Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.10.1990
Schlagworte
  • Redaktionsvolontariat
  • Tarifvertrag
  • Zeitschriften

Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften

Tarifvertrag
über das Redaktionsvolontariat
an Zeitschriften
Gültig ab 1. Oktober 1990
Dieser Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich.
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60 ‚ 53115 Bonn
Telefon: 0228/2 01 72 11
Telefax: 0228/2 01 72 32
E-Mail: the@djv.de
Homepage: www.djv.de
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften Seite 2
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Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften
Zwischen
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. *
als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V.
Verband der Zeitschriftenverleger Berlin e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.
Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
Verein der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V.
Südwestdeutscher
Zeitschriftenverlegerverband e.V.
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
sowie
IG Medien, Druck und Papier,
Publizistik und Kunst
andererseits
werden unbeschadet des freien Zugangs zum Beruf der Redakteurin/des Redakteurs
folgende Regelungen für die Ausbildung von Redaktionsvolontärinnen/Redaktions-
volontären an Zeitschriften vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.
Der räumliche und fachliche Geltungsbereich folgt § 1 des Manteltarifvertrags für
Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Persönlich gilt der Tarifvertrag für alle in Zeitschriftenverlagen angestellten Re-
daktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre.
*
Ein inhaltsgleicher Tarifvertrag wurde für die neuen Bundesländer mit Wirkung zum
1. 1. 1991 abgeschlossen.
3.
Werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit dem Berufsziel Re-
dakteurin/Redakteur zu abweichenden Bedingungen vereinbart, so kann der/die
Auszubildende die Rechte aus diesem Tarifvertrag geltend machen.
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften Seite 3
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§ 2
Ausbildungszweck und Ausbildungsziel
1.
Beim Redaktionsvolontariat handelt es sich um ein befristetes An-
stellungsverhältnis mit dem Zweck der Ausbildung der Redaktionsvolontärin/des
Redaktionsvolontärs zur Redakteurin/ zum Redakteur.
2.
Verlag und Redaktion verpflichten sich zu folgender zielorientierter praktischer
und theoretischer Ausbildung der Redaktionsvolontärin/des Redaktionsvolontärs:
a)
Vermittlung der handwerklichen Grundlagen des Journalistenberufs
(insbesondere Recherchieren, Schreiben, Redigieren, Gestalten) sowie
der journalistischen Darstellungsformen (insbesondere Nachricht, Bericht,
Reportage, Interview, Kommentar).
b)
Vermittlung des berufsbezogenen Grundlagenwissens (Presserecht,
Pressekodex, Aufgaben und Funktionen der Presse, Arbeitsweise eines
Verlags).
§ 3
Ausbildungsvertrag
1.
Die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär hat Anspruch auf einen
schriftlichen Anstellungsvertrag, der vor Beginn der Ausbildung abzuschließen
ist.
2.
Im Ausbildungsvertrag sind insbesondere festzulegen:
a)
Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses,
b)
die Ausbildungsvergütung sowie etwaige Zulagen und Pauschalen,
c)
die Verpflichtung der Redaktionsvolontärin/des Redaktionsvolontärs auf
Einhaltung der von der Verlegerin/dem Verleger festgelegten Grundsätze,
Aufgaben oder Zielsetzungen der herausgegebenen Zeitschriften.
3.
Dem Ausbildungsvertrag liegt ein Ausbildungskonzept gem. § 8 zu Grunde.
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften Seite 4
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§ 4
Vergütung
Die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär erhält eine monatliche Aus-
bildungsvergütung gemäß dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag für
Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften.
§ 5
Dauer der Ausbildung
1.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist
nicht statthaft. Eine kürzere Dauer des Volontariates kann vereinbart werden,
wenn auf Grund einschlägiger Vorkenntnisse gewährleistet ist, dass der Umfang
der Ausbildung in kürzerer Zeit vermittelt werden kann; eine Dauer von 15
Monaten darf dabei nicht unterschritten werden. Die Voraussetzungen des § 8
sind zu erfüllen.
Im Übrigen kann das Volontariat jederzeit durch Übernahme in das Re-
dakteurinnenverhältnis/Redakteurverhältnis abgekürzt werden; die Vor-
aussetzungen des § 8 sollten erfüllt sein.
2.
Bei einer Unterbrechung der Ausbildung wie z.B. durch Schwangerschaft,
Erziehungsurlaub, Wehrdienst, Zivildienst, verlängert sich die Ausbildungszeit
um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 6
Kündigung
1.
Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann der Vertrag
jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
gekündigt werden.
2.
Danach ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags nur zulässig
a) beiderseits aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
oder
b) durch die Redaktionsvolontärin/den Redaktionsvolontär mit einer Kün-
digungsfrist von einem Monat zum Monatsende.
3.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften Seite 5
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§ 7
Bereitstellungs- und Kostentragungspflicht
1.
Der Verlag stellt die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung; hierzu
gehört im Falle der Ausbildung zur Bildredakteurin/zum Bildredakteur auch eine
professionellen Ansprüchen genügende Fotoausstattung.
2.
Der Verlag trägt die Kosten aller betrieblichen, über- oder außerbetrieblichen
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, die nach diesem Tarifvertrag
vorgesehen sind oder an denen die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär
auf Veranlassung des Verlags teilnimmt. Zu den Kosten gehören
Teilnahmegebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten.
3.
Für die Zeit der Teilnahme an Abschnitten des Redaktionsvolontariates oder
andern Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Verlags im Rahmen dieses
Tarifvertrags wird der Redaktionsvolontärin/dem Redaktionsvolontär die
Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
§ 8
Ausbildungskonzept
1.
Der Verlag erstellt ein Ausbildungskonzept, das eine Übersicht über die
wesentlichen Ausbildungsabschnitte in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gibt.
2.
Die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär erhält eine systematische
Einführung, die insbesondere eine Erläuterung des Ausbildungskonzepts sowie
Einblick in die betrieblichen Bereiche und den jeweiligen Produktionsablauf
gewährt. Während dieser Einführung erfolgt eine allgemeine Einweisung in die
journalistische Tätigkeit und die Vermittlung von Informationen über
grundsätzliche Fragen des Berufs.
3.
Das Redaktionsvolontariat erstreckt sich auf verschiedene Redaktionsbereiche
des ausbildenden Verlags, die von ihrer spezifischen Eigenart her geeignet sein
müssen, unterschiedliche Ausbildungsschwerpunkte zu setzen (z.B.
Eigenrecherche, Redigieren, Nachrichten schreiben). In den Redaktions-
bereichen wird die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär jeweils
mindestens zwei Monate beschäftigt.
Soweit der Verlag nicht über mindestens drei Redaktionsbereiche verfügt, ist
sicherzustellen, dass die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär eine
entsprechende Ausbildung erhält, indem sie/er in anderen Verlagen oder
Agenturen oder durch Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen unterwiesen
wird.
4.
Im Verlauf des Redaktionsvolontariats hat die Redaktionsvolontärin/der
Redaktionsvolontär Anspruch auf Teilnahme an geeigneten, vom Verlag
bestimmten außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens
vier Wochen Dauer, möglichst im ersten Ausbildungsjahr. Dabei kann es sich nur
um Maßnahmen bei gemeinsam von den Berufsverbänden der Presse
anerkannten Instituten der journalistischen Bildungsarbeit (z.B. Deutsches Institut
für publizistische Bildungsarbeit, Akademie für Publizistik Hamburg, Akademie
der Bayerischen Presse) oder Einrichtungen mit gleichwertigem Angebot
handeln. Bei der Auswahl werden Vorschläge der Redaktionsvolontärin/des
Redaktionsvolontärs in die Entscheidung mit einbezogen. Die Teilnahme an
Bildungsmaßnahmen an vom Verlag betriebenen Journalistenschulen ersetzt die
außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, sofern Gleichwertigkeit besteht.
Im weiteren Verlauf nimmt die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär an
vom Verlag ausgewählten weiteren Bildungsveranstaltungen teil, die der
fachlichen Vertiefung oder Spezialisierung dienen. Die Dauer soll insgesamt zwei
Wochen nicht unterschreiten.
§ 9
Beratung
1.
Verlag bzw. Redaktion benennen Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner für die
Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre, die eine kontinuierliche
Betreuung gewährleisten.
2. Bei der Ausbildung in der Reaktion hat die Redaktionsvolontärin/der Re-
daktionsvolontär Anspruch auf Anleitung und Beratung durch eine
Redakteurin/einen Redakteur, die die Ausbildung fördert und überwacht. Der
Verlag stellt sicher, dass die/der zuständige Redakteurin/Redakteur sich diesen
Aufgaben in erforderlichem Maß widmen kann.
§ 10
Zahl der Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre
Die Zahl der Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre muss zu den vorhandenen
Redakteurinnen/Redakteuren in einem Verhältnis stehen, das die ordnungsgemäße
Ausbildung nach diesem Tarifvertrag gewährleistet. Das Verhältnis zwischen
Redakteurinnen/Redakteuren
und Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontären
beträgt 3:1. In Verlagen mit weniger als drei Redakteurinnen/Redakteuren darf nur eine
Redaktionsvolontärin/ein Redaktionsvolontär ausgebildet werden.
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§ 11
Vertretung
1.
Die Einstellung eines/einer Redaktionsvolontärin/Redaktionsvolontärs darf nicht
dazu dienen, die Arbeitskraft einer Redakteurin/eines Redakteurs zu ersetzen.
2.
Eine vorübergehende Vertretung darf nur nach ausreichender Einarbeitung in die
redaktionelle Tätigkeit erfolgen, sofern die fachliche Anleitung und Beratung der
Redaktionsvolontärin/des Redaktionsvolontärs gesichert ist.
§ 12
Verantwortung
Der Redaktionsvolontärin/dem Redaktionsvolontär darf die presserechtliche
Verantwortung nicht übertragen werden. Der Verlag ist verpflichtet, die Redaktions-
volontärin/der Redaktionsvolontär während der Ausbildungsdauer von jeglicher
presserechtlicher Haftung freizustellen und eventuelle Kosten der Rechtsvertretung
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Kosten strafrechtlicher
Rechtsvertretung zu übernehmen, es sei denn, dass dem Haftungsfall treuwidriges
Verhalten gegenüber dem Verlag zu Grunde liegt.
§ 13
Zeugnis
Die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär hat Anspruch auf schriftliche
Beurteilung der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie auf ein qualifiziertes
Schlusszeugnis, das von der Verlagsleitung und der Chefredaktion bzw. von der für die
Ausbildung verantwortlichen Schulleitung unterzeichnet ist.
§ 14
Übernahme
1.
Spätestens drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses hat die
Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär Anspruch auf verbindliche Auskunft
darüber, ob sie/er in ein Redakteurinnenverhältnis/Redakteurverhältnis
übernommen wird. Im Falle einer Übernahme hat der Verlag einen
Anstellungsvertrag gemäß § 2 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen/Re-
dakteure an Zeitschriften anzubieten.
2.
Wird die Übernahme zugesagt, so gibt die Redaktionsvolontärin/der
Redaktionsvolontär dem Verlag nach Zugang der Mitteilung unverzüglich
bekannt, ob sie/er zum Abschluss des Redakteurinnenver-
trags/Redakteurvertrags bereit ist.
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften Seite 8
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3.
Wird die Übernahme abgelehnt, so hat die Redaktionsvolontärin/der Re-
daktionsvolontär Anspruch auf unverzügliche Erteilung eines Zwischen-
zeugnisses.
§ 15
Verschwiegenheit
Die Redaktionsvolontärin/der Redaktionsvolontär ist verpflichtet, das Re-
daktionsgeheimnis sowie Geschäftsgeheimnisse des Verlags, die ihr/ihm während des
Redaktionsvolontariats bekannt geworden sind, auch nach ihrem/seinem Ausscheiden
aus dem Verlag zu wahren.
§ 16
Manteltarifvertrag
Enthält dieser Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen, gelten die Vorschriften
des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften, sofern dort
nichts anderes bestimmt ist.
§ 17
Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag tritt am 1. 10. 1990 in Kraft. Er gilt für alle Redaktionsvolontär-
innen/Redaktionsvolontäre, deren Anstellungsvertrag ab diesem Datum
geschlossen wird.
2.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 30. 6. 1997, danach
jeweils zum Jahresende gekündigt werden.
Protokollnotiz zu § 17
Die Tarifvertragsparteien empfehlen, die Regeln für diesen Tarifvertrag auf vor dem 1.
10. 1990 begonnene Redaktionsvolontariate sinngemäß anzuwenden, soweit dies nach
dem Stand der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.
Hamburg, 22. September 1990
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften Seite 9
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Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
IG Medien, Druck und Papier,
Publizistik und Kunst