- Gewerbe:
- Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
- Branche
- Medizin und Gesundheit
- Datum:
- 08.04.2008
- Schlagworte
- 
          - Altersvorsorge
- Arzt
- Ärzte
 
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA)
Tarifvertrag
über die zusätzliche Altersvorsorge
der Ärztinnen und Ärzte
(Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA)
vom 8. April 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzen des ATV-K
1
Der  gekündigte Tarifvertrag  über die  zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002  wird
wieder  in  Kraft  gesetzt  und  findet    auf  Ärztinnen  und  Ärzte  sowie  Zahnärztinnen  und
Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen  Krankenhäusern  im  Bereich  der  Vereinigung  der  kommunalen  Arbeitge-
berverbände  (TV-Ärzte/VKA)  fallen,  Anwendung.
2
Bei  pflichtversicherten  Ärztinnen  und
Ärzten  im  Tarifgebiet  Ost  beträgt  der  Arbeitnehmerbeitrag  zur  Pflichtversicherung  ans-
telle von  § 37a Abs. 1 ATV-K ab  1. August  2006 3,0 v.H. und ab  1. Juli 2007  4,0 v.H.
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3
Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) wird
ergänzt  um  den  Tarifvertrag  für  Ärztinnen  und  Ärzte  an  kommunalen  Krankenhäusern
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
2
§ 2
Änderung des ATV-K
Der  Tarifvertrag  über  die  zusätzliche  Altersvorsorge  der  Beschäftigten  des  öffentlichen
Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002, zuletzt geändert
durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 14. Juni 2005, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:
„§ 36a  Übergangsregelungen“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1
Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern,
wenn sie
a)   das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b)  die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
2
Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäf-
tigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien
Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungs-
zeiten,  die  auf  die  Wartezeit  angerechnet  werden,  sind  zu  berücksichti-
gen.
3
Die  Pflicht  zur  Versicherung  setzt  mit  dem  Beginn  des  Beschäftigungs-
verhältnisses  bei  der  öffentlichen  Zusatzversorgungseinrichtung,  bei  der
der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein.
4
Die  Pflicht  zur  Versicherung  endet  mit  der  Beendigung  des  Beschäfti-
gungsverhältnisses.“
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz in
Verbindung  mit  §  1a  Abs.  4  BetrAVG  auf  Fortführung  der  Versicherung
mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses  ist  für  die  Pflichtversicherung  ausgeschlos-
sen.“
3.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In  Satz  4  werden  die  Worte  „ehelichen  oder  diesen  gesetzlich  gleichgestell-
ten“ gestrichen.
b)
Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
3
„
5
Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs.
3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“
c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
4.
§ 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Für  Hinterbliebene  gelten  die  Vorschriften  der  gesetzlichen  Rentenversicherung
über  das  Zusammentreffen  von  Rente  und  Einkommen  entsprechend  mit  folgen-
den Maßgaben:
a)  Eventuelle  Freibeträge  sowie  das  Einkommen,  das  auf  die  Rente  aus  der  ge-
setzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b)  Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zu-
stehenden Betriebsrente gezahlt.“
5.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.
6.
In §  25 Abs. 1 Satz 2  und  3  werden jeweils die Worte „Vergütung, Urlaubsvergü-
tung  oder  Krankenbezüge“  durch  die  Worte  „Entgelt,  Urlaubsentgelt  oder  Entgelt
im Krankheitsfall“ ersetzt.
7.
§ 30 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 erhält folgende Fassung:
„
1
Neuberechnungen  werden  nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §  11  Abs.  2
durchgeführt;  zusätzliche  Versorgungspunkte  nach  Satz  2  sind  dabei  zu  berück-
sichtigen.“
8.
Es wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Übergangsregelungen
Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007
verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzu-
sagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.“
9.
§ 38 erhält folgende Fassung:
§
Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
1
Abweichend  von  §  26  Abs.  5  gilt  für  Beschäftigte,  für  die  für  Dezember  2001
schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-
G  gezahlt  wurde,  Folgendes:  Soweit  das  monatliche  zusatzversorgungspflichtige
Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zu-
sätzlich eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen.
2
Die
4
sich  daraus  ergebenden  Versorgungspunkte  sind  zu  verdreifachen.
3
Grenzbetrag
ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifge-
biet  West  bzw.  Tarifgebiet  Ost  -  jährlich  einmal  einschließlich  der  Jahressonder-
zahlung,  wenn  die/der  Beschäftigte  eine  zusatzversorgungspflichtige  Jahresson-
derzahlung erhält.“
10.  Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung:
„
1
Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
a)  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
b)  Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
c)  Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten
amtlichen  Tierärzte  und  Fleischkontrolleure  in  öffentlichen  Schlachthöfen  und  in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
d)  Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten
amtlichen  Tierärzte  und  Fleischkontrolleure  in  öffentlichen  Schlachthöfen  und  in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
e)  Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
f)  Spartentarifvertrag  Nahverkehrsbetriebe  eines  Arbeitgeberverbandes,  der  der
Vereinigung  der  kommunalen  Arbeitgeberverbände  angehört,  soweit  die Anwen-
dung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
g)  Tarifvertrag  für  die  Arbeitnehmer/Innen  der  Wasserwirtschaft  in  Nordrhein-
Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollerklärung zu Satz 1:
Soweit  in  Satz  1  der  Anlage  1  in  der  Fassung  des  3.  Änderungstarifvertrags  aufgeführte
Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge
abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich."
11.  Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe f wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.
b)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g)  eine  Übergangszahlung  nach  §  46  Nr.  4  TVöD  BT-V  (VKA)  beziehung-
sweise  eine  Übergangsversorgung  nach  den  tariflichen  Vorgängerrege-
lungen erhalten oder“
12.  Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)  Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamten-
rechtliche  Vorschriften  beruhen,  soweit  die  beamtenrechtlichen  Bezüge
nicht  ruhegehaltfähig  sind,  sowie  Bestandteile  des  Arbeitsentgelts,  die
durch  Tarifvertrag  auf  Bundes-,  Landes-  oder  landesbezirklicher  Ebene
ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, sowie
5
über-  und  außertarifliche  Bestandteile  des  Arbeitsentgelts,  soweit  sie
durch  Betriebsvereinbarung,  Dienstvereinbarung  oder  Arbeitsvertrag
ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
Protokollerklärung zu Buchstabe a:
Für  am  30.  Juni  2007  bestehende  Vereinbarungen  in Tarifverträgen,  Betriebs-
vereinbarungen  oder  Arbeitsverträgen  über  die  Ausnahme  von  Bestandteilen
des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Buchst. a in
der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung.“
b)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)  vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder,“
c)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Jahressonder-
zahlung“ ersetzt.
d)
Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„
3
Als  zusatzversorgungspflichtiges  Entgelt  gilt  für  Kalendermonate,  in  denen
Beschäftigte  für  mindestens  einen  Tag  Anspruch  auf  Krankengeldzuschuss
haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialver-
sicherungsträgers  nicht  gezahlt  wird  –,  das  fiktive  Entgelt  nach  § 21  TVöD
bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die
tatsächlich  Anspruch  auf  Entgelt,  Entgeltfortzahlung  oder  Krankengeldzus-
chuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs
gezahlt worden wäre.
4
In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zah-
lungen  sind  neben  dem  fiktiven  Entgelt  nach  § 21  TVöD  bzw.  entsprechen-
den tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt.“
§ 3
In-Kraft-Treten
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
2
Abweichend von Satz
1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes be-
stimmt ist.
3
Abweichend von Satz 2 treten in Kraft
a)
§ 2 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2001,
b)
§ 2 Nr. 9 sowie die in Nummer 10 geregelte Änderung zu Satz 1 Buchst. b der An-
lage 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 und
c)
§ 2 Nr. 5 und 11 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Protokollerklärung zu Satz 2 Buchst. a:
Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni 2006 – Az.  IV ZR 54/05 und IV ZR
55/07 – entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche auf-
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grund  der  vor  Vereinbarung  des  4.  Änderungstarifvertrags  geltenden  Formulierung  des  §  30
Abs. 3 ATV-K geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut.
Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende