Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
05.11.1996
Schlagworte
  • 13.Monatsgehalt
  • Auszubildene
  • Heizung
  • Klima
  • Sanitär
  • Sonderzahlung
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen (betriebliche Sonderzahlungen) für Auszubildende im Bereich Heizung-Klima-Sanitär

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
wird folgender Tarifvertrag über ein
13. Monatseinkommen
(betriebliche Sonderzahlungen)
für Auszubildende
im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in Baden-Württemberg
abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1
räumlich:
für Baden-Württemberg;
1.1.2
fachlich:
für alle Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik-Industrie sowie alle
Betriebe der Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik des Metallhandwerks, die
selbst oder deren Inhaber Mitglied des oben aufgeführten Arbeitgeber-
verbandes sind;
1.1.3
persönlich:
1.1.3.1
für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden, die Mitglied der IG
Metall sind.
1.1.3.2
Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten
Ausbildungsberuf (Lehrberuf/Anlernberuf) aufgrund eines Berufsaus-
bildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet wird.
Protokollnotiz zu §§ 1.1.2 und 1.1.3:
Nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte
und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die
Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifver-
tragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird
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hierdurch nicht berührt.
1.2
Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.
Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen
können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom
Tarifvertrag abweichen.
Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen
vereinbart werden.
1.3
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht
durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist.
§ 2
Leistungen
2.1
A uszu bild e n d e , di e j e w eils a m A usz a hlun gst a g in ein e m A usbild un gs-
v erh ä ltnis st e h e n, h a b e n j e K a le n d erj a hr ein e n A nspru c h a uf
b e tri e bli c h e So n d erz a hlun g e n.
2.2
Di e Leistun g e n b e tr a g e n 50 % d er im j e w eilig e n A usz a hlun gsm o n a t
f ä llig e n t a rifli c h e n A usbild un gsv erg ütun g.
2.3
Di ese Leistun g e n g elt e n a ls Ein m a lleistun g e n im Sinn e d er
sozi a lv ersi c h erun gsre c htli c h e n V orsc hrift e n.
2.4
A nspru c hsb ere c htigt e A uszu bild e n d e , d ere n A usbild un gsv erh ä ltnis im
K a le n d erj a hr kr a ft G ese tz es o d er V erein b a run g ruht, erh a lt e n k ein e
Leistun g; ruht d a s A usbild un gsv erh ä ltnis im K a l e n d erj a hr t eilw eise , so
erh a lt e n si e ein e a nt eilig e Leistun g.
§ 3
Zeitpunkt
3.1
Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der durch Betriebsvereinbarung geregelte
Zeitpunkt gemäß des Vertrages für die Arbeiter und Angestellten.
3.2
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, ist
Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der
Zahlung vorher durchzuführen.
3.3
Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung
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aufgenommen werden.
§ 4
Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikatio-
nen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und ähnliches,
gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifver-
trages und erfüllen den tariflichen Anspruch.
Hierfür vorhandene betriebliche Systeme und Leistungen bleiben unberührt.
§ 5
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
und Betriebszugehörigkeit
5.1
Ist das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung beendet, so
erhält der Arbeitnehmer die Leistungen gem. dem Tarifvertrag für Arbeiter
und Angestellte. Liegt der nach dem dortigen § 2.4 notwendige Be-
rechnungszeitraum noch nicht vor, so erhält er die Leistungen eines
vergleichbaren Arbeitnehmers.
5.2
Beim Übergang vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis im selben
Betrieb gelten die Ausbildungsjahre als Betriebszugehörigkeit im Sinne des §
2 des Vertrages für Arbeiter und Angestellte.
§ 6
Inkrafttreten und Laufdauer
6.1
Dieser Vertrag tritt am 1. November 1996 in Kraft.
6.2
Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
Stuttgart, 5. November 1996
Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Baden-Württemberg e. V.
Hempel
Unruh
Industriegewerkschaft Metall
Bezirksleitung Stuttgart
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Zambelli
Paszehr