Tarifvertrag

Gewerbe:
Land- und Forstwirtschaft
Branche
Land- und Forstwirtschaft
Datum:
01.09.2005
Schlagworte
  • Ausbildungsergütung
  • Azubi
  • Forstwirtschaft
  • Landwirtschaft
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen in der Land- und Forstwirtschaft für Bayern

TV Azubis 2005
Gültig ab 01. September 2005
TARIFVERTRAG ÜBER AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN
IN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Zwischen
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt/Main
einerseits
und
Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V.
Liebigstraße 10a, 80538 München
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlich:
Für den Freistaat Bayern
2. Persönlich:
Für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse, die unter den Rahmentarifvertrag
für Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft vom 26.08.2005, den
Rahmentarifvertrag für Schweinewärterpersonal vom 12. Juni 1997 oder den
Rahmentarifvertrag für Melkpersonal vom 12. Juni 1997 oder einen diese
ersetzenden Rahmentarifvertrag fallen.
§ 2
Vergütung für Auszubildende
Bruttovergütungen
ab 01. Oktober 2005
unter 18 Jahre / über 18 Jahre
a) bei 3-jähriger Ausbildungszeit im Betrieb
im 1. Jahr der betrieblichen Ausbildung
434,--
471,--
im 2. Jahr der betrieblichen Ausbildung
471,--
525,--
im 3. Jahr der betrieblichen Ausbildung
540,--
607,--
b) bei von vornherein auf 2 1/2 Jahre verkürzter
Ausbildungszeit im Betrieb
in den ersten 6
.
Monaten der betrieblichen Ausbildung
434,--
471,--
ab dem
7. Monat
der betrieblichen Ausbildung
471,--
525,--
ab dem
19. Monat
der betrieblichen Ausbildung
540,--
607,--
c) bei von vornherein auf 2 Jahre verkürzter bzw.
regulärer 2-jähriger Ausbildungszeit im Betrieb
in den ersten 6
.
Monaten der betrieblichen Ausbildung
434,--
471,--
ab dem
7. Monat
der betrieblichen Ausbildung
471,--
525,--
ab dem
13. Monat
der betrieblichen Ausbildung
540,--
607,--
2
d) bei von vornherein auf ein Jahr verkürzter
Ausbildungszeit im Betrieb
in den ersten 6
.
Monaten der betrieblichen Ausbildung
471,--
525,--
ab dem
7. Monat
der betrieblichen Ausbildung
540,--
607,--
e) bei zusätzlicher Schwerpunktausbildung
Hauswirtschafterin, Tierwirt, Pferdewirt, Fischwirt,
für die Dauer der zusätzlichen Schwerpunktausbildung
540,--
607,--
Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalendermonats.
Persönliche Steuern und die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trägt der
Auszubildende.
§ 3
Vergütung für Praktikanten
Bruttovergütungen
ohne
471,-- €
mit
607,-- €
Persönliche Steuern und die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trägt der Praktikant.
§ 4
Kost und Wohnung
Die gewährte Unterkunft und Verpflegung wird nach den Sätzen der jeweils gültigen „Verordnung über den
Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung“ von der Vergütung abgezogen.
§ 5
Geltungsdauer
1. Der Tarifvertrag tritt am 01. September 2005 in Kraft.
2. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden,
frühestens zum 31.12.2007.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen in der Land-
und Forstwirtschaft vom 11.03.2003 (TR.Nr. 1-10d 24) außer Kraft.
München, den 26.08.2005
Industriegewerkschaft
Arbeitgeberverband für die Land-
Bauen-Agrar-Umwelt
und Forstwirtschaft in Bayern e.V.
Bundesvorstand
gez. Martin Empl
gez. Hans-Joachim Wilms
gez. Karl Heinz Strobl
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Unfallverhütung
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