Tarifvertrag

Gewerbe:
Baugewerbe
Branche
Baubranche
Datum:
20.12.1999
Schlagworte
  • Baugewerbe
  • Sozialkassenverfahren
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

. . .
Anlage 2
Tarifvertrag
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
vom 20. Dezember 1999
in der Fassung vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001,
14. Dezember 2001 und 27. Februar 2002,
4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004,
15. Dezember 2005, 20. August 2007 und 5. Dezember 2007
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129,10785 Berlin,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Geltungsbereich
Abschnitt I:
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
§ 3
Sozialkassen
§ 4
Information durch die Kassen
Abschnitt II: Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 5
Meldepflicht
§ 5 a
Einrichtung eines Arbeitnehmerkontos
§ 6
Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren
2
. . .
Abschnitt III: Meldeverfahren für Angestellte
§ 7
Versicherungsnachweisheft für Angestellte
§ 8
Verwendung des Versicherungsnachweisheftes
Abschnitt IV: Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 9
Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 10
Dienstpflichtige Angestellte
Abschnitt V: Meldeverfahren für Auszubildende
§ 11
Ausbildungsnachweiskarten
§ 12
Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte
Abschnitt VI: Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
§ 14
Zahlung der Urlaubsabgeltung
§ 15
Zahlung der Entschädigung
Abschnitt VII: Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
Abschnitt VIII: Beitragsmeldung und -zahlung
§ 18
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 19
Beitrag für Angestellte
§ 20
Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 21
Beitragsmeldung
§ 22
Zahlung der Beiträge
§ 23
Spitzenausgleichsverfahren
§ 24
Verzugszinsen
Abschnitt IX: Schlussbestimmungen
§ 25
Verfallfristen
§ 26
Kosten von Zahlungen
§ 27
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 28
Prüfungsrecht
§ 29
Rückforderung von Leistungen
§ 30
Übermittlungspflicht
§ 31
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
§ 32
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
§ 33
Verfahrensvereinfachungen
§ 34
Rechtswahl
§ 35
Inkrafttreten und Laufdauer
3
. . .
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nach-
folgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-
bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art
erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art
der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieb-
lichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne
Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instand-
haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch
die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer
betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen -
gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2.
Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen
Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von
Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder
mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses
- unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe
4
. . .
des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmänni-
sche Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüf-
arbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang
(zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder
die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren
Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in
denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken
und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs-
und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie
des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen,
Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4.
Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunst-
stoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanie-
rungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6.
Bohrarbeiten;
7.
Brunnenbauarbeiten;
8.
chemische Bodenverfestigungen;
9.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung
von Unterkonstruktionen;
10.
Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbau-
arbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von
Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11.
Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit,
Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12.
Fassadenbauarbeiten;
13.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur
Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken;
ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil
durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder inner-
halb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten
Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters
zusammengefügt oder eingebaut werden;
14.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
5
. . .
15.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk
und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelasti-
sche und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18.
Gleisbauarbeiten;
19.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der her-
gestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen
Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusam-
menschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des
Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20.
Hochbauarbeiten;
21.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen
22.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23.
Maurerarbeiten;
24.
Rammarbeiten;
25.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und
Bodendurchpressungen;
26.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27.
Schalungsarbeiten;
28.
Schornsteinbauarbeiten;
29.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher
Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31.
Stakerarbeiten;
32.
Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,
Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Misch-
gutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein
anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmens-
zusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb
mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflaster-
arbeiten aller Art;
33.
Straßenwalzarbeiten;
34.
Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35.
Terrazzoarbeiten;
36.
Tiefbauarbeiten;
37.
Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. –Ver-
kleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
6
. . .
38.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Bau-
maschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen
eingesetzt werden;
40.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B.
Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes
ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen
überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarif-
vertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebs-
abteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb
der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten
Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere
Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarif-
vertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
1.
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2.
des Dachdeckerhandwerks,
3.
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche
Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4.
des Glaserhandwerks ,
5.
des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV
oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6.
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV
oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7.
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in
Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes
erfasst werden,
9.
des Parkettlegerhandwerks,
7
. . .
10.
der Säurebauindustrie,
11.
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie,
soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten
oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12.
des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des
Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauer-
gewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn.
IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.
13.
des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 auf-
geführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
1.
gewerbliche Arbeitnehmer,
2.
Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben,
3.
Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienst-
pflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit
ausgeübt haben; nicht erfasst werden dienstpflichtige Angestellte, die eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB IV) ausgeübt haben,
4.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des
Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschrif-
ten des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes fallenden Personen sowie - im Gebiet der fünf neuen Bundesländer
und des Ostteils des Landes Berlin - die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeit-
nehmer.
Abschnitt I
Grundlagen
§ 2
Verfahrensgrundlagen
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer
des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur
Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe
während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 des Tarifvertrages über
Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der
8
. . .
Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während
der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozial-
aufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
§ 3
Sozialkassen
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in
Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat
Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letzt-
malig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch
Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern
erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB)
mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat
gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfah-
rens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozial-
kasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1
beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die
ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa
Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden
gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber
Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem
3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer) Anspruch auf die zur Finanzierung dieser
Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ZVK-Bau zieht von Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
zugleich mit ihren eigenen Beiträgen diejenigen der ULAK, der UKB und der SoKa
Berlin ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag gemäß § 18.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden von den in Abs. 3
genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge
zu den insgesamt von der ZVK-Bau zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ZVK-
Bau hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
§ 4
Information durch die Kassen
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits
erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland,
so haben sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüg-
lich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Sozialkassenverfahren zu informieren.
Die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Sozialkassenverfahren bestehen unabhän-
gig von einer solchen Information.
9
. . .
Abschnitt II
Meldeverfahren für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 5
Meldepflicht
(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet,
sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten
mitzuteilen:
1.
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2.
Anschrift am Hauptbetriebssitz und ggf. davon abweichende inländische
Zustelladresse, einschließlich Telefon- und Telefaxnummer
3.
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4.
Art der betrieblichen Tätigkeiten
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor
Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes auf einem dafür vor-
gesehenen Formular folgende Daten mitzuteilen:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes
des gewerblichen Arbeitnehmers
2.
ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers
3.
die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits
vergeben wurde
4.
soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeit-
nehmers
5.
Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
6.
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers
(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicher-
heit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren ab-
zuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich folgende Daten mitzuteilen:
1.
die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen
der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welcher
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2.
das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird,
sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubs-
kasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren
begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die
von dieser vergebene Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummer, ferner eine Be-
scheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit
10
. . .
bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeit-
geber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für
dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat
er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeits-
verhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten
Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in
jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.
(5) Die Meldeformulare sind zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der
Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen; Änderungen sind der
Kasse in der von ihr vorgesehenen Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und
richtigen Erteilung der in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Auskünfte hat der Arbeit-
geber seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
§ 6
Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren
(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu
stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des
Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:
1.
beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungs-
pflichtigen Stunden
2.
Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3.
Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat
4.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits
ein tariflicher Anspruch bestand
Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten "Null" abzugeben, wenn ein
Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage an-
gefallen sind.
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monat-
lich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1.
Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2.
Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3.
Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4.
Zahl der beigefügten Meldescheine
5.
Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende
6.
Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zu-
sammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an
die ULAK einzusenden.
11
. . .
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte
und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumu-
lierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für
das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeit-
geber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den lau-
fenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieser dem
Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterzeich-
nete Kopien des ausgefüllten Meldescheines für den vorherigen Monat und eines
Ersatzmeldescheines mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu
überlassen. Arbeitgeber mit EDV-Abrechnung händigen dem Arbeitnehmer statt des-
sen einen entsprechenden, gestempelten und unterzeichneten EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur
Verfügung gestellte Formular "Korrekturmeldung" zu verwenden, wobei die Berichti-
gung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die
ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berich-
tigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden
Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein
Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des
zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist
ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur
auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses ausgehändigter Meldeschein später infolge einer Berichtigung durch diesen
früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK einen berichtigten Melde-
schein an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Melde-
scheins ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr
das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Melde-
monat einen gesonderten Meldeschein. In diesen Meldeschein hat er die Rest-
urlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Absatz 1 einzutragen und ihn
an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber
für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
1.
Beschäftigungszeit im abgelaufenen Kalenderjahr
2.
Beschäftigungstage
3.
beitragspflichtiger Bruttolohn
4.
Prozentsatz der Urlaubsvergütung
5.
Anspruch auf Urlaubsvergütung
12
. . .
6.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubs-
anspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der
verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
7.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen
Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch.
(8) Der Arbeitnehmerkontoauszug ist dem Arbeitnehmer umgehend durch den
Arbeitgeber auszuhändigen; anderenfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, den
Arbeitnehmerkontoauszug bei der ULAK anzufordern.
(9) Wird der ULAK nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
nicht innerhalb von drei Monaten die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
zu einem Baubetrieb gemeldet, übersendet sie dem Arbeitnehmer einen Arbeitneh-
merkontoauszug, aus dem sich die entsprechenden Daten bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt auch dann, wenn dieser Tarifvertrag auf das
Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers keine Anwendung mehr findet und dieser
Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten erneut mit einem Arbeitsverhältnis
von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige
Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Be-
richtigung der gemeldeten Daten nach Absatz 5 innerhalb von zwei Monaten nach
Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszugs. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den
Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Absatz 7 rechtskräftig feststellenden
Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos
durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirt-
schaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden,
wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkonto-
auszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeit-
geber auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beginn und das voraussichtliche
Ende der Dienstpflicht zu melden. Nimmt der Arbeitgeber diese Meldung nicht vor, so
ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.
(12) Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf
elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.
Abschnitt III
Meldeverfahren für Angestellte
§ 7
Versicherungsnachweisheft für Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des
Landes Berlin hat für jeden Angestellten ein von der ZVK-Bau jährlich zur Verfügung
13
. . .
zu stellendes „Versicherungsnachweisheft für Angestellte des Baugewerbes“ (Ver-
sicherungsnachweisheft) zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.
Dieses Versicherungsnachweisheft ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei
der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht ein Versicherungsnachweis-
heft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorlegt
oder dieses nicht mehr die notwendigen Formulare enthält.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn das Versiche-
rungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen baugewerb-
lichen Arbeitsverhältnis vorzulegen. Liegt ein solches Versicherungsnachweisheft
nicht vor und fordert der Arbeitgeber auch kein neues Versicherungsnachweisheft bei
der ZVK-Bau an, so ist der Angestellte berechtigt, die Ausstellung selbst zu be-
antragen.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in das Versicherungsnachweisheft eingedruckten
Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitnehmer-Nummer, Betriebskonto-
Nummer) fehlerhaft, so ist das Versicherungsnachweisheft von dem Arbeitgeber mit
den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die ein neues Versiche-
rungsnachweisheft zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust des Versicherungsnachweisheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-
Bau ein neues Versicherungsnachweisheft anzufordern.
§ 8
Verwendung des Versicherungsnachweisheftes
(1) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten nach Erhalt des Versicherungsnachweis-
heftes den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme aus einem vorherigen Arbeitsverhält-
nis ein Versicherungsnachweisheft vor, so hat der Arbeitgeber eine Änderungs-
mitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem
Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Wartezeitnachweis auszufüllen
und unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten
zusammen mit dem Versicherungsnachweisheft auszuhändigen; der Angestellte hat
dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres
hinaus ist ein Wartezeitnachweis für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen und
bis zum 15. März an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten
auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(5) Ist nach Verbrauch des Wartezeitnachweises oder bei Namensänderung des
Angestellten die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweisheftes erforderlich,
so ist dieses bei der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular anzufordern.
Nimmt der Angestellte eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, so ist
dies der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die jeweilige
Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
14
. . .
(6) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Wartezeit-
nachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Angestellte unter Vorlage
eines seine Beschäftigungsdauer und die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch
die ZVK-Bau zu verlangen. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden,
wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die ZVK-Bau hat dem Angestellten
eine Durchschrift des berichtigten Wartezeitnachweises zu übersenden.
Abschnitt IV
Meldeverfahren für Wehr- und Zivildienstleistende
§ 9
Beitragskarte W für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des
Landes Berlin hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer während der Ableistung der
gesetzlichen Dienstpflicht die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Beitrags-
karte W zu führen und die darin geforderten Angaben zu machen. Die Beitragskarte
W ist während der gesamten Dauer der Dienstzeit gültig.
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutz-
dienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrpflichtgesetz.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in die Beitragskarte W eingedruckten Daten fehlerhaft,
so ist die Beitragskarte W von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die
ZVK-Bau zurückzusenden, die eine neue Beitragskarte W zur Verfügung zu stellen
hat.
(4) Bei Verlust der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau eine Ersatz-
karte anzufordern.
(5) Bei Beendigung der Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber in den Teilen B und C
der Beitragskarte W die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit und den geschuldeten
Beitrag. Teil B ist zusammen mit der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Dienstzeit-
bescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Teil C ist dem Arbeitnehmer
auszuhändigen.
Weicht der tatsächliche Beginn oder das tatsächliche Ende der Dienstzeit von den
bereits gemeldeten Daten ab, so sind die richtigen Daten der ULAK auf dem dafür
vorgesehenen Formular mitzuteilen.
§ 10
Dienstpflichtige Angestellte
(1) Während der Ableistung der Dienstpflicht durch den Angestellten hat der Arbeit-
geber das Versicherungsnachweisheft weiterzuführen.
15
. . .
(2) Bei Einberufung des Angestellten zur Ableistung der Dienstpflicht sind ein für das
laufende Kalenderjahr bis zum Einberufungstag ausgestellter Wartezeitnachweis und
eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durch-
schriften sind dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die Beitragsmeldung W aus dem Versiche-
rungsnachweisheft auszufüllen und zusammen mit der vom Angestellten vorzu-
legenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die
Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
Abschnitt V
Meldeverfahren für Auszubildende
§ 11
Ausbildungsnachweiskarte
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis
im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber eine Aus-
bildungsnachweiskarte zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.
(2) Der Arbeitgeber hat durch Übersendung einer von der Innung, der Handwerks-
kammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigten Abschrift des Aus-
bildungsvertrages die Ausbildungsnachweiskarte anzufordern. Hatte der Auszu-
bildende bereits bei einem anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungs-
verhältnis begründet, so ist der ULAK bei der Anforderung der Ausbildungsnach-
weiskarte auch die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen.
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz
im Land Berlin.
§ 12
Verwendung der Ausbildungsnachweiskarte
(1) Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden nach Erhalt der Ausbildungsnachweis-
karte den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Wird das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne
dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist der ausgefüllte
Nachweis dem Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem
Bestehen der Abschlussprüfung, so ist die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen
und dem Auszubildenden auszuhändigen.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage des
dafür in der Ausbildungsnachweiskarte vorgesehenen Einlösungsscheins bei der
Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme
jedes Auszubildenden voraus.
16
. . .
Abschnitt VI
Urlaubsverfahren
§ 13
Erstattung der Urlaubsvergütung
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer
ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1
und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den
tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt auf-
grund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6.
Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine
eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der
tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden
und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezo-
gen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend
erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens je-
doch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten
Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet
worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeit-
geber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende
Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der
Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres.
Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von
Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung
bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.
§ 14
Zahlung der Urlaubsabgeltung
(1) Die ULAK zahlt in den Fällen des § 8 Nr. 6.1 Buchstaben a), b), d), e) und f)
BRTV dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag die Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Nr. 6.2
BRTV aus. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitneh-
meranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich
der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, aus-
gezahlt. Die ULAK ist zur Pauschalierung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu
den Systemen der sozialen Sicherheit berechtigt, es sei denn, dieser kann aufgrund
der Angaben des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ermittelt werden.
(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den
Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die
zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeit-
nehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit statt dessen
an die zuständige Einzugsstelle ab.
17
. . .
(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der
Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der
abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeit-
nehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu erfolgen.
§ 15
Zahlung der Entschädigung
(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den
Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder
eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK
zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die
ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende
Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden
Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeit-
gebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch inner-
halb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf
der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass
der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
Abschnitt VII
Lohnausgleichsverfahren
§ 16
Erstattung von Lohnausgleich
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die
Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten
nach §§ 5 und 6.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezo-
gen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Aus-
gleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den
jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat.
Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch
auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge
entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die ZVK-Bau den
Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006
endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages
zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe
während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits
18
. . .
aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten
nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Bau-
gewerbe verwendet.
§ 17
Zahlung der Übergangsbeihilfen
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Die-
sem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember
bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des
entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe,
wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage an-
dauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom
24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis
31. März 2006 gewährt.
Abschnitt VIII
Beitragsmeldung und -zahlung
§ 18
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten
Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen
Gesamtbetrag von 17,2 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von
16,6 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 der Summe der Bruttolöhne aller
von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betrie-
bes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag
enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v.H. für die Kalender-
monate ab Januar 2008 und 14,1 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für
die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassen-
beitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v.H. der Bruttolohnsumme für die Kalender-
monate ab Januar 2008 an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag
enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v.H. für die Kalender-
monate ab Januar 2008 und 14,1 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 sowie
für die Zusatzversorgung 2,6 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und
3,2 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2009.
19
. . .
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbrin-
gung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufs-
bildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamt-
betrag von 25,8 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in
dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz beträgt für die Zusatzversorgung 2,6 v.H.
für die Kalendermonate ab Januar 2008 und 3,2 v.H. für die Kalendermonate ab
Januar 2009. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil
des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten
Gesamtbeitrag von 23,2 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von
22,6 v.H. für die Kalendermonate ab Januar 2009 abzuführen. Der in dem jeweiligen
Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,7 v.H. für
die Kalendermonate ab Januar 2008 und 14,1 v.H. für die Kalendermonate ab
Januar 2009.
(4) Bruttolohn ist
a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die
Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder
die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der
Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach
§ 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn
sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde
Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung
der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1), des Arbeit-
geberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5
des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu
einer Gruppen-Unfallversicherung;
b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der
Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deut-
schen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche
Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung),
Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen im Sinne von
§ 3 Nr. 9 EStG.
(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind mit der Maßgabe zweckgebunden,
dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle
bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten
entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den
Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
§ 19
Beitrag für Angestellte
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils
des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Ange-
stellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen
von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur
20
. . .
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monat-
lichen Beitrag in Höhe von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von
67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen.
Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am
Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 2,65 € für
die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 3,35 € für die Kalendermonate ab
Januar 2009 zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine
Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt."
§ 20
Beitrag für Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des
Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung
für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes
einen monatlichen Beitrag von 63,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und
von 78,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen.
Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten
eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,10 € für die Kalender-
monate ab Januar 2008 und von 2,60 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu
zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des
Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung
für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes
einen monatlichen Beitrag von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und
von 67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen.
Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten
eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,77 € für die Kalender-
monate ab Januar 2008 und von 2,23 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu
zahlen.
§ 21
Beitragsmeldung
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens
bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden
Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem
Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
- Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
- den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
- die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des
Betriebes.
21
. . .
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils
des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
- die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
- den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der
Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert
wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalender-
jahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalender-
jahres gesondert mitzuteilen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist
er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß
Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der
Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der voll-
ständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeit-
geber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.
(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung
zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.
§ 22
Zahlung der Beiträge
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die
Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens
bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367
BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber
in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die
ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach
§ 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflich-
tung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung der ordnungs-
gemäß ausgefüllten Beitragsmeldung W und der Dienstzeitbescheinigung erklärt.
§ 23
Spitzenausgleichsverfahren
(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstat-
tungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22
Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung
Berlin für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzen-
ausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des
Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu
22
. . .
berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6
ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den
von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung
von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzen-
ausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzen-
ausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.
(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zu-
gunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum
letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Ein-
zugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers,
so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeit-
geber. Führt der Arbeitgeber die Winterbau-Umlage über die ZVK-Bau ab, so ist
diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesanstalt
für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbau-Umlagekonto gut-
zuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zu-
lassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die
letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichs-
verfahren teilnehmen zu wollen, seine Beitragsmeldungen und seine Beitrags-
zahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
a) der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitrags-
meldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
b) der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5
und 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung
Berlin in Verzug kommt,
c) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
beantragt wurde, oder
d) der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch
nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der
Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der
Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugs-
stelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm
hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schrei-
bens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu
bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entspre-
chende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung
des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle ein-
zuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die
23
. . .
Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat
die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt,
so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo
ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein
Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozial-
kassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum
folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo
wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zu-
gunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen
monatlichen Sozialkassenbeitrags der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im
übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an
dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzen-
ausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärun-
gen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen ab-
zugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem
Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Spitzenausgleichsintervalles abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinanderfolgende
Abrechnungszeiträume ein Spitzenausgleichsintervall gebildet werden, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind und der Arbeitgeber der Einzugs-
stelle eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in
Höhe des Sozialkassenbeitrages für zwei Abrechnungszeiträume stellt, welche aus
dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eingang der Erklärung, an dem
Spitzenausgleichsverfahren mit Sechsmonatsintervallen teilnehmen zu wollen,
errechnet wurde.
§ 24
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für
Angestellte in Verzug, so haben die ZVK-Bau, die ULAK, die UKB bzw. die SoKa
Berlin Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugs-
stelle zu zahlen.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 25
Verfall und Verjährung
(1) Die Ansprüche der ZVK-Bau, der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin gegen den
Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend
gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der
Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig
gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter
Handlung.
24
. . .
(2) Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen
zugunsten der ULAK, der UKB oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum
30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das
Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer weiter von dem Bundesrahmentarif-
vertrag für das Baugewerbe erfasst wird, verfallen die Ansprüche jedoch bereits zum
15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezo-
gen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht
mitgeteilt hat, im Falle eines
Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder
durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb
von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
(4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeit-
geber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Kassen beträgt vier Jahre. Die
Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 26
Kosten von Zahlungen
Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Wer-
den Zahlungen ins Ausland erforderlich, so hat der Empfänger die Kosten zu tragen.
§ 27
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen
Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gegen diese Kassen ist Wiesbaden. Dies gilt auch für Beitragsansprü-
che der UKB.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und
der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer
und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gegen diese Kassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche
der Kassen gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in Berlin und deren Arbeitnehmer
sowie für Ansprüche dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen.
25
. . .
§ 28
Prüfungsrecht
Den Kassen ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und
Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Über-
sendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen.
§ 29
Rückforderung von Leistungen
Hat eine Kasse dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gegenüber Leistungen
erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen
Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, so ist die Kasse
berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwi-
schen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 24 zu fordern.
Die bescheinigten Arbeitnehmeransprüche sind durch die Kasse entsprechend zu
berichtigen.
§ 30
Übermittlungspflicht
Die Kasse ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit, deren Dienststellen und den
Hauptzollämtern diejenigen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der ordnungs-
gemäßen Teilnahme am Urlaubskassenverfahren benötigt werden.
§ 31
Anpassung des Sozialkassenbeitrages
Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag
zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu
decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalender-
jahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 32
Einzug und Erlass des Sozialkassenbeitrages
(1) Die Kasse hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu
erheben.
(2) Die Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozial-
versicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß
§ 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nach-
zuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der
Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt
haben. § 5 Abs. 2 TVA findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge
nicht entrichtet worden sind.
26
. . .
§ 33
Durchführung der Verfahren
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt,
paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und
Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vor-
behaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestim-
mungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen,
obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben
ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrens-
vorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt,
solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die
günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
§ 34
Rechtswahl
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
§ 35
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am
1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassen-
verfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom
26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der
Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum
31. Dezember 2000.
Berlin/Frankfurt am Main, den 20. Dezember 1999
Berlin/Frankfurt am Main, den 1. Dezember 2000
Berlin/Frankfurt am Main, den 15. Mai 2001
Berlin/Frankfurt am Main, den 14. Dezember 2001
Berlin/Frankfurt am Main, den 27. Februar 2002
Berlin/Frankfurt am Main, den 4. Juli 2002
Berlin/Frankfurt am Main, den 10. Dezember 2002
Berlin/Frankfurt am Main, den 17. Dezember 2003
Berlin/Frankfurt am Main, den 14. Dezember 2004
Berlin/Frankfurt am Main, den 15. Dezember 2005
Berlin/Frankfurt am Main, den 20. August 2007
Berlin/Frankfurt am Main, den 5. Dezember 2007
27
Zentralverband des Deutschen
Baugewerbes e. V.
Kronenstraße 55-58
10117 Berlin
Dupré
Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e.V.
Kurfürstenstraße 129
10785 Berlin
Bauer
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Olof-Palme-Straße 19
60439 Frankfurt am Main
Wiesehügel Schäfers