Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
05.11.1996
Schlagworte
  • Heizung
  • Klima
  • Sanitär
  • Tarifvertrag
  • vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertrag über Vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im Bereich Heizung-Klima-Sanitär für Baden-Württemberg

_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 1 -
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender Tarifvertrag über
Vermögenswirksame Leistungen
für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeber-
verbandes sind;
1.1.3
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter (Arbeiterinnen) einschließlich der Nichtmetall-
arbeiter, die Mitglied der IG Metall sind.
1.1.3.2
für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mit-
glied der IG Metall sind.
Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, welche
eine der in §§ 2 und 3 des “Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Rentenversicherung der Angestellten, vom 23.02.1957" angeführten
Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie wegen der Höhe
des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 2 -
Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmit-
glieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von
Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und
deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu Ein-
stellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen.
1.1.3.3
Für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden, die Mitglied der IG
Metall sind.
Protokollnotiz zu den §§ 1.1.2 und 1.1.3:
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die
Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifver-
tragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird
hierdurch nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Leistungen und deren Voraussetzungen
2.1
Der Arbeitgeber erbringt gem. § 3.2 dieses Tarifvertrages vermögenswirk-
same Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des “Dritten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer” in der Fassung vom
15. Januar 1975 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG).
2.2
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden
Arbeitnehmer
Auszubildenden
DM
DM
___________
_____________
ab 01.01.1980
52,--
26,--
2.3
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame
Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur
tariflichen Arbeitszeit bemisst.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 3 -
2.4
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für
den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungs-
vergütung besteht.
2.5
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit
Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum
Betrieb oder Unternehmen.
2.6
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für
denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirk-
same Leistungen erhalten hat oder noch erhält.
§ 3
Anlagearten und Verfahren
3.1
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Dritten Vermögensbildungs-
gesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen.
Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein
Anlageinstitut wählen.
Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
3.2
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages die
nach § 2.5 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn un-
verzüglich über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der
erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so dass er die fällige
vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann.
Die bei Abschluss dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber
noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber
unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages aufzufordern, ihn in
gleicher Weise wie nach Abs. 1 bis zum Ablauf der Frist aus § 2.5 zu
unterrichten.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages beginnt, sind bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages auf-
zufordern, den Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach Abs. 1 bis zum Ablauf
der Frist aus § 2.5 zu unterrichten.
Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für
den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame
Leistung.
3.3
Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und
die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages (§ 12 VermBG)
liegende vermögenswirksame Anlage gem. § 4 VermBG soll der Arbeitneh-
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 4 -
mer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.
3.4
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer
Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirk-
same Leistung ist unabdingbar.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem
Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn
der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere
Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht
verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
3.5
Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum
maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen.
3.6
Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögens-
wirksamen Leistung sind zulässig.
§ 4
Anrechnung
4.1
Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten
vermögenswirksamen
Leistungen
diejenigen vermögenswirksamen
Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die
er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung erbringt.
4.2
Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung
vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein
Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
§ 5
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach
Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage ver-
mögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs. 1 VermBG umfassend
unterrichtet werden sollen.
Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem
Grundsatz der freien Wahl gem. § 6 VermBG entgegenzuwirken.
§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer
6.1
Dieser Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen tritt am 1.
November 1996 in Kraft und kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum
Monatsende, ganz oder teilweise, gekündigt werden.
_______________________________________________________________
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
- 5 -
6.1.2
Er ersetzt den Tarifvertrag vom 27. Juni 1983.
6.2
Sofern es durch Änderung des 3. VermBG aus rechtlichen Gründen
notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit
der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu
erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt.
Stuttgart, 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
Zambelli
Paszehr