Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
23.09.2000
Schlagworte
  • Bekleidungsindustrie
  • Jahressonderzahlung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen Bekleidungsindustrie

110 00 701 057 633 00
Bundesrepublik Deutschland West
Industrie:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Bekleidungsindustrie
Abschluss:
23.09.2000/
25.10.2001
gültig ab:
01.01.2001/
01.01.2002
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
2 Mo z. ME
TARIFVERTRAG
ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN
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2 -
Zwischen der
Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.V.,
Köln,
in Vollmacht für die nachstehenden Verbände (§ 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz)
handelnd:
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Unterfranken e.V.,
Aschaffenburg,
Verband der bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München,
Verband der Bekleidungsindustrie Berlin-Brandenburg e.V., Berlin,
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V., Aschaffenburg,
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.V.,
Oldenburg,
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld,
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Bielefeld,
Landesverband der Bekleidungsindustrie Rheinland-Pfalz e.V., Neustadt,
Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V., Stuttgart,
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Frankfurt,
wird folgender Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es
beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfaßt wird.
Fachlich:
Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und
selbständigen Betriebsabteilungen.
Persönlich:
Auszubildenden. Ausgenommen ist der unter das Heimarbeitsgesetz
fallende Personenkreis.
§ 2
Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung
1.
Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, daß der
Arbeitnehmer bzw. Auszubildende am Auszahlungstag in einem
ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis steht und dem Betrieb am
31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres mindestens 3 Monate
ununterbrochen angehört. Soweit das Ausbildungsverhältnis wegen der
Schulferien erst nach dem 01. August des laufenden Jahres beginnt, gilt die
Wartefrist am 31. Oktober als erfüllt.
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3 -
Das Arbeitsverhältnis gilt am Auszahlungstag als ungekündigt, wenn der
Arbeitgeber mit einer längeren als der für den Arbeitnehmer geltenden Frist
zur ordentlichen Kündigung zu einem Zeitpunkt kündigt, zu dem er nach dem
Auszahlungstag noch mit ausreichender Frist kündigen könnte.
Dies gilt nicht, sofern der Sachverhalt in einem Sozialplan abweichend
geregelt wird.
2.
Die Jahressonderzahlung beträgt 82,5 % eines Monatsverdienstes bzw. einer
monatlichen Ausbildungsvergütung.
3.
Unter der Voraussetzung, daß die Wartezeit gemäß Ziff. 1 erfüllt ist, haben im
Laufe des Kalenderjahres eintretende Arbeitnehmer und Auszubildende
Anspruch auf 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat, in dem
das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mindestens 14 Kalendertage
bestanden hat.
4.
Entsprechendes gilt
a) für Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres aufgrund eigener
Kündigung wegen Eintritts in den Ruhestand, Bezugs einer
Erwerbsunfähigkeitsrente oder wegen Betriebsunfalls ausscheiden,
b) für Arbeitnehmer, die nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens
10 Jahren aufgrund eigener Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
ausscheiden,
c) für Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer Kündigung i.S.d. § 10 Abs. 1
MuSchG nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr
ausscheiden,
d) für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach einer
Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr in der 2.
Kalenderjahreshälfte, nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens
zwei Jahren im 2. Kalenderjahresquartal aufgrund ordentlicher
betriebsbedingter Kündigung endet.
§ 2 Ziff. 4 Buchstabe d) findet keine Anwendung, wenn die betriebsbedingte
Kündigung wegen Stillegung des Betriebes oder eines wesentlichen
Betriebsteils i.S.d. § 111 BetrVG erfolgt und ein Sozialplan vereinbart wird.
Auf Antrag einer Betriebspartei sind die regionalen Tarifvertragsparteien
hinzuzuziehen.
Diese Regelung findet im Falle eines Konkurses keine Anwendung.
Der Anspruch nach § 2 Ziff. 4 Buchstabe d) besteht auch bei Ausscheiden im
Folgejahr aufgrund längerer Kündigungsfrist nach entsprechender
Betriebszugehörigkeit.
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4 -
5.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im
Kalenderjahr ruht, haben keinen Anspruch auf Jahressonderzahlung.
Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr
teilweise, so haben Arbeitnehmer bzw. Auszubildende Anspruch auf 1/12 der
Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat, in dem mindestens 2
Wochen
1)
Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung besteht.
1)
Die Woche ist mit 5 Arbeitstagen anzusetzen unabhängig davon, ob im
einzelnen mehr oder weniger Arbeitstage anfallen.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, die über den
Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinaus arbeitsunfähig sind oder
die aus anderen Gründen keine bezahlte Arbeitsleistung erbringen.
Die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Ausfallzeiten infolge Kurzarbeit
fallen nicht unter das ruhende Arbeitsverhältnis.
6.
Die Jahressonderzahlung ist spätestens am 30. November (Auszahlungstag)
auszuzahlen.
Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ist die
Jahressonderzahlung mit der Schlußabrechnung fällig.
Etwaige vorherige Auszahlungen der Jahressonderzahlung gelten insoweit
als Vorschuß.
7.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann mit Zustimmung der
Tarifvertragsparteien für die Jahressonderzahlung ein abweichender
Auszahlungsmodus vereinbart werden.
§ 3
Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes
1.
Die Jahressonderzahlung ist nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst
bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
Berechnungszeitraum ist die Zeit vom 01. Januar bis 30. September des
Kalenderjahres.
Verdienstkürzungen durch Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit, über 6 Wochen
dauernder Arbeitsunfähigkeit oder sonstiges unverschuldetes
Arbeitsversäumnis, ausgenommen unbezahlter Urlaub, bleiben bei der
Berechnung des monatlichen Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
2.
Bei Eintritt nach dem 01. Januar ist die bis zum 30. September des
Kalenderjahres zurückgelegte Beschäftigungsdauer zugrundezulegen.
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5 -
Entsprechendes gilt bei Ausscheiden und Eintritt des Ruhens vor dem 30.
September des Kalenderjahres in den Fällen des § 2 Ziff. 4 und 5.
3.
Bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. der
durchschnittlichen Ausbildungsvergütung sind sämtliche Zuschläge mit zu
berücksichtigen; zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen,
Jahressonderzahlungen und sonstige Sonderleistungen sowie Zuschüsse des
Arbeitgebers zur Kranken-, Renten- und befreienden Lebensversicherung,
Reisespesen, Trennungsentschädigungen u.ä. bleiben außer Ansatz.
4.
Von dem Berechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung
abgewichen werden.
§ 4
Anrechenbarkeit und Rückzahlung der Jahressonderzahlung
1.
Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen wie
Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlußvergütungen, Jahresprämien,
Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, dreizehnte Monatsentgelte und
dergleichen angerechnet werden.
2.
Die Jahressonderzahlung ist, soweit sie 153,00 € übersteigt, zurückzuzahlen,
wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 31. März des
folgenden Kalenderjahres infolge fristloser Entlassung oder
Arbeitsvertragsbruches endet.
3.
Die Jahressonderzahlung ist, soweit sie 256,00 € übersteigt, zurückzuzahlen,
wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 31. Dezember des
laufenden Kalenderjahres durch den Anspruchsberechtigten gekündigt wird.
4.
Besteht ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers, so gilt die
Jahressonderzahlung als Vorschuß, der ohne Rücksicht auf die
Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen oder zurückzuzahlen ist.
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§ 5
Wegfall der Jahressonderzahlung bei fehlender
oder nicht nennenswerter Arbeitsleistung
Eine Jahressonderzahlung kann nicht geltend gemacht werden, wenn während des
Kalenderjahres keine Arbeitsleistung oder nur Arbeitsleistung in nicht
nennenswertem Umfang erbracht worden ist. Arbeitsleistung in nicht
nennenswertem Umfang liegt dann vor, wenn weniger als zwei Wochen
1)
im
Kalenderjahr gearbeitet worden ist.
1)
Die Woche ist mit 5 Arbeitstagen anzusetzen unabhängig davon, ob im
einzelnen mehr oder weniger Arbeitstage anfallen.
§ 6
Berechnung von Durchschnittsentgelten
Die Jahressonderzahlung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten
und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des
Arbeitsentgeltes abhängig sind, außer Ansatz.
§ 7
Ausschlußfrist
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei
Monaten ab dem Auszahlungstag nach § 2 schriftlich geltend gemacht werden.
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§ 8
Schlussbestimmungen
1.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Er läuft auf
unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit 2-monatiger Frist zum Monatsende,
erstmals zum 30.09.2002, gekündigt werden.
2.
Durch diesen Tarifvertrag tritt der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen
vom 17.01.1997 außer Kraft.
Frankfurt, den 23.09.2000
Bundesvereinigung der
Arbeitgeber im Bundesverband
Unterschriften
Frankfurt, den 25.10.2001
Bekleidungsindustrie e.V., Köln
Industriegewerkschaft Metall
Vorstand,
Frankfurt
Unterschriften