Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
08.04.2008
Schlagworte
  • Altersvorsorge
  • Arzt
  • Ärzte

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag
über die zusätzliche Altersvorsorge
der Ärztinnen und Ärzte
(Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA)
vom 8. April 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Wiederinkraftsetzen des ATV-K
1
Der gekündigte Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 wird
wieder in Kraft gesetzt und findet auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und
Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitge-
berverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen, Anwendung.
2
Bei pflichtversicherten Ärztinnen und
Ärzten im Tarifgebiet Ost beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ans-
telle von § 37a Abs. 1 ATV-K ab 1. August 2006 3,0 v.H. und ab 1. Juli 2007 4,0 v.H.
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3
Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) wird
ergänzt um den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
2
§ 2
Änderung des ATV-K
Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002, zuletzt geändert
durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 14. Juni 2005, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:
„§ 36a Übergangsregelungen“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1
Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern,
wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
2
Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäf-
tigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien
Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungs-
zeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichti-
gen.
3
Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungs-
verhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der
der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein.
4
Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäfti-
gungsverhältnisses.“
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz in
Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung
mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlos-
sen.“
3.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 werden die Worte „ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestell-
ten“ gestrichen.
b)
Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
3
5
Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs.
3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“
c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
4.
§ 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgen-
den Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10 zu-
stehenden Betriebsrente gezahlt.“
5.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.
6.
In § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Vergütung, Urlaubsvergü-
tung oder Krankenbezüge“ durch die Worte „Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt
im Krankheitsfall“ ersetzt.
7.
§ 30 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 erhält folgende Fassung:
1
Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2
durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berück-
sichtigen.“
8.
Es wird folgender § 36a eingefügt:
㤠36a
Übergangsregelungen
Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007
verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzu-
sagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.“
9.
§ 38 erhält folgende Fassung:
§
Sonderregelung zu § 26 Abs. 5
1
Abweichend von § 26 Abs. 5 gilt für Beschäftigte, für die für Dezember 2001
schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-
G gezahlt wurde, Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zu-
sätzlich eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen.
2
Die
4
sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
3
Grenzbetrag
ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifge-
biet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonder-
zahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahresson-
derzahlung erhält.“
10. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung:
1
Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
b) Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
c) Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten
amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
d) Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten
amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
e) Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
f) Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwen-
dung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
g) Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-
Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollerklärung zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte
Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge
abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich."
11. Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe f wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.
b)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) eine Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) beziehung-
sweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerrege-
lungen erhalten oder“
12. Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamten-
rechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge
nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die
durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene
ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, sowie
5
über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie
durch Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag
ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
Protokollerklärung zu Buchstabe a:
Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebs-
vereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen
des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Buchst. a in
der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung.“
b)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder,“
c)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Jahressonder-
zahlung“ ersetzt.
d)
Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
3
Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen
Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss
haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialver-
sicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD
bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die
tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzus-
chuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs
gezahlt worden wäre.
4
In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zah-
lungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechen-
den tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt.“
§ 3
In-Kraft-Treten
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
2
Abweichend von Satz
1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes be-
stimmt ist.
3
Abweichend von Satz 2 treten in Kraft
a)
§ 2 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2001,
b)
§ 2 Nr. 9 sowie die in Nummer 10 geregelte Änderung zu Satz 1 Buchst. b der An-
lage 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 und
c)
§ 2 Nr. 5 und 11 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Protokollerklärung zu Satz 2 Buchst. a:
Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni 2006 – Az. IV ZR 54/05 und IV ZR
55/07 – entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche auf-
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grund der vor Vereinbarung des 4. Änderungstarifvertrags geltenden Formulierung des § 30
Abs. 3 ATV-K geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut.
Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende