Tarifvertrag

Gewerbe:
Kommunale Krankenhäuser (VKA), Ärztinnen und Ärzte
Branche
Medizin und Gesundheit
Datum:
04.08.2008
Schlagworte
  • Rationalisierungsschutz
  • Tarifvertrag
  • Textilbranche

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ärztinnen und Ärzte (TV RatSch-Ärzte/VKA)

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ärztinnen und Ärzte
(TV RatSch-Ärzte/VKA)
vom 8. April 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Gel-
tungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäu-
sern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
fallen und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden (§ 38 Abs. 1
Buchst. b TV-Ärzte/VKA), Folgendes vereinbart:
Vorbemerkungen:
1
Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den
Zweck, die Aufgaben der Krankenhäuser und sonstigen unter den Geltungsbereich des
TV-Ärzte/VKA fallenden Einrichtungen anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kosten-
günstig zu erfüllen.
2
Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die
sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Arbeitnehmer zu berücksichti-
gen und soziale Härten möglichst zu vermeiden.
3
Diesem Ziel dienen die nachstehen-
den Vorschriften.
4
Für Maßnahmen, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, bleiben die
einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften unberührt.
§ 1
Begriffsbestimmung
(1)
1
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitge-
ber veranlaßte erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Ände-
rungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn
diese Maßnahmen für Ärztinnen und Ärzte zu einem Wechsel der Beschäftigung
oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
2
Unter den Voraussetzungen
2
des Satzes 1 kommen als Maßnahmen z.B. in Betracht:
a) Stilllegung oder Auflösung eines Betriebes bzw. eines Betriebsteils,
b) Verlegung oder Ausgliederung eines Betriebes bzw. eines Betriebes,
c) Zusammenlegung von Betrieben bzw. von Betriebsteilen,
d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Betrieben,
e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie
durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.
(2)
1
Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z.B. die
Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände
der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1.
2
Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen,
wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a
BGB.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
1
Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her
zu beurteilen.
2
Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der be-
grenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentli-
chen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die er-
hebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird.
3
Eine Änderung, die für das gesamte
Krankenhaus oder für die weiteren unter den TV-Ärzte/VKA fallenden Einrichtungen nicht er-
heblich bzw. nicht wesentlich ist, kann für einen Teil des Krankenhauses oder der Einrichtung
erheblich bzw. wesentlich sein.
4
Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erfor-
derlich, dass sie für mehrere Ärztinnen oder Ärzte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
2. Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z.B. durch
- voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang,
- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufga-
beneinschränkung,
- Wegfall zweckgebundener Drittmittel
veranlasst sind.
3.
1
Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von
Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sol-
len.
3
§ 2
Unterrichtungspflicht
(1)
1
Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung/Betriebsvertretung rechtzei-
tig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unter-
richten.
2
Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Personalvertre-
tung/Betriebsvertretung zu beraten.
(2)
1
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen/Betriebsvertretungen sind zu be-
achten.
2
Sie werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Arbeitgeber die Ärztinnen und Ärzte, de-
ren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussicht-
lich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.
§ 3
Arbeitsplatzsicherung
(1)
1
Der Arbeitgeber ist den von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1
betroffenen Ärztinnen und Ärzten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsiche-
rung verpflichtet.
2
Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Um-
schulung der Ärztin/des Arztes voraus.
(2)
1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ärztin/dem Arzt einen mindestens gleichwerti-
gen Arbeitsplatz zu sichern.
2
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Satzes 1,
wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und
die Ärztin/der Arzt in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang
teilzeitbeschäftigt bleibt.
3
Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei
demselben Arbeitgeber gilt folgende Reihenfolge:
a) Arbeitsplatz in demselben Krankenhaus oder derselben weiteren unter den TV-
Ärzte/VKA fallenden Einrichtung an demselben Ort,
b) Arbeitsplatz in demselben Krankenhaus oder derselben weiteren unter den TV-
Ärzte/VKA fallenden Einrichtung an einem anderen Ort oder in einem anderen
Krankenhaus bzw. weiteren unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fal-
lenden Einrichtung an demselben Ort,
c) Arbeitsplatz in einem anderen Krankenhaus oder einer weiteren unter den TV-
Ärzte/VKA fallenden Einrichtung an einem anderen Ort.
4
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Ärztin/dem Arzt
abgewichen werden.
5
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Sat-
zes 3 nicht zur Verfügung, soll die Ärztin/der Arzt entsprechend fortgebildet oder
umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei dem-
selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann.
(3)
1
Kann der Ärztin/dem Arzt kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung
4
gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Ärztin/dem Arzt einen anderen
Arbeitsplatz anzubieten.
2
Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
3
Die spätere Be-
werbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter
gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Kann der Ärztin/dem Arzt kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfü-
gung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei
einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemü-
hen.
(5) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, einen ihr/ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne
der Absätze 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach ih-
ren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 4 ist eine Beschäftigung
a) bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den TV-Ärzte/VKA
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 4
Fortbildung, Umschulung
(1)
1
Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Arbeitgeber
rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen.
2
Die Ärztin/Der
Arzt darf ihre/seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnah-
me nicht willkürlich verweigern.
(2)
1
Die Ärztin/der Arzt ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit,
längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen.
2
Für ganze Arbeitstage der
Freistellung ist das Entgelt gemäß § 22 TV-Ärzte/VKA zu zahlen, im übrigen ist das
Tabellenentgelt (§ 18 TV-Ärzte/VKA) fortzuzahlen.
3
Wird durch die Fortbildung oder
Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschrit-
ten, ist der Ärztin/dem Arzt ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der
vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.
(4) Setzt die Ärztin/der Arzt nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von
ihr/ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der
Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Ar-
beitgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der
Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Unterabs. 2:
Gibt eine Ärztin/ein Arzt, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre/seine Zustimmung zu einer
Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung
angesehen werden.
5
§ 5
Besonderer Kündigungsschutz
(1)
1
Ist der Ärztin/dem Arzt eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeits-
verhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbe-
dingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden.
2
Wird die
andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, ver-
längert sich die Frist auf zwölf Monate.
(2)
1
Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur
dann ausgesprochen werden, wenn der Ärztin/dem Arzt ein Arbeitsplatz nach § 3
Abs. 2 bis 4 nicht angeboten werden kann oder die Ärztin/der Arzt einen Arbeitsplatz
entgegen § 3 Abs. 5 nicht annimmt.
2
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA
eine längere Kündigungsfrist ergibt.
3
Bei Ärztinnen und Ärzten, die beim Wechsel
der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA)
von mehr als 15 Jahre zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen
Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammen-
hang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn die
Ärztin/der Arzt einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber entge-
gen § 3 Abs. 5 nicht annimmt.
4
Für diese Kündigung aus wichtigem Grund beträgt
die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Die Ärztin/Der Arzt, die/der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Ar-
beitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt wer-
den, wenn ein für sie/ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
§ 6
Entgeltsicherung
(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung des Entgelts, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, der Ärztin/dem Arzt das Entgelt auf der Grundlage des Si-
cherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.
(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a) dem Tabellenentgelt (§ 18 TV-Ärzte/VKA),
b) Wechselschicht- und Schichtzulagen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 TV Ärzte/VKA,
die der Ärztin/dem Arzt im Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Satz 2 genann-
ten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten.
(3)
1
Für die Dauer der für die Ärztin/den Arzt nach § 35 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA geltenden
Frist - bei unter § 35 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA fallenden Ärztinnen und Ärzten für die
Dauer von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält die Ärz-
6
tin/der Arzt eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages
zwischen dem Sicherungsbetrag und dem um die Zeitzuschläge und um die Entgel-
te für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Entgelt
aus der neuen Tätigkeit.
2
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Ärztin/der Arzt
nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.
(4)
1
Die Ärztin/Der Arzt, die/der an dem nach Absatz 3 Satz 2 für sie/ihn maßgebenden
Tag eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von mehr als
fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Absatz 3 Satz 1
auch nach Ablauf der für sie/ihn nach Absatz 3 Satz 1 maßgebenden Frist.
2
Der Si-
cherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Entgelterhöhung - beginnend
mit der ersten allgemeinen Entgelterhöhung nach Ablauf der für die Ärztin/den Arzt
nach Absatz 3 Satz 1 maßgebenden Frist - bei der Ärztin/dem Arzt, die/der an dem
nach Absatz 3 Satz 2 für sie/ihn maßgebenden Tag
a) eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von mehr als
15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünf-
mal um jeweils ein Fünftel,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von mehr als
15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt vier-
mal um jeweils ein Viertel,
c) die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal
um jeweils ein Drittel
der Summe der Entgeltbestandteile, die nach Absatz 2 Buchst. b bei der Errech-
nung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren.
3
Eine Verminderung un-
terbleibt bei der Ärztin/dem Arzt, die/der an dem nach Absatz 3 Satz 2 für sie/ihn
maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-
Ärzte/VKA) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet
hat.
4
Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für die Ärztin/den Arzt, die/der
a) an dem nach Absatz 3 Satz 2 für sie/ihn maßgebenden Tag eine Beschäfti-
gungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von mehr als 15 Jahren zu-
rückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel,
b) unter Satz 2 Buchst. a fällt, jeweils um drei Viertel,
c) unter Satz 2 Buchst. b fällt, jeweils um die Hälfte,
d) an dem nach Absatz 3 Satz 2 für sie/ihn maßgebenden Tag eine Beschäfti-
gungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von mehr als zehn Jahren
zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel
der sich aus einer allgemeinen Entgelterhöhung ergebenden Mehrbeträge des Ta-
bellenentgelts (§ 18 TV-Ärzte/VKA) aus der neuen Tätigkeit.
5
Der Anspruch auf die
persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalen-
dermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um die Zeitzu-
7
schläge und um die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereit-
schaft verminderten jeweiligen Entgelte aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbe-
trag nicht unterschritten haben oder hätten.
(5) Wird mit der Ärztin/dem Arzt für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die die Ärz-
tin/der Arzt nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden ar-
beitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten
hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen,
wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(6)
1
Die persönliche Zulage wird neben dem Entgelt aus der neuen Tätigkeit gezahlt.
2
Sie wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 24 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA) berück-
sichtigt.
(7)
1
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn die Ärztin/der Arzt ihre/seine Zustimmung zu
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 ver-
weigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihr/ihm zu vertreten-
den Grund abbricht.
2
Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Ärztin/der Arzt die
Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.
3
Die persön-
liche Zulage entfällt ferner, wenn die Ärztin/der Arzt einen Anspruch auf Bezug einer
ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236a oder § 237a SGB VI oder einer ent-
sprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der betrieblichen Altersversorgung ( § 26 TV-
Ärzte/VKA) hat.
(8) Bei der Entgeltsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften
über die Änderungskündigung keine Anwendung.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. b:
Wechselschicht- und Schichtzulagen gelten auch dann als im Sinne des Buchstaben b ununter-
brochen bezogen, wenn die Ärztin/der Arzt sie vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen
Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaub
s o
der wegen Arbeitsbefreiung, we-
gen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen El-
ternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder aus sonstigen Gründen bis zu
insgesamt höchstens zwei Monaten nicht erhalten hat.
§ 7
Abfindung
(1) Die Ärztin/der Arzt, die/der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Ar-
beitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung
in Höhe des Tabellenentgelts (§ 18 TV-Ärzte/VKA):
8
bis zum
vollendeten
Nach vollendetem
40.
40.
45.
50.
55.
Lebens-
jahr
Lebensjahr
Beschäftigungszeit
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2
TV-Ärzte/VKA)
Tabellenentgelte
3 Jahre
-
2
2
3
3
5 Jahre
2
3
3
4
5
7 Jahre
3
4
5
6
7
9 Jahre
4
5
6
7
9
11 Jahre
5
6
7
9
11
13 Jahre
6
7
8
10
12
15 Jahre
7
8
9
11
13
17 Jahre
8
9
10
12
14
19 Jahre
9
10
11
13
15
21 Jahre
10
11
12
14
16
23 Jahre
-
12
13
15
17
25 Jahre
-
13
14
16
18
(2)
1
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses.
2
Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfin-
dung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen
ist oder, falls die Ärztin/der Arzt Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig fest-
steht, dass die Ärztin/der Arzt ausgeschieden ist.
(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der Ärztin/dem Arzt zu vertretenden Grund (z.B.
Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 5, Ablehnung
der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2) erfolgt ist oder
b) die Ärztin/der Arzt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsver-
hältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne der
Protokollerklärung zu § 3 Abs. 4 übernommen wird.
Protokollerklärung zu Absatz 1
Beschäftigungszeit ist auch die nach § 12 Abs. 1TVÜ-Ärzte/VKA berücksichtigte Beschäfti-
gungszeit ohne die nach § 72 Abschn. A des Bundes-Angestelltentarifvertrages berücksichtigten
Zeiten.
§ 8
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
(1) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn die Ärztin/der Arzt
er-
werbsgemindert
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraus-
setzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
versicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leis-
9
tung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI oder der betrieblichen Altersversorgung (§ 26 TV-Ärzte/VKA) erfüllt.
(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Ärztin/der Arzt das 65. Lebensjahr
innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde
liegende Zahl der Tabellenentgelte, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeit-
raumes einer der Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert sich die Abfindung
entsprechend.
(3)
1
Tritt die Ärztin/der Arzt innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfin-
dung zugrunde liegende Zahl der Tabellenentgelte, in ein Arbeitsverhältnis bei ei-
nem Arbeitgeber im Sinne der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 4 ein, verringert sich
die Abfindung entsprechend.
2
Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.
§ 9
Bezirkliche und betriebliche Regelungen im Bereich der VKA
(1) Sind hinsichtlich betrieblicher Sozialleistungen besondere Regelungen erforderlich,
werden sie betrieblich getroffen.
(2) Steht der Ärztin/dem Arzt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Versorgung durch den Arbeitgeber zu, kann durch bezirkliche oder betriebliche Ver-
einbarung von den Vorschriften dieses Tarifvertrages abgewichen werden.
§ 10
Anrechnungsvorschrift
(1)
1
Leistungen, die der Ärztin/dem Arzt nach anderen Bestimmungen zu den gleichen
Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag anzu-
rechnen.
2
Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Ab-
findungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z.B. §§ 9, 10 KSchG, § 113 BetrVG).
(2)
1
Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, die ihr/ihm nach anderen Bestimmungen zu den
gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen.
2
Sie/Er hat den
Arbeitgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidun-
gen sowie von allen ihr/ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1 unver-
züglich zu unterrichten.
3
Kommt die Ärztin/der Arzt ihren/seinen Verpflichtungen
nach Satz 1 und 2 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr/ihm Ansprüche nach die-
sem Tarifvertrag nicht zu.
§ 11
Übergangsvorschrif t
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Krankenhäuser und die weiteren unter den TV-Ärzte fal-
lenden Einrichtungen, für die am 1. Januar 1972 eine Regelung über den Rationalisie-
rungsschutz bestanden hat, solange diese Regelung fortbesteht.
10
§ 12
Inkrafttreten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
2
Er kann mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wer-
den.
(2)
1
Dieser Tarifvertrag gilt nur, wenn der Wechsel der Beschäftigung bzw. die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2007 eintritt.
Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für den
Marburger Bund:
Der 1. und 2. Vorsitzende