Tarifvertrag

Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Branche
Land- und Forstwirtschaft
Datum:
18.06.2009
Schlagworte
  • Einmalzahlung
  • Forst
  • Forstwirtschaft
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über Einmalzahlungen - Forst

Tarifvertrag
über Einmalzahlungen - Forst
vom 18. Juni 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Bundesvorstand -,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifver-
trages für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Be-
trieben der Länder - TV-Forst - fallen.
§ 2
Einmalzahlung
(1) Die unter § 1 fallenden Beschäftigten erhalten in den Jahren 2009 bis 2011 je-
weils mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember eine Einmalzahlung in Höhe
von 12 v.H. des Tabellenentgelts, das für den Monat September des jeweiligen
Jahres zusteht.
(2)
1
Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch
der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat.
2
Die An-
spruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung sind auch dann
erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Zahlungsmonat wegen win-
terlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht be-
steht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Beschäf-
tigte die Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1
Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch die Ansprüche auf Ent-
geltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Forst genannten Ereignisse und
die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-Forst), auch wenn
dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht
gezahlt wird.
2
Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Kran-
kengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der
Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berück-
sichtigen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 18. Juni 2009
3
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes
In Vertretung
Für die
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Bundesvorstand -