Tarifvertrag

Gewerbe:
Gläserhandwerk
Branche
Baubranche
Datum:
18.06.2002
Schlagworte
  • Glaserhandwerk
  • vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen im Glaserhandwerk Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen
Zwischen dem
Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks
Wunnensteinstr. 47 - 49 , 70186 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Hölzelweg 2, 70191 Stuttgart
andererseits, wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für Baden-Württemberg;
fachlich:
für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für
selbständige Betriebsabteilungen sowie Montage-
stellen
- des Glaserhandwerks;
- für Betriebe verwandter Handwerkszweige;
soweit die Betriebe Mitglied einer Mitgliedsinnung
oder Einzelmitglieder des Fachverbandes Glas
Fenster Fassade Baden-Württemberg sind, und
soweit diese im Glaserhandwerk tätig sind.
persönlich:
für
alle
Beschäftigten,
auch
fachfremde
Beschäftigte, die eine arbeiterrenten- oder ange-
stelltenversicherungspflichtige Beschäftigung in
den und für die vorgenannten Betriebe ausüben.
Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarif-
vertrages gelten die Personen, die unter § 5 Abs.
2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen, sowie
alle Auszubildende.
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Tarifgebundenheit:
gesetz die Mitglieder der vertragsschließenden
Gewerkschaft und die Mitglieder einer Mitglieds-
innung sowie Einzelmitglieder des Fachverbandes
Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg,
soweit diese im Glaserhandwerk tätig sind.
§ 2 Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs
1. Der Arbeitgeber erbringt vermögenswirksame Leistungen gemäß
den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach Maßgabe des
Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer.
2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Anspruchsberechtigte
ab 01. Juli 2002 monatlich 27,00 €.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Leistung nach dem
Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur
tariflichen Arbeitszeit. Der Betrag wird auf einen vollen Eurobetrag
nach kaufmännischen Grundsätzen auf- oder abgerundet.
4. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht
erstmals für den Monat, der einer sechsmonatigen ununter-
brochenen Tätigkeit im Betrieb oder Unternehmen folgt.
5. Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 2
Ziffer 4 ist die gesamte, für den Betrieb oder für einen anderen
Betrieb des gleichen Unternehmens erbrachte Beschäftigungszeit
einschließlich der Ausbildungszeit anzurechnen.
6. Wird ein Mitarbeiter ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb
eines Zeitraums von 12 Monaten wieder eingestellt, so gilt das
Arbeitsverhältnis bezüglich der Betriebszugehörigkeit als nicht
unterbrochen.
7. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat
gezahlt, in dem für mindestens 3 Wochen Anspruch auf
Arbeitsentgelt besteht.
8. Für Krankheitszeiten, für die ein Lohn- oder Gehaltsanspruch
besteht, wird die vermögenswirksame Leistung bezahlt. Bei
unverschuldeten Betriebsunfällen erfolgt die Bezahlung der ver-
mögenswirksamen Leistung ohne Rücksicht auf die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
9. Bei Kurzarbeit mit weniger als 34 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit
wird die vermögenswirksame Leistung bis zu vier Wochen innerhalb
eines halben Jahres in voller Höhe weiterbezahlt.
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Für weitere Kurzarbeit wird die vermögenswirksame Leistung im
Verhältnis der geleisteten Stunden zur tariflichen Arbeitszeit nach
kaufmännischen Grundsätzen auf- oder abgerundet bezahlt.
10. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entfällt mit dem
Monat, in dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter
Vertragsbruch beendet oder ihm auf Grund eigenen Verschuldens
außerordentlich gekündigt wird.
11. Eine Barleistung des Anspruches ist, abgesehen von den im
Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der
Arbeitnehmer vorgesehenen Fällen, ausgeschlossen.
12. Der Arbeitgeber kann auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarten
vermögenswirksamen Leistungen andere von ihm auf Grund von
Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderen Tarifver-
trägen bewirkte Leistungen im Sinne des Fünften Gesetzes zur
Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer anrechnen.
Dasselbe gilt für betriebliche Sozialleistungen gemäß dem Fünften
Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
13. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit
kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
14. Bestehende günstigere betriebliche bzw. arbeitsvertragliche
Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
nicht berührt.
§ 3 Verfahren
1. Der Beschäftigte kann zwischen den im Fünften Gesetz zur
Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vorgesehenen
Arten der vermögenswirksamen Leistung frei wählen.
2. Der Arbeitgeber hat neu in den Betrieb eintretende Beschäftigte
über ihren tariflichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
inner-halb der ersten fünf Monate ihrer Betriebszugehörigkeit zu
unterrichten. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber innerhalb einer
Frist von vier Wochen über die Anlageart zu unterrichten und ihm
die erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu geben.
3. Unterrichtet der Beschäftigte den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so
entsteht der Anspruch ab dem Monat, in welchem der Beschäftigte
den Arbeitgeber unterrichtet hat.
4. Die vermögenswirksame Leistung wird bei monatlicher Lohn- und
Gehaltsabrechnung zusammen mit der Lohn- und Gehaltszahlung
fällig und überwiesen, bei kürzeren Abrechnungszeiträumen mit der
Abrechnung, in die der letzte Arbeitstag des Kalendermonats
einbezogen wird.
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5. Durch schriftliche Betriebsvereinbarung können andere Berech-
nungs- und Auszahlungszeiten festgelegt werden.
6. Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmersparzu-
lagen sind in der Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert
auszuweisen.
§ 4 Änderung der gesetzlichen Grundlagen
1. Wenn es durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen notwendig
wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag der neuen
gesetzlichen Regelung anpassen.
2. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistung wird da-
durch nicht berührt.
§ 5 Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. 07. 2002 in Kraft. Er ist mit einer Frist von
3 Monaten, erstmalig zum 31.12. 2005 kündbar.
Bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages vereinbaren die Tarif-
vertragsparteien, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen
zur Neuregelung einzutreten.
Leonberg, den 18. Juni 2002
Fachverband Glas Fenster Fassade
Baden-Württemberg
Stuttgart
Willy Ruoff
(Tarifausschuss Vorsitzender)
Dr. Siegfried Melcher
(Hauptgeschäftsführer)
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
(Bezirksleiter)
Karl Hasenohr
(Bezirkssekretär)