Tarifvertrag

Gewerbe:
Zeitungsverlagsgewerbe
Branche
Publizistik, Medien,Druck und Papier
Datum:
01.06.1990
Schlagworte
  • Redaktionsvolontariat
  • Tageszeitungen
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen

Tarifvertrag
über das Redaktionsvolontariat
an Tageszeitungen
Gültig ab 1. Juli 1990
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
Bennauerstraße 60 ‚ 53115 Bonn
Telefon: 0228/2 01 72 11
Telefax: 0228/2 01 72 32
E-Mail: the@djv.de
Homepage: www.djv.de
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen Seite 2
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Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen
zwischen
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.
Verein der Berliner Zeitungsverleger e.V.
Zeitungsverlegerverein Hamburg e.V.
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.
Zeitungsverlegerverband Schleswig-Holstein e.V.
einerseits
und
Deutschen Journalisten-Verband e.V.
- Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
IG Medien, Druck und Papier,
Publizistik und Kunst
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
Unbeschadet des freien Zugangs zum Beruf des Redakteurs/der Redakteurin stimmen die
Tarifvertragsparteien darin überein, dass eine systematische, Theorie und Praxis einschlie-
ßende Ausbildung der Verantwortung des Berufs des Redakteurs/der Redakteurin entspre-
chen muss. Ziel dieses Tarifvertrags ist es, durch Rahmenregelungen dafür Sorge zu tra-
gen, dass den Volontärinnen und Volontären Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wer-
den, die sie befähigen, auf der Grundlage des Art. 5 GG an der Erfüllung der öffentlichen
Funktion einer freien Presse mitzuwirken.
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen Seite 3
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§ 1
Geltungsbereich
1.
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. *
fachlich:
für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben.
persönlich: für alle an Tageszeitungen angestellten Redaktionsvolontärinnen und Redak-
tionsvolontäre.
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Volontärinnen und Vo-
lontäre.
2.
Werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit dem Berufsziel Redak-
teur/Redakteurin zu abweichenden Bedingungen vereinbart, so kann der/die Auszu-
bildende die Rechte aus diesem Tarifvertrag geltend machen. Im Übrigen ist der
Zugang zum Redakteursberuf frei.
§ 2
Persönliche Voraussetzungen
Der Redaktionsvolontär/die Redaktionsvolontärin soll mindestens 20 Jahre und darf nicht
jünger als 18 Jahre alt sein.
§ 3
Ausbildungsziel
1.
Das Volontariat hat das Ziel, den Volontär/die Volontärin zu befähigen, an der Erfül-
lung der Funktion einer freien Presse mitzuwirken.
Im Laufe des Redaktionsvolontariats werden dem Redaktionsvolontär/der Redakti-
onsvolontärin Kenntnisse und Erfahrungen in den journalistischen Tätigkeiten (Re-
cherchieren, Schreiben. Redigieren, Auswählen und Bewerten) und in den Darstel-
lungsformen (Nachricht, Bericht, Interview, Reportage, Bild, Feature, Glosse und
Kommentar) vermittelt. Hinzu tritt die Vermittlung von Kenntnissen der Layout- und
Umbruchtechnik, der Arbeit mit einem ggf. vorhandenen rechnergesteuerten Redak-
tionssystem sowie die Einführung in die Arbeitsweise der übrigen Bereiche des Ver-
lags einschließlich der technischen Herstellung der Zeitung.
* Ein wortgleicher Tarifvertrag wurde für die neuen Bundesländer mit Wirkung zum 1. 1.
1991 abgeschlossen.
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen Seite 4
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Weiterhin wird der Volontär/die Volontärin mit Aufgaben und Arbeitsweisen der Me-
dien, mit den Pressegesetzen und den einschlägigen Grundzügen des Verfassungs-
rechts sowie Bestimmungen des Urheber- und Verlagsrechts vertraut gemacht.
2.
Diese Fähigkeiten und Kenntnisse sollen in der praktischen Ausbildung (§ 6 Abs. 2).
darüber hinaus in betrieblichen (§ 6 Abs. 1 und 3) und überbetrieblichen (§ 6 Abs. 4)
Bildungsabschnitten, in denen die erforderliche theoretische Unterweisung und Ver-
tiefung erfolgt, vermittelt werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des individuellen
Ausbildungsplans gemäß § 9 Abs. 2 und 3.
3.
Die ausbildenden Verlage haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die
Redaktion eine Ausbildung im Sinne dieses Tarifvertrages leisten kann.
Der Volontär/die Volontärin hat die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten intensiv
zu nutzen.
§ 4
Dauer der Ausbildung
1.
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist nicht
statthaft.
.
Eine kürzere Dauer des Volontariates kann auf Wunsch des Volontärs/der Volontä-
rin vereinbart werden, wenn aufgrund journalistischer Vorkenntnisse gewährleistet
ist, dass der Umfang der Ausbildung in kürzerer Zeit vermittelt werden kann; eine
Dauer von 15 Monaten darf dabei nicht unterschritten werden. Die Voraussetzungen
des § 6 sind zu erfüllen.
Im Übrigen kann das Volontariat durch Übernahme in das Redakteursverhältnis
abgekürzt werden; die Voraussetzungen des § 6 sollen erfüllt sein
2.
Bei einer Unterbrechung der Ausbildung, wie z.B. Schwangerschaft, Erziehungsur-
laub, Wehrdienst, Zivildienst, verlängert sich die Ausbildungszeit um den Zeitraum
der Unterbrechung.
§ 5
Probezeit und Kündigung
1.
Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann der Vertrag jeder-
zeit von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt
werden.
2.
Danach ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrages nur zulässig
a)
beiderseits aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder
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b)
durch den Volontär/die Volontärin mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum
Monatsende.
3.
Die Kündigung muss schriftlich und im Falle des Abs. 2 Buchst. a unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen.
§ 6
Umfang der Ausbildung
1.
Der Volontär/die Volontärin erhält eine systematische Einführung, die insbesondere
Einblick in die betrieblichen Bereiche und den jeweiligen Produktionsablauf gewährt.
Während dieser Einführung erfolgt eine allgemeine Einweisung in die journalistische
Tätigkeit und die Vermittlung von Informationen über grundsätzliche Fragen des Be-
rufes. Diese systematische Einführung dauert in der Regel zwei Wochen, mindes-
tens aber eine Woche.
2.
Das Volontariat erstreckt sich auf mindestens drei Ressorts.*
Lokales, Politik (Nachrichten) und ein drittes Ressort (z.B. Wirtschaft, Kultur oder
Sport). Bei einer Zeitung ohne Lokalressort tritt ein anderes Ressort an dessen Stel-
le. In den Ressorts wird der Volontär/die Volontärin jeweils mindestens zwei Monate
beschäftigt.
Soweit der Verlag nicht über drei der genannten Ressorts verfügt, ist sicherzustel-
len, dass der Volontär/die Volontärin in einer Gemeinschaftsredaktion, in anderen
Verlagen oder durch Teilnahme an sonstigen Bildungsmaßnahmen für das oder die
weiteren Ressorts unterwiesen wird, im Falle der Ausbildung in anderen Verlagen
für zwei Ressorts genügt eine Dauer von drei Monaten insgesamt, im Falle sonstiger
Bildungsmaßnahmen eine geringere Dauer, sofern diese Bildungsmaßnahme
gleichwertig mit einer zweimonatigen praktischen Ausbildung im jeweiligen Ressort
ist. In den Anstellungsvertrag ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
3.
Zur systematischen Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse und zur Vertiefung der
in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse kommen die Volontä-
re/Volontärinnen und der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteurin regel-
mäßig, mindestens aber einmal monatlich zusammen.
4.
Im Verlauf des Volontariats hat der Volontär/die Volontärin Anspruch auf Teilnahme
an geeigneten, vom Arbeitgeber bestimmten außerbetrieblichen Bildungsmaßnah-
men von insgesamt mindestens vier Wochen Dauer möglichst im ersten Ausbil-
dungsjahr. Dabei kann es sich nur um Maßnahmen bei gemeinsam von den Berufs-
verbänden der Presse anerkannten Instituten der journalistischen Bildungsarbeit
(z.B. Deutsches Institut für publizistische Bildungsarbeit, Akademie für Publizistik
* siehe § 2 VI GTV
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Hamburg, Akademie der Bayerischen Presse) oder Einrichtungen mit gleichwerti-
gem Angebot handeln. Bei der Auswahl werden Vorschläge des Volontärs/der Vo-
lontärin in die Entscheidung einbezogen. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen an
vom Arbeitgeber betriebenen Journalistenschulen ersetzt die außerbetrieblichen Bil-
dungsmaßnahmen, sofern Gleichwertigkeit besteht.
Im weiteren Verlauf nimmt der Volontär/die Volontärin an vom Arbeitgeber ausge-
wählten weiteren Bildungsveranstaltungen teil, die der fachlichen Vertiefung oder
Spezialisierung dienen, die Dauer soll insgesamt zwei Wochen nicht unterschreiten.
§ 7
Ausbildungsredakteur/Ausbildungsredakteurin
1.
Der Volontär/die Volontärin hat Anspruch auf Anleitung und Beratung durch eine/n
für diese Aufgabe befähigte/n Redakteur/Redakteurin, der/die die Ausbildung fördert
und überwacht (Ausbildungsredakteur/Ausbildungsredakteurin). Volontä-
re/Volontärinnen Bild haben Anspruch auf Ausbildung durch einen Bildredak-
teur/eine Bildredakteurin.
2. In jeder ausbildenden Redaktion wird ein Ausbildungsbeauftragter/eine Ausbil-
dungsbeauftragte benannt.
3.
Der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteurin wird zur Erfüllung seiner/ihrer
Aufgabe im erforderlichen Umfang von anderweitiger Arbeitspflicht freigestellt.
§ 8
Bereitstellungs- und Kostentragungspflicht
1.
Die Zahl der Volontäre und Volontärinnen muss zu den vorhandenen Redakteu-
ren/Redakteurinnen in einem Verhältnis stehen, das die ordnungsgemäße Ausbil-
dung nach diesem Tarifvertrag gewährleistet. Maximal darf bei je drei Redakteu-
ren/Redakteurinnen ein Volontär/eine Volontärin ausgebildet werden. Werden mehr
als vier Volontäre/Volontärinnen ausgebildet, muss das Verhältnis mindestens 4:1
betragen.
2.
Der Verlag stellt die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel zur Verfügung; hierzu ge-
hört im Falle der Ausbildung zum Bildredakteur/zur Bildredakteurin auch eine pro-
fessionellen Ansprüchen genügende Fotoausstattung (Kamera, Labor etc.).
3.
Der Verlag trägt die Kosten aller betrieblichen, über- oder außerbetrieblichen Bil-
dungs- und Schulungsveranstaltungen, die nach diesem Tarifvertrag vorgesehen
sind oder an denen der Volontär/die Volontärin auf Veranlassung des Verlags teil-
nimmt. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören Teilnahmegebühren, Fahrt- und Aufent-
haltskosten.
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4.
Für die Zeit der Teilnahme an Volontariatsabschnitten oder anderen Ausbildungs-
maßnahmen außerhalb des Verlags im Rahmen dieses Tarifvertrags wird dem Vo-
lontär/der Volontärin die Vergütung weitergezahlt.
§ 9
Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan
1.
Der Volontär/die Volontärin hat Anspruch auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag,
der vor Beginn der Ausbildung abzuschließen ist.
2.
Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist ein vom Arbeitgeber erstellter individueller
Ausbildungsplan. Darin sind der Gang der Ausbildung sowie die wesentlichen Aus-
bildungsabschnitte festzuhalten, insbesondere sind im Ausbildungsplan zu regeln:
-
Dauer, Form und Inhalt der Einführung (§ 6 Abs. 1)
-
die Ressorts, in denen die Ausbildung erfolgt, sowie die Dauer der Ausbildung in
den einzelnen Ressorts (§ 6 Abs. 2),
-
Dauer, Form und Inhalt der betrieblichen systematischen Vermittlung von Kenntnis-
sen (§ 6 Abs. 3),
-
Umfang und Art der außerbetrieblichen Ausbildung (§ 6 Abs. 4).
3.
Der individuelle Ausbildungsplan muss den Bestimmungen dieses Tarifvertrags ent-
sprechen.
§ 10
Redaktionelle Mitarbeit des Volontärs/der Volontärin
1.
Dem Volontär/der Volontärin darf die presserechtliche Verantwortung nicht übertra-
gen werden. Der Verlag ist verpflichtet, während der Ausbildungsdauer den Volon-
tär/die Volontärin von jeglicher presserechtlicher Haftung freizustellen und eventuel-
le Kosten der Rechtsvertretung einschließlich der damit in Zusammenhang stehen-
den Kosten strafrechtlicher Rechtsvertretung zu übernehmen, es sei denn, dass
dem Haftungsfall treuwidriges Verhalten dem Verlag gegenüber zu Grunde liegt.
2.
Eine Vertretung von Redakteuren/Redakteurinnen durch Volontäre/Volontärinnen ist
unzulässig und darf vom Verlag nicht angeordnet werden, davon unberührt ist die
vorübergehende kurzfristige Vertretung nach ausreichender Einarbeitung, sofern die
fachliche Anleitung und Beratung des Volontärs/der Volontärin gesichert ist.
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§ 11
Beurteilungen, Zeugnis
1.
Der Volontär/die Volontärin hat Anspruch auf eine schriftliche Beurteilung nach Ab-
schluss der Ausbildung in jedem Ressort. Die Erfüllung des Ausbildungsplans wird
für jede Volontärin/jeden Volontär individuell festgehalten.
2.
Der Volontär/die Volontärin und der Ausbildungsredakteur/die Ausbildungsredakteu-
rin haben das Recht, die Beurteilungen der einzelnen Ressorts einzusehen und da-
zu Stellungnahmen abzugeben, die den Ausbildungsunterlagen beigefügt werden
müssen.
3.
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Volontär/die Volontärin Anspruch auf ein
Zeugnis, das von der Verlagsleitung und der Chefredaktion bzw. von der für die
Ausbildung verantwortlichen Schulleitung unterzeichnet ist. Das Zeugnis muss An-
gaben über Art, Dauer, Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse des Volontärs/der Volontärin enthalten. Auf Verlangen
des Volontärs/der Volontärin sind auch Angaben über besondere fachliche Fertigkei-
ten aufzunehmen.
§ 12
Übernahme, Beendigung des Volontariates
1.
Der Verlag ist verpflichtet, dem Volontär/der Volontärin spätestens drei Monate vor
Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen, ob er/sie als Redakteur/Redakteurin über-
nommen wird. Im Falle einer Übernahme hat der Verlag mit der Mitteilung einen An-
stellungsvertrag gemäß § 2 MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszei-
tungen anzubieten.
2.
Wird eine Übernahme nicht zugesagt, so ist dem Volontär/der Volontärin mit der
Mitteilung nach Absatz 1 ein Zwischenzeugnis auszustellen.
§ 13
Verschwiegenheitspflicht
Der Volontär/die Volontärin ist verpflichtet, das Redaktionsgeheimnis sowie Geschäftsge-
heimnis des Verlags, die ihm/ihr während des Volontariats bekannt geworden sind, auch
nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Verlag zu wahren.
§ 14
Manteltarifvertrag
Enthält dieser Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen, gelten die Vorschriften des
Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen, sofern dort
Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen Seite 9
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nichts anderes bestimmt ist.
§ 15
Schlussbestimmungen
1.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Er gilt für alle Volontäre und Volontärin-
nen, deren Anstellungsvertrag ab diesem Datum geschlossen wird.
2.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 30. Juni 1997, danach
jeweils zum Jahresende gekündigt werden.
Protokollnotiz zu § 15 Schlussbestimmungen:
Die Tarifvertragsparteien empfehlen, dass auf Volontariate, die vor dem 1. Juli 1990 be-
gonnen wurden, die Regelungen dieses Tarifvertrages sinngemäß angewandt werden, so-
weit dies nach dem Stand der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.
Stuttgart, den 28. Mai 1990
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
gez. Rolf Terheyden
gez. Erich Weichhold
Deutscher Journalisten-Verband e.V.
gez. Dr. Hermann Meyn
gez. Hubert Engeroff
IG Medien, Druck und Papier,
Publizistik und Kunst
gez. Erwin Ferlemann
gez. Detlef Hensche