Tarifvertrag

Gewerbe:
Gläserhandwerk
Branche
Baubranche
Datum:
18.06.2002
Schlagworte
  • Glaserhandwerk
  • Rückzahlungsverpflichtung
  • betriebliche Sonderzahlungen

Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen im Glaserhandwerk Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Tarifvertrag
über betriebliche Sonderzahlungen
(anteiliges 13. Monatseinkommen)
Zwischen dem
Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks
Wunnensteinstr. 47 - 49 , 70186 Stuttgart
einerseits und der
IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung
Baden-Württemberg, Hölzelweg 2, 70191 Stuttgart
andererseits, wird folgender Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen
vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für Baden-Württemberg
fachlich:
für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selb-
ständige Betriebsabteilungen sowie Montagestellen
- des Glaserhandwerks;
- für Betriebe verwandter Handwerkszweige;
soweit die Betriebe Mitglied einer Mitgliedsinnung oder
Einzelmitglieder des Fachverbandes Glas Fenster
Fassade Baden-Württemberg sind , und soweit diese
im Glaserhandwerk tätig sind.
persönlich:
für alle Beschäftigten, auch fachfremde Beschäftigte,
die eine arbeiterrenten- oder angestelltenver-
sicherungspflichtige Beschäftigung in den und für die
vorgenannten Betriebe ausüben, soweit für diese
keine gesetzlichen oder tariflichen Sonderregelungen
bestehen.
Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages
gelten die Personen, die unter § 5 Abs. 2 und 3
Betriebsverfassungsgesetz fallen, sowie alle Auszu-
bildenden.
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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
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Tarifgebundenheit:
Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft und
die
Mitglieder
einer
Mitgliedsinnung
sowie
Einzelmitglieder des Fachverbandes Glas Fenster
Fassade Baden-Württemberg, soweit diese im
Glaserhandwerk tätig sind.
§ 2 Höhe der betrieblichen Sonderzahlung
1 . Für Beschäftigte, die am 01. Dezember eines Jahres in einem Arbeits-
verhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb oder Unterneh-
men ununterbrochen mehr als zwölf volle Kalendermonate angehören,
beträgt die betriebliche Sonderzahlung 50 %.
Berechnungsbeispiel:
a) Der jeweils im Monat Oktober bezahlte Stundenlohn X 167,5 Std. X
50 %.
b) Das jeweils im Monat Oktober bezahlte Gehalt X 50 %.
2. Sofern im Krankheitsfalle eine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung nicht statt-
findet, wird der Berechnung die Bezugsgröße der letzten Abrechnung ei-
nes vollständigen Monats zugrunde gelegt.
3. Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 36 Monaten kann in jedem Kalen-
derjahr bei Krankheitszeiten nach dem 2. Monat die betriebliche Sonder-
zahlung für jeden weiteren Monat um 1/12 gekürzt werden.
4. Bestehende günstigere betriebliche bzw. arbeitsvertragliche Regelungen
werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
5. Beschäftigte, die am 01. Dezember eines Jahres in einem von ihnen
selbst gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf
die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 Ziffer 1 und § 2 Ziffer 4 dieses
Tarifvertrages.
§ 3 Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt im Dezember, sofern durch Betriebsvereinbarung
nichts anderes geregelt wird.
§ 4 Anrechenbarkeit
Leistungen
des
Arbeitgebers
wie
Jahresabschlussvergütungen,
Gratifikationen, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, Weihnachtsgeld und
dergleichen, die im Laufe des Kalenderjahres ausgezahlt werden, gelten als
betriebliche Sonderzahlung im Sinne von § 2 und erfüllen den tariflichen
Anspruch in entsprechender Höhe.
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§ 5 Rückzahlungsverpflichtung
Scheidet ein Beschäftigter vor dem 01. März nach Auszahlung der
Sonderzahlung oder Erfüllung des Anspruchs darauf durch Arbeitsver-
tragsbruch oder durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers auf
Grund schuldhaften Verhaltens aus dem Betrieb aus, so ist die
Sonderzahlung zurückzuzahlen bzw. kann gegen die laufende Lohn- bzw.
Gehaltsforderung aufgerechnet werden.
§ 6 In-Kraft-Treten und Kündigung
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt
werden.
Bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages vereinbaren die Tarifvertrags-
parteien, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zur
Neuregelung einzutreten.
Leonberg, den 18. Juni 2002
Fachverband Glas Fenster Fassade
Baden-Württemberg
Stuttgart
Willy Ruoff
(Tarifausschuss Vorsitzender)
Dr. Siegfried Melcher
(Hauptgeschäftsführer)
IG Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
(Bezirksleiter)
Karl Hasenohr
(Bezirkssekretär)