Tarifvertrag

Gewerbe:
Schlosser und Schmiede
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
05.05.2000
Schlagworte
  • Schlosser
  • Schmiede
  • Tarifvertrag
  • vermögenssichernde Leistung

Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Schlosser und Schmiede in Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
IG Metall
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg
Vermögenswirksame
Leistungen
2000
Schlosser/Schmiede
Baden-Württemberg
Abschluss:
05.05.2000
Gültig ab:
01.04.2000
Kündbar zum:
31.03.2005
Kündigungsfrist:
1 Monat
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Zwischen dem
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg
und der
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender Tarifvertrag über
VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
abgeschlossen:
1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Handwerksverbandes
Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg, früherer Fachverband Metall
Baden-Württemberg oder einer seiner Mitgliedsinnungen sind.
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1
für alle in den 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen
einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der IG Metall sind;
1.1.3.2
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten kaufmännischen und
technischen Angestellten und Meister, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2.1 Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Beschäftigten, die eine der in
133 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung angeführten Beschäftigung gegen Entgelt
ausüben.
1.1.3.2.2 Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder
und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten
des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie die
Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt
sind, und alle Prokuristen.
1.1.3.3
für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblich, kaufmännisch
und technisch Auszubildenden einschließlich Anlernlinge, die Mitglied der IG Metall
sind.
1.1.3.3.1 Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf
(Lehrberuf/Anlernberuf)
aufgrund
eines
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Berufsausbildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet wird.
1.2.1
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat vereinbart werden.
Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des
Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen.
1.2.2
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.2.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen
Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
2
Leistungen und deren Voraussetzungen
2.1
Der Arbeitgeber erbringt gemäß 3.2.1 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame
Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Gesetzes zur Förderung der
Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Änderung vom 7. September
1998 (5. VermBG).
2.2
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich
für jeden Arbeitnehmer
DM 52,--
für jeden Auszubildenden
ab dem 01.04.2000
DM 39,--.
Ab dem 01.01.2001
DM 52,--
2.3
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung,
die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit
bemisst.
2.4
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den
mindestens 2 Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung
besteht.
2.5
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des
7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder
Unternehmen.
2.6
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für den selben
Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen
erhalten hat oder noch erhält.
3
Anlagearten und Verfahren
3.1.1
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings
für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen.
3.1.2
Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit
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Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
3.2.1
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages die nach 2.5
anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer Frist von 4
Wochen über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so dass er die fällige vermögenswirksame
Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann.
3.2.2
Die bei Abschluss dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch
nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber unverzüglich nach
Abschluss dieses Tarifvertrages aufzufordern, ihn in gleicher Weise wie nach 3.2.1
bis zum Ablauf der Frist aus 2.5 zu unterrichten.
3.2.3
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages beginnt, sind bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages aufzufordern, den
Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach 3.2.1 bis zum Ablauf der Frist aus 2.5 zu
unterrichten.
Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus
keine Nachteile entstehen.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den
jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung.
3.3
Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im
Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage
von Teilen des Arbeitsentgelts ( 11 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)
soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut
wählen.
3.4
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung
ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist
unabdingbar.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem
Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der
Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,
insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die
andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
3.5
Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum
maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen.
3.6
Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen
Leistung sind zulässig.
4
Anrechnung
4.1
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten
vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im
Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr
bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
4.2
Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch
aus diesem Tarifvertrag.
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5
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss
dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer
Leistungen nach 2 Absatz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz umfassend
unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein
könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß
12 Fünftes
Vermögensbildungsgesetz entgegenzuwirken.
6
Inkrafttreten und
6.1.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit Monatsfrist zum
Monatsende, erstmals zum 31. März 2005, ganz oder teilweise gekündigt werden.
6.1.2
Er ersetzt den Tarifvertrag vom 22. Juli 1983.
6.2
Sofern es durch Änderung des 5. VermBG aus rechtlichen Gründen notwendig wird,
werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung
anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen
Leistungen wird dadurch nicht berührt.
Leonberg/Eltingen, 5.5.2000
Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg
früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg
Dieter Pfleghar
Jürgen Schwedler
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Stuttgart
Berthold Huber
Mirko Geiger