Tarifvertrag

Gewerbe:
Bekleidungs- und Textilindustrie
Branche
Bekleidungs-und Textilindustrie
Datum:
10.07.2003
Schlagworte
  • Insolvenzschutz
  • Tarifvertrag
  • Textilindustrie

Tarifvertrag Insolvenzschutz Textilindustrie

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
110 01 700 394 901 01
Bundesrepublik Deutschland
Industrie:
Arbeiter, Angestellte
und Auszubildende
Textilindustrie
Abschluss:
10.07.2003
gültig ab:
01.08.2003
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
Laufzeit:
31.12.2004
INSOLVENZSCHUTZREGELUNG
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2 -
Zwischen dem
Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., Eschborn,
in Vollmacht für seine nachstehenden regionalen Mitgliedsverbände:
Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal
Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie- und
Bekleidungsindustrie e.V., Münster
Verband der Textilindustrie- und Bekleidungsindustrie von
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., Neustadt
Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil e.V.,
Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V.,
Albstadt
Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., München
Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V., Berlin
Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.V., Krefeld
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und
Unterfranken e.V., Aschaffenburg
Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und
Bremen e.V., Oldenburg
Verband der Bekleidungsindustrie Berlin – Brandenburg e.V., Berlin
Verband der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., Chemnitz
einerseits
und der IG Metall, Frankfurt
andererseits
wird gemäß § 14 Abs. 2 der Tarifverträge zur Förderung der Altersteilzeit vom 23.
September 2000 (alte Bundesländer und Berlin-West) und vom 12.10.2001 (neue
Bundesländer) (TV ATZ) die Insolvenzschutzregelung vom 4. Mai und 12. Oktober
2001 geändert und wie folgt gefasst:
§ 1
1.
Nach § 14 Abs. 1 TV ATZ hat der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten
den Nachweis zu erbringen, daß er die im Blockmodell entstandenen und
noch nicht erfüllten Ansprüche der Beschäftigten aus der Arbeitsphase
(Wertguthaben) einschließlich der hierauf anfallenden Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung insolvenzgesichert hat.
2.
Der Arbeitgeber ist in der Wahl des Insolvenzschutzes frei. Der
Insolvenzschutz muss jedoch alle Ansprüche gemäß Ziffer 3, unabhängig von
den Grenzen des § 7 d) SGB IV, erfassen. Die vollständige Abwicklung und
Auszahlung der Wertguthaben unter Berücksichtigung der Anforderungen
nach § 23 b) Abs. 2 SGB IV für den Insolvenzfall ist sicherzustellen.
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3 -
3.
Weist der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten bei Abschluss,
spätestens bei Beginn des Altersteilzeitvertrages nicht nach, dass er die
entstandenen und noch nicht erfüllten Ansprüche des Beschäftigten aus der
Arbeitsphase einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung entsprechend Ziffer 2. insolvenzgesichert hat, muss er
eine Insolvenzschutzsicherung nach dieser Vereinbarung vornehmen.
Der Umfang des notwendigen Insolvenzschutzes bemisst sich nach der
Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und
Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung (Arbeitsphase) einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung.
4.
Der Arbeitgeber kann die Art des Insolvenzschutzes ändern, wenn er
gegenüber dem Beschäftigten einen Insolvenzschutz nachweist, der den
Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern 2. und 3. entspricht.
§ 2
Die Verpflichtung nach § 1 wird durch die nachstehend aufgeführten Modelle in
den §§ 3 bis 6 erfüllt. Macht der Arbeitgeber von seinem Wahlrecht keinen
Gebrauch, ist der Insolvenzschutz nach den §§ 3 bis 5 anzuwenden.
§ 3
1.
Der Insolvenzschutz nach dieser Vereinbarung kann in folgender Form
erfolgen: Es wird ein von einem Rechtsanwalt treuhänderisch verwaltetes
gemeinsames Pfandrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf
einem Anlagekonto bei einem Finanzinstitut (Sicherungskonto) eingerichtet,
auf das der Arbeitgeber die sich nach § 1 Ziffer 3 Absatz 2 ergebenden
Sicherungsbeträge aus der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit
einzahlt.
2.
Die Tarifvertragsparteien beauftragen auf Basis der als Anhang 1 zu dieser
Vereinbarung beigefügten Rahmenvereinbarung die Firma
Sicherungsmanagement für flexible Arbeitszeitmodelle SiMa GmbH,
Lückstraße 72 – 73, 10317 Berlin (SiMa) mit der Ausgestaltung und
Abwicklung der Insolvenzsicherung.
§ 4
1.
Die Erträge aus dem Sicherungskonto stehen dem Arbeitgeber zu.
2.
Die Kosten der Insolvenzsicherung trägt der Arbeitgeber.
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4 -
§ 5
Als wertgleich entsprechend § 14 Abs. 2 TV ATZ werden von den
Tarifvertragsparteien
a)
das Anlagemodell zur Finanzierung und Insolvenzsicherung von Altersteilzeit
im Blockmodell der Commerzbank,
b)
das Zeitkontenrückdeckungsmodell mit Garantie zur Finanzierung und
Insolvenzsicherung von Altersteilzeit der Allianz
angesehen, soweit sichergestellt ist, dass bei nicht ausreichender
Sicherheitsleistung eine unverzügliche Unterrichtung der Arbeitnehmer und des
Betriebsrats erfolgt.
Die Tarifvertragsparteien können weitere Insolvenzsicherungsmodelle zulassen.
§ 6
1.
Diese Fassung der Vereinbarung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2.
Verträge mit der SiMa, die nach der Fassung dieser Vereinbarung vom 4. Mai
und 12. Oktober 2001 abgeschlossen wurden, sind an die neue Fassung
anzupassen. Soweit bereits Anpassungen vor dem 1. August 2003
vorgenommen wurden, erfüllen sie diese Vereinbarung.
3.
Diese Vereinbarung gilt solange, wie die TV ATZ in Kraft sind oder
Wertguthaben aus Inanspruchnahme der TV ATZ bestehen. Das
Außerkrafttreten des einen TV ATZ bzw. der Wegfall der Wertguthaben bei
einem TV ATZ berührt die Gültigkeit des anderen TV ATZ nicht.
Eschborn, Frankfurt, den 10. Juli 2003
Gesamtverband der deutschen
Textil- und Modeindustrie e.V.,
Eschborn
Unterschriften
IG Metall Vorstand,
Frankfurt
Unterschriften