgruppe
14
einer
individuellen
Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und Stufe 3 zugeordnet werden, steigen mit der
Facharztanerkennung in die Stufe 3 auf.
4
Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30. September 2005 steigen
zum 1.Oktober 2006 in die Stufe 3 auf, wenn sie in eine individuelle
Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind.
Seite 17
5
Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30. September 2005, die in
eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind,
steigen in die nächsthöhere Stufe nach den Regelungen des § 51 BT-B auf,
frühestens zum 1.Oktober 2006.
6
Die weiteren Stufenaufstiege richten sich
jeweils nach dem § 51 BT-B.
7
Zeiten als Fachärztin oder Facharzt mit
entsprechender Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern werden abweichend von § 51
BT-B i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf den weiteren Stufenverlauf
angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
1
Die Überleitungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte folgen den Regelungen in § 51
BT-B, wonach Ärztinnen und Ärzte bis zur Facharztanerkennung und der
Übertragung entsprechender Tätigkeiten in der Stufe 2 verbleiben.
2
Übergeleitete
Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung und mit einem Vergleichsentgelt
oberhalb der Stufe 2 verbleiben in ihrer individuellen Zwischenstufe bis zur
Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten.
(7)
1
Die Funktionszulagen gemäß § 51 Abs. 2 bis 5 BT-B stehen bei Erfüllung der
Voraussetzungen auch übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zu und werden
zusätzlich
zum
dem
jeweiligen
Vergleichsentgelt
bzw.
zum
jeweiligen
Tabellenentgelt
gezahlt.
2
Der
Zahlbetrag
aus
Vergleichsentgelt
und
Funktionszulage ist auf die Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe
15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 BT-B begrenzt.
3
Übersteigt das Vergleichsentgelt die Summe aus dem Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 B T-
B, werden auf den Differenzbetrag zukünftige allgemeine Entgelterhöhungen
jeweils zur Hälfte angerechnet.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA gilt für
übergeleitete Beschäftigte
-
der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
-
der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
-
der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
Seite 18
-
der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:
1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
§ 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
(1)
1
Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BMT-G / BMT-G-O / TV Arbeiter-
Ostdeutsche Sparkassen werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach
§ 6 BMT-G / BMT-G-O der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe
zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit
Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos
mit einem Jahr zu berücksichtigen.
2
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach
den Regelungen des TVöD.
(2) § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1
entsprechend.
(3)
1
Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt,
werden Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen
Zwischenstufe zugeordnet.
2
Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in
die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu
dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für
diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.
3
§ 6 Abs. 4
Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
1
Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen
Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt
nach
der
regulären
Stufe,
deren
Betrag
mindestens
der
individuellen
Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der
weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
2
§ 17 Abs. 4
Satz
2
TVöD
gilt
entsprechend.
3
Werden
Beschäftigte
während
ihrer
Seite 19
Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die
Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere
Eingruppierung bereits im September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg
richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3
Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 4:
1
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe wird für Beschäftigte, auf die die
Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, am 1. Juli 2006 um den Faktor
1,01596 und am 1. Juli 2007 nochmals um den Faktor 1,01571 erhöht.
2
Am 1. Januar
2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte der
Entgeltgruppen 1 bis 9, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.
Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(1)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen in
eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am
1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine
Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte
erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht
höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert.
2
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5,
wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O / BAT-
Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII
BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitet worden sind; sie
erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe
VIb BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg
nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
übergeleitet worden sind.
3
Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1
Seite 20
und 2 ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Fortgeltung
des
bisherigen
Rechts
einer
Höhergruppierung
entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2.
5
Erfolgt die
Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt
– gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Satzes 2
–§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen in
eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am
1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine
Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte
erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30.
September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie
nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe
Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben
hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der
Höhergruppierung bestimmt hätte.
2
Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist,
dass
-
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Fortgeltung
des
bisherigen
Rechts
einer
Höhergruppierung
entgegengestanden hätten, und
-
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte
3
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht
mehr gezahlt.
4
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer
Seite 21
individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1.
5
§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
6
Zur
Ermittlung einer neuen individuellen Zwischenstufe gemäß Satz 1 ist für
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, das
auf
den
Rechtsstand
vom
30.
September
2005
festgestellte
neue
Vergleichsentgelt um den Faktor 1,01596 zu erhöhen, wenn die Neuberechnung
des Vergleichsentgelts in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007, und um den
Faktor 1,03191, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach dem 30.
Juni 2007 zu erfolgen hat.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Erfolgt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach dem 30. Juni 2006, aber vor
dem 1. Juli 2007, ist das Vergleichsentgelt gemäß § 6 Abs.1 Satz 4 am 1. Juli 2007
um den Faktor1,01571 zu erhöhen.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw.
2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei
Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum
31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der
erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
2
In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem
1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 bei Fortgeltung des BAT / BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen
Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die
sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2
ermittelten
Höhergruppierungsgewinn
nach
bisherigem
Recht
ergibt;
die
Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
3
Bei Beschäftigten mit individueller
Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach
bisherigem
Recht
ermittelten
Höhergruppierungsgewinn.
4
Der
Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 oder 3 wird für Beschäftigte, auf die die
Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 2
und 9 um den Faktor 1,06383 und in den Entgeltgruppen 10 bis 15 um den Faktor
1,03191 erhöht.
5
§ 6 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Seite 22
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung
der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf
schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung
sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b
zum BAT) richtet, und auf unter § 51 Abs. 1 bis 5 BT- B beziehungsweise § 51
Abs. 1 bis 5 BT-K fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
(5)
1
Ist
bei
einer
Lehrkraft,
die
gemäß
Nr.
5
der
Bemerkung
zu
allen
Vergütungsgruppen
nicht
unter
die
Anlage
1a
zum
BAT
fällt,
eine
Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung
abhängig und ist am Stichtag die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen
Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort
genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in
die
nächsthöhere
Entgeltgruppe.
2
Absatz
1
Satz
2
und
Höhergruppierungsmöglichkeiten
durch
entsprechende
Anwendung
beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt.
3
Im Fall des Absatzes 2 gilt
Satz
1
mit
der
Maßgabe,
dass
anstelle
der
Höhergruppierung
eine
Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt.
§ 9
Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
übergeleitete
Beschäftigte,
denen
am
30.
September
2005
nach
der
Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in
der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in
Seite 23
Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem
30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden
Bewährungs-
oder
Fallgruppenaufstieg erreicht
hätten,
erhalten
ab
dem
Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte,
eine Besitzstandszulage.
2
Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach
dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn
diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
3
Voraussetzung ist,
dass
- am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit
der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. B BAT /
BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten
und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a)
1
Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete
Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der
erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der
Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der
erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist.
2
Die
Protokollerklärung
zu
§
8
Abs.
3
gilt
entsprechend.
(3)
1
Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts
nach
dem
30.
September
2005
im
Anschluss
an
einen
Seite 24
Fallgruppenaufstieg
eine
Vergütungsgruppenzulage
erreicht
hätten,
gilt
Folgendes:
a)
1
In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die
den Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht
haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht
höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des
TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
2
Eine
Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b)
1
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg
am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf
die
Vergütungsgruppenzulage
einschließlich
der
Zeit
für
den
vorausgehenden
Aufstieg
zurückgelegt
sein
muss
oder
die
Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum
31. Dezember 2009 erworben worden wäre.
2
Im Fall des Satzes 1 2.
Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag
gewährt.
3
Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
c)
1
Wäre
im
Fall
des
Buchstaben
a
nach
bisherigem
Recht
der
Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden,
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der
Gesamtzeit
für
den
Anspruch
auf
die
Vergütungsgruppenzulage
einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden
sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre.
2
Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)
1
Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange
gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird
und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach
bisherigem Recht weiterhin bestehen.
2
Sie verändert sich bei allgemeinen
Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
Seite 25
Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:
1
Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem
der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der
Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen
vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich.
2
In den
Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem
30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage
nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum
30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt
worden ist.
3
Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend
gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 6,0 v.H.
§ 10
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
(1)
1
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-
O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen zusteht, erhalten nach Überleitung in den
TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die
anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach
bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2
Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit
über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1.
Oktober 2007 die Regelungen des TVöD über die vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
3
Für eine vor dem 1. Oktober 2005
Seite 26
vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September
2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-
O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1
und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die
Zulage zu zahlen gewesen wäre.
4
Sätze 1 bis 3 gelten für landesbezirkliche
Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 BMT-G und nach Abschnitt I. der Anlage 3 des
Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) entsprechend.
5
Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die
vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend.
6
Ist
Beschäftigten,
die
eine
Besitzstandszulage
nach
Satz
1
erhalten,
die
anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft
übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage.
7
Die Zulage nach Satz
6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30.
September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des
Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
8
Die Höhe der Zulage bemisst sich
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach § 6 oder
§ 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen-
oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem
Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung.
9
Allgemeine Entgeltanpassungen,
Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie
Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD und gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 sind auf die
persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30.
September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.
(2)
1
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 2 der Anlage 3
zum BAT zustand, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen
Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und
die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2
Soweit sich bei
entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine Zulage ergäbe, die höher
ist als die Besitzstandszulage nach Satz 1, wird die höhere Zulage gezahlt.
Seite 27
3
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für
im
September
2005
zu
berücksichtigende
Kinder
werden
die
kinderbezogenen
Entgeltbestandteile
des
BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden
Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
nach
dem
Einkommensteuergesetz
(EStG)
oder
nach
dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt
würde.
2
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer
anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die
Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung
der
Kindergeldberechtigung
hat
die/der
Beschäftigte
dem
Arbeitgeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3
Unterbrechungen wegen der Ableistung
von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die
unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird
die
Besitzstandszulage
ab
dem
Zeitpunkt
des
Wiederauflebens
der
Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
1
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit,
Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein
dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen
Seite 28
des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf
die Besitzstandszulage unschädlich.
2
Für die Höhe der Besitzstandszulage nach
Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden
und
entfiel
aus
diesem
Grund
der
kinderbezogene
Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in
den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
3.
1
Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und
jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie
nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die
Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie
für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008 einen
Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der
Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30.
September
2005
30
Wochenstunden
nicht
überstieg.
3
Die
Höhe
der
Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im
September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4.
1
Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den
anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober
2005 begründet.
2
Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte
sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
5.
1
Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem
1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis
zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist)
gestellt worden ist.
2
Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder
aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten
Gründen
nach
dem
30.
Juni
2008,
wird
die
Besitzstandszulage
nach
Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt.
3
In den Fällen der
Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. September 2008
zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
4
Ist eine den Nrn.1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008
schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5
In
den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem
Seite 29
ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1.
Juli 2008, gezahlt.
6
Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen
der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2)
1
§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden.
2
Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz
1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den
Tarifvertragsparteien
für
die
jeweilige
Entgeltgruppe
festgelegten
Vomhundertsatz.
3
Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten
abgefunden werden.
4
§ 6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Die tarifliche Arbeitszeitverlängerung zum 1. Juli 2008 führt nicht zu einer
Veränderung
der
Besitzstandszulage,
sofern
als
Besitzstandszulage
die
kinderbezogenen
Entgeltbestandteile
aufgrund
vor
dem
1.
Oktober
2005
anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 29 Abschn. B Abs. 6 BAT / BAT-O / BAT
Ostdeutsche Sparkassen und entsprechende Arbeiterregelungen) in ungekürzter
Höhe zustehen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
1
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v.H.
2
Für
Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, gelten ab 1. Januar
2009 die für die übrigen Beschäftigten geltenden Beträge.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene
Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis
übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits-
und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der
Entbindungspflege
sowie
Praktikantinnen
und
Praktikanten
aus
Seite 30
tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder
vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.
§ 12
Strukturausgleich
(1)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
übergeleitete
Beschäftigte
erhalten
ausschließlich
in
den
in
Anlage
2
aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht
dynamischen Strukturausgleich.
2
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 9,
auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, bestimmt sich
der Strukturausgleich ab 1. Januar 2008 nach den für das Tarifgebiet West
ausgewiesenen
Beträgen.
3
Maßgeblicher
Stichtag
für
die
anspruchsbegründenden
Voraussetzungen
(Vergütungsgruppe,
Stufe,
Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 2 nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 2
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3)
1
Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2
TVöD).
2
§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der/des
Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(1) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf
den Strukturausgleich angerechnet.
(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K bzw. §
51 BT-B fallen, keine Anwendung.
Seite 31
2.
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
1
Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat,
wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30.
September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
festgesetzten
Nettokrankengeld
oder
der
entsprechenden
gesetzlichen
Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt.
2
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
reduzierte Krankengeld
. 3
Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des
Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde
zu legen.
(2)
1
Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005 hinaus
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt.
2
Tritt nach dem 1.
Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die
Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD
Seite 32
angerechnet.
Protokollerklärung zu § 13:
1
Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 30. September 2005 geltenden
Regelungen
für
die
Gewährung
von
Beihilfen
an
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten
unberührt.
2
Änderungen
von
Beihilfevorschriften
für
Beamte
kommen
zur
Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
§ 14
Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der
jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als
Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September
2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G / BMT-G-O anerkannte
Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(3) Aus dem Geltungsbereich des BMT-G übergeleitete Beschäftigte, die am
30. September 2005 eine Beschäftigungszeit (§ 6 BMT-G ohne die nach § 68a
BMT-G berücksichtigten Zeiten) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt
haben, erwerben abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD den besonderen
Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 BMT-G.
Seite 33
§ 15
Urlaub
(1)
1
Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von
Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils
maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort.
2
Die Regelungen
des TVöD gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine
Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.
(2)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das
Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben
haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des
über
den
30.
September
2005
hinaus
ununterbrochen
fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses.
2
Die Urlaubsregelungen des TVöD bei abweichender
Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3)
§ 42 Abs. 1 BMT-G / BMT-G-O i.V.m. bezirklichen Tarifverträgen zu § 42 Abs.
2 BMT-G und der Tarifvertrag zu § 42 Abs. 2 BMT-G-O (Zusatzurlaub für
Arbeiter) gelten bis zum In-Kraft-Treten entsprechender landesbezirklicher
Tarifverträge fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)
1
In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder
§ 41a BMT-G / BMT-G-O wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005
zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2006 gewährt.
2
Die nach Satz 1
zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TVöD im
Kalenderjahr 2006 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und
Schichtarbeit angerechnet.
3
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Abgeltung
1
Durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus
Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw.
abgefunden werden.
2
§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.
Seite 34
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
1
Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei
Leistungsminderung zurückgestellt.
2
Da damit die fristgerechte Überleitung bei
Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 28 a BMT-
G/BMT-G-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1.
Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender
Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden
künftigen Verhandlungsergebnis zusteht.
3
Die in Satz 2 genannten Bestimmungen
finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer
Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1
Abs. 2.
4
§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2 o BAT, Nr. 3 SR 2 x
BAT/BAT-O bleiben in ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
5
Sollte das
künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen,
ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Abschnitt IV
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17
Eingruppierung
(1)
1
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit
Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23
BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung
sowie
die
landesbezirklichen
Lohngruppenverzeichnisse
gemäß
Rahmentarifvertrag
zu
§
20
BMT-G
und
des
Tarifvertrages
zu
§
20
Abs.
1
BMT-G-O
(Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort.
2
In gleicher
Weise gilt Nr. 2a SR 2x i.V.m. § 11 Satz 2 BAT / BAT-O fort.
3
Diese Regelungen
finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte
Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses
Tarifvertrages Anwendung.
4
An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt
der Begriff Entgelt.
Seite 35
(2)
Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem
1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O / BAT-
Ostdeutsche
Sparkassen
ab
dem
1.
Oktober
2005
nicht
fort;
die
Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich,
- gilt die Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 51 BT-K bzw. § 51
BT-B.
(3)
1
Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 und der
Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005
und
dem
In-Kraft-Treten
der
neuen
Entgeltordnung
stattfindenden
Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig
und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
2
Dies gilt nicht
für
Aufstiege
gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 1. Alternative.
(4)
1
Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen
Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft.
2
Bei Rückgruppierungen,
die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer
nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit
ausgeübt wird.
3
Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30.
September
2008
bei
jedem
Stufenaufstieg
um
die
Hälfte
des
Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei
Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um
den vollen Unterschiedsbetrag.
4
Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung
bleiben unberührt.
Seite 36
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Dies
gilt
auch
im
Hinblick
auf
die
Problematik
des
§
2
Abs.
4
des
Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G (Eckeingruppierung in Lohngruppe 5
Fallgruppe 1 im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-
Westfalen) mit folgenden Maßgaben:
- Neueinstellungen
werden
anstelle
der
Entgeltgruppe
5
zunächst
der
Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
- Über deren endgültige Zuordnung werden im Rahmen der Verhandlungen
über die neue Entgeltordnung entschieden, die insoweit zunächst auf
landesbezirklicher Ebene geführt werden.
(5)
1
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober
2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
2
Satz 1 gilt auch für
Vergütungsgruppenzulagen,
es
sei
denn,
dem
Tätigkeitsmerkmal
einer
Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine
Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der
Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis
zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des
bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9
Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005 eine
anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die
sich
betragsmäßig
nach
der
entfallenen
Techniker-,
Meister-
und
Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach
bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
(7)
1
Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten
der
neuen
Entgeltordnung
werden
die
Vergütungsgruppen
der
Vergütungsordnung
(Anlagen
1a)
und
die
Lohngruppen
der
Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD
zugeordnet.
2
In den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD kann die
Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 in die in dem unmittelbar
Seite 37
vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 TVÜ-VKA, §
8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe
erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1.
Oktober 2005 begründet worden ist.
3
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 Satz 2:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits-
oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Protokollerklärung zu Absatz 7
Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem
1. Oktober 2005 neu eingestellte Pflegekräfte.
(8)
1
Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der
neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der
Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe II BAT/BAT-O / BAT-
Ostdeutsche
Sparkassen
mit
fünf-
bzw.
sechsjährigem
Aufstieg
nach
Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen eingruppiert
wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine
persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt
ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der
Entgeltgruppe 14.
2
Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe
Ib BAT/BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale
eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(9)
1
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten für
Vorarbeiter/innen
und
Vorhandwerker/innen,
Fachvorarbeiter/innen
und
vergleichbare Beschäftigte die bisherigen landesbezirklichen Regelungen und die
Regelungen in Anlage 3 Teil I. des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O
(Lohngruppenverzeichnis) im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für
Seite 38
Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
2
Satz 1 gilt für Lehrgesellen/innen
entsprechend, soweit hierfür besondere tarifliche Regelungen vereinbart sind.
3
Ist
anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im
Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach
bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen
und Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte
oder Lehrgesellen/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von den
Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach § 14 TVöD
für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der
zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von 10 v.H.
ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2:
1
Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen
und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen erhöht sich ab 1. Januar
2009 um 2,8 v.H.
2
Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen,
gelten ab 1. Januar 2009 die für die übrigen Beschäftigten geltenden Beträge.
3
Abweichende Regelungen in landesbezirklichen Tarifverträgen bleiben unberührt.
(10)Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die
Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch zu verhandelnden
Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus
Fachhochschulabschlüssen
(einschließlich
Sozialpädagogen/innen
und
Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9
ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der
nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe
eingruppiert
ist)
zusammengeführt
werden;
die
Abbildung
von
Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
Seite 39
§ 18
Vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005
(1)
1
Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Oktober
2005 und dem 30. September 2007 erstmalig außerhalb von § 10 eine
höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TVöD Anwendung.
2
Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden,
gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2
entsprechend.
3
Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 4 Satz 2
entsprechend.
4
In den Fällen des § 6 Abs. 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage
nach § 14 TVöD.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des BMT-G / BMT-G-O übergeleiteten
Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine
höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten
eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen bezirklichen
Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 BMT-G und nach Anlage 3 Teil I. des
Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) im bisherigen
Geltungsbereich mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage
nach dem TVöD richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt
–auch für
Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2
–§14 TVöD mit der Maßgabe, dass sich
die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs.
2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
(4)
1
Die Absätze 1 und 3 gelten in Fällen des § 2 der Anlage 3 zum BAT
entsprechend.
2
An die Stelle der Begriffe Grundvergütung, Vergütungsgruppe
und Vergütung treten die Begriffe Entgelt und Entgeltgruppe.
Seite 40
§ 19
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte
(1) Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung
gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind
oder die in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2
mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2009
folgende Tabellenwerte:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.645,97
1.822,97
1.886,57
1.971,35
2.029,65
2.073,11
(2)
1
Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O / BAT-
Ostdeutsche
Sparkassen
unterliegen
dem
TVöD.
2
Sie
werden
in
die
Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet:
3
Für sie gelten ab 1. Januar 2009 folgende
Tabellenwerte:
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
4.642,22
5.145,66
5.622,60
5.940,57
6.014,76
4
Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.
(3)
1
Für übergeleitete und für ab 1. Oktober 2005 neu eingestellte Lehrkräfte, die
gemäß Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage
1a zum BAT fallen, gilt die Entgelttabelle zum TVöD mit der Maßgabe, dass die
Tabellenwerte
-
der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und
-
der Entgeltgruppen 9 bis 14 um 72,00 Euro
Seite 41
vermindert werden.
2
Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte nach § 1 Abs. 1 und 2, die die
fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat
nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, und für übergeleitete
Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine allgemeine Zulage
wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.
3
Die Beträge
nach Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 31. Dezember 2008 wirksam
werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in
-
den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und
-
den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
(4) Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten
entsprechend.
§ 20
Jahressonderzahlung für die Jahre 2005 und 2006
(1)
1
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten für Beschäftigte
nach § 1 Abs. 1 und 2 im jeweiligen Geltungsbereich folgende Tarifverträge bzw.
Tarifregelungen als den TVöD ergänzende Tarifverträge bzw. Tarifregelungen:
a)
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973,
b) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O)
vom 10. Dezember 1990,
c)
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-
Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990,
d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Oktober 1973,
Seite 42
e) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom
10. Dezember 1990,
f)
Nr. 7 des Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter
(TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990.
2
Die unter Buchst. a bis f aufgezählten Tarifverträge bzw. Tarifregelungen finden
auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, nach dem
31. Dezember 2005 keine Anwendung mehr.
(2) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 gelten für Beschäftigte nach
§ 1 Abs. 1 und 2 im bisherigen Geltungsbereich Nr. 5 SR 2s BAT und Nr. 5 SR
2s BAT-Ostdeutsche Sparkassen als den TVöD ergänzende Regelung mit der
Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Überstundenpauschvergütung
das Vergleichsentgelt (§ 5) zuzüglich einer etwaigen Besitzstandszulage nach
§ 9 und der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß § 11 ist.
(3) Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu gewährende
Jahressonderzahlung berechnet sich für Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2
nach den Bestimmungen des § 20 TVöD mit folgenden Maßgaben:
1.
Der
Bemessungssatz
der
Jahressonderzahlung
beträgt
in
allen
Entgeltgruppen
a) bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v. H.
b) bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v. H.
2.
1
Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich
um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro.
2
Bei Beschäftigten, für die nach
dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und
Seite 43
denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht,
erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro.
3
Satz 2 gilt entsprechend
bei Beschäftigten - auch für Beschäftigte nach § 1 Abs. 2 - im Tarifgebiet
West, denen bei Weitergeltung des BAT Grundvergütung nach der
Vergütungsgruppen Kr. VI zugestanden hätte.
4
Teilzeitbeschäftigte erhalten
von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer
Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
4
Der
Zusatzbetrag
nach
den
Sätzen
1
bis
3
ist
kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich
für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene
Entgeltbestandteile gemäß § 11 erhalten, um 25,56 Euro.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Sparkassen.
§ 21
Einmalzahlungen für 2006 und 2007
(1) Die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im Tarifgebiet West erhalten für
die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die
in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die
Monate April und Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.
(2)
1
Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Beschä-
ftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf
Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen einen
Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate,
in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.
2
Die jeweiligen Teilbeträge werden
auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen
Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
Seite 44
(3)
1
Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der
dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
entspricht.
2
Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. April bzw. 1. Juli.
(4) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
(5)
1
Absätze 1 bis 4 gelten für das Jahr 2006 auch für Beschäftigte im Tarifgebiet
West, die gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. d und e TVöD (Ausschluss von
Versorgungsbetrieben, in Nahverkehrsbetrieben und in der Wasserwirtschaft in
Nordrhein-Westfalen) vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind und
wenn auf sie nicht der TV-V, TV-WW/NW oder ein TV-N Anwendung findet.
2
Gleiches gilt für das Jahr 2007 nur dann, wenn der Arbeitgeber die Anwendung
des TV-V, TV-WW/NW bzw. TV-N ablehnt.
§ 22
Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich
der SR 2a, SR 2b und SR 2c zum BAT / BAT-O
(1) Im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, 2b und 2c BAT / BAT-O gilt für
Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Folgendes:
1.
1
Die Regelungen der §§ 45 bis 47 BT-K treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bis zum In-Kraft-Treten dieser Regelungen gelten die für Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen des BAT /
BAT-O abweichend von § 2 fort.
2.
Aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können bereits vor dem
1. Januar 2006 die Regelungen der §§ 45 bis 47 BT-K angewendet werden.
Seite 45
3.
Abweichend von Nr. 1 tritt § 45 Abs. 7 BT-K für die von § 1 Abs. 1 erfassten
Beschäftigten erst zum 1. Juli 2006 in Kraft, sofern dessen Anwendung zu
Veränderungen führt.
(2) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-
Treten einer Neuregelung fort.
(3) Nr. 5 SR 2 c BAT / BAT-O gilt für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte bis zu einer
arbeitsvertraglichen Neuregelung deren Nebentätigkeit fort.
(4) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die
Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TVöD unberührt.
§ 23
Erschwerniszuschläge, Schichtzulagen
(1)
1
Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten für die von § 1
Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich
-
die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen
gemäß § 23 Abs. 3 BMT-G,
-
der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 14. Mai 1991,
-
der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst.
c BAT vom 11. Januar 1962 und
-
der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst.
c BAT-O vom 8. Mai 1991
fort.
2
Sind die Tarifverhandlungen nach Satz 1 nicht bis zum 31. Dezember 2007
abgeschlossen, gelten die landesbezirklichen Tarifverträge ab 1. Januar 2008 mit
der Maßgabe fort, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19
Abs. 4 TVöD zu beachten sind.
Seite 46
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung)
regeln
abweichend von
§
19
Abs.
4 TVöD
die Tarifvertragsparteien
auf
landesbezirklicher Ebene die Anpassung der Erschwerniszuschläge bei allgemeinen
Entgelterhöhungen.
(2)
1
Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung gelten für Beschäftigte gemäß § 1 Abs.
1,
auf
die
bis
zum
30.
September
2005
der
Tarifvertrag
betreffend
Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli 1981, der
Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV
Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G
(Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4
Unterabs. 1 BMT-G-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-O) vom 8. Mai 1991
Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30.
September 2005 zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des
BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O weiter.
2
Für alle übrigen Beschäftigten gelten bis
zum Inkrafttreten der Entgeltordnung die Regelungen des § 8 Abs. 5 und 6 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 TVöD.
3
Satz 1 gilt nicht für § 4 Nrn. 2, 3, 8 und
10 des Tarifvertrages zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981;
insoweit findet § 2 Abs. 2 Anwendung.
§ 24
Bereitschaftszeiten
1
Die
landesbezirklich
für
Hausmeister
und
Beschäftigtengruppen
mit
Bereitschaftszeiten
innerhalb
ihrer
regelmäßigen
Arbeitszeit
getroffenen
Tarifverträge und Tarifregelungen sowie Nr. 3 SR 2r BAT-O gelten fort.
2
Dem
Seite 47
Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum
31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen.
§ 25
Übergangsregelung zur Zusatzversorgungspflicht der Feuerwehrzulage
1
Abweichend von der allgemeinen Regelung, dass die Feuerwehrzulage für
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst nicht zusatzversorgungspflichtig ist,
ist diese Zulage bei Beschäftigten, die eine Zulage nach Nr. 2 Abs. 2 SR 2x BAT /
BAT-O bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben und bis zum 30.
September 2005 nach Vergütungsgruppen X bis Va/b eingruppiert waren (§ 4
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage 1), zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007.
2
Auf die Mindestzeit werden auch
solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur wegen
Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
3
Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2007 bei Fortgeltung des
BAT / BAT-O oberhalb der Vergütungsgruppe Va/b eingruppiert wäre.
§ 26
Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen
Für die bis zum 30. September 2005 unter den Geltungsbereich der Nr. 1 SR 2 l ll
BAT fallenden Angestellten, die am 28. Februar 1987 in einem Arbeitsverhältnis
standen, das am 1. März 1987 zu demselben Arbeitgeber bis zum 30. September
2005 fortbestanden hat, wird eine günstigere einzelarbeitsvertragliche Regelung
zur Arbeitszeit durch das In-Kraft-Treten des TVöD nicht berührt.
§ 27
Angestellte im Bibliotheksdienst
Regelungen gem. Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten
des TVöD unberührt.
Seite 48
§ 28
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen, § 26 a Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G / BMT-G-O für Arbeitsleistungen
bis zum 30. September 2005 werden nach den bis dahin jeweils geltenden
Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.
September 2005 beendet worden wäre.
Abschnitt V
Besondere Regelungen für einzelne Mitgliedverbände der VKA
§ 29
Tarifgebiet Ost
Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bleiben
-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den
Bereich der VKA,
-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche
Sparkassen
-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum BMT-G-O
-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 6 für die Arbeiter der
ostdeutschen Sparkassen
unberührt.
Seite 49
§ 30
KAV Berlin
(1) Auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 bis 6 und 8 des
Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Angestellten und
angestelltenversicherungspflichtigen
Auszubildenden
der
Mitglieder
des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin (KAV Berlin)
–Überleitungs-TV KAV
Berlin
–vom 9. Dezember 1999 in der jeweils geltenden Fassung fallen und auf
deren Arbeitsverhältnis § 27 Abschnitt A BAT / BAT-O in der für den Bund und
die
Tarifgemeinschaft
deutscher
Länder
geltenden
Fassung
sowie
der
Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder Anwendung
findet, findet der TVöD und dieser Tarifvertrag Anwendung, soweit nachfolgend
nichts Besonderes bestimmt ist.
(2)
1
Auf überzuleitende Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
finden anstelle der §§ 4 bis 6, §§ 12, 17 und 19 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 1
bis 3 dieses Tarifvertrages die §§ 4 bis 6, §§ 12, 17 und 19 Abs. 2 und 3 sowie
die Anlagen 2 bis 4 des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des
Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom
13. September 2005 Anwendung.
2
Abweichend von Anlage 2 TVÜ-Bund und von
§ 16 (VKA) TVöD wird ab Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 wie folgt erreicht:
a)
Stufe 5a nach fünf Jahren in Stufe 5,
b)
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5a, frühestens ab 1. Oktober 2015.
3
Die Entgeltgruppe 15 Ü wird um die Stufe 6 mit einem Tabellenwert in Höhe von
5.625 Euro erweitert.
4
Die Entgeltstufe 5a entspricht dem Tabellenwert der Stufe
5 zuzüglich des halben Differenzbetrages zwischen den Stufen 5 und 6,
kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.
5
Mit Erreichen der Stufe 5a entfällt
ein etwaiger Strukturausgleich.
6
Mit Erreichen der Stufe 6 findet uneingeschränkt
das VKA-Tarifrecht Anwendung.
Seite 50
(3)
1
Beschäftigte gem. § 38 Abs. 5 TVöD, für die die Tarifregelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten für das Kalenderjahr 2005 eine
Einmalzahlung in Höhe von 100
€,
zahl
bar
mi
t
dem
Okt
ober
ent
gel
t
(
31.
Okt
ober
2005).
2
Der Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2005 für den Bereich
der VKA - Tarifbereich West - vom 9. Februar 2005 gilt entsprechend.
3
Für die
Jahre 2006 und 2007 gilt § 21 dieses Tarifvertrages.
4
Beschäftigte, auf die die
Tarifregelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten keine
Einmalzahlung.
(4) Für Beschäftigte der Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft
Berlin mbH gilt bis zum 31. Dezember 2007 das bis zum 30. September 2005
geltende Tarifrecht weiter, wenn nicht vorher ein neuer Tarifvertrag zu Stande
kommt.
(5) Der Tarifvertrag über die Fortgeltung des TdL-Tarifrechts für die Angestellten und
angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden der NET-GE Kliniken
Berlin GmbH (jetzt Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH) vom 17. Januar
2001 gilt uneingeschränkt fort; die vorstehenden Absätze 1 bis 4 gelten nicht.
Seite 51
§ 31
KAV Bremen
(1) Der Tarifvertrag über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Beschäftigten der
Mitglieder des KAV Bremen vom 17. Februar 1995 bleibt durch das In-Kraft-
Treten des TVöD und dieses Tarifvertrages unberührt und gilt uneingeschränkt
fort.
(2) Der Tarifvertrag über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden des Landes und der
Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven (Überleitungs-TV Bremen)
vom 17. Februar 1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom
31. Januar 2003 gilt mit folgenden Maßgaben weiter:
1.
Der TVöD und dieser Tarifvertrag treten an die Stelle der in § 2 Abs. 2
vereinbarten Geltung des BMT-G II.
2.
§ 2 Abs. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 außer Kraft.
3.
In § 2 Abs. 4 bis 7 und 9 wird die Bezugnahme auf den BMT-G II ersetzt
durch die Bezugnahme auf den TVöD.
4.
In den Anlagen 3 bis 6 wird die Bezugnahme auf den BMT-G II ersetzt durch
die inhaltliche Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen des TVöD.
Diese Anlagen sind bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD und diesen
Tarifvertrag anzupassen.
(3) In Ergänzung der Anlagen 1 und 3 dieses Tarifvertrages werden der
Entgeltgruppe 3 ferner folgende für den Bereich des KAV Bremen nach dem
Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II vorgesehene und im bremischen
Lohngruppenverzeichnis vom 17. Februar 1995 vereinbarte Lohngruppen
zugeordnet:
- Lgr. 2 mit Aufstieg nach 2a und 3
Seite 52
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3.
(4) Der Tarifvertrag über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Angestellten und
Arbeiter
und
die
angestellten-
und
arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Auszubildenden der Entsorgung Nord GmbH Bremen, der Abfallbehandlung
Nord GmbH Bremen, der Schadstoffentsorgung Nord GmbH Bremen, der
Kompostierung Nord GmbH Bremen sowie der Abwasser Bremen GmbH vom 5.
Juni 1998 gilt mit folgender Maßgabe fort:
Der TVöD und dieser Tarifvertrag treten mit folgenden Maßgaben an die Stelle
der in § 2 Abs. 2 und 3 vereinbarten Geltung des BAT und BMT-G II:
1. Zu § 17 dieses Tarifvertrages: § 25 BAT findet keine Anwendung.
2. Eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bzw. Buchst. b des Tarifvertrages vom
5. Juni 1998 im September 2005 gezahlte Besitzstandszulage fließt in das
Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 dieses Tarifvertrages ein.
3. Übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
bisherigen Tarifrechts gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Tarifvertrages
vom 5. Juni 1998 die für die Zahlung einer persönlichen Zulage erforderliche
Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben, erhalten zum Zeitpunkt, zu dem
sie nach bisherigem Recht die persönliche Zulage erhalten würden, in ihrer
Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischenstufe, Stufe bzw.
Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn in das Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2)
die persönliche Zulage eingerechnet worden wäre. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5
gelten entsprechend.
4. Gegenüber den zum Zeitpunkt der Rechtsformänderung (Betriebsübergang)
der Bremer Entsorgungsbetriebe auf die Gesellschaften übergegangenen und
unbefristet beschäftigten kündbaren Beschäftigten sind betriebsbedingte
Kündigungen ausgeschlossen.
Seite 53
§ 32
AV Hamburg
(1) Der als Protokollerklärung bezeichnete Tarifvertrag aus Anlass des Beitritts der
Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AV Hamburg) zur Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 1. Juli 1955 vom 5. August 1955
bleibt durch das In-Kraft-Treten des TVöD und dieses Tarifvertrages unberührt
und gilt uneingeschränkt fort.
(2)
1
Auf überzuleitende Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT finden
anstelle der §§ 4 bis 6, §§ 12, 17 und 19 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 1 bis 3
dieses Tarifvertrages die §§ 4 bis 6, §§ 12, 17 und 19 Abs. 2 und 3 sowie die
Anlagen 2 bis 4 des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in
den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.
September 2005 Anwendung.
2
Abweichend von Anlage 2 TVÜ-Bund und von §
16 (VKA) TVöD wird ab Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 wie folgt erreicht:
a)
Stufe 5a nach 5 Jahren in Stufe 5,
b)
Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufen 5a, frühestens ab 1. Oktober 2015.
3
Die Entgeltgruppe 15 Ü wird um die Stufe 6 mit einem Tabellenwert in Höhe von
5.625 Euro erweitert.
4
Die Entgeltstufe 5a entspricht dem Tabellenwert der Stufe
5 zuzüglich des halben Differenzbetrages zwischen den Stufen 5 und 6,
kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.
5
Mit Erreichen der Stufe 5a entfällt
ein etwaiger Strukturausgleich.
6
Mit Erreichen der Stufe 6 findet uneingeschränkt
das VKA-Tarifrecht Anwendung.
(3) In Ergänzung der Anlagen 1 und 3 dieses Tarifvertrages werden der
Entgeltgruppe 3 ferner folgende für die Flughafen Hamburg GmbH nach dem
Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der Flughafen Hamburg GmbH in
die Lohngruppen und über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen (§ 23
BMT-G) vereinbarte Lohngruppen zugeordnet:
Seite 54
- Lgr. 2 mit Aufstieg nach 2a und 3
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3
§ 33
Gemeinsame Regelung
(1)
1
Soweit in (landes-)bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen bei den Aufstiegen
andere Verweildauern als drei Jahre bzw.
–für die Eingruppierung in eine a-
Gruppe
– als vier Jahre vereinbart sind, haben die landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien die Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
gemäß Anlagen 1 und 3 nach den zu Grunde liegenden Grundsätzen bis zum
31. Dezember 2005 vorzunehmen.
2
Für Beschäftigte, die dem Gehaltstarifvertrag
für Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen
(HGTAV) unterfallen, werden die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien über
die Fortgeltung des HGTAV bzw. dessen Anpassung an den TVöD spätestens
bis zum 30. Juni 2006 eine Regelung vereinbaren.
3
Soweit besondere
Lohngruppen vereinbart sind, hat eine entsprechende Zuordnung zu den
Entgeltgruppen landesbezirklich zu erfolgen.
4
Am 1. Oktober 2005 erfolgt in den
Fällen der Sätze 1 bis 3 die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu
verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das den Beschäftigten nach der
Überleitung zusteht.
(2)
1
Soweit auf das Arbeitsverhältnis von aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-
O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen überzuleitende Beschäftigten bei sonstigen
Arbeitgebern von Mitgliedern der Mitgliedverbände der VKA nach § 27 Abschn. A
BAT / BAT-O in der für den Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
geltenden Fassung sowie der Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes
und
der
Länder
Anwendung
findet,
haben
die
landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien die für die Überleitung notwendigen Regelungen zu
Seite 55
vereinbaren.
2
Am 1. Oktober 2005 erfolgt die Fortzahlung der bisherigen Bezüge
als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach
der Überleitung zusteht.
3
Kommt auf landesbezirklicher Ebene bis zum 31.
Dezember 2005
– ggf. nach einer einvernehmlichen Verlängerung – keine
tarifliche
Regelung
zustande,
treffen
die
Tarifvertragsparteien
dieses
Tarifvertrages die notwendigen Regelungen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2)
1
Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum 31. Dezember 2007.
2
Die §§ 17 bis 19 einschließlich
Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich
gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2010; die Nachwirkung dieser
Vorschriften wird ausgeschlossen.
Seite 56
Anlage 1 TVÜ-VKA
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am
30. September/1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die
Überleitung(VKA)
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15 Ü
I
-
15
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (keine
Stufe 6)
-
14
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus II
II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
-
13
II ohne Aufstieg nach Ib
-
12
II nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach II
-
11
III ohne Aufstieg nach II
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
-
10
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der
Berufsausübung, wenn danach IVb mit
Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1)
-
Seite 57
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
9
IVb ohne Aufstieg nach IV a
IV b nach Aufstieg Vb
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9
Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in
Stufe 4, keine Stufe 6
Vb nach Aufstieg aus VIb (nur Lehrkräfte)
(Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe
6)
9
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine
Stufen 5 und 6)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
8a
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
8 nach Aufstieg aus 7
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und
8a
7
-
7a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und
7a
6
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb (nur
Lehrkräfte)
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
6a
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
6 nach Aufstieg aus 5
Seite 58
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
VIb ohne Aufstieg nach Vc
VIb nach Aufstieg aus VII
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und
6a
5
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI b
VII ohne Aufstieg nach VIb
VII nach Aufstieg aus VIII
5a
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
5 nach Aufstieg aus 4
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
4
-
4a
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
3
VIII nach Aufstieg aus IXa
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
3a
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2 Ü
-
2a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2 a
2
IXa
IX mit ausstehendem Aufstieg nach IX a
oder VIII
1 a (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a (keine
Stufe 6)
Seite 59
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
X ( keine Stufe 6)
1
-
-
Anlage 2 TVÜ-VKA
Strukturausgleiche für Angestellte (VKA)
Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT / BAT-
O/BAT- Ostdeutsche Sparkassen bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in
jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am
1.
Okt
ober
2007.
Di
e
Angabe
"
nach
Jahr
en"
bedeut
et
,
dass
di
e
Zahl
ung
nach
den
genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des TVöD beginnt; so wird z. B. bei dem
Merkmal "nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt,
wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen
erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet "dauerhaft"
die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
Ist die Zahlung "für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf
diesen Zeitraum begrenzt (z.B. "für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober
2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). Eine Ausnahme besteht
Seite 60
dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der
jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der
Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese
Ausnahmereglung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in
diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.
Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit
Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine
Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.
I.
Angestellte
(einschl.
Lehrkräfte)
mit
Ausnahme
des
Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b zum BAT / BAT-O
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
15 Ü I
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
130,-
126,-
I
OZ 2
8
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
I
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
I
OZ 2
11
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
15
Ia
OZ 1
6
2
Jahren
4 Jahre
60,-
58,-
Ia
OZ 1
8
4
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
Ia
OZ 1
9
2
Jahren
für 5
Jahre
danach
90,-
30,-
87,-
29,-
Ia
OZ 1
10
4
dauerhaft
30,-
29,-
Seite 61
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
Ia
OZ 1
11
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
Ia
OZ 2
6
2
Jahren
für 4
Jahre
danach
110,-
60,-
106,-
58,-
Ia
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
Ia
OZ 2
8
2
Jahren
dauerhaft
80,-
77,-
Ia
OZ 2
9
4
Jahren
dauerhaft
80,-
77,-
Ia
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
80,-
77,-
14
Ib
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
Ib
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
Ib
OZ 2
5
2
Jahren
4 Jahre
danach
130,-
20,-
126,-
19,-
Ib
OZ 2
7
2
Jahren
5 Jahre
danach
90,-
40,-
87,-
38,-
Ib
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
dhf.
110,-
40,-
106,-
38,-
Ib
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
14
II/ 5J. Ib
OZ 1
4
1 Jahr
8 Jahre
110,-
106,-
II/ 5J. Ib
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
Seite 62
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
II/ 5J. Ib
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
II/ 5J. Ib
OZ 2
4
2
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
II/ 5J. Ib
OZ 2
5
2
Jahren
4 Jahre
danach
130,-
20,-
126,-
19,-
II/ 5J. Ib
OZ 2
7
4
Jahren
3 Jahre
danach
90,-
40,-
87,-
38,-
II/ 5J. Ib
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
dhf.
110,-
40,-
106,-
38,-
II/ 5J. Ib
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
14
II/ 6J. Ib
OZ 1
4
2
Jahren
7 Jahre
110,-
106,-
II/ 6J. Ib
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
II/ 6J. Ib
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
II/ 6J. Ib
OZ 2
4
2
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
II/ 6J. Ib
OZ 2
5
2
Jahren
4 Jahre
danach
130,-
20,-
126,-
19,-
II/ 6J. Ib
OZ 2
7
4
Jahren
3 Jahre
danach
90,-
40,-
87,-
38,-
II/ 6J. Ib
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
dauerhaft
110,-
40,-
106,-
38,-
II/ 6J. Ib
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
Seite 63
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
13
II
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
II
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
80,-
77,-
12
III/ 5J. II
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
III/ 5J. II
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
80,-
77,-
III/ 5J. II
OZ 2
4 (aus III)
1 Jahr
2 Jahre
110,-
106,-
III/ 5J. II
OZ 2
4 (aus II)
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
III/ 5J. II
OZ 2
6
4
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
III/ 5J. II
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
60,-
58,-
III/ 5J. II
OZ 2
8
4
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 5J. II
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 5J. II
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
12
III/ 6J. II
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
III/ 6J. II
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
70,-
67,-
III/ 6J. II
OZ 2
4 (aus III)
2
Jahren
5 Jahre
70,-
67,-
III/ 6J. II
OZ 2
4 (aus II)
2
Jahren
für 4
Jahre
90,-
87,-
III/ 6J. II
OZ 2
6
4
dauerhaft
30,-
29,-
Seite 64
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
III/ 6J. II
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
60,-
58,-
III/ 6J. II
OZ 2
8
4
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 6J. II
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 6J. II
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
12
III/ 8J. II
OZ 1
5 (aus III)
2
Jahren
5 Jahre
70,-
67,-
III/ 8J. II
OZ 1
5 (aus II)
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
III/ 8J. II
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
70,-
67,-
III/ 8J. II
OZ 2
5 (aus III)
2
Jahren
4 Jahre
130,-
126,-
III/ 8J. II
OZ 2
6
4
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
III/ 8J. II
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
60,-
58,-
III/ 8J. II
OZ 2
8
4
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 8J. II
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 8J. II
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
12
III/ 10J. II
OZ 1
6 (aus III)
2
Jahren
4 Jahre
90.-
87,-
III/ 10J. II
OZ 1
8
2
5 Jahre
70,-
67,-
Seite 65
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
III/ 10J. II
OZ 2
6 (aus III)
2
Jahren
4 Jahre
danach
110,-
60,-
106,-
58,-
III/ 10J. II
OZ 2
6 (aus II)
4
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
III/ 10J. II
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
60,-
58,-
III/ 10J. II
OZ 2
8
4
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 10J. II
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
III/ 10J. II
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
30,-
29,-
11
III
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
III
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
60,-
58,-
III
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
III
OZ 2
7
4
Jahren
3 Jahre
90,-
87,-
III
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
90.-
87,-
11
IVa/ 4J. III
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 4J. III
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
60,-
58,-
IVa/ 4J. III
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 4J. III
OZ 2
7
4
3 Jahre
90,-
87,-
Seite 66
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
IVa/ 4J. III
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
90.-
87,-
IVa/ 6J. III
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 6J. III
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
60,-
58,-
IVa/ 6J. III
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 6J. III
OZ 2
7
4
Jahren
3 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 6J. III
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
100.-
97,-
11
IVa/ 8J. III
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 8J. III
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
60,-
58,-
IVa/ 8J. III
OZ 2
5
2
Jahren
9 Jahre
110,-
106,-
IVa/ 8J. III
OZ 2
7
4
Jahren
3 Jahre
90,-
87,-
IVa/ 8J. III
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
90.-
87,-
10
IVa
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
30,-
29,-
IVa
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
IVa
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
50,-
25,-
48,-
24,-
IVa
OZ 2
9
2
dauerhaft
25,-
24,-
Seite 67
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
10
IV b/ 2J.
IVa
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
30,-
29,-
IV b/ 2J.
IVa
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
IV b/ 2J.
IVa
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
50,-
25,-
48,-
24,-
IV b/ 2J.
IVa
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
10
IV b/ 4J.
IVa
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
30,-
29,-
IV b/ 4J.
IVa
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
IV b/ 4J.
IVa
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
50,-
25,-
48,-
24,-
IV b/ 4J.
IVa
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
10
IV b/ 5J.
IVa
OZ 1
4
1 Jahr
8 Jahre
90,-
87,-
IV b/ 5J.
IVa
OZ 2
4
1 Jahr
6 Jahre
90,-
87,-
IV b/ 5J.
IVa
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
IV b/ 5J.
IVa
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
50,-
25,-
48,-
24,-
IV b/ 5J.
IVa
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
10
IV b/ 6J.
IVa
OZ 1
4
2
Jahren
7 Jahre
90,-
87,-
IV b/ 6J.
OZ 2
4
2
5 Jahre
90,-
87,-
Seite 68
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
IVa
Jahren
IV b/ 6J.
IVa
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
IV b/ 6J.
IVa
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
50,-
25,-
48,-
24,-
IV b/ 6J.
IVa
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
10
IV b/ 8J.
IVa
OZ 1
4
4
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
IV b/ 8J.
IVa
OZ 1
5
2
Jahren
7 Jahre
180,-
174,-
IV b/ 8J.
IVa
OZ 2
5
2
Jahren
5 Jahre
danach
115,-
25,-
111,-
24,-
IV b/ 8J.
IVa
OZ 2
7
4
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
IV b/ 8J.
IVa
OZ 2
8
2
Jahren
5 Jahre
danach
50,-
25,-
48,-
24,-
IV b/ 8J.
IVa
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
9
IVb
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
IVb
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
IVb
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
80,-
77,-
IVb
OZ 2
6
2
Jahren
5 Jahre
25,-
24,-
IVb
OZ 2
7
2
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
9
Vb/ 2J.
OZ 1
5
2
4 Jahre
50,-
48,-
Seite 69
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
IVb
Jahren
Vb/ 2J.
IVb
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 2J.
IVb
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
80,-
77,-
Vb/ 2J.
IVb
OZ 2
6
2
Jahren
5 Jahre
25,-
24,-
Vb/ 2J.
IVb
OZ 2
7
2
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
9
Vb/ 4J.
IVb
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 4J.
IVb
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 4J.
IVb
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
80,-
77,-
Vb/ 4J.
IVb
OZ 2
6
2
Jahren
5 Jahre
25,-
24,-
Vb/ 4J.
IVb
OZ 2
7
2
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
9
Vb/ 5J.
IVb
OZ 1
4
1 Jahr
2 Jahre
110,-
106,-
Vb/ 5J.
IVb
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 5J.
IVb
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 5J.
IVb
OZ 2
4
1 Jahr
5 Jahre
80,-
77,-
Vb/ 5J.
IVb
OZ 2
6
2
Jahren
5 Jahre
25,-
24,-
Vb/ 5J.
OZ 2
7
2
5 Jahre
90,-
87,-
Seite 70
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
IVb
Jahren
9
Vb/ 6J.
IVb
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 6J.
IVb
OZ 1
8
2
Jahren
5 Jahre
50,-
48,-
Vb/ 6J.
IVb
OZ 2
4
2
Jahren
4 Jahre
80,-
77,-
Vb/ 6J.
IVb
OZ 2
6
2
Jahren
5 Jahre
25,-
24,-
Vb/ 6J.
IVb
OZ 2
7
2
Jahren
5 Jahre
90,-
87,-
9
Vb
OZ 2
6
2
Jahren
9 Jahre
50,-
48,-
8
Vc
OZ 1
2
9
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 1
3
9
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 1
4
7
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 1
5
6
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 1
6
2
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 1
7
2
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 1
8
2
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 2
2
5
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
Vc
OZ 2
3
3
dauerhaft
120,-
116,-
Seite 71
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
Vc
OZ 2
4
2
Jahren
dauerhaft
120,-
116,-
Vc
OZ 2
5
2
Jahren
dauerhaft
120,-
116,-
Vc
OZ 2
6
2
Jahren
dauerhaft
120,-
116,-
Vc
OZ 2
7
2
Jahren
dauerhaft
120,-
116,-
Vc
OZ 2
8
2
Jahren
dauerhaft
55,-
53,-
6
VIb
OZ 1
2
9
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
3
9
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
4
7
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
5
6
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
6
6
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
7
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
8
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 1
9
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 2
2
7
Jahren
dauerhaft
90.-
87,-
VIb
OZ 2
3
6
dauerhaft
90,-
87,-
Seite 72
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
VIb
OZ 2
4
6
Jahren
dauerhaft
90.-
87,-
VIb
OZ 2
5
2
Jahren
dauerhaft
90.-
87,-
VIb
OZ 2
6
2
Jahren
dauerhaft
90.-
87,-
VIb
OZ 2
7
2
Jahren
dauerhaft
90.-
87,-
VIb
OZ 2
8
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIb
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
5
VII
OZ 2
4
4
Jahren
dauerhaft
20,-
19,-
VII
OZ 2
5
2
Jahren
dauerhaft
20,-
19,-
VII
OZ 2
6
2
Jahren
dauerhaft
20,-
19,-
VII
OZ 2
7
2
Jahren
dauerhaft
20,-
19,-
VII
OZ 2
8
2
Jahren
dauerhaft
20,-
19,-
3
VIII
OZ 1
7
2
Jahren
4 Jahre
30,-
29,-
VIII
OZ 1
9
2
Jahren
5 Jahre
20,-
19,-
VIII
OZ 2
3
2
Jahren
9 Jahre
40,-
38,-
VIII
OZ 2
4
4
3 Jahre
25,-
24,-
Seite 73
Vergü-
tungs-
gruppe
Ortszu-
schlag
Stufe 1/2
Überlei-
tung aus
Stufe
nach
für
Betrag
Tarifge-
biet
West
Betrag
Tarifge-
biet
Ost
Jahren
VIII
OZ 2
5
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
3
VIII
OZ 2
6
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIII
OZ 2
7
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIII
OZ 2
8
2
Jahren
dauerhaft
50,-
48,-
VIII
OZ 2
9
2
Jahren
dauerhaft
35,-
33,-
VIII
OZ 2
10
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
2
IX 2J. IXa
OZ 2
4
2
Jahren
5 Jahre
45,-
43,-
2
X 2J. IX
OZ 1
5
2
Jahren
4 Jahre
25,-
24,-
X 2J. IX
OZ 2
3
4
Jahren
dauerhaft
40,-
38,-
X 2J. IX
OZ 2
4
4
Jahren
dauerhaft
40,-
38,-
X 2J. IX
OZ 2
5
2
Jahren
dauerhaft
40,-
38,-
X 2J. IX
OZ 2
6
2
Jahren
dauerhaft
40,-
38,-
X 2J. IX
OZ 2
7
2
Jahren
dauerhaft
25,-
24,-
Seite 74
Anlage 3 TVÜ-VKA
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge (VKA)
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
-
14
Ib ohne Aufstieg nach Ia
-
13
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (II mit und ohne
Aufstieg nach Ib
[ggf. mit Zulagenregelung nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA]und weitere
Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen unmittelbar in Verg.Gr. II eingruppiert
sind
-
12
III mit Aufstieg nach II
-
11
III ohne Aufstieg nach II
IVa mit Aufstieg nach III
-
10
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach
IVb mit Aufstieg nach IVa
-
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa
Vb mit Aufstieg nach IVb
9 (zwingend Stufe 1, Stufe 4
nach 7 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6)
Seite 75
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
8
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
7
Keine
7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7und 7a
6
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit Aufstieg nach Vib
VII ohne Aufstieg nach Vib
5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
4
Keine
4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
3
VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
3 mit Aufstieg nach 3a
2 mit Aufstieg nach 3 und 3a
2 Ü
Keine
2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
2
IX a mit Aufstieg nach VIII
IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII
X ( keine Stufe 6)
1 mit Aufstieg nach 1a (keine
Stufe 6)
Seite 76
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
-
Essens- und Getränkeausgeber/innen
-
Garderobenpersonal
-
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
-
Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
-
Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
-
Servierer/innen
-
Hausarbeiter/innen
-
Hausgehilfe/Hausgehilfin
-
Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.