Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
18.12.2003
Schlagworte
  • ERA-Strukturkomponente
  • Elektroindustrie
  • Entgeltabkommen
  • Metallindustrie

Tarifvertrag zum ERA-Anpassungsfonds Baden-Württemberg

Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds
Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden
Südwürttemberg-Hohenzollern
Südbaden
Abschluss:
18.12.2003
Gültig ab:
22.12.2003
Kündbar 6 Jahre nach Ende der
Einführungsphase
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V., - Südwestmetall -
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1.
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwürttemberg/Nord-
baden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden.
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Me-
tall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, sind;
1.1.3
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie Auszubildende, die Mitglied der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäf-
tigte im Sinne dieses Tarifvertrages.
1.1.3.1 Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmit-
glieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personen-
gesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stell-
vertreter, alle Prokuristen und die leitenden Angestellten im Sinne des § 5
BetrVG.
1.1.3.2 Für in Heimarbeit Beschäftigte gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die
bindenden Festsetzungen des zuständigen Heimarbeitsausschusses.
1.2.
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Im Einzelarbeitsvertrag können für die Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt, soweit nicht durch diesen
Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
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§ 2
Präambel
Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom
heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sol-
len durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponen-
ten und deren spätere Verwendung entweder
- zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle über-
schreiten,
oder
ERA-Einführung
spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.
§ 3
Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds
In den Entgeltabkommen der Tarifgebiete (Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttem-
berg-Hohenzollern, Südbaden) vom 15.05.2002 wurden die Erhöhungen des Tarifvolu-
mens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung
der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, "lineares Volumen"). Die
andere Komponente („restliches Erhöhungsvolumen“) fließt in ERA-Strukturkomponen-
ten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch
noch nicht fällig werden.
In diesen Entgeltabkommen vom 15. Mai 2002 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens
um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab 01. Juni 2003 um weitere 3,1 % vereinbart. Diese
Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 01. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % er-
höht, mit Wirkung ab 01. Juni 2003 um weitere 2,6 %.
Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Struk-
turkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zu-
nächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebeträge
gelten die in § 4 Abs. 1 lit. b getroffenen Vereinbarungen.
In Fortführung, Ergänzung und Konkretisierung der in den damaligen Engeltabkommen
vereinbarten Grundlagen zur Splittung dieses Volumens wird im weiteren Folgendes
vereinbart:
Vergleichbare Regelungen sind auch in zukünftigen Tarifabschlüssen notwendig, um die
Umstellung auf die neuen Entgelte des ERA-TV (plus 2,79%) durch die nicht vollständi-
ge Auszahlung der Erhöhungen des Tarifvolumens in den Lohn- und Gehaltstabellen zu
ermöglichen. Die Verteilung der jeweiligen Erhöhung des Tarifvolumens auf die beiden
Komponenten wird in der jeweiligen Tarifvereinbarung festgelegt. Die Tarifvertragspar-
teien sind sich einig, dass dabei die künftigen Erhöhungen des Tarifvolumens unabhän-
gig von der Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente sind.
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§ 4
ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds
Die in den Entgeltabkommen, dort jeweils § 2.1 a.E., vereinbarten ERA-Strukturkompo-
nenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:
a)
Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten
In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-
Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen des Entgeltabkommens
vom 15. Mai 2002 (siehe dort § 4.2) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den
dort genannten sowie weiteren, für die künftigen ERA-Strukturkomponenten ta-
riflich noch festzulegenden Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fäl-
lig.
Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente er-
folgt individuell entsprechend der Methode aus dem Entgeltabkommen vom
15. Mai 2002.
b)
In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/ Ent-
stehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehen-
den Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht
ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und dem ERA-Anpassungsfonds zu-
geführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungs-
fonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehr-
wendet werden.
Solche Mehrkosten können nach Maßgabe des Einführungstarifvertrags zum
ERA-TV insbesondere dadurch entstehen, dass den sog. Überschreitern zeitlich
befristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. Anspruchsberechtigt für die
Auszahlung nicht zur Kostendeckung benötigter Beträge sind dabei nur solche
Beschäftigte, die sowohl zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen
haben als auch bei der späteren, betrieblich zu vereinbarenden Auszahlung im
Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe § 4 e).
Der ERA-Anpassungsfonds wird mit den nicht ausgezahlten Anteilen der ERA-
Strukturkomponenten gemäß der Berechnungsmethode unter d) fortgeschrieben.
c)
Wird der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-
Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt,
wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur be-
trieblichen Einführung des ERA-Tarifvertrages ausgezahlt. Die Berechnung er-
folgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkompo-
nente aus dem Entgeltabkommen vom 15. Mai 2002, jedoch auf der dann je-
weils aktuellen Bezugsbasis. Der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzel-
heiten werden zwischen den Tarifvertragsparteien zu gegebener Zeit festgelegt.
Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung
vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig
nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie
ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten
ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
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d)
Ermittlung und „Führung“ der einbehaltenen und nicht ausgezahlten ERA-
Strukturkomponenten
In den der Auszahlungstarifperiode folgenden Tarifperioden werden die ERA-
Strukturkomponenten pauschal (d.h. nicht individuell) zunächst wie folgt ermit-
telt:
Das Volumen der im vorangegangenen Geschäftsjahr einbehaltenen und nicht
ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten wird berechnet, indem der Teil der
Bruttolohn- und -gehaltssumme, der bei der Berechnung der letzten ausgezahl-
ten ERA-Strukturkomponente vor dem Zuführungsmonat zugrunde gelegt wurde
(Bezugsbasis), mit den folgenden Faktoren multipliziert wird:
Geschäftsjahresende 2003 zum Monatsende:
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
0,009561
0,019122
0,028683
0,038244
0,042230
0,050676
0,059121
Bezugsbasis vom April 2003
Bezugsbasis vom September 2003
Diese Tabelle wird mit den jeweiligen Entgeltabkommen fortgeschrieben.
Der so ermittelte Betrag wird am Ende eines Geschäftsjahrs auf das betriebliche
ERA-Konto gebucht.
Fallen in den Zeitraum, für den das Volumen berechnet wird, wesentliche Struk-
turveränderungen oder der Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung, so kann
der Arbeitgeber für diesen Zeitraum die Zuführung durch eine Vergleichsrech-
nung ermitteln:
1. Brutto-Entgeltsumme, die im Zeitraum zur Auszahlung gekommen wäre, wenn
die Tabellenwerte ab der Tariferhöhung 2002 um das volle Tarifvolumen er-
höht worden wären,
abzüglich
2. Brutto-Entgeltsumme, die auf Basis der Tariftabellen in dieser Periode zur
Auszahlung kam,
abzüglich
3. des in dieser Periode ausgezahlten Volumens von ERA-Struktur-Komponen-
ten.
Beide Berechnungsmethoden sichern die Verzinsung der Mittel des ERA-
Anpassungsfonds entsprechend den Tariferhöhungen. Eine weitere Verzinsung
erfolgt daher nicht.
Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat jeweils zum Stichtag über die Zufüh-
rung und den erreichten Stand des ERA-Anpassungsfonds.
*)
Diese Summe kann im Jahre 2003 aus der Summe 2 durch Multiplikation mit folgenden
Faktoren monatsweise ermittelt werden:
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
1,0136452
1,0136452
1,0136452
1,0136452
1,0136452
1,0136452
1,0136452
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e)
Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds
Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Ar-
beitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden
sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindli-
chen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
Demgemäß sind sie
entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur be-
trieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum
ERA-TV geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der De-
ckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit
zugesagt werden;
oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen
Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beige-
tragen haben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung
ist unzulässig.
Zu Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt wer-
den, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und zum
Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb ste-
hen.
Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen
den nicht geführt.
Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten zu vereinba-
ren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERA-Konto
befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den Be-
stimmungen des Einführungstarifvertrags zum ERA-TV zur Deckung betriebli-
cher Kosten zu verwenden sind.
f)
Geltungsbereich Betrieb/Unternehmen
Zwischen den Betriebsparteien kann freiwillig vereinbart werden, dass der ERA-
Anpassungsfonds auch für mehrere Betriebe eines Unternehmens gebildet wird.
In diesem Fall tritt an Stelle des Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat.
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§ 5
In-Kraft-Treten, Beendigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 22. Dezember 2003 in Kraft. Er endet, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, sechs Jahre nach Ende der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 ETV-
ERA (Einführungs-Tarifvertrag-ERA).
Stuttgart, den 18. Dezember 2003
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e. V. – Südwestmetall
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Dr. Roell
Dr. Brocker
Hofmann
Beraus