Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
26.05.1999
Schlagworte
  • Jahressonderzahlung
  • Tarifvertrag
  • Textilbranche

Tarifvertrag Jahressonderzahlung Textilindustrie für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
JSZ
§§ 1, 2
Zwischen
dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.V. Stuttgart,
einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V.,
Albstadt,
und
der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart,
’
wird folgender
TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN
für Arbeitnehmer und Auszubildende abgeschlossen.
§
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.
für das Land Baden-Württemberg
einschließlich bayerischer Kreis Lindau;
2.
für alle Betriebe und selbständigen
Betriebsabteilungen,die Mitglied des
Verbandes der Baden-
Württembergischen Textilindustrie e.V.
oder der Fachvereinigung Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V. sind;
3.
für alle unter den Geltungsbereich der
Manteltarifverträge fallenden Arbeitneh-
mer einschließlich der Auszubildenden.
Ausgenommen ist der unter das
Heimarbeitsgesetz
fallende
Personenkreis.
§
1. Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten eine Jahressonderzahlung
nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages.
’
ab 26.05.99 :
Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
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2. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem ungekündigten oder einem
auf mindestens 6 Monate befristeten, jedoch nicht gekündigten Arbeits-
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§ 2
verhältnis bzw. der Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis steht
und dem Betrieb am 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres länger
als zwei Monate ununterbrochen angehört, soweit nicht in Abs. 5 etwas
Abweichendes geregelt ist.
Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung kann nur geltend gemacht wer-
den, wenn der Arbeitnehmer oder Auszubildende im Berechnungszeit-
raum mindestens einen Monat im Betrieb gearbeitet hat.
3. Die Höhe der Jahressonderzahlung ergibt sich aus der nachfolgenden
Tabelle.
Die volle Jahressonderzahlung beträgt ab 1998 bei einer Betriebs-
zugehörigkeit von
weniger als 2 Jahren
85%
ab 2 Jahren
90%
ab 4 Jahren
95%
ab 6 Jahren
100%
eines durchschnittlichen Monatsverdienstes.
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der 31. Oktober.
4. Die Jahressonderzahlung ist nach dem durchschnittlichen Monatsver-
dienst bzw. der durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung
zu berechnen. Berechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. Oktober des
Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres. Bei
Eintritt nach dem 1. Oktober des Vorjahres ist die bis zum 30. Septem-
ber des laufenden Kalenderjahres zurückgelegte Beschäftigungsdauer
zu Grunde zu legen.
Bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. der
durchschnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung sind sämtliche
Zuschläge mit zu berücksichtigen. Zusätzliches Urlaubsgeld,
vermögenswirksame
Leistungen
sowie
Reisespesen,
Trennungsentschädigungen und ähnliches bleiben außer Ansatz.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge Absenkung
der Arbeitszeit gemäß MTV Textilindustrie Baden-Württemberg vom
08.10.1984 i.d.F. vom 26. Mai 1999 § 2 Ziff 2a eintreten, bleiben bei der
Berechnung der Jahressonderzahlung unberücksichtigt.
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Entschuldigte Fehlzeiten (ausgenommen unbezahlter Urlaub) im
Berechnungszeitraum
dürfen
sich
auf
die
Höhe
der
Jahressonderzahlung
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§§ 2
nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer
von 5 Monaten nicht überschreiten.
Der Erziehungsurlaub wird als entschuldigte Fehlzeit nur in dem
Berechnungszeitraum berücksichtigt, in den der überwiegende Teil fällt.
Diese Regelung findet nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer im
Anschluss an den Erziehungsurlaub im bisherigen Betrieb mindestens
zwei Monate weiter gearbeitet hat. Etwaige vorherige Auszahlungen der
Jahressonderzahlung gelten insoweit als Vorschuss.
Bei der Ermittlung der Fehlzeiten im Berechnungszeitraum bleiben Zei-
ten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
MuSchG) bis zur Dauer von 2 Monaten unberücksichtigt.
5. Unter der Voraussetzung, dass die Wartezeit gemäß Abs. 2 erfüllt ist,
haben im Laufe des Kalenderjahres eintretende Arbeitnehmer und
Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel der Jahressonderzahlung für
jeden Kalendermonat, in dem das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis
mindestens 14 Kalendertage bestanden hat. Entsprechendes gilt für
anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits-
bzw. Ausbildungsverhältnis ruht, sowie für Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung in der zweiten
Kalenderjahreshälfte endet oder die im Laufe des Kalenderjahres auf
Grund eigener Kündigung wegen Eintritts in den Ruhestand aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden.
In den beiden letztgenannten Fällen gilt als Berechnungszeitraum die
Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum Ende des Beschäftigungs-
verhältnisses.
6. Die Jahressonderzahlung muss bis spätestens Ende November den
Arbeitnehmern zur Verfügung stehen.
Auszahlungstag ist der Tag, an dem die Jahressonderzahlung bar aus-
gezahlt wird oder dem Konto gutgeschrieben ist.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann mit Zustimmung der Tarif-
vertragsparteien ein abweichender Auszahlungsmodus vereinbart wer-
den.
In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgen die Regelungen über einen ab-
weichenden Auszahlungsmodus nach Anhörung der Belegschaft bzw.
der betroffenen Arbeitnehmer und mit Zustimmung der Tarifvertragspar-
teien.
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§ 3
§ 3 Anrechenbarkeit und Rückzahlung der Sonderzahlung
1. Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen, wie
Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprä-
mien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, 13. Monatsentgelte und
dergleichen angerechnet werden.
2. Die Jahressonderzahlung ist, soweit sie DM 100,00 übersteigt,
zurückzuzahlen, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum
31. März des folgenden Kalenderjahres infolge fristloser Entlassung
oder Arbeitsvertragsbruchs endet. Gleiches gilt, wenn das Arbeits- bzw.
Ausbildungsverhältnis vor dem 31. Dezember des laufenden
Kalenderjahres durch den Anspruchsberechtigten gekündigt wird.
Besteht ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers, so gilt die
Jahressonderzahlung als Vorschuss, der zu verrechnen oder
zurückzuzahlen ist.
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§§ 4,5
§ 4 Berechnung von Durchschnittsentgelten
Die
Jahressonderzahlung
bleibt
bei
der
Berechnung
von
Durchschnittsentgelten und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche
irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer
Ansatz.
Sie
gilt
als
einmalige
Leistung
im
Sinne
der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§
Dieser Tarifvertrag gilt mit Wirkung ab 1. Mai 1991. Er kann mit
zweimonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Mai 2001, gekündigt
werden.
Bad Krozingen, 6. Mai 1980; geltende Fassung, Stuttgart, 26. Mai 1999
Verband der
Gewerkschaft
Baden-Württembergischen
Textil-Bekleidung
Textilindustrie e.V.
Bezirk Baden-Württemberg
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T A R I F V E R T R A G
über JAHRESSONDERZAHLUNGEN
vom 6. Mai 1980
geändert durch Tarifvertrag vom 26. Mai 1999