Tarifvertrag

Gewerbe:
Chemische Industrie
Branche
Chemische Industrie
Datum:
31.03.2008
Schlagworte
  • Chemische Industrie Westfalen
  • Tarifvertrag

Tarifvertrag für die Chemische Industrie Westfalen

Chemische Industrie Westfalen
Fachlicher Geltungsbereich
Die Tarifverträge gelten für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandter
Industrien einschließlich ihrer Hilf- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Aus-
lieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des
Chemie-Anlagenbaus, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruk-
tion und Instandhaltung chemischer Anlagen, für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Laufzeit des Manteltarifvertrages: gültig ab 01.01.1993 - i.d.F. ab 21.08.2007 - kündbar zum 31.12.2007
Laufzeit des Entgelttarifvertrages: gültig ab 01.02.2007 - kündbar zum 31.03.2008
Höhe der Monatsentgelte für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen und Angestellte ab 01.03.2007
Unterste Entgeltgruppe
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere
Arbeitnehmer verrichtet werden können.
1.666,00 € bis 1.960,00 €
Einstieg nach Ausbildung
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch
eine abgeschlossene mindestens 3-jährige Berufsausbildung oder gleichgestellten Ausbildungsberuf
erworben worden sind. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehr-
jähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende
Tätigkeiten ausüben, können gleichgestellt werden.
1. Tätigkeitsjahr 2.281,00 €
3. Tätigkeitsjahr 2.418,00 €
5. Tätigkeitsjahr 2.532,00 €
7. Tätigkeitsjahr 2.646,00 €
Höchste Entgeltgruppe
Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische
Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrungen Spezialwissen vorausgesetzt wird
und bei denen entweder begrenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind oder Verantwortung für Teilgebiete
zu tragen ist.
4.601,00 € (kaufmännische Angestellte)
4.719,00 € (technische Angestellte)
Höhe der Monatsentgelte für Meister ab 01.03.2007
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Unterste Entgeltgruppe
Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teil-
verantwortung tragen.
2.347,00 € bis 2.769,00 €
Höchste Entgeltgruppe
Meister, die einen besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen
Bereich beaufsichtigen, insbesondere wenn ihnen Meister anderer Gruppen (E 11, E 12) zugeordnet sind.
4.559,00 €
Das Tarifentgelt beträgt für das 1. Beschäftigungsjahr 95% der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze.
Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer/-innen der Entgeltgruppen E 1 - E 9 und für extern ausgebildete
Berufsanfänger der Entgeltgruppen E 10 - E 13, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach
dem 01.07.2005 begann.
Bei bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsentgelt auf 90% abgesenkt werden.
Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalzahlung,
die spätestens am 30.06.2007 fällig ist. Sie beträgt für Arbeitnehmer/-innen 9,8 %, 10,9 % bzw. 12,8 %
eines monatlichen Tarifentgelts. Auszubildende erhalten 10 % einer monatlichen Ausbildungsvergütung.
Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung ab 01.03.2007
1. Ausbildungsjahr 661,00 €
2. Ausbildungsjahr 738,00 €
3. Ausbildungsjahr 812,00 €
4. Ausbildungsjahr 883,00 €
Wöchentliche Regelarbeitszeit
37,5 Stunden
Urlaubsdauer
30 Arbeitstage
Urlaubsgeld
20,45 € je Urlaubstag
Auszubildende und Jugendliche erhalten 449,94 €.
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)
95% eines Monatsverdienstes
Vermögenswirksame Leistung
478,57 € Arbeitgeberanteil im Jahr; Der Anspruch besteht, wenn bereits bis zum 31.12.2005 eine Anlage-
vereinbarung bestand und spätestens im ersten Quartal 2006 eine Zahlung erfolgt. Dies gilt längstens bis
zum 31.12.2011, sofern die Anlagevereinbarung nicht vor diesem Zeitpunkt endet. Ab 2006 besteht kein
Anspruch auf eine neue Anlagevereinbarung über tarifliche vermögenswirksame Leistungen.
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