Tarifvertrag

Gewerbe:
Verlage und Buchhandlungen
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
30.09.1991
Schlagworte
  • Buchhandel
  • Tarifvertrag
  • vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Buchhandel in Berlin

TARIFVERTRAG über vermögenswirksame Leistungen
für die ArbeitnehmerInnen des herstellenden und verbreitenden Buchhandels
vom 30.09.1991
abgeschlossen zwischen
dem Arbeitgeberverband für Verlage und Buchhandlungen (AGV) Stuttgart
für den Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen Berlin-Brandenburg e. V.
Lützowstr. 105, 10785 Berlin
und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesbezirk Berlin
Am Köllnischen Park 2, 10179 Berlin
sowie der Gewerkschaft IG Medien, Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Dudenstraße 10, 10965 Berlin
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlich
Der Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bezirke Charlottenburg, Kreuzberg , Neukölln, Reinicken-
dorf, Schöneberg, Spandau (ohne Staaken West), Steglitz,Tempelhof, Tiergarten, Wedding,
Wilmersdorf und Zehlendorf des Landes Berlin.
2. Fachlich
Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe des verbreitenden und herstellenden Buchhandels.
3. Persönlich
Der Tarifvertrag erfaßt alle Angestellten, Arbeiter und die in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen. Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle ArbeitnehmerInnen,
die eine der in den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtes der Rentenversi-
cherung der Angestellten von 23. Februar 1957 angeführte Beschäftigung gegen Entgelt
ausüben, soweit deren Tätigkeit von den Eingruppierungsbestimmungen gemäß Verzeich-
nis der Tarifgruppe erfaßt wird. Nicht als Angestellte im Sinne des Tarifvertrages gelten
Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und von Personen-
gesamtheiten des privaten Rechts sowie Geschäftsführer, Angestellte, die übertragene Un-
ternehmer- und Arbeitgeberfunktion wahrnehmen (Generalbevollmächtigte, Prokuristen
und Angestellte mit selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis).
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1.
vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des „ Fünften Gesetzes zur
Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ in der Fassung vom 22.02.1990.
2.
mäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und Auszubildende.
3.
brochener sechsmonatiger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit.
4.
mindestens 14 Tage Anspruch auf Entgelt besteht. Während Freistellungen nach § 9 Man-
teltarifvertrag und aufgrund von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz
wird die vermögenswirksame Leistungen weiter gezahlt.
5.
ArbeitnehmerInnen für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber eine
vermögenswirksame Leistung erhalten haben und oder erhalten.
6.
das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis
durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des
Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung.
7.
Auflösung seines/ihres Vertrages über vermögenswirksame Anlagen anzuzeigen.
§ 3 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
1.
erhalten ab 01.10.1991 monatlich 78,- DM vermögenswirksame Leistungen.
Vollbeschäftige ArbeitnehmerInnen und Auszubildende im verbreitenden Buchhandel er-
halten ab 01.02.1992 monatlich 78,- DM vermögenswirksame Leistungen.
2.
wirksame Leitung, mindestens jedoch 39,- DM monatlich.
§ 4 Anlagearten und Verfahren
1.
bildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei entscheiden.
Er/sie kann jedoch für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wäh-
len. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zu-
stimmung des Arbeitgebers geändert werden. Dies gilt nicht bei Ablauf eines Vertrages
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
2.
den Abschluß dieses Tarifvertrages einmalig zu unterrichten bzw. Neueinstellungen auf
seine Existens hinzuweisen.
Die anspruchsberechtigten ArbeitnehmerInnen haben dem Arbeitgeber die Anlageart und
das Anlageinstitut schriftlich unter Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
mitzuteilen.
3.
Rahmen des zulagebegünsigten Höchstbetrages liegende vermögenswirdsame Anlage von
Teilen des Arbeitsentgeltes (§ 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) soll der Arbeit-
nehmer dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen.
4.
rechtigten ist ausgeschlossen.
5.
6.
gelts für den jeweiligen Monat fällig. Abweichende Betriebsvereinbarungen zur Fälligkeit
sind zulässig.
7.
pflichtet, so endet dieser Tarifvertrag mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Ausschlußfristen
Der Rechtsanspruch des/der Arbeitnehmers/in auf die vermögenswirksame Leistung des
Arbeitgebers erlischt, falls er nicht binnen 3 Monate nach Fälligkeit beim Arbeitgeber oder
dem hierfür zuständigen Vertreter geltend gemacht wird. Diese Frist wird durch Urlaub oder
Krankheit unterbrochen.
§ 6 Vorrang des Tarifvertrages
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist unabdingbar, sie kann auch nicht
in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt
oder abgegolten werden.
§ 7 Inkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
1.
2.
rifvertrages nicht berührt.
3.
erstmals zum 31.12.1992, schriftlich gekündigt werden.
Berlin, den 30.09.1991
Arbeitgeberverband für Verlage und Buchhandlungen (AGV) Stuttgart
für den Verband der Verlage und Buchhandlungen Berlin-Brandenburg e.V.,
Lützowstr. 105, 10785 Berlin
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB,
Landesbezirk Berlin,
Am Köllnischen Park 2, 10179 Berlin
Gewerkschaft IG Medien
Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Dudenstraße 10, 10965 Berlin