Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
14.06.2005
Schlagworte
  • Betriebliche Weiterbildung
  • Elektroindustrie
  • Metallindustrie
  • Persönliche Weiterbildung
  • Qualifizierung
  • Qualifizierungsmaßnahmen

Tarifvertrag zum ERA-TV zur Qualifizierung für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag
zur Qualifizierung
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg
Abschluss:
14.06.2005
Gültig ab:
Beginn der Einführung
des ERA-TV
Kündigungsfrist:
3 Monate zum Quartal
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1
Zwischen
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird nachstehender
Tarifvertrag zur Qualifizierung
für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg
vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Frage der Qualifizierung und das
lebenslange Lernen ein Schlüssel für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe,
der Sicherung der Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ist.
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich mit diesem Tarifvertrag zu diesen Zielen und zu
ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage zu schaffen.
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten
Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall-
und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., – Südwestmetall –, Stuttgart, sind
und den ERA-TV eingeführt haben.
1.1.3
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Mitglied der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäftigte im Sinne dieses
Tarifvertrages.
1.1.3.1 Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder
und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von
Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren
Stellvertreter, alle Prokuristen und leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3
BetrVG.
1.1.3.2 Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die Auszubildenden.
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2
1.2.1
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende
Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zuungunsten von
Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.2.3
Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit nicht durch diesen
Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Betriebliche Weiterbildung
Betriebliche Weiterbildung im Sinne dieses Tarifvertrages sind notwendige
Qualifizierungsmaßnahmen, die dazu dienen:
die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen
Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen zu
können (Erhaltungsqualifizierung).
veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zu können
(Anpassungsqualifizierung)
eine andere gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe für zu
besetzende Arbeitsplätze übernehmen zu können. Dies gilt insbesondere
beim Wegfall von Arbeitsaufgaben.
Eine Qualifizierungsmaßnahme ist eine zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und
beschriebene Maßnahme. Sie ist nicht mit der Festlegung auf bestimmte Methoden
verbunden und kann arbeitsplatznah („training on the job“) oder in anderen internen
und externen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme an einer
Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt.
Keine Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind persönliche
Weiterbildung im Sinne des § 5 und allgemeine Weiterbildung.
§ 3
Vereinbarung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen
3.1
Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit dem Arbeitgeber,
in dem gemeinsam festgestellt wird, ob ein Qualifizierungsbedarf besteht. Soweit ein
Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen
vereinbart. Hierzu können die Beschäftigten Vorschläge machen. Zur Vereinbarung
der Qualifikationsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten
zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen. Dieses Gespräch kann auch als
Gruppengespräch durchgeführt werden. Einzelheiten des Verfahrens können durch
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Wird nichts anderes geregelt ist das
Gespräch jährlich zu führen.
Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in
Kindererziehungszeiten (§ 13.4 MTV) zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Betrieb
zurückkehren, haben auch sie den Anspruch auf ein solches Gespräch. Eine
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3
eventuell daraus resultierende Maßnahme soll nach Möglichkeit vor Rückkehr
durchgeführt werden.
Soweit erforderlich, wird im Rahmen der Gespräche bei älteren Beschäftigten
besonders auf deren Basiswissen im eigenen Aufgabengebiet eingegangen. Ziel ist,
deren Qualifikation auf dem jeweils erforderlichen Stand für ihre
Aufgabenerledigung zu halten.
Wird zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den
Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen
Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, gilt § 4.
Darüber hinaus können Vorgesetzte, Beschäftigte oder Betriebsrat
Qualifikationsmaßnahmen vorschlagen, wenn kurzfristig hierfür Bedarf besteht.
3.2
Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über den Qualifizierungsbedarf und
vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten
mindestens jährlich über die Umsetzung unter Berücksichtigung der betrieblichen
Prioritäten. Weitergehende Mitbestimmungsrechte nach BetrVG bleiben hiervon
unberührt.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach Möglichkeit und Notwendigkeit spezielle
Programme zur Qualifizierung an- und ungelernter Beschäftigter vereinbaren.
Solche Programme können den Anspruch nach § 3.1 ersetzen, soweit dieser durch
das Programm inhaltlich abgedeckt ist.
3.3
Zur Ermittlung der jeweils erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen kann auf die
Erfahrungen der gemeinsamen Agentur zur Förderung der betrieblichen
Weiterbildung zurückgegriffen werden.
3.4
Die Kosten dieser Qualifizierungsmaßnahmen werden, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden, vom Arbeitgeber getragen.
Die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme sowie die innerhalb der vereinbarten
individuellen regelmäßigen Arbeitszeit liegende Reisezeit, gelten als Arbeitszeit; das
Monatsentgelt wird fortgezahlt.
3.4.1
Soweit die Qualifizierungsmaßnahme außerhalb der vereinbarten täglichen oder
wöchentlichen Arbeitszeit stattfindet, wird die aufzuwendende Zeit ohne
Mehrarbeitszuschlag vergütet oder auf Wunsch des Beschäftigten ganz oder
teilweise durch bezahlte Freizeit ausgeglichen. Dabei sind die betrieblichen
Erfordernisse zu berücksichtigen.
3.4.2
Reisezeit, soweit sie auf Samstage, Sonn- oder Feiertage fällt, wird zuschlagsfrei
wie Arbeitszeit vergütet. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben unberührt.
3.4.3
Bei ganztägigen Qualifizierungsmaßnahmen wird das Entgelt weiter bezahlt, die
ausgefallene Arbeitszeit an diesem Arbeitstag gilt als erfüllt. Bei Gleitzeitregelungen
liegt eine ganztägige Qualifizierungsmaßnahme vor, wenn die Maßnahme 1/5 der
individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) beansprucht.
3.4.4
§ 13.12 ERA-TV gilt entsprechend.
3.5.1
Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes
mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme an den vereinbarten
Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen.
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3.5.2 Lehnen Beschäftigte die Teilnahme an einer vereinbarten Qualifikationsmaßnahme
ohne wichtigen Grund ab, gilt § 12.5 ERA-TV. Im Übrigen gelten die Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
3.5.3
Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 2
teilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch erreichte Qualifikation
einzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies verlangt. Dies schließt einen flexiblen
und bedarfsorientierten Einsatz ein.
3.6
Beschäftigte in Fließ-, Fließband und/oder Taktarbeit,
bei inhaltlich einförmigen, monotonen, sich ständig wiederholenden
Arbeitsaufgaben mit geringen Anreizen aus den Arbeitsinhalten
oder
ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten
sind bei der Besetzung von anderen gleichwertigen oder höherwertigen
Arbeitsaufgaben bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen. Für die ggf.
notwendige Qualifizierung gelten § 2 und § 3.1.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn eine Anreicherung durch
arbeitspolitisch wirksame Ausgleichsmechanismen erfolgt. In der Regel sind
geeignete Ausgleichsmechanismen: Mehrtaktarbeit, Gruppenarbeit, job-rotation,
Aufgabenanreicherung, etc.
§ 4
Konfliktlösung
4.1
Kann in Betrieben mit über 300 Beschäftigten kein Einvernehmen i.S.d. § 3.1
zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten hergestellt werden, wird versucht, in einer
paritätischen Kommission eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
4.2
In Betrieben mit bis 300 Beschäftigten erfolgt diese Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat.
4.3
Die paritätische Kommission gem. § 4.1 setzt sich aus bis zu je drei Vertretern des
Arbeitgebers und der Beschäftigten zusammen. Die Vertreter des Arbeitgebers
werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt.
Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern.
Die Mitglieder und Stellvertreter der paritätischen Kommissionen sind für ihre
Aufgaben aus dem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen.
4.4
Kommt eine einvernehmliche Lösung in der paritätischen Kommission bzw.
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, wird ein Vertreter der Agentur
zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung (§ 6) hinzugezogen. Dieser erhält
Stimmrecht.
Betriebe mit über 300 Beschäftigten können andere, gleichwertige Verfahren der
betrieblichen Konfliktlösung vereinbaren.
4.5
Der Vertreter der Agentur hat bei seiner Entscheidung sowohl die Notwendigkeit der
Weiterbildung der Beschäftigten als auch die wirtschaftliche und organisatorische
Leistungsmöglichkeit des Betriebes zu berücksichtigen.
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5
§ 5
Persönliche Weiterbildung
5.1
Beschäftigte haben nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine
einmalige, bis zu 3 Jahren befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger
Wiedereinstellungszusage für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im
Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung. Vollzeitbeschäftigte können
anstelle einer Freistellung einen Anspruch auf eine befristete Teilzeitstelle für die
Dauer dieser Qualifizierungsmaßnahmen geltend machen. Nach Ende der
Qualifizierungsmaßnahmen haben die Beschäftigten Anspruch auf einen, dem
vorherigen Arbeitsplatz vergleichbaren, zumutbaren gleich- oder höherwertigen
Arbeitsplatz. Dieser ist bei vorher Vollzeitbeschäftigten ein Vollzeitarbeitsplatz.
Die persönliche Weiterbildung muss im Grundsatz geeignet sein, eine Tätigkeit im
freistellenden Betrieb auszuüben, unabhängig von der aktuellen
Beschäftigungssituation.
Ein Anspruch auf befristete Teilzeit besteht auf die Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit. Eine andere Form der Teilzeit kann zwischen Arbeitgeber
und Beschäftigten vereinbart werden.
5.2
Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von dieser Verpflichtung abgewichen
werden, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme des
Beschäftigten das Angebot eines entsprechenden Arbeitsplatzes wegen akuter
Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist. Verweigert der Betriebsrat
seine Zustimmung, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die im Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Schlichtungsstelle.
5.3
Die Beschäftigungszeiten vor Beginn der persönlichen Weiterbildung werden bei
Wiedereinstellung für Ansprüche aller Art, die dem Grund oder der Höhe nach von
der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind, angerechnet.
5.4
Die Ankündigungsfristen für den Anspruch nach § 5.1 betragen
bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Monaten, 6 Monate vor Beginn
der Maßnahme
bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 1 Jahr, 9 Monate vor Beginn der
Maßnahme
bei einer Qualifizierungsmaßnahme bis zu 3 Jahren, 12 Monate vor Beginn
der Maßnahme.
Nach Bewilligung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme vereinbaren die
Arbeitsvertragsparteien die befristete Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger
Wiedereinstellungszusage bzw. den Wechsel von Vollzeit in Teilzeit.
5.5
Wird die Qualifizierungsmaßnahme aus wichtigem Grund nicht angetreten oder
abgebrochen, erfolgt die Wiedereinstellung an den bisherigen oder einen
gleichwertigen Arbeitsplatz bzw. Rückkehr in Vollzeit. Die Bestimmungen des § 5.2
sind entsprechend anzuwenden. Für diesen Fall gilt, soweit einvernehmlich keine
andere Lösung gefunden wird, eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten.
5.6
Der Anspruch nach § 5.1 ist ausgeschlossen in Betrieben mit in der Regel weniger
als 50 Vollzeitbeschäftigten ohne Auszubildende.
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6
§ 6
Gemeinsame Agentur der Tarifvertragsparteien
zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
Die Tarifvertragsparteien schaffen eine gemeinsame Agentur zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung.
Aufgabe dieser Agentur zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung ist:
Bei Betrieben und Beschäftigten das Bewusstsein zu stärken, dass ständige
berufliche Qualifizierung notwendig ist, in dem Bemühen, Qualifikationspotentiale der
Beschäftigten zu nutzen.
Weiterbildungsmaßnahmen für un- und angelernte Beschäftigte, ältere Beschäftigte
und Beschäftigte nach Arbeitsunterbrechungszeiten (z.B. Kindererziehung) zu
entwickeln.
Den Wandel der Qualifikationsanforderungen durch den Strukturwandel in der Metall-
und Elektroindustrie zu beobachten und rechtzeitig Maßnahmen vorzuschlagen, die
die Beschäftigungschancen der Beschäftigten nachhaltig fördern und
Qualifikationsengpässen gegensteuern.
Information und Transparenz bei den außerbetrieblichen beruflichen
Qualifizierungsangeboten zu verbessern.
Modelle für die betriebliche Weiterqualifizierung bekannt zu machen und, soweit sie
fehlen, zu entwickeln.
Unternehmen und Betriebsräte über das Angebot, Durchführung und Methoden von
Qualifizierungsmaßnahmen zu beraten. Dies gilt im Besonderen für eine Beratung
kleiner und mittlerer Unternehmen. Hierzu gehört auch die Beratung bei der
Inanspruchnahme von Mitteln der aktiven Arbeitsmarktpolitik.
In den Fällen des § 4.4 zur Entscheidung beizutragen.
Qualitätsstandards für betriebliche Weiterbildung zu entwickeln, die Qualität von
Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen zu begutachten und ggf. zertifizieren.
Die Tarifpartner werden regelmäßig überprüfen, ob und welche Erfolge bei der betrieblichen
Qualifizierung – auch durch die Agentur zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung –
erreicht worden sind.
§ 7
Schlussbestimmungen
7.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des
Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser
Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den
Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle
Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 ETV ERA einen
abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu
diesem Zeitpunkt verbindlich.
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7
Dieser Tarifvertrag ersetzt zum Stichtag der Einführung im Betrieb, spätestens
jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach Absatz 2, den Tarifvertrag zur
Qualifizierung vom 19.06.2001.
7.2
Bestehende Betriebsvereinbarungen zur Qualifizierung bestehen fort und sind von
den Betriebsparteien auf Grundlage dieses Tarifvertrages zu überprüfen.
7.3
Dieser Tarifvertrag kann mit 3-Monatsfrist zum Quartal, erstmals zum 31.12.2004
gekündigt werden.
7.4
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in geeigneter Weise auf diesen Tarifvertrag
hinzuweisen und ihn im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
Stuttgart, 14. Juni 2005
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., Stuttgart
- Südwestmetall -
Dr. Otmar Zwiebelhofer
Dr. Ulrich Brocker
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirkleitung Baden-Württemberg
Jörg Hofmann
Walter Beraus
Protokollnotiz:
1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Mitglieder der paritätischen
Kommission für notwendige Qualifizierungsmaßnahmen unter Fortzahlung des
Entgelts freigestellt werden.
2.
Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der
Gewerkschaft ver.di für die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2. Juli
2001 Mitglied der DAG waren.