Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
25.08.2006
Schlagworte
  • Beschäftigte des Bundes
  • Leistungsentgelt
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt
für die Beschäftigten des Bundes
(LeistungsTV-Bund)
vom 25. August 2006.
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
einerseits
und
andererseits
wird folgendes vereinbart:
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelungsstruktur
II. Abschnitt: Leistungsfeststellung
§ 3 Instrumente der Leistungsfeststellung
§ 4 Zielvereinbarung
§ 5 Systematische Leistungsbewertung
§ 6 Verbindung der Instrumente
§ 7 Verhältnis der Instrumente
III. Abschnitt: Leistungsentgelt
§ 8 Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts
§ 9 Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD
§ 10 Berechnung des Leistungsentgelts
IV. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen
§ 12 Dokumentation
§ 13 Konfliktlösung
§ 14 Paritätische Kommission
§ 15 Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrages
V. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 16 Einführungs- und Übergangsregelungen
§ 17 Begriffsbestimmungen
§ 18 In-Kraft-Treten
Seite 3
Präambel
1
Das Leistungsentgelt soll dazu beitragen, die Effizienz der öffentlichen Verwal-
tung zu stärken und die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2
Zugleich
sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt wer-
den.
3
Bei Anwendung und Ausfüllung dieses Tarifvertrages sind die Diskriminie-
rungsfreiheit und Transparenz der Bewertungs- und Feststellungsregelungen
sicherzustellen.
4
Bei der Gestaltung der Leistungsanforderungen und
-bewertungen ist dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rech-
nung zu tragen und das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern
(Gender-Mainstreaming) zu verwirklichen.
I. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Gel-
tungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
§ 2
Regelungsstruktur
1
Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die
Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest.
2
Die weitere Ausges-
taltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einver-
nehmliche Betriebsvereinbarung.
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II. Abschnitt:
Leistungsfeststellung
§ 3
Instrumente der Leistungsfeststellung
(1)
1
Die Feststellung von Leistungen erfolgt anhand von Zielvereinbarungen (§ 4)
oder systematischen Leistungsbewertungen (§ 5).
2
Beide Instrumente können
auch miteinander verbunden werden (§ 6).
3
Für die Leistungsfeststellung kann
sowohl an die individuelle Leistung als auch an die Leistung einer Gruppe von
Beschäftigten (Teamleistung) angeknüpft werden.
(2)
1
Für die Leistungsfeststellung dürfen nur Ziele oder Kriterien herangezogen
werden, die auf die auszuübende Tätigkeit der/des Beschäftigten bezogen sind,
von der/dem Beschäftigten beeinflusst und in der regelmäßigen Arbeitszeit er-
reicht werden können.
2
Voraussetzung der Leistungsfeststellung sind Transpa-
renz und Nachvollziehbarkeit der auf die Tätigkeit bezogenen Leistungskrite-
rien.
(3)
1
Die Leistungsfeststellung erfolgt jährlich.
2
Durch kürzere oder längere Laufzei-
ten von Zielvereinbarungen dürfen Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen
nicht von dem Leistungsentgelt ausgenommen werden; § 11 bleibt unberührt.
3
Beginn und Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums
werden in der Dienstvereinbarung geregelt.
(4)
1
Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die jeweilige Führungskraft.
2
Der Ar-
beitgeber bestimmt zu Beginn des Leistungszeitraums die jeweils zuständige
Führungsebene.
Protokollerklärung zu § 3:
1
Bei schwerbehinderten Menschen ist eine durch die Schwerbehinderung be-
dingte Minderung der Arbeitsleistung angemessen zu berücksichtigen.
2
Die
Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 TVöD bleibt unberührt.
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§ 4
Zielvereinbarung
(1)
1
Eine Zielvereinbarung ist eine schriftlich niedergelegte, freiwillige und verbind-
liche Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Be-
schäftigtengruppen für einen festgelegten Zeitraum über objektivierbare Leis-
tungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.
2
Die
Leistungsziele sind eindeu-
tig, konkret und präzise zu bestimmen.
3
Das gilt auch für den Zeitraum bzw.
den Zeitpunkt der Zielerreichung.
4
Die Leistungsziele müssen realistisch,
messbar und nachvollziehbar sein.
(2)
1
In der Zielvereinbarung sind ein oder mehrere Leistungsziele und die Bedin-
gungen ihrer Erfüllung zu vereinbaren.
2
Für die Zielvereinbarung können bis zu
5 Ziele festgelegt werden; sie können unterschiedlich gewichtet werden.
3
Für
jedes Ziel sind bis zu 5 Zielerreichungsgrade festzulegen.
4
Näheres regelt die
Dienstvereinbarung.
(3)
1
Erklärt die/der Beschäftigte oder eine Beschäftigtengruppe bzw. die jeweilige
Führungskraft ihren Wunsch nach Abschluss einer Zielvereinbarung, ist ein Ge-
spräch zu führen, um die Möglichkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung
zu prüfen; ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung besteht nicht.
2
Kommt eine Zielvereinbarung mit einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigten-
gruppen nicht zu Stande, erfolgt eine Leistungsfeststellung jeder/jedes dieser
Beschäftigten auf Grundlage einer systematischen Leistungsbewertung.
(4)
1
Eine Zielvereinbarung mit einer Beschäftigtengruppe erfolgt in Form einer Ab-
rede zwischen der jeweiligen Führungskraft und jeder/jedem Beschäftigten der
Gruppe.
2
Eine Zielvereinbarung für die Gruppe kommt zustande, wenn sich alle
Beschäftigten der Gruppe und die jeweilige Führungskraft für den Abschluss
der Gruppenzielvereinbarung entscheiden.
(5)
1
Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen sollen Gespräche zum Zwi-
schenstand der Zielerreichung zwischen der jeweiligen Führungskraft und
der/dem Beschäftigten
geführt werden.
2
Bei relevanten Änderungen, die die
Zielerreichung gefährden, sind die Gespräche zeitnah zu führen.
3
Ist ein Zieler-
reichungsgrad zu erwarten, der ein Leistungsentgelt ausschließt, ist ein Ge-
spräch mit der/dem Beschäftigten zu führen, um gemeinsam Wege zur Zieler-
reichung zu erörtern.
4
Die Initiative für ein Gespräch kann von der/dem Be-
schäftigten oder der jeweiligen Führungskraft ausgehen.
Seite 6
Protokollerklärung zu Absatz 5 Satz 2:
1
Eine
relevante Änderung ist zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel.
2
Ein Tätig-
keitswechsel, die Reduzierung oder der Wegfall personeller oder materieller
Ressourcen können relevante Änderungen sein.
(6) Die Leistungsfeststellung erfolgt nach § 3 Abs. 4 durch den Vergleich der ver-
einbarten Ziele mit dem Grad der Zielerreichung (Soll-Ist Vergleich).
§ 5
Systematische Leistungsbewertung
(1) Systematische
Leistungsbewertung ist die auf einem festgelegten System be-
ruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder
anderweitig objektivierbaren Kriterien.
(2)
1
Für die Bewertung ist ein System mit bis zu fünf Bewertungsstufen zu bilden.
2
Die Bewertungsstufen können textlich oder auf andere Weise bezeichnet wer-
den.
3
Die Bewertung erfolgt nach Leistungskriterien, die durch Dienstvereinba-
rung festgelegt werden.
4
Die Leistungskriterien sind aus den Merkmalen Adres-
satenorientierung, Arbeitsqualität (einschließlich z.B. Arbeitsweise und Prioritä-
tensetzung), Arbeitsquantität, Führungsverhalten, Wirtschaftlichkeit und Zu-
sammenarbeit in ausfüllenden Dienstvereinbarungen zu konkretisieren.
5
Dabei
müssen nicht alle Merkmale abgebildet werden; die Merkmale und Kriterien
können unterschiedlich gewichtet und nach Arbeitsbereichen differenziert
wer-
den.
(3)
1
Grundlage einer Leistungsbewertung ist eine Aufgabenbenennung des zurück-
liegenden Bewertungszeitraums von bis zu 5 Aufgaben, die im Wesentlichen
den Arbeitsplatz tragen.
2
Beim Bewertungsgespräch der systematischen Leis-
tungsbewertung sollen die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Be-
wertungszeitraums erörtert werden.
3
Sie ersetzen nicht die für die systemati-
sche Leistungsbewertung relevanten Aufgabenbenennungen aus Satz 1.
4
Ist
aufgrund der Leistungen der/des Beschäftigten absehbar, dass die Bewertung
so ausfallen wird, dass ein Leistungsentgelt nicht zustehen wird, ist mit der/dem
Beschäftigten ein Gespräch zu führen, um gemeinsam Wege zur Leistungsstei-
gerung (z.B. Qualifizierungsbedarf, regelmäßige Gespräche als Zwischenschrit-
Seite 7
te zur jährlichen Leistungsbewertung, Veränderungen der Arbeitsabläufe) zu
erörtern.
Protokollerklärung zu § 5:
1
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
2
Quoten dürfen nicht vereinbart werden.
§ 6
Verbindung der Instrumente
1
Werden systematische Leistungsbewertung und Zielvereinbarung verbunden
(§ 3 Abs. 1 Satz 2), erfolgt die Feststellung der Leistung anhand beider Instru-
mente (Gesamtleistungsfeststellung).
2
Der Anteil der Zielvereinbarung an der
Gesamtleistungsfeststellung wird in der Zielvereinbarung vereinbart.
3
Ent-
sprechendes gilt bei der Verbindung einer Zielvereinbarung, die auf die indivi-
duelle Leistung der/des Beschäftigten bezogen ist, mit einer Zielvereinbarung,
die auf die Leistungen einer Beschäftigtengruppe bezogen sind.
§ 7
Verhältnis der Instrumente
(1) Der mögliche Höchstauszahlungsbetrag ist unabhängig von der Wahl der In-
strumente der Leistungsfeststellung gleich.
(2)
1
Für die Stufen der Leistungsbewertung bzw. die Zielerreichungsgrade sind
Punktwerte festzulegen; die Differenz der Punktwerte darf von Stufe zu Stufe
nicht höher sein als die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen.
2
Näheres
regelt die Dienstvereinbarung.
(3)
1
In einem System mit ungerader Stufenanzahl entspricht die volle Erfüllung
(„Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“) des jeweiligen Leistungsmerk-
mals oder -kriteriums der systematischen Leistungsbewertung der mittleren Stu-
fe (Normalleistung); es sind gleich viele Stufen unterhalb und oberhalb der
Normalleistung zu bilden.
2
Die volle Zielerreichung (100 v.H.) bei der Zielver-
einbarung entspricht wertmäßig der mittleren Stufe der systematischen Leis-
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tungsbewertung, es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zu-
ordnung festgelegt.
(4)
1
In einem System mit gerader Stufenanzahl sind Stufen ober- und unterhalb der
Normalleistung zu bilden.
2
Die Normalleistung und die volle Zielerreichung (100
v.H.) entsprechen wertmäßig der gleichen Stufe, es sei denn, in der Dienstver-
einbarung wird eine andere Zuordnung festgelegt.
III. Abschnitt:
Leistungsentgelt
§ 8
Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts
(1)
1
Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausge-
zahlt.
2
Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung.
3
Die Leistungszulage ist
eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende
Zahlung.
(2) Die Auszahlung des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat nach
Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwal-
tungsteil im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimm-
ten Zahltag erfolgen.
§ 9
Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD
(1)
1
Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten je-
der Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel aus-
gebracht ist, zur Verfügung.
2
Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der
ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei An-
wendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt.
3
Weitere Aufteilungen auf Teile der Verwaltung nach Satz 1 innerhalb der Kapi-
tel (Verwaltungsteile, z.B. auf Behörden oder Dienststellen) erfolgen unter Be-
teiligung der zuständigen Personalvertretungen nach Maßgabe des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes.
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Protokollerklärung zu Absatz 1:
Nr. 1: Soweit kapitelübergreifend Planstellen und Stellen zur Verstärkung he-
rangezogen werden, können durch Dienstvereinbarung die zur Verfü-
gung stehenden Volumina der betroffenen Verwaltungen festgelegt wer-
den; Pauschalierungen (z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem
bestimmten Stichtag) sind dabei zulässig.
Nr. 2: Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte sonstiger Einrichtungen, bei
denen das Tarifrecht des Bundes zur Anwendung kommt.
Nr. 3: Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass - zur vereinfach-
ten Erfassung und Berechnung - die weitere Aufteilung in pauschalierter
Form (z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stich-
tag) erfolgt.
(2)
1
Für die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 Abs. 2
Satz 1 TVöD) wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
zu Grunde gelegt.
2
Das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1 ist jeweils bis
zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.
(3)
1
Wird das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils nicht aus-
geschöpft, so erhöht sich das betreffende Volumen im Folgejahr um die verblei-
benden Restanteile.
2
Überschreitungen eines Volumens werden im Folgejahr
auf das betreffende Volumen angerechnet.
(4)
1
Der zuständigen Personalvertretung ist das ermittelte Gesamtvolumen nach
Absatz 1 (SOLL) sowie das ausgezahlte Volumen (IST) mitzuteilen.
2
Über- oder
Unterschreitungen sind auszuweisen und darzulegen.
§ 10
Berechnung des Leistungsentgelts
(1)
1
Die Höhe des individuellen Leistungsentgeltes der/des Beschäftigten ergibt
sich aus dem durch Dienstvereinbarung festzulegenden Schlüssel, der das Er-
gebnis der individuellen Leistungsfeststellung der/des Beschäftigten mit der
Höhe des jeweils zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens nach Absatz 2
verknüpft.
2
Durch Dienstvereinbarung kann eine Obergrenze für das individuelle
Leistungsentgelt festgelegt werden.
Seite 10
(2)
1
Das Gesamtvolumen für eine Verwaltung bzw. einen Verwaltungsteil ist grund-
sätzlich nach Entgeltgruppen getrennt aufzuteilen.
2
Durch Dienstvereinbarung
kann auf eine Trennung nach Entgeltgruppen verzichtet und/oder eine Zusam-
menfassung von Entgeltgruppen vorgenommen werden; in dieser kann auch
eine Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten erfolgen.
Protokollerklärung zu Absatz 2
Nr. 1: Wird das Gesamtvolumen nach Entgeltgruppen aufgeteilt, ist bei der Bil-
dung der Teilvolumina unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr.
4 zu gewährleisten, dass das betreffende Volumen in den einzelnen Ent-
geltgruppen verbleibt.
Nr. 2: Wird das Gesamtvolumen nach Gruppen von Entgeltgruppen aufgeteilt,
ist bei der Bildung der Teilvolumina unter Berücksichtigung der Proto-
kollerklärung Nr. 4 zu gewährleisten, dass das betreffende Volumen in
den einzelnen Gruppen von Entgeltgruppen verbleibt.
Nr. 3:
1
Wird das Gesamtvolumen nach organisatorischen Gesichtpunkten auf-
geteilt, ist bei der Bildung der Teilvolumina unter Berücksichtigung der
Protokollerklärung Nr. 4 zu gewährleisten, dass das betreffende Volumen
in den einzelnen organisatorischen Bereichen verbleibt.
2
Bei einer Auftei-
lung nach organisatorischen Gesichtspunkten ist innerhalb des jeweiligen
Teilvolumens eine Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen im Sin-
ne von Nr. 1 im Rahmen des Schlüssels sicherzustellen.
Nr. 4: Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (z.B. nach Anzahl der
Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag).
IV. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften
§ 11
Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen
(1) Eine
Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während
des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.
(2)
1
Beschäftigte, für
die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhal-
ten kein Leistungsentgelt.
2
Bestand nicht während des gesamten Leistungszeit-
raums ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für
Seite 11
jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel
gekürzt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2:
Verstirbt die/der Beschäftigte vor einer Leistungsfeststellung erhöht sich die
Zahlung nach § 23 Abs. 3 TVöD um ein pauschales Leistungsentgelt in Höhe
des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes des jeweiligen
Jahrestabellenentgelts.
(3) Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem
Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, be-
endet wurde.
(4)
1
Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft
erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung
der bisherigen Leistungen.
2
Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden,
dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungs-
feststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten
erfolgt.
3
Näheres regelt die Dienstvereinbarung.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Stichtag für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe bei der Berechnung der Hö-
he des Leistungsentgelts ist der letzte Tag des Leistungszeitraums.
(5)
1
Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von der Erbringung ihrer Ar-
beitsleistung zu 75 v.H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeits-
zeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungs-
entgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen
Entgeltgruppe.
2
Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v.H. und weniger frei-
gestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten
Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten.
3
Für die Berechnung des
Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeits-
leistung zu übertragen.
4
Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v.H.
und mehr als 50 v.H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach
Satz 1 und Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeit-
raums, bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums
am ersten Tag dieser Freistellung ausgeübt werden.
Seite 12
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei der Leistungsfeststellung von teilweise freigestellten Beschäftigten ist si-
cherzustellen, dass diese wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch be-
günstigt werden.
(6)
1
Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die
individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit.
2
Für die Höhe des Leis-
tungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgebli-
chen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums.
3
Bei Beschäf-
tigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das
Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Al-
tersteilzeit geschuldet wird.
Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:
Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ ge-
zahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV
ATZ unberücksichtigt.
§ 12
Dokumentation
(1) Das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung wird in schriftlicher Form
zur Personalakte genommen; eine Kopie ist der/dem Beschäftigten auszuhän-
digen.
(2)
1
Die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und des Leistungsentgelts sind in-
nerhalb jeder Verwaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 statistisch zu erfassen
und bekannt zu machen.
2
Im Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 erfolgt
die Erfassung und Bekanntmachung nach Satz 1 in dem jeweiligen Verwal-
tungsteil.
3
Näheres regelt die Dienstvereinbarung.
§ 13
Konfliktlösung
(1) Jede/jeder Beschäftigte kann das Ergebnis seiner Leistungsfeststellung gegen-
über der zuständigen Personalstelle unter Beifügung einer schriftlichen Begrün-
Seite 13
dung innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung des Ergebnisses der Leis-
tungsfeststellung beanstanden (Beschwerde).
(2)
1
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, wird sie der paritätischen Kommission
(§ 14) zur Beratung zugeleitet.
2
Die Beratung bezieht sich auf die Einhaltung
der durch diesen Tarifvertrag und die jeweils maßgeblichen ihn ausfüllenden
Dienstvereinbarungen vorgegebenen Verfahren und auf die Einhaltung der
sachlichen Grenzen einer Bewertung; die Mitwirkung erfasst nicht die Leis-
tungsbewertung oder die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsentgel-
ten im Einzelfall.
3
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
4
Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Einhaltung der sachlichen Grenzen einer Bewertung umfasst eine Kontrolle
hinsichtlich eines Bewertungsausfalls, eines Bewertungsfehlgebrauchs, einer
Überschreitung des Bewertungsrahmens und das Zugrundelegen unrichtiger
Tatsachen.
(3)
1
Durch Dienstvereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach einer Be-
schwerde gemäß Absatz 1 zunächst ein gestuftes Verfahren unter Einbezie-
hung von z.B. der nächst höheren Führungskraft und/oder einem Mitglied der
Personalvertretung einsetzt.
2
Erledigt sich die Beschwerde dadurch nicht, steht
das Verfahren gemäß Absatz 2 offen.
§ 14
Paritätische Kommission
(1)
1
Die Anzahl der Mitglieder der Paritätische Kommission ist durch Dienstverein-
barung festzulegen; jeweils die Hälfte der Mitglieder wird vom Arbeitgeber und
von der Personalvertretung in der Regel aus dessen Mitte benannt; jedes Mit-
glied der Paritätischen Kommission muss der Verwaltung bzw. dem Verwal-
tungsteil, bei der/dem die Paritätische Kommission gebildet wird, angehören.
2
Die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson schwerbehinderter
Menschen können auf ihren Wunsch an den Beratungen der Kommission teil-
nehmen; sie haben kein Stimmrecht.
3
Beteiligte
i.S.d. § 13 Abs. 1 sind in eige-
nen Angelegenheiten von der Mitwirkung in der paritätischen Kommission aus-
geschlossen.
4
Ein Mitglied der Paritätischen Kommission kann von der Partei,
Seite 14
welche es benannt hat, jederzeit durch Benennung einer anderen Person nach
Satz 1 ersetzt werden.
5
Eine Paritätische Kommission ist für jede Verwaltung im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 zu bilden.
6
Durch Dienstvereinbarung kann vorge-
sehen werden, dass im Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 die Paritäti-
sche Kommission in dem jeweiligen Verwaltungsteil gebildet wird.
(2)
1
Unabhängig von der Beteiligung nach § 13 wirkt die Paritätische Kommission
bei der ständigen Kontrolle des durch Dienstvereinbarung ausgestalteten Sys-
tems der Leistungsfeststellung und -bezahlung mit.
2
Sie kann Empfehlungen
zur Weiterentwicklung und zu Korrekturen des Systems bzw. von Systembe-
standteilen geben.
(3) Die Rechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der
Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen bleiben unberührt.
§ 15
Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrages
1
Das in den Dienststellen anzuwendende System der Leistungsfeststellung und
der Gewährung eines Leistungsentgelts wird im Rahmen dieses Tarifvertrages
durch Dienstvereinbarungen nach § 2 Satz 2 festgelegt.
2
In diesen Dienstver-
einbarungen sollen insbesondere
-
der Beginn und das Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststel-
lungszeitraums (§ 3 Abs. 3 Satz 3),
-
die Ausgestaltung von und mögliche konkrete Anforderungen an Zielver-
einbarungen (§ 4 Abs. 2),
-
das Bewertungssystem der systematischen Leistungsbewertung ein-
schließlich der Gewichtung der Kriterien (§ 5 Abs. 2),
-
die Punktwerte der Stufen der Leistungsbewertung bzw. der Zielerrei-
chungsgrade (§ 7 Abs. 2),
-
die Anzahl der Stufen der systematischen Leistungsbewertung, die Anzahl
der Zielerreichungsgrade und die Festlegung, welcher Stufe der systema-
tischen Leistungsbewertung die volle Zielerreichung zugeordnet wird (§ 7
Abs. 3 und 4),
-
das Berechnungsverfahren für das jeweilige Leistungsentgelt einschließ-
lich einer etwaigen Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt (§ 10
Abs. 1),
Seite 15
-
eine gegebenenfalls von der Aufteilung nach Entgeltgruppen abweichende
Aufteilung des Leistungsentgeltvolumens (§ 10 Abs. 2),
-
die Leistungsfeststellung im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines
Wechsels der Führungskraft (§ 11 Abs. 4 ),
-
die statistische Erfassung der Ergebnisse von Leistungsfeststellung und
Leistungsentgelt (§ 12 Abs. 2),
-
ein etwaiges gestuftes Verfahren vor Eröffnung der Beschwerde zur Pari-
tätischen Kommission (§ 13 Abs. 3),
-
die Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission (§ 14 Abs. 1),
-
gegebenenfalls die Bildung einer
Paritätischen Kommission in dem jeweili-
gen Verwaltungsteil (§ 14 Abs. 1 Satz 6)
geregelt werden.
V. Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 16
Einführungs- und Übergangsregelungen
(1)
1
Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats
Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des ihnen für den Monat März
2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts.
2
Soweit Beschäftigte im März 2007
kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt
abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11
keine Leistungsfeststellung stattgefunden.
3
Das danach verbleibende Entgeltvo-
lumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9
Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008.
4
Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1.
Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate.
5
Der daran
anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um
bis zu drei Monate verlängert werden.
(2)
1
Kommt bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008
6 v.H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenent-
gelts.
2
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den verbleibenden Be-
trag des Gesamtvolumens der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils.
3
Solange
Seite 16
auch in den Folgejahren keine Dienstvereinbarung zustande kommt, gelten
Satz 1 und 2 entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2:
Dem Tabellenentgelt stehen Entgelt aus einer individuellen Zwischenstufe oder
individuellen Endstufe gleich.
§ 17
Begriffsbestimmungen
(1) In Betrieben, in denen dieser Tarifvertrag zur Anwendung kommt, erfolgt die
Ausgestaltung dieses Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarung; an die Stelle
der Begriffe „Dienstvereinbarung“ und „Personalvertretung“ treten in diesem Fall
die Begriffe „Betriebsvereinbarung“ und „Betriebsrat“.
(2) Leistungszeitraum ist der Zeitraum, welcher für die Feststellung der Leistungen
der Beschäftigten berücksichtigt wird.
(3) Feststellungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem die Leistungen der Beschäf-
tigten festgestellt werden.
(4) Wird in diesem Tarifvertrag auf Regelungen des TVöD Bezug genommen, sind
die für den Bund geltenden Vorschriften gemeint.
Seite 17
§ 18
In-Kraft-Treten
(1) Dieser
Tarifvertrag
tritt
am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Seite 18
Niederschriftserklärungen
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1:
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass das Leistungsentgelt bis auf wei-
teres als Leistungsprämie ausgezahlt wird.
2
Vor der Einführung einer Leis-
tungszulage werden die Tarifvertragsparteien ergänzende Regelungen zur
Auszahlung vereinbaren.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2:
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Beschwerden (§ 13 Abs. 1) und
das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen (z.B. auf Grund von Krankheit)
dem Auszahlungsverfahren für die übrigen Beschäftigten nicht entgegen ste-
hen.
2
Bei Beschwerden wird das auf den unstreitigen Teil der Leistungsfeststel-
lung entfallende Leistungsentgelt ausgezahlt.
Niederschriftserklärung zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, spätestens im Jahr 2008 die prakti-
sche Umsetzung der Bestimmung und Aufteilung des Entgeltvolumens zu prü-
fen und etwaige notwendige Anpassungen für die Folgezeit im Tarifvertrag vor-
zunehmen.
Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass ein Entgeltanspruch auch bei
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 TVöD besteht.
Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 4:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass ein Arbeitsplatzwechsel auch bei
einem Wechsel der/des Beschäftigten zu einer anderen Behörde oder Dienst-
stelle gegeben ist.
Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien werden den TV ATZ entsprechend anpassen.
Niederschriftserklärung zu § 13 Abs. 2 Satz 4:
Die Gründe werden der/dem Beschäftigten und der Paritätischen Kommission
mitgeteilt.
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Niederschriftserklärung zu § 16:
Die Tarifvertragsparteien werden die Umsetzung dieses Tarifvertrages im Jahr
2009 analysieren und gegebenenfalls notwendige Folgerungen ziehen.
Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:
1
Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich
die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli
2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte
2007 anteilig pauschal auszukehren.
2
Sie haben sich dabei von folgenden
Maßgaben leiten lassen:
Nr. 1:
1
Die Tarifvertragsparteien haben sich seit In-Kraft-Treten des TVöD in-
tensiv mit der Konzeption und Ausgestaltung eines Systems der Leis-
tungsbezahlung auseinandergesetzt.
2
Im Wissen, dass die Beschäftigten
die wichtigste Ressource des öffentlichen Dienstes sind, haben sie sich
bei den Verhandlungen von dem Ziel leiten lassen, im Interesse der er-
folgreichen Einführung des Leistungsentgelts der Qualität den Vorrang
vor der Schnelligkeit der Einführung zu geben.
Nr. 2:
1
Die Tarifvertragsparteien sehen die Verantwortung für die erfolgreiche
Umsetzung dieses Tarifvertrages auch bei den Parteien der noch abzu-
schließenden Dienstvereinbarungen.
2
Auch in Anbetracht der mit der EU-
Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland im ersten Halbjahr
2007 verbundenen Mehrbelastung geben sie den Beteiligten mit den Be-
stimmungen des Absatzes 1 zusätzliche Zeit, um die erfolgreiche Einfüh-
rung des Leistungsentgelts vorzubereiten.
Nr. 3: Mit Blick auf das Bestreben der Bundesregierung, auch für die Beamtin-
nen und Beamten des Bundes ein System einer leistungsorientierten Be-
zahlung einzuführen, wollen die Tarifvertragsparteien mit den Bestim-
mungen zum ersten Leistungszeitraum die Möglichkeit eröffnen, sowohl
für Tarifbeschäftigte als auch für Beamtinnen und Beamte zum gleichen
Zeitpunkt ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem einzuführen.