Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
01.06.2003
Schlagworte
  • Bekleidung
  • Tarifvertrag
  • vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertrag, vermögenswirksame Leistungen Bekleidung

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
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Zwischen dem
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. Eschborn
in Vollmacht für seine nachstehenden Mitgliedsverbände:
- Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal
- Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie- und Bekleidungsin-
dustrie e.V., Münster
- Verband der Textilindustrie- und Bekleidungsindustrie von Hessen,
Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., Neustadt
- Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie
-Südwesttextil e.V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wir-
kerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt
- Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., Mün-
chen
- Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V., Berlin
- Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld
- Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Un-
terfranken e.V., Aschaffenburg
- Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen
e.V., Oldenburg
- Verband der Bekleidungsindustrie Berlin – Brandenburg e.V., Berlin
und der IG Metall, Frankfurt am Main
wird folgender
Tarifvertrag
ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IN DER TEXTIL-
UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE
geschlossen:
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§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für die Tarifbereiche, die von den vorstehenden Verbänden
erfasst werden.
Fachlich:
Für alle zur Textilindustrie gehörenden Betriebe und für alle
zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selb-
ständigen Betriebsabteilungen.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden mit Ausnahme
des unter den Geltungsbereiches des Heimarbeitsgesetzes
fallenden Personenkreises.
Ausgenommen sind:
a) gesetzliche Vertreter juristischer Personen und leitende
Angestellte im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG;
b) außertarifliche Angestellte im Sinne der regionalen Ta-
rifverträge.
§ 2
VORAUSSETZUNGEN UND HÖHE DER LEISTUNGEN
1. Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßga-
be der gesetzlichen Bestimmungen. Die nach § 1 anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame
Leistung von 20,00 € monatlich. Die Jahresleistung beträgt damit
240,00 €. Auszubildende erhalten die Hälfte.
2. Die Beschäftigten können diese vermögenswirksame Leistung durch ei-
ne Vereinbarung über Entgeltumwandlung gemäß des Tarifvertrages
über Entgeltumwandlung auch für die betriebliche Altersversorgung ver-
wenden.
3. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15
Stunden in der Woche haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmun-
gen Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhält-
nis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit.
4. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer
ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten, erstmals mit
Beginn des nachfolgenden Kalendermonats. Bei Arbeitsplatzwechsel in-
nerhalb der Textil- und Bekleidungsindustrie verkürzt sich dieser Zeit-
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raum auf drei Monate, wenn zwischen der alten und neuen Beschäfti-
gung nicht mehr als 6 Wochen liegen.
5. Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach
Erfüllung der Wartezeit (Ziff.4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
6. Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhält-
nis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündi-
gung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden
kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt
vorzeitig löst.
7. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe aus-
geschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem
anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder
beanspruchen kann. Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer eine Be-
scheinigung seines vorherigen oder weiteren Arbeitgebers darüber vor-
legen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat
oder beanspruchen kann.
8. Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmer-Sparzulage
sind in der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats gesondert auszuwei-
sen, in dem die Leistungen erbracht werden.
Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei Durch-
schnittslohnberechnungen, wie z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfalle.
§ 3
ANLAGEARTEN
1. Der Arbeitnehmer hat die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leis-
tungen im Rahmen der im jeweils gültigen Vermögensbildungsgesetz
vorgesehenen Anlagearten zu bestimmen. Seine einmal getroffene Wahl
der Anlageart sowie des Anlageinstituts ist für das laufende Kalenderjahr
bindend.
2. Der Arbeitgeber hat neu eingestellte Arbeitnehmer aufzufordern, ihn spä-
testens einen Monat vor Anspruchsbeginn über die Anlageart und das
Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlich Unterlagen schriftlich zu
unterrichten.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so ent-
fällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf die vermögens-
wirksamen Leistungen. Für die vermögenswirksamen Leistungen wird in
diesem Falle erstmals der auf den Kalendermonat der Unterrichtung fol-
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gende Kalendermonat berücksichtigt.
3. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistun-
gen und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages liegen-
de vermögenswirksame Anlage soll der Arbeitnehmer möglichst nur die-
selbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut im Kalenderjahr wählen.
4. Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen aufgrund dieses Tarifver-
trages kann, außer der Verwendung durch Entgeltumwandlung für die
betriebliche Altersversorgung, nicht eine andere Leistung, insbesondere
nicht eine Barleistung erbracht werden.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in die-
sem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen erlischt
nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistungen
eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Ar-
beitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber
herauszugeben.
§ 4
Anrechnung
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermö-
genswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im
Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr
bereits auf Grund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung er-
bringt.
§ 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der Tarifvertrag tritt zum 01.06.2003 in Kraft. Er ist mit einer Frist von
2 Monaten zum Monatsende kündbar.
Er ersetzt die Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen für die
Textilindustrie (Bundesgebiet West) vom 10.05.1972 in der Fassung vom
25.10.2001;
Berliner Textilindustrie vom 13.11.1972 in der Fassung vom 25.10.2001;
Bekleidungsindustrie (Bundesgebiet West) vom 09.05.1972 in der Fas-
sung vom 25.10.2001;
Bekleidungsindustrie (Niedersachsen und Bremen) vom 06.12.1973 für
gewerbliche Arbeitnehmer und vom 14. 09.1972 für Angestellte;
Bekleidungsindustrie (Alt-Regierungsbezirk Osnabrück) vom 23.06.1972;
Berliner Bekleidungsindustrie vom 30.11.1972 in der Fassung vom
24.09.1976.
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Die auf der Grundlage dieser Tarifverträge abgeschlossenen Betriebs-
vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
nicht berührt und gelten unverändert weiter.
2. Die Kündigung dieses Tarifvertrages ist gegenüber dem Gesamtverband
der Textil- und Modeindustrie bzw. der IG Metall, Vorstand,zu erklären.
Sie kann nur mit Wirkung für oder gegen alle an diesem Tarifvertrag Be-
teiligten abgegeben und entgegengenommen werden.
3. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetriebli-
chen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung
oder –beteiligung der Arbeitnehmer zum Ziele haben, so entfällt insoweit
die Leistungsverpflichtung aus diesem Tarifvertrag, als dann Leistungen
auf Grund des Gesetzes dem Arbeitnehmer zu Gute kommen.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über die dann entstandene Si-
tuation zu beraten.
Frankfurt/Eschborn, 16.05.2003
Gesamtverband der Textil- und Modeindustrie
IG Metall, Vorstand
in der Bundesrepublik Deutschland e.V.,
Frankfurt am Main
Eschborn