Tarifvertrag

Gewerbe:
Omnibusgewerbe
Branche
Kfz-, Transport- und Verkehrswesen
Datum:
31.03.2008
Schlagworte
  • Entgelt
  • Nahverkehr
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe

1
Tarifvertrag
für Nahverkehrsbetriebe,
die den BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anwenden,
vom 31. März 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
Präambel
1
Die Erhöhung der Entgelte in Nahverkehrsbetrieben für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, für die ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N) eines kom-
munalen Arbeitgeberverbandes gilt, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitge-
berverbände (VKA) angehört, erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen TV-N ma-
teriell wirkungsgleich entsprechend den Sätzen 2 und 3.
2
Für die unter den Tarifver-
trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallenden Beschäftigten haben die Tarifver-
tragsparteien dieses Tarifvertrages neben weiteren Änderungen eine Erhöhung der
Tabellenentgelte
a)
ab 1. Januar 2008 (im Tarifbereich Ost ab 1. April 2008) um 50 Euro sowie an-
schließend um 3,1 v. H.,
b)
ab 1. Januar 2009 um weitere 2,8 v. H.
vereinbart.
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Des weiteren ist für die unter den TVöD fallenden Beschäftigten verein-
bart, dass im Januar 2009 alle Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung von 225
Euro erhalten; Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig entsprechend
dem Umfang ihrer Arbeitszeit.
4
Dieser Tarifvertrag regelt abschließend die Übertra-
gung dieser Entgelterhöhung auf Nahverkehrsbetriebe, die noch unter den Geltungs-
bereich des BAT/BAT-O und des BMT-G/BMT-G-O fallen.
5
Die regelmäßige Arbeits-
zeit beträgt ausschließlich der Pausen weiterhin durchschnittlich 38,5 Stunden (Tarif-
gebiet West) bzw. 40 Stunden (Tarifgebiet Ost) wöchentlich.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter (Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer), die in einem Arbeitsverhältnis zur
a)
Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH,
b)
Stadtwerke Bonn Dienstleistungs GmbH,
c)
Dürener Kreisbahn GmbH,
d)
Heidelberger Straßen- und Bergbahn AG (HSB),
e)
Verkehrsbetriebe Ludwigshafen GmbH,
f)
Märkische Verkehrsgesellschaft mbH,
g)
Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Strelitz mbH,
3
h)
Stadtwerke Neuss GmbH.
stehen und die
unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder den Bundesmanteltarif-
vertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) –
Buchst. a bis f und h – oder
unter den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vor-
schriften – (BAT-O) oder den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Man-
teltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe –
(BMT-G-O) – Buchst. g –
fallen.
(2)
1
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Nahverkehrsbetriebe, die Mitglied im Kommu-
nalen Arbeitgeberverband Hessen oder im Kommunalen Arbeitgeberverband
Saar sind.
2
Für Nahverkehrsbetriebe, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeber-
verband Saar sind, wird auf landesbezirklicher Ebene die Übernahme der Tarif-
einigung vom 31. März 2008 verhandelt.
§ 2
Erhöhungen der Vergütungen und Löhne
(1)
1
Die Grundvergütung und der Monatstabellenlohn erhöhen sich in den Jahren
2008 und 2009 zu demselben Zeitpunkt und in demselben Umfang, wie sich die
Entgelte des jeweiligen Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe erhöhen, un-
ter dessen räumlichen Geltungsbereich der in § 1 aufgeführte Nahverkehrsbe-
trieb fällt.
2
Der Ortszuschlag, die allgemeine Zulage, Zulagen und Zuschläge
sowie sonstige Vergütungs- und Lohnbestandteile des BAT/BAT-O und BMT-
G/BMT-G-O sowie der diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge erhöhen
sich gemäß Satz 1, soweit sie durch den
- Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
- Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G,
- Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O bzw.
- Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O,
4
jeweils vom 31. Januar 2003, ebenfalls erhöht worden sind.
3
Die jeweiligen Be-
träge ergeben sich aus der Anlage und werden festgeschrieben.
(2) Der Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008 gilt
nur für die in § 1 Buchst. a bis f sowie h aufgeführten Nahverkehrsbetriebe ent-
sprechend.
§ 3
Keine Fortschreibung von BAT/BAT-O und BMT-G/BMT-G-O
1
Über diesen eigenständigen Tarifvertrag hinaus wird es keine Fortschreibung des
BAT/BAT-O und BMT-G/BMT-G-O geben.
2
Künftige für Nahverkehrsbetriebe verein-
barte Entgeltsteigerungen werden auf Nahverkehrsbetriebe, die weiterhin den
BAT/BAT-O und BMT-G/BMT-G-O anwenden, nicht übertragen.
§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die spätestens mit Ablauf des 31. März
2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur,
wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen.
2
Für Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eige-
nen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 5
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
5
Berlin/Frankfurt, den 31. März 2008
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):
Der Vorstand
Für die
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand