Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
03.09.2008
Schlagworte
  • Altersteilzeit
  • Beiträge zur Rentenversicherung
  • Elektroindustrie
  • Frühverrentung
  • Metallindustrie
  • Rente
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
zum flexiblen Übergang in die Rente
Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
03.09.2008
Gültig ab:
01.01.2010
Kündbar zum:
31.12.2016
Frist: 6 Monate zum Monatsende
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Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e. V.
- Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente
für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-
Württemberg
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwürttem-
berg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verban-
des der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stutt-
gart, sind;
1.1.3
persönlich:
für alle Beschäftigten in diesen Betrieben, die Mitglied der IG Metall
sind.
1.1.3.1
Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vor-
standsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen
und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Ge-
schäftsführer und deren Stellvertreter, alle Prokuristen und leitenden
Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
1.1.3.2
Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die Auszubil-
denden.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnis-
se.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Re-
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gelungen vereinbart werden.
Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit nicht durch
diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Allgemeine Regelungen zur Altersteilzeit
2.1
Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Ar-
beitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) ge-
standen haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeits-
verhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfol-
genden tariflichen Bedingungen vereinbaren.
2.2
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit zu erbringende
Arbeitszeit kann so verteilt werden, dass sie vollständig im ersten Ab-
schnitt der Altersteilzeitarbeit geleistet wird (Arbeitsphase) und der
Beschäftigte anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistel-
lungsphase) wird (Blockmodell). Soweit nicht anders bestimmt, regelt
dieser Tarifvertrag nur das Blockmodell der Altersteilzeit.
2.3
Der Tarifvertrag ermöglicht eine Verblockung bis zu einer Dauer von
6 Jahren. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann eine Verblo-
ckung für über 6 Jahre hinausgehende Zeiträume vereinbart werden,
für die die tariflichen Konditionen nicht eingehalten werden müssen.
Eine Dauer von unter zwei Jahren ist möglich, soweit der Beschäftigte
kein Altersruhegeld nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) in Anspruch
nehmen will.
2.4
Das jeweilige Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist einzelvertraglich unter
Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages und der Betriebs-
vereinbarung schriftlich zu vereinbaren.
2.5
Regelungen zu Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in unverblockter Form
bleiben unberührt.
§ 3
Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit
3.1
Arbeitgeber und Betriebsrat beraten über die Möglichkeiten, wie Al-
tersteilzeit im Rahmen der Personalplanung genutzt werden kann.
3.2
Bei diesen Beratungen sind die wirtschaftliche Lage des Unterneh-
mens/Betriebes und die sozialen Belange der betroffenen Beschäftig-
ten zu erörtern.
3.3
Im Betrieb kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit
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geschlossen werden. In dieser Betriebsvereinbarung sind mindestens
folgende Punkte festzulegen:
a) die Anzahl der Beschäftigten, die an der Altersteilzeit teilneh-
men können,
b) Kriterien, welche Beschäftigtengruppen bei einer Überschrei-
tung der festgelegten Teilnehmerzahl bevorzugt an Altersteil-
zeit teilnehmen können,
c) die Modelle der Altersteilzeit (Dauer, Beginn und Ende).
Die Bedingungen dieses Tarifvertrages sind insgesamt wertgleich ab-
zubilden (s. a. 18.2).
3.4
Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit, die am 31.12.2009 Bestand
hatten,
können auf der Basis der bis dahin geltenden tarifvertraglichen
Bestimmungen unverändert fortgeführt werden und verdrängen die
Regelungen dieses Tarifvertrages (s. a.18.3)
.
Die Tarifverträge zur
Altersteilzeit (s. a. 18.5) sind für diese Fälle weiterhin die Rechts-
grundlage.
Die Betriebsparteien sind verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit
die neuen Zugangskriterien / die materielle Ausstattung entsprechend
den Regelungen dieses Tarifvertrages in die bestehende Betriebsver-
einbarung integriert werden können.
§ 4
Arbeitszeit während der Altersteilzeit
4.1
Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die individuelle
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 7 MTV Beschäftigte) – unter
Beachtung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz – die
Hälfte der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit des Beschäftigten, wobei eine versicherungspflichtige Be-
schäftigung nach SGB III vorliegen muss.
4.2
Mehrarbeit, die über die in § 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz genannten
Grenzen hinausgeht, ist ausgeschlossen.
4.3
Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung von Kurzarbeit im
Sinne des Gesetzes oder über die Absenkung oder Erhöhung der Ar-
beitszeit aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen haben die Be-
triebsparteien auch zu erörtern, ob Beschäftigte mit Altersteilzeitarbeit
einbezogen werden. Diese Beschäftigten sollen nach Möglichkeit nicht
einbezogen werden.
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§ 5
Altersteilzeitentgelt
5.1
Das Altersteilzeitentgelt bemisst sich nach den allgemeinen tariflichen
Bestimmungen und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeits-
zeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlau-
fend gezahlt.
5.2
Die Alterssicherung erfolgt mit der Maßgabe, dass das laufende Ent-
gelt innerhalb des nach § 6.9 MTV Beschäftigte zu regelnden Ver-
gleichszeitraums auf der Basis des bisherigen Monatsentgelts mit dem
bisherigen Alterssicherungsbetrag verglichen wird.
In der Freistellungsphase wird der Alterssicherungsbetrag dahinge-
hend abgeändert, dass die zeitabhängigen und leistungsabhängigen
variablen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der letzten
12 Monate vor Beginn der Freistellungsphase zugrunde gelegt wer-
den. Der Bruttoaufstockungsprozentsatz ist in diesem Fall neu zu
berechnen.
5.3
Ansprüche auf das zusätzliche Urlaubsgeld und die tariflich abgesi-
cherte betriebliche Sonderzahlung bestehen während der Altersteilzeit
nicht.
In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass
der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld und auf die tariflich ab-
gesicherte betriebliche Sonderzahlung im Jahr des Wechsels vom
bisherigen Arbeitsverhältnis in die Altersteilzeit entsprechend der
Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses zeitanteilig besteht. Der
auf das bisherige Arbeitsverhältnis entfallende Anteil wird für den Fall,
dass er während der Altersteilzeit ausgezahlt wird, nicht aufgestockt.
5.4
Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Altersteilzeit an der all-
gemeinen tariflichen Entwicklung teil.
5.5
Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte
Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leis-
tungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt
für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung.
Dies gilt auch bei einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnis-
ses infolge Tod des Beschäftigten oder infolge einer Insolvenz des
Arbeitgebers.
Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu le-
gen.
1
Protokollnotiz:
Restliche Zeitguthaben aus Arbeitszeitkonten zur betrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung sind während der Ar-
beitsphase der Altersteilzeit zu gewähren. Sollte dies aus betrieblichen oder
krankheitsbedingten Gründen nicht
möglich sein, sind sie vor Beginn der Freistellungsphase abzugelten.
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§ 6
Aufstockungsbetrag
6.1
6.2
Die Beschäftigten erhalten einen Aufstockungsbetrag auf das Regel-
arbeitsentgelt nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AtG
mindestens in Höhe des nach der in Ziff. 6.2 beschriebenen Methode
ermittelten
Bruttoaufstockungsprozentsatzes.
Der
Bruttoaufsto-
ckungsprozentsatz wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller
Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des Al-
tersteilzeitarbeitsverhältnisses gleich.
Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz wird wie folgt ermittelt:
Zunächst wird ein auf das Regelarbeitsentgelt bezogener Bruttoauf-
stockungsprozentsatz so ermittelt, dass das monatliche Nettoentgelt
während der Altersteilzeit mindestens 82 % des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
doppelten Regelarbeitsentgelt entsprechend § 6 Abs. 1 AtG beträgt.
Basis für die Berechnung ist der erste Monat der Altersteilzeit.
Variable Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des Regel-
arbeitsentgelts nach Ziff. 6.2 Abs. 2 entsprechend der geleisteten
oder aus anderem Grund vergüteten Arbeitsstunden zur Hälfte be-
rücksichtigt.
Anschließend wird der nach Absatz 2 ermittelte Prozentsatz x
wie folgt modifiziert:
- Steuerklasse I/IV (x – 10% - Punkte) * 1,99
- Steuerklasse II (x - 8% - Punkte) * 1,77
- Steuerklasse III (x - 5% - Punkte) * 1,376
- Steuerklasse V (x - 10% - Punkte) * 2,365
- Steuerklasse VI (x - 10% - Punkte) * 2,31
Das in der Anlage enthaltene Rechenbeispiel zur Ermittlung des indi-
viduellen Bruttoaufstockungsprozentsatzes ist verbindlicher Bestand-
teil des Tarifvertrages.
§ 7
Beiträge zur Rentenversicherung
7.1
Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätz-
liche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3
Abs. 1 Nr. 1b) AtG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung min-
destens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts
für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
7.2
Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnah-
me von Altersrente findet nicht statt.
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§ 8
Abfindung
Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Wunsch des Ar-
beitgebers vor dem frühestmöglichen Beginn einer ungeminderten
Altersrente endet, erhalten am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhält-
nisses für den Verlust des Arbeitsplatzes für jeden vollen Monat zwi-
schen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Be-
ginn ihrer ungeminderten Altersrente, maximal jedoch für 24 Monate,
eine Abfindung in Höhe von 250,-- €.
Der Betrag ist bei Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend
dem Verhältnis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit
nach § 7.1 MTV Beschäftigte zu reduzieren.
§ 9
Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Arbeitsphase
Bei Arbeitsunfähigkeit und Kur während der Arbeitsphase gelten die
§§ 12.3 und 12.4 MTV Beschäftigte entsprechend
.
Anstelle des tarif-
lichen Zuschusses zum Krankengeld erhält der Beschäftigte einen
Aufstockungsbetrag, für dessen Berechnung § 6 dieses Vertrages
heranzuziehen ist, sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversiche-
rung nach § 7 im jeweiligen tariflichen Umfang.
§ 10
Benachteiligungsverbot
Aus Anlass einer Vereinbarung über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Insbesondere
sollen aus diesem Anlass Versetzungen auf einen anderen Arbeits-
platz oder die Übertragung einer anderen Tätigkeit ausgeschlossen
bleiben.
Die Vorschriften zur Sicherung des Grundentgeltanspruchs nach dem
ERA-TV finden Anwendung.
§ 11
Nebentätigkeiten
Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen.
Soweit der Beschäftigte eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen
des § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz überschreitet, hat er dem Arbeitge-
ber die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen
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Rentenversicherungsbeiträge insoweit zu erstatten.
§ 12
Informationspflicht des Arbeitgebers und
Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des Beschäftigten
Beim Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeit-
geber den Beschäftigten auf die Folgen des Altersteilzeitarbeitsver-
hältnisses allgemein und auf die sozialversicherungsrechtlichen Fol-
gen von Änderungen über die Voraussetzungen sowie einer Verlet-
zung seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
§ 13
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet:
a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das Le-
bensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet
hat,
oder
b) zu einem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbarten
anderen Zeitpunkt,
oder
c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine der
in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen be-
zieht,
oder
d) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den
der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen
kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz).
§ 14
Anspruch
14.1
Soweit im Betrieb keine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 3 be-
steht oder nach § 16 vereinbart wird, haben die Beschäftigten Ansprü-
che nach den folgenden Regelungen.
14.1.1
Für Beschäftigte eines Betriebes besteht ein Anspruch auf Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages nach den folgenden Bestimmungen.
Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten von
mindestens 12 Jahren.
Der Anspruch eines Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeit-
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vertrages nach Ziff. 14.2 und/oder 14.3 ist ausgeschlossen, wenn und
solange 4 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeit-
regelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde
.
Der Anspruch gem. Ziff. 14.2 ist bis zu seiner maximalen Höhe von
2,5 % bevorzugt zu berücksichtigen.
14.1.2
Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist der Durchschnitt
der letzten zwölf Kalendermonate vor dem beabsichtigten
Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Beschäftigten maßgebend. Hat
ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt
der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Be-
triebes maßgebend.
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bleiben schwerbehin-
derte Menschen oder Gleichgestellte im Sinne des SGB IX sowie
Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmä-
ßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind
mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
14.2
Beschäftigte, die
x
während der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre beim derzeiti-
gen Arbeitgeber
-
regelmäßig
in drei oder mehr Schichten mit Nachtschicht
oder nur in Nachtschicht gearbeitet haben
oder
- unter besonders starken Umgebungseinflüssen gearbeitet
haben, die über mittlere Belastungen erheblich hinausge-
hen
oder
x
während der letzten 15 Jahre mindestens 12 Jahre beim derzei-
tigen Arbeitgeber in Wechselschicht
gearbeitet haben,
haben einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu
folgenden Bedingungen:
14.2.1
Der Anspruch besteht auf eine bis zu sechsjährige verblockte Al-
tersteilzeit frühestens ab Vollendung des 57. Lebensjahres.
2
„Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung“ liegt vor bei einem begonnenen
Altersteilzeitarbeitsverhältnis (der Beschäftigte befindet sich in der Arbeits- oder Frei-
stellungsphase). Zudem gilt als ein „Gebrauch machen von einer Altersteilzeitrege-
lung“ bereits der rechtsverbindliche Abschluss eines Altersteilzeitvertrages innerhalb
der Fristen des 14.4.4 Abs.1, s. a. 14.4.4 Abs. 3.
3
Regelmäßig im Sinne dieser Vereinbarung meint grundsätzlich „dauerhaft“, wobei
kurzfristiges Aussetzen unschädlich ist.
4
Nachtschicht im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn die Schicht nach der Uhrzeit beginnt,
ab der nach der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung Nachtzuschläge zu zahlen sind.
5
Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn in zwei Schichten
(z.B. Früh- und Spätschicht) oder in drei und mehr Schichten (Früh-, Spät- und Nacht-
schicht) im regelmäßigen Wechsel gearbeitet wurde.
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14.2.2
Beschäftigte nach 14.2 haben einen Anspruch auf eine Abfindung, die
sich nach § 8 berechnet, soweit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine
Laufzeit von 24 Monaten nicht unterschreitet.
14.2.3
Der Anspruch nach 14.2 ist ausgeschlossen, wenn und solange
2,5 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung
nach Ziff. 14.2 Gebrauch machen
oder diese Grenze durch den Ab-
schluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde.
14.3
Im Übrigen haben Beschäftigte, die die persönlichen Voraussetzun-
gen nach § 2.1 erfüllen, einen Anspruch nach den folgenden Bedin-
gungen:
14.3.1
Der Anspruch besteht auf eine bis zu vierjährige verblockte Altersteil-
zeit.
14.3.2
Die Altersteilzeit muss dem frühestmöglichen Beginn einer ungemin-
derten Altersrente unmittelbar vorangehen. Sie kann nicht über diesen
Zeitpunkt hinaus beansprucht werden.
14.3.3
Der Anspruch nach 14.3 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 %
der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach
Ziff. 14.3 Gebrauch machen
oder diese Grenze durch den Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde.
Lehnt der Arbeitgeber den ansonsten berechtigten Anspruch eines
Beschäftigten auf Altersteilzeit nach 14.3 mit der Begründung ab, die
Quote von 2,5 % werde überschritten und wird gleichzeitig die allge-
meine Quote von 4 % nach 14.1.1 unterschritten, hat er wertgleich
ein Finanzierungsvolumen (s. u.) der jährlichen tariflichen Lohn- und
Gehaltssumme für einen der folgenden Zwecke zu verwenden:
x
Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze zur Erhöhung der
Ausbildungsquote
x
Förderung der persönlichen Weiterbildung der Beschäftigten im
Sinne von § 5 TV Qualifizierung (z. B. durch bezahlte Freistel-
lung, Stipendien)
Dabei erfordert Wertgleichheit folgendes Finanzierungsvolumen:
Für je 0,1 %-Punkte unterhalb 4 % bezogen auf die im Betrieb zum
Zeitpunkt der Ablehnung erreichte Quote, sind dabei 0,02 % der tarifli-
chen Bruttoentgeltsumme des Betriebes aufzuwenden.
Der Betriebsrat wird darüber im Fall einer solchen Ablehnung rechtzei-
tig informiert. Mit dem Betriebsrat wird diese alternative Verwendung
des Finanzierungsvolumens im Vorfeld beraten. Dem Betriebsrat wird
zudem jährlich ein Nachweis über die Mittelverwendung übergeben.
Der Arbeitgeber ist an seine Entscheidung und daraus sich ergebende
Maßnahmen bis zum Ende des jeweiligen folgenden Kalenderjahres
gebunden.
Der Betriebsrat kann nach einer solchen Ablehnung statt der alternati-
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ven Mittelverwendung die Auszahlung des anteiligen Finanzierungs-
volumens verlangen. Macht er dies geltend, erhöht sich die tarifliche
Sonderzahlung der Beschäftigten je 0,1 %-Punkte unterhalb 4 % be-
zogen auf die im Betrieb zum Zeitpunkt der Ablehnung erreichte Quo-
te um 0,132 Prozentpunkte. Erfolgt diese Geltendmachung nur für
einen Teil des Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Erhöhung der
Sonderzahlung.
14.4
Weitere Regelungen zu den Ansprüchen
14.4.1
Liegt die Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen der Kenntnisse,
Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse
(Beschäftigte mit Schlüsselqualifikationen) und ist ein angemessener
Ersatz auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig nicht zu finden,
oder bei Beschäftigten mit Fachhochschul- oder Hochschulqualifikati-
on
kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auf das unverblockte Modell
verweisen. Soweit in diesem Fall eine unverblockte Altersteilzeit ver-
einbart wird, gelten die materiellen Rahmenbedingungen des ur-
sprünglich beanspruchten Anspruchmodells.
Im Streitfall haben sich die Betriebsparteien mit der Angelegenheit zu
befassen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden.
14.4.2
Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Vereinbarung fest-
legen, wer bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen im Fall des
Erreichens oder Überschreitens der jeweiligen Quote innerhalb der
Quote bevorzugt an der Altersteilzeit teilnehmen kann.
Liegt eine solche Regelung nicht vor, haben die Beschäftigten Vor-
rang, die einem früheren Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem
Geburtsjahrgang die Beschäftigten mit längerer Betriebszugehörigkeit,
ansonsten die älteren Beschäftigten innerhalb des Geburtsjahrgangs.
14.4.3
Bei geltend gemachter zweijähriger Altersteilzeit kann der Arbeitgeber
den Anspruch bei Vorliegen betrieblicher Gründe auf unverblockte
Altersteilzeit beschränken.
Es gelten die materiellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Block-
modells entsprechend.
14.4.4
Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist frühes-
tens sechs Monate, spätestens vier Monate vor dem gewünschten
Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den gewünschten Beginn und die Dauer des Al-
tersteilzeitarbeitsverhältnisses umfassen. Der Beschäftigte hat mit
dem Antrag eine aktuelle Rentenauskunft vorzulegen.
Der Beginn und der Wechsel in die Freistellungsphase müssen auf
6
In Baden - Württemberg gilt dies für Beschäftigte ab der EG 14.
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einem Monatsersten liegen.
Der Altersteilzeitvertrag ist spätestens zwei Monate vor dem ge-
wünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich ab-
zuschließen oder der Arbeitgeber hat bis dahin die Ablehnung des
Anspruchs schriftlich zu erklären.
Unabhängig von den vorstehenden Regelungen, ist für die Bestim-
mungen des
Anspruchs
der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entscheidend.
14.4.5
Auch wenn im Einzelfall nach den Bestimmungen dieses Tarifvertra-
ges der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis-
ses nicht gegeben ist, können Arbeitgeber und Beschäftigter ein bis zu
6-jähriges verblocktes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.
Diese Altersteilzeitverträge sind auf die
Quoten nach § 14 anzurech-
nen. Eine Anrechnung auf die Quote nach Ziff. 14.2.3
erfolgt, soweit
der Beschäftigte die Voraussetzungen nach Ziff. 14.2 erfüllen würde.
Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn sie frühestens 6 Monate vor
dem vereinbarten Beginn der Altersteilzeit vereinbart wurden.
§ 15
Sonderregelungen
15.1
Für leitende Führungskräfte und für Beschäftigte mit einem Monats-
verdienst, der höher ist als 137,5 % der höchsten Tarifentgeltgruppe,
kann eine abweichende Regelung vereinbart werden.
15.2
Bei Gefährdung von Arbeitsplätzen durch geltend gemachte Ansprü-
che auf Altersteilzeit aufgrund dieses Tarifvertrages, werden sich die
Tarifvertragsparteien darum bemühen, Sonderregelungen zu finden.
15.3
Durch freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung kann der Geltungsbe-
reich einer Vereinbarung zur Altersteilzeit auf mehrere Betriebe eines
Unternehmens ausgeweitet werden. Dies betrifft auch die Quoten
nach § 14.
§ 16
Abweichende Regelungen
16.1
Die Betriebsparteien können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
durch insgesamt wertgleiche Regelungen abweichende betriebliche
Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren.
Bei wertgleichen Regelungen, die die Wertgleichheit über eine kollek-
tive Betrachtung erzielen, sind die sozialen Belange aller Beschäftig-
tengruppen angemessen zu berücksichtigen.
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16.2
In der freiwilligen Betriebsvereinbarung kann ein zusätzliches wert-
gleiches Einbringen von übertariflichen Bestandteilen und/oder über-
tariflicher Leistungen für eine höhere Quote bzw. bessere materielle
Ausstattung vereinbart werden, soweit damit andere tarifliche Rege-
lungen nicht tangiert sind.
Abweichend von tariflichen Bestimmungen kann vereinbart werden,
dass zur Erhöhung der Quote oder zur Erhöhung der Quote und zur
Verbesserung der materiellen Konditionen der Altersteilzeit ein wert-
gleiches Zeitguthaben von bis zu 20 Guthabenstunden aus bestehen-
den Arbeitszeitkonten zur betrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung
16.3
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung
kann vereinbart werden, statt
der tariflichen Altersteilzeit andere insgesamt wertgleiche Zwecke für
eine demographiefeste Personalpolitik vorzusehen. Diese können
sein:
- die Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsquote durch
zusätzliche Ausbildungsplätze und/oder
- zur Förderung der persönlichen Weiterbildung i. S. von
§ 5 TV Qualifizierung (z. B. durch bezahlte Freistellung,
Stipendien)
Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsverein-
barung weitere Verwendungszwecke vereinbaren.
16.4
Die Betriebsparteien können auch eine Auszahlung mindestens in
Höhe entsprechend Ziff. 14.3.3 letzter Absatz vereinbaren.
16.5
In Betrieben ohne Anspruchsberechtigte nach § 14 kann der Betriebs-
rat Gespräche zu einer Betriebsvereinbarung nach Ziff. 16.3 sowie
ggf. nach Ziff. 16.4 verlangen.
16.6
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber insgesamt wert-
gleiche Regelungen anbieten.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Bis zum 31.12. 2009 in Umsetzung befindliche Altersteilzeitverträge
werden auf die Quote von 4 % nach 14.1.1 angerechnet und auf der
Basis der bis dahin geltenden Bestimmungen unverändert fortgeführt.
§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Kündigung des
Tarifvertrages
18.1
Dieser Tarifvertrag tritt frühestens am 01.01.2010 in Kraft.
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18.2
18.3
18.4
18.5
Voraussetzung ist, dass die Tarifvertragsparteien einen Teil der Kos-
ten des „TV zum flexiblen Übergang in die Rente“ durch das einmalige
Einbringen eines Tarifvolumens von 0,4 % im Rahmen einer allgemei-
nen Tariferhöhung kompensieren.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass dem Arbeitgeber
durch den „TV zum flexiblen Übergang in die Rente“ Kosten mindes-
tens in gleicher Höhe entstehen.
Dieses Gesamtvolumen ist auch Bezugspunkt für wertgleiche Rege-
lungen im Sinne des Tarifvertrags.
Dieses Gesamtvolumen steht auch zur Finanzierung fortbestehender
Betriebsvereinbarungen nach Ziff. 3.4 zur Verfügung. Berechnungen
und Nachweise erfolgen nicht.
Ziff. 14.3.3 Abs. 2 ff gilt insoweit nicht, als die Quote mangels Gel-
tendmachung von Ansprüchen oder mangels Anspruchsberechtigten
nicht in Anspruch genommen wird.
Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom
14. Juni 2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom
14. Juni 2005 und den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell
Altersteilzeit vom 29. September 2004. Sie gelten auch über den
31.12.2009 weiter für fortgeführte Betriebsvereinbarungen gem. Ziff.
3.4.
18.6
Er kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende,
erstmals zum 31.12.2016 gekündigt werden.
18.7
2016 werden der frühestmögliche Beginn der Altersteilzeit für die Be-
schäftigten gemäß Ziff. 14.2 auf der Basis der dann geltenden Ren-
tenzugangsregelungen und die Höhe der Abfindung gemäß § 8 dieses
Tarifvertrags in die Rente überprüft.
18.8
Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Al-
tersteilzeit (insbesondere Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufsto-
ckungsbeträge, Rentenzugänge), nehmen die Tarifvertragsparteien
unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortfüh-
rung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu
prüfen und zu vereinbaren.
Führen diese 6 Monate nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Ände-
rungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifver-
trag mit Ablauf der 6 Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
18.9
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten nach dem jeweiligen
Beendigungszeitpunkt weiter für die auf seiner Basis abgeschlosse-
nen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse und Betriebsvereinbarungen, so-
weit sie zur Durchführung solcher Altersteilzeitarbeitsverhältnisse er-
forderlich sind. Im Übrigen ist die Nachwirkung ausgeschlossen.
18.10
Mit Wirksamwerden der Kündigung gem. 18.6 oder der Beendigung
nach 18.8 erhöhen sich die Werte der Entgelttabellen des jeweils gel-
tenden Entgeltabkommens um 0,4 %. Die Tarifvertragsparteien wer-
den im Zusammenhang mit der Kündigung gem. 18.6 bzw. im Rah-
men ihrer Verhandlungen gem. 18.8 prüfen, ob anstatt dieser Tabel-
lenerhöhung eine anderweitige Verwendung (z. B. für die betriebliche
Altersversorgung) in Betracht kommt.
Stuttgart, 03. September 2008
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V.
- Südwestmetall -
Dr. Jan Stefan Roell
Peer Michael Dick
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Hubert Dünnemeier
Anlage: Rechenbeispiel zu Ziff.6.2
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- 15 -
Protokollnotiz Vertrauensschutz
Protokollnotiz
zum
Tarifvertrag
zum flexiblen Übergang in die Rente
für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie
in Baden-Württemberg
Altersteilzeitverträge, die auf Grundlage des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
im Rahmen von Vertrauensschutzregelungen vor dem 01.01.2007 abgeschlossen
worden sind und erst ab dem 01.01.2010 umgesetzt werden, werden auf die Quote
von 4 % nach 14.1.1 angerechnet und auf Basis der bis zum 31.12.2009 geltenden
Bestimmungen durchgeführt. Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14. Juni 2005,
der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14. Juni 2005 und der Tarifvertrag
zum Bruttoaufstockungsmodell vom 29. September 2004 gelten insoweit weiter.
Stuttgart, den 03. September 2008
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Verband der Metall- und Elektroindustrie IG Metall
Baden-Württemberg e.V.,
Bezirk Baden-Württemberg
- Südwestmetall -
Bezirksleitung Baden-Württemberg
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TV FlexÜ
Anlage
Rechenbeispiel Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz
Verfahrensbeschreibung
Beispiel: EG7 BaWü, Steuerklasse 3, Kinder 0,
Kirchensteuer 0, Leistungsentgelt 15%, Schichtzu-
schläge 0
1.
Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts gemäß § 6.2
Abs. 1 und 2 TV FlexÜ ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung
unter Berücksichtigung des Alterssicherungsbetrages
2.793,93 €
.
Ermittlung von pauschaliert 82% des Nettoentgelts auf Basis
der Mindestnettoentgelttabelle
1.629,38 €
3.
Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit (i. d.
R. 50% von Ziffer 1)
1.396,97 €
4.
Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgelts (hier: 1.109,19
€)
1.109,19 €
5.
Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82% des Nettoent-
gelts (Ziffer 2 - Ziffer 4)
520,19 €
6.
Umrechnung dieses Betrages in %-Satz des ATZ-
Regelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als Bruttoaufstockungsprozent-
satz gemäß § 6.2 Abs. 1 TV FlexÜ (Ziffer 5 / Ziffer 3*100)
37,24%
7.
Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel
gemäß § 6.2 TV FlexÜ Abs. 3, Ergebnis kaufmännisch gerun-
det auf 1 Nachkommastelle
(37,24% - 5%-Punkte) * 1,376
Dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der ge-
samten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant
44,4%
8.
Monatlich Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multi-
plikation des jeweils gültigen ATZ-Regelarbeitsentgelt mit die-
sem Aufstockungsprozentsatz
620,25 €
Dieses Rechenbeispiel basiert auf dem Tarifstand vom 01.06.2008 und einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Std. / Woche