Tarifvertrag

Gewerbe:
Private Klinikkonzerne
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
22.04.2008
Schlagworte
  • Sana-Kliniken AG
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Sana Kliniken AG (TVÜ-Ärzte Sana)

Tarifvertrag
zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der
Sana Kliniken AG
(TVÜ-Ärzte Sana)
Zwischen
der Sana Kliniken AG,
vertreten durch den Vorstand,
zugleich mit Vollmacht handelnd für die nachfolgend genannten Unternehmen der
Sana-Gruppe:
Sana-Krankenhaus Rügen GmbH
Sana Kliniken Berlin-Brandenburg GmbH
Sana Rehabilitationsklinik Sommerfeld GmbH
Sana-Herzzentrum Cottbus GmbH
Herzzentrum Dresden GmbH
Sana Ohre-Klinikum GmbH
Sana-Krankenhaus Hürth GmbH
Sana Herzchirurgische Klinik Stuttgart GmbH
Sana Kliniken Bad Wildbad GmbH
Neurologisches Rehabilitationszentrum
Quellenhof in Bad Wildbad GmbH
Sana Kliniken Solln Sendling GmbH
Fachklinik für Neurologie Dietenbronn GmbH
Sana Klinik-Nürnberg GmbH
Am Birkenwald
Sana Klinik Pegnitz GmbH
Sana Klinikum Hof GmbH
einerseits
und
dem Marburger Bund Bundesverband,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt)
1
,
-
die am 1. Juli 2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärzte der Sa-
na Kliniken AG (TV-Ärzte Sana) fallen und
-
deren Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung der Sana Kliniken AG über den 30.
Juni 2008 hinaus fortbesteht,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Bestimmungen des TV-Ärzte Sana gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abwei-
chenden Regelungen trifft.
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 2
Überleitung in den TV-Ärzte Sana
Die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte Sana fallenden Ärzte (§ 1 TV-Ärzte Sana) wer-
den am 1. Juli 2008 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte Sana übergelei-
tet.
§ 3
Eingruppierung
(1) Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und Stufe (§§ 12, 16 TV-Ärzte Sana) zuge-
ordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für sie bereits seit Beginn ihrer
Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte.
(2) In die Entgeltgruppe Ä 3 werden Ärzte übergeleitet, die durch Regelung im Arbeitsver-
trag oder durch Bestellung des Arbeitgebers zum Oberarzt ernannt sind.
(3) Für die Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte Sana entsprechend.
Abschnitt III
Besitzstandsregelungen
§ 4
Vergleichsentgelt
1
Sofern im Folgenden weibliche oder männliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten sie gleichermaßen für das jeweils andere Geschlecht.
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(1)
1
Für die Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte
(§ 3) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist, wird für Ärzte nach § 1 Absatz 1
ein Vergleichsentgelt gebildet.
2
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Absätzen 2 bis
5.
3
Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach § 3 maßgebende monatliche Tabellen-
entgelt, wird das Vergleichsentgelt gezahlt.
(2)
1
Zur Berechnung des Vergleichsentgelts werden die im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30.
Juni 2008 zustehende Grundvergütung, allgemeine Zulage, der Ortszuschlag der Stufe
1 oder 2 und die gezahlte Zuwendung sowie das Urlaubsgeld, tarifliche und außertarif-
liche Zulagen und Einmalzahlungen zusammengezählt.
2
Der so gebildete Wert wird
durch zwölf geteilt und – bei einer bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von 38,5 Stunden mit dem Faktor 1,039 – multipliziert. Bei einer anderen bisherigen re-
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verändert sich der Umrechnungsfaktor entspre-
chend.
(3) Ärzte, die im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
die Grundvergütung der nächst höheren Lebensaltersstufe oder einer höheren Entgelt-
gruppe erhalten haben bzw. hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts
so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2007 erfolgt.
(4) Liegt das nach Absatz 2 und 3 ermittelte Vergleichsentgelt über dem für den Arzt maß-
geblichen Tabellenentgelt nach TV-Ärzte Sana einschließlich der fixen Ergebnisbeteili-
gung (§ 15 Absatz 2 TV-Ärzte Sana), erhält der Arzt eine persönliche monatliche Zula-
ge (Besitzstandszulage) in Höhe der Differenz zwischen dem Vergleichswert TV-Ärzte
Sana und dem nach Absatz 2 und 3 ermittelten Vergleichsentgelt.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entspre-
chenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
(6) Für Ärzte, die nicht für den gesamten in Absatz 2 genannten Zeitraum Entgelt erhalten
haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den gesamten in Ab-
satz 2 genannten Zeitraum Entgelt erhalten.
§ 5
Arbeitszeit
(1) Ärzte, die am 30. Juni 2008 vollbeschäftigt waren, haben bis zum 31. Dezember 2008
die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäfti-
gung zu vereinbaren.
(2)
1
Teilzeitbeschäftigte Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wo-
chenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wo-
chenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen-
stundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bishe-
rigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht.
2
Die
sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung
der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.
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§ 6
Fortführung vorübergehend
übertragener höherwertiger Tätigkeit
1
Ärzte, denen am 30. Juni 2008 eine Zulage wegen vorübergehend übertragener höherwerti-
ger Tätigkeit zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-Ärzte Sana eine Besitzstandszu-
lage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit wei-
terhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2
Wird die anspruchs-
begründende Tätigkeit über den 1. Juli 2008 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem
1. Juli 2008 die Regelungen des TV-Ärzte Sana über die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
3
Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen
Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe
vereinbarten Vomhundertsatz.
§ 7
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für im Juni 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die bisherigen kinderbezoge-
nen Entgeltbestandteile in der für Juni 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszula-
ge fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuerge-
setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4
Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde.
2
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeit-
punkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die
Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird.
3
Die Änderung der
Kindergeldberechtigung haben die Ärzte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich an-
zuzeigen.
4
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grund-
wehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen so-
zialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbre-
chung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
(2)
1
Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpas-
sungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbar-
ten Vomhundertsatz.
2
Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten
16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit dem Arzt abgefunden werden.
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§ 8
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
1
Bei Ärzten, für die bis zum 30. Juni 2008 § 71 BAT oder eine entsprechende Regelung
gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird
abweichend von § 20 Absatz 2 TV-Ärzte Sana für die Dauer des über den 30. Juni
2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzu-
schuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokranken-
geld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 20
Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-Ärzte Sana) gezahlt.
2
Nettokrankengeld ist das um die Ar-
beitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
3
Bei Ärzten, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Be-
rechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ih-
nen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(2)
1
Ärzte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit
dem Beginn ihrer über den 30. Juni 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Ar-
beitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 19 TV-
Ärzte Sana fortgezahlt.
2
Tritt nach dem 30. Juni 2008 Arbeitsunfähigkeit infolge dersel-
ben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen
gemäß § 20 TV-Ärzte Sana angerechnet.
(3)
1
Bei Ärzten, für die bis zum 30. Juni 2008 § 71 BAT oder eine entsprechende Regelung
gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle
des Krankengeldzuschusses nach § 20 Absatz 2 und 3 TV-Ärzte Sana für die Dauer
des über den 30. Juni 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis-
ses das Entgelt nach § 19 TV-Ärzte Sana bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt.
2
§ 20
Absatz 4 TV-Ärzte Sana findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende
Anwendung.
§ 9
Beschäftigungszeit
Für die Dauer des über den 30. Juni 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wer-
den die vor dem 30. Juni 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften
anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Absatz 2 TV-
Ärzte Sana berücksichtigt.
§ 10
Kündigungsschutz
Ärzte, deren Arbeitsverhältnis nach bisherigem Recht nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden kann, behalten diesen Kündigungsschutz wie bisher geregelt.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt wer-
den, frühestens zum 30. Juni 2010.
Sana Kliniken AG
München, ………………..
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………………………………..
Dr. Michael Philippi
Jan Stanslowski
Vorsitzender des Vorstands
Mitglied des Vorstands
Marburger Bund, Bundesverband
Berlin,………………………
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Rudolf Henke
Dr. Andreas Botzlar
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender