Tarifvertrag

Gewerbe:
Öffentlicher Dienst
Branche
Öffentlicher Dienst
Datum:
13.09.2005
Schlagworte
  • Tarifvertrag
  • Verwaltung
  • öffentlicher Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst besonderer Teil Verwaltung

Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst
(TVöD)
- Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) -
vom 13. September 2005
*
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
* Die Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 rückwirkend zum Zeit-
punkt des In-Kraft-Tretens redaktionelle Änderungen vereinbart; diese Fassung berücksichtigt
die dort getroffenen Vereinbarungen.
2
Inhaltsverzeichnis
B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)
Abschnitt VII
Allgemeine Vorschriften
§ 40
Geltungsbereich
§ 41
Allgemeine Pflichten
§ 42
Saisonaler Ausgleich
§ 43
Überstunden
§ 44
Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeld
Abschnitt VIII
Sonderregelungen (Bund)
§ 45
Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes
entsandt sind
§ 46
Sonderregelungen für Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 47
Sonderregelungen für Beschäftigte des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen
§ 48
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund)
§ 49
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Abschnitt VIII
Sonderregelungen (VKA)
§ 45 Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbah-
nen und deren Nebenbetriebe
§ 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 47 Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanla-
gen
§ 48 Beschäftigte im forstlichen Außendienst
§ 49 Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben
§ 50 Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und
Obstanbaubetrieben
§ 51 Beschäftigte als Lehrkräfte
§ 52 Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
3
§ 53 Beschäftigte als Schulhausmeister
§ 54 Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen
§ 55 Beschäftigte an Theatern und Bühnen
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA)
§ 56
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 46 (Bund)
Teilnahme an Manövern und Übungen
Anlage C (Bund)
Bereitschaftsdienstentgelte Bundeswehrkrankenhäuser
4
B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)
§ 40
Geltungsbereich
(1)
1
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen
des TVöD erfasst sind.
2
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) –
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - den Tarifvertrag für die Sparte
Verwaltung.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.
§ 41
Allgemeine Pflichten
1
Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ord-
nungsgemäß auszuführen.
2
Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren
Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich
durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes bekennen.
§ 42
Saisonaler Ausgleich
In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgra-
bungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten
anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in
einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.
§ 43
Überstunden
(1)
1
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
2
Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches be-
steht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 geltend
macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum
Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächs-
ten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden
sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenent-
5
gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
3
Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 besteht un-
abhängig von einem Freizeitausgleich.
(2)
1
Für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 bei obersten Bundesbehörden sind Mehr-
arbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.
2
Beschäftigte der
Entgeltgruppen 13 und 14 bei obersten Bundesbehörden erhalten nur dann ein
Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für
sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übrigen ist über die regel-
mäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabel-
lenentgelt abgegolten.
3
Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und
deren ständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14 und 15 ein-
gruppiert sind.
§ 44
Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld
(1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die
für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
(2)
1
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti-
gen Geschäftsort als Arbeitszeit.
2
Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird
jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder
dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung
der Reisezeit nicht erreicht würde.
3
Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten
insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei-
tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleiten-
der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit
angerechnet.
4
Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu
tragen.
(3) Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eige-
nen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Absätzen 1 und 2
maßgebend.
§ 45
Sonderregelungen für Beschäftigte,
die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörig-
keit (Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG) oder einer Staatsangehörigkeit ei-
nes anderen Mitgliedsstaates der europäischen Union bei den diplomatischen
und berufskonsularischen Vertretungen sowie bei anderen Dienststellen der
6
Bundesrepublik im Ausland (Auslandsdienststellen), die nach Abschluss eines
Arbeitsvertrages nach Bundestarifrecht von ihrer obersten Bundesbehörde zur
Dienstleistung in das Ausland entsandt worden sind (entsandte Kräfte) oder de-
nen die gleiche Rechtsstellung durch einen mit der obersten Bundesbehörde ge-
schlossenen Arbeitsvertrag eing eräumt worden ist.
(2) Die Nrn. 3, 6, und 14 gelten auch für Beschäftigte des Bundes, die bei einer In-
landsdienststelle tätig sind, dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nach jedoch auch
zu Auslandsdienststellen entsandt werden können.
(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Beschäftigte, die Einheiten der Bundes-
wehr bei deren vorübergehender Verlegung zu Ausbildungszwecken in das Aus-
land folgen.
Nr. 2
1
Für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Aus-
wärtigen Dienst - GAD) gelten die §§ 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 27 GAD entsprechend.
2
Die §§ 16, 22, 26 GAD gelten für diese Beschäftigte entsprechend, soweit keine Leis-
tungen nach anderen Vorschriften gewährt werden.
Nr. 3
Der Arbeitgeber kann auch Untersuchungen auf Tropentauglichkeit anordnen.
Nr. 4
§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 5
1
Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten an einer Auslands-
dienststelle nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bzw.
nach § 5 der Arbeitszeitverordnung gilt auch für die entsprechenden Beschäftigten an
dieser Dienststelle.
2
In diesen Fällen findet ein Ausgleich für Überstunden (Nr. 6
Satz 1) nur statt, wenn die verkürzte regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stun-
den im Monat überschritten wird.
Nr. 6
1
Überstundenentgelt, Zeitzuschläge und Zulagen nach § 8 werden nicht gezahlt.
2
Alle
Überstunden sind bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Ableistung der
Überstunden durch entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.
Protokollerklärung:
Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung zuzüglich der Zeitzuschläge für Über-
stunden ist das Überstundenentgelt.
7
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 7
1
Die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 wird auch dann nicht gezahlt, wenn die Be-
schäftigten andere Beschäftigte oder Beamte während deren Heimaturlaubs länger als
einen Monat oder im Fall des § 14 Abs. 2 länger als drei Tage vertreten.
2
Zeiten einer
höherwertigen Heimaturlaubsvertretung werden bei einer anschließenden höherwerti-
gen Vertretung aus anderen Gründen auf die in § 14 Abs. 1 genannte Frist von einem
Monat angerechnet.
1
Dem Beschäftigten darf innerhalb eines Jahres eine Heimaturlaubsvertretung nur ein-
mal übertragen werden.
2
Die Regelung für Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 tritt
erst bei In-Kraft-Treten eines Tarifvertrags nach § 14 Abs. 2 in Kraft.
Nr. 8
(1)
1
Zu dem Tabellenentgelt (§ 15) werden in entsprechender Anwendung der §§ 55
bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes den Beschäftigten mit dienstlichem
Wohnsitz im Ausland folgende Auslandsbezüge gezahlt:
a) Auslandszuschlag nach den Sätzen der Anlagen VI a bis e des Bundesbesol-
dungsgesetzes,
b) Auslandskinderzuschlag,
c) Mietzuschuss.
2
Für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 GAD) treten an die Stelle
der Anlagen VI a bis VI c die Anlagen VI f bis VI h des Bundesbesoldungsgeset-
zes; diese Beschäftigten erhalten ferner einen Zuschlag für die mit dem Auswär-
tigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten in entsprechender Anwen-
dung des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2)
1
§§ 7, 15, 52 Abs. 3, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten ent-
sprechend.
2
Bei der Gewährung des Auslandszuschlags und des Mietzuschusses
(§§ 55 und 57 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des
Kaufkraftausgleichs (§§ 7 und 54 Bundesbesoldungsgesetz) werden die Beschäf-
tigten den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 – A 15 gleich-
gestellt.
(3)
1
Zulagen und Zuschläge werden mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 geregelten
Entgeltbestandteile den bei Auslandsdienststellen tätigen Beschäftigten nicht ge-
zahlt.
2
Aufwandsentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Be-
amten geltenden Bestimmungen gezahlt
Nr. 9
1
Bei einer durch Krankheit oder Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im
Ausland werden das Tabellenentgelt und die Auslandsbezüge (Nr. 8) ohne Rück-
sicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Tage vor der Rückreise vom Auslands-
dienstort in das Inland gewährt.
2
Die im § 22 Abs. 3 festgesetzten Fristen für die
8
Gewährung eines Krankengeldzuschusses beginnen mit dem Tage der Abreise
des Beschäftigten vom Auslandsdienstort zu laufen.
der Arbeitsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der Aus-
landsdienststelle erbringen; Beschäftigte bei einer diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung sollen den Nachweis in der Weise erbringen, wie er durch die
Nr. 10
Der Berechnung des Sterbegeldes für die Hinterbliebenen von Beschäftigten gemäß
§ 23 Abs. 3, die zur Zeit ihres Todes Auslandsbezüge erhielten, sind diese Auslands-
bezüge, jedoch ausschließlich einer Aufwandsentschädigung, zugrunde zu legen.
Zu Abschnitt III Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 11
(1) Für den Erholungsurlaub gelten neben den tariflichen Vorschriften die jeweiligen
Bestimmungen für die im Ausland tätigen Bundesbeamten entsprechend.
(2)
1
Wird das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf eines Urlaubs im Inland, für
den Fahrkostenzuschuss gewährt wurde, aus einem vom Beschäftigten zu vertre-
tenden Grunde gelöst, so werden die niedrigsten Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 2 der
Heimaturlaubsverordnung) nur der Reise vom Dienstort in das Inland erstattet.
2
Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Ur-
laubs im Inland aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grunde gelöst, so
hat der Beschäftigte die Hälfte der dafür erstatteten Fahrkosten zurückzuzahlen,
es sei denn, das er im Anschluss an den Urlaub an einen anderen Dienstort ver-
setzt worden war und den Dienst dort angetreten hatte.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 12
(1)
1
Im Wirtschaftsdienst Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 bedürfen in den
ersten zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme ei-
ner entgeltlichen Beschäftigung in einem der ausländischen Staaten, in dem sie
während ihres Arbeitsverhältnisses tätig waren, der Genehmigung des Arbeitge-
bers.
2
Wird eine entgeltliche Beschäftigung ohne die erforderliche Genehmigung
aufgenommen, so hat der Beschäftigte eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Mo-
natsbezügen seiner letzten Auslandsvergütung zu entrichten.
3
Die Geltendma-
chung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
(2) Beschäftigte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung in ei-
ner Fremdsprache erhalten haben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten
dieser Ausbildung zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von dem
Beschäftigten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von drei Jahren nach Ab-
schluss der Sprachausbildung endet.
9
Zu Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
Nr. 13
1
Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen sind die für
die Beamtinnen/Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit fol-
genden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Im Falle des Ausscheidens eines Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis an ei-
nem Auslandsdienstort wird eine Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn für
den Umzug an den Auslandsdienstort Umzugskostenvergütung gewährt und
nicht zurückgefordert worden ist. § 19 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverord-
nung - AUV - bleibt unberührt.
2.
Der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis aus einem von ihm nicht zu vertreten-
den Grunde im Ausland beendet worden ist, hat für sich und die in § 1 Abs. 1 Nr.
2 AUV bezeichneten Personen Anspruch auf eine Umzugskostenvergütung nach
§§ 2 bis 5 und 10 AUV sowie § 9 Abs. 1 BUKG. Die Umzugskostenvergütung
wird nur gewährt, wenn der Beschäftigte spätestens sechs Monate nach Beend i-
gung des Arbeitsverhältnisses nach einem frei gewählten Wohnort im Inland um-
zieht. § 19 Abs. 1 bis 3 AUV bleibt unberührt. § 19 Abs. 1 bis 3 AUV gilt entspre-
chend, wenn der Beschäftigte wegen Bezugs eines vorgezogenen oder flexiblen
Altersruhegeldes oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzl i-
chen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Ausland aus dem Arbeitsverhält-
nis ausgeschieden ist.
3.
In dem Falle der Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 werden Auslagen für eine Umzugsreise
nicht erstattet.
4.
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Beschäftigte zu vertretenden
Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskosten-
vergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - zugesagt worden war, so hat der Be-
schäftigte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. War die Umzugskosten-
vergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt worden, ist nur der nach § 12
AUV gewährten Ausstattungsbeitrag zurückzuzahlen, wenn der Beschäftigte ins-
gesamt mehr als zwei Jahre bei Auslandsdienststellen tätig war. Sätze 1 und 2
gelten nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagte Umzugskostenvergü-
tung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Beschäf-
tigten endet. § 19 Abs. 4 AUV bleibt unberührt.
Nr. 14
Für Bundeswohnungen, die Beschäftigte an Auslandsdienststellen aus dienstlichen
oder sonstigen im Interesse des Bundes liegenden Gründen zugewiesen werden, gilt
sinngemäß die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen
(Dienstwohnungsvorschriften - DWV -) vom 16. Februar 1970 (GMBI. S. 99) in ihrer
jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften
Ausland - DWVA) vom 1. Februar 1973 (GMBI. S. 82) in der jeweils geltenden Fas-
sung.
10
Zu Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
Nr. 15
Die Ausschlussfrist (§ 37) beträgt 9 Monate.
§ 46
Sonderregelungen für die
Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Kapitel I Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigten des Bundesministeriums
der Verteidigung, soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderregelung für in Aus-
land entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen.
Nr. 2
(1)
Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbil-
dung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei
Katastrophen zu unterziehen.
(2)
1
Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte über-
tragbare Krankheit innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenlei-
ter zu melden.
2
Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung
durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom
Arzt zu öffnen ist.
(3) Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen
Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers
teilnehmen.
(4) Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unterneh-
mung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 3
(1) Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht
werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Ar-
beitsstelle ein, wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordne-
ten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.
(2)
1
Für Beschäftigte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf
Flug-, Schieß- und Übungsplätzen beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils
vorgeschriebenen Arbeitsplatz, soweit nicht ein Sammelplatz bestimmt wird.
2
Stellt
der Arbeitgeber bei Entfernungen von der Grenze der Arbeitsstelle (z. B. Ein-
11
gangstor) bis zum Arbeitsplatz von mehr als einem Kilometer für diese Strecke ei-
ne kostenlose Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung, gilt die über die bei
Gestellung eines Fahrzeugs üblicherweise benötigte Beförderungszeit hinaus-
gehende Zeit als Arbeitszeit.
Protokollerklärung
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst z. B.
den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem gearbeitet
wird.
Nr. 4
(1) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird bei der
Bemessung des Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2)
1
Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefällen
bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.
2
Diese zeitliche
Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der ge-
samten Bundeswehr.
(3)
1
Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals beträgt,
wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden je Schicht,
sofern der Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Gewährung gleichwertiger
Ausgleichsruhezeiten in unmittelbarem Anschluss an die verlängerten Arbeitsze i-
ten gewährleistet wird.
2
Aus dienstlichen Gründen kann ein kürzerer Schichtturnus
festgelegt werden.
3
Durch entsprechende Schichteinteilung soll sichergestellt wer-
den, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichs-
zeitraums nach § 6 Abs. 2 im Durchschnitt nicht überschritten wird.
4
Zeitzuschläge
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c, d, e werden zu 50 v.H. gezahlt.
5
Zeitzuschläge
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, sowie Zulagen nach Abs. 5 und 6 werden nicht
gezahlt.
6
Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wird bei der Bemessung des
Entgelts mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt ver-
gütet.
(4) Für Beschäftigte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt An-
hang zu § 46 In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Ka-
tastrophen gilt Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Anhangs zu § 46 entsprechend.
(5) Zuschläge – außer Zeitzuschläge nach § 8 – sowie Zulagen können im Einver-
nehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch durch Verwaltungs-
anordnungen allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 5
Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der
Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.
12
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 6
Bei der Berechnung nach § 21 werden die leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus
dem Leistungslohnverfahren nach dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten
im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb
(Gedingerichtlinien) berücksichtigt
Nr. 7
Für Beschäftigte, die unter Nr. 4 Abs. 3 fallen, beträgt der Zusatzurlaub für je vier Mona-
te der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag.
Kapitel II Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und
von schwimmenden Geräten im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 8
1
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die im Bereich des Bundesministeriums
der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten.
2
Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht
auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein
müssen und deren Tätigkeit in dem Stellen- und Ausrüstungsnachweis (STAN) aufge-
führt ist.
Protokollerklärung zu Satz 2:
Die Eintragung in dem STAN berührt die Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.
Nr. 9
(1) Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen
Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers
teilnehmen.
(2) Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unterneh-
mung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.
(3)
1
Als Besatzungsmitglied von Schiffen und schwimmenden Geräten darf nur be-
schäftigt werden, wer von einem Betriebsarzt auf Seediensttauglichkeit untersucht
sowie vom ihr/ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein
gültiges Zeugnis dieses Arztes vorliegt.
2
Wird in dem Zeugnis keine Seedienst-
tauglichkeit festgestellt, ist dem Besatzungsmitglied grundsätzlich eine geeignete
gleichwertige Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen.
3
Ist dies nicht möglich,
erhält der Beschäftigte eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen seinem bisherigen und neuen Tabellenentgelt.
(4)
1
Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Ar zt mitgeteilte über-
tragbare Krankheit innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenlei-
13
ter zu melden.
2
Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung
durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom
Arzt zu öffnen ist.
(5)
Beschäftigte haben sich unter Zahlung des Urlaubsentgelts einer Ausbildung im
Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastro-
phen zu unterziehen.
(6) Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.
(7) Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit Schiffs-
küchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzu-
nehmen.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 10
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen
Gründen auf sieben Tage verteilt werden.
2
Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhe-
zeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Min-
destdauer von 6 Stunden hat.
3
Bei Fahrten von Schiffen in See können die geset z-
lich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zum Ab-
lauf des Ausgleichzeitraums nach § 8 Abs. 2 zusammenhängend gewährt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
a) für Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden ar-
beitstäglich oder 39 Stunden wöchentlich,
b) für Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich, auf Zwei- und
Einwachenschiffen neun Stunden täglich.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Seediensttage sind alle Tage, an denen sich das Schiff mindestens 1 ½ Stunden
außerhalb der jeweiligen seewärtigen Zollgrenze des Hafens aufhält. Geht ein
Schiff außerhalb des Heimathafens in einem fremden Hafen vor Anker oder wird
es dort festgemacht, gelten die dort verbrachten Zeiten erst nach Ablauf des drit-
ten Tages als Hafendiensttage. Vorher sind auch die im fremden Hafen verbrach-
ten Tage als Seediensttage zu bewerten. Geht das Schiff auf außerdeutschen
Liegeplätzen vor Anker oder wird es dort festgemacht, sind die dort verbrachten
Zeiten immer als Seediensttage zu bewerten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage gilt
durch das Tabellenentgelt (§ 15) als abgegolten.
(4)
1
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
2
Kann die Arbeitsstelle nur
mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden,
so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v. H. als Ar-
beitszeit gewertet.
3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert
werden.
4
Trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Ar-
beitsstelle ein, wird – unbeschadet des Satzes 2 – die Zeit ab dem Zeitpunkt des
14
auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.
Nr. 11
(1)
1
Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 10 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis
zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.
2
Diese zeitliche Ein-
schränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten
Bundeswehr.
(2) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird
bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn,
dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.
(3)
1
Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen
werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in
den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt.
2
Für die Bemessung des Entgelts während
der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:
1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt ge-
zahlt:
a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten wäh-
rend des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit
ausmachen.
b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei de-
nen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an ei-
nen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Maschinen-, Brücken-
oder Ankerwachen)
2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen
unterliegen, werden wie folgt bewertet:
a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für
eine Arbeitsstunde gezahlt.
b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie
von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesen-
heit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraus-
setzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.
(4) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten wäh-
rend der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine beson-
dere Vergütung gezahlt.
Nr. 12
(1) Bei Seedienstagen werden die über acht Stunden täglich - höchstens 48 Stunden
in der Woche - hinaus geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt.
(2) Fallen in einer Kalenderwoche nur Hafendiensttage an, ist § 7 Abs. 7 anzuwenden.
15
(3)
1
Fallen in einer Kalenderwoche Hafen- und Seediensttage an, gelten die über 48
Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden.
2
Zeiten, die nach
Nr. 10
Abs. 1 Satz 3 auszugleichen sind, bleiben unberücksichtigt.
3
Wird die re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6
Abs. 1 um mindestens zwei Stunden
überschritten, gelten bei der Berechnung des Entgelts zusätzlich zwei Arbeitsstun-
den als Überstunden.
(4) Für Seediensttage betragen die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c,
f 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f; die Zeitzuschläge
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d und e werden in Höhe von 50 v. H. gezahlt.
(5) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 11 Abs. 1 werden Zeitzuschläge
nach § 8 Abs. 1 Buchst b bis f nicht gezahlt.
(6) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird
der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst b und Buchst. f nicht gezahlt.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 13
Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der
Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.
Nr. 14
Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammen-
hängenden Arbeiten werden Zuschläge in Höhe von 25 v.H. des auf eine Stunde entfal-
lenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt. Dies
gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung
sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen
besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 15
Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 finden keine Anwendung.
Nr. 16
und ähnlichen Übungen -
Der Anhang zu § 46 gilt auch für Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen bei Teil-
nahme an Manövern und ähnlichen Übungen in Binnengewässern.
Nr. 17
Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind, wird der
bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand,
Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug
oder Gerät nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen bis zum
16
Kapitel III Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen/Ärzten
und Zahnärztinnen/Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 18
Für Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen/Ärzten und Zahn-
ärztinnen/Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern gelten die Regelungen der §§ 41
bis 52 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser -
(BT-K) entsprechend, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Nr. 19
§ 42 Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte wird für alle Beschäftigten nach Nr.
18 wie folgt ergänzt:
1.
Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen
Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers
teilnehmen.
2.
Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbil-
dung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Ka-
tastrophen zu unterziehen.
3.
Beschäftigte haben jede festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare
Krankheit innerhalb ihrer Haustände unverzüglich der Dienststellenleitung zu mel-
den. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem ver-
schlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einer Är ztin/einem Arzt zu
öffnen ist.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 20
Die in Absatz 3 Satz 1 eröffnete Möglichkeit einer Umsetzung durch eine Betriebs-
/Dienstvereinbarung kann für den Bund auch durch einen Bundestarifvertrag erfolgen.
Nr. 21
Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Anlage C BT-K die Anlage C (Bund)
Anwendung findet.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 22
(1)
1
Beschäftigte im Pflegedienst, Ärztinnen/Ärzte erhalten das Tabellenentgelt und
die sonstigen Entgeltbestandteile - mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte -
nach den für die Beschäftigten nach § 40 BT-K geltenden Regelungen des Allge-
meinen Teils bzw. des TVÜ-VKA; die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 findet
Anwendung.
2
Die übrigen Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt und die
sonstigen Entgeltbestandteile - mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte -
nach den für den Bund geltenden Regelungen des Allgemeinen Teils und des
TVÜ-Bund.
17
(2) Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während
der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestand-
teile. Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA.
§ 47
Sonderregelungen für die Beschäftigten des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes und des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
(1)
1
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes, die beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb
von wasserbaulichen Einrichtungen und wasserwirtschaftlichen Anlagen einge-
setzt sind einschließlich der Besatzungen von Schiffen und von schwimmenden
Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den von der Verwaltung
aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind.
2
Zur Besatzung eines Schiffes oder
schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht
auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig
sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt
sind.
3
Beschäftigte, die an Bord Arbeiten verrichten, ohne selbst in der Bordliste
aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder
behandelt.
4
Die Regelungen gelten auch für Beschäftigte der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes, die auf nicht bundeseigenen Schiffen und schwim-
menden Geräten eingesetzt sind.
(2)
1
Diese Sonderregelungen gelten auch für die Besatzungen der seegehenden
Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH); Nr. 8 und
Kapitel III
gelten auch für
vorübergehend an Bord eingesetzte Beschäftigte des
BSH
2
Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit
Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schich-
ten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste
aufgeführt sind.
Protokollerklärung:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Entgelt-
gruppen nicht.
Nr. 2
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.
18
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 3
(1) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird
bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn,
dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.
(2)
1
Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen
werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in
den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt.
2
Für die Bemessung des Entgelts während
der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:
1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt ge-
zahlt:
a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten wäh-
rend des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit
ausmachen.
b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei de-
nen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an ei-
nen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Maschinen-, Brücken-
oder Ankerwachen).
2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen
unterliegen, werden wie folgt bewertet:
a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für
eine Arbeitsstunde gezahlt.
b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie
von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesen-
heit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraus-
setzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.
(3) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten wäh-
rend der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine beson-
dere Vergütung gezahlt.
Nr. 4
(1) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 3 Abs. 1 werden Zeitzuschläge
nach § 8 Buchst b bis f nicht gezahlt.
(2) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird
der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst b und Buchst. f nicht gezahlt
19
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 5
Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der
Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.
Nr. 6
(1) Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusam-
menhängenden Arbeiten werden Zuschläge in Höhe von 25 v.H. des auf eine
Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgrup-
pe 2 gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen
der eigenen Verwaltung sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegens-
tände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr ver-
bunden waren.
(2) Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf dem Laderaumsaugbagger wird
für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder
Chemikalien je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt und die Ver-
pflegung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt; dies gilt nicht für Übungsein-
sätze. Absatz 1 findet keine Anwendung.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 7
Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach Nr. 3.
Zu Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
Nr. 8
Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind, wird der
bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes, durch Brand,
Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug
oder Gerät nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen bis zum
Höchstbetrag von
1.500 Euro
im Einzelfall ersetzt.
Kapitel II Besondere Bestimmungen für Beschäftigte
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Für die in Kapitel I Nr. 1 Abs. 1 aufgeführten Beschäftigten der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes finden ergänzend folgende besondere Bestimmungen
Anwendung:
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 9
(1)
1
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
2
Im Tidebetrieb richten sich
Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
3
Kann die Arbeitsstelle nur
mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht werden und trifft das
20
Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtze itig an der Arbeitsstelle ein, wird die
Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als
Arbeitszeit gewertet.
(2)
1
Kann die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten nur mit einem
vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, so wird die
Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewer-
tet.
2
Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden.
3
Für Ma-
schinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und sonstigen Motorgeräten kann
die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten um täglich bis zu einer
Stunde verlängert werden.
(3)
1
Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Ge-
räten dies erfordert (z.B. 24-Stunden-Betrieb) kann die Arbeitszeit in einem Zeit-
raum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert und auf einen Zeitraum von
168 Stunden verteilt werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlänger-
ten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt, der dem Umfang der re-
gelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 entspricht.
2
Im Rahmen der Wech-
selschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden, die über das Doppelte der re-
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen, sind
Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beschäftigte der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die auf nicht bundeseigenen Schiffen und
schwimmenden Geräten eingesetzt sind.
(5) Bei Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht
auf Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind,
a) bildet die durchgehende Arbeitszeit die Regel und
b) kann bei Arbeit im Schichtbetrieb die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtdauer
der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
sofern wegen des zu erwartenden kontinuierlichen Arbeitsanfalls mangels Ver-
tretung die Gewährung von Ruhepausen in Zeitabschnitten von jeweils mindes-
tens 15 Minuten nicht gewährleistet werden kann.
(6)
1
Besatzungsmitglieder auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf dem La-
deraumsaugbagger, deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, erhalten pro
Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro.
2
Überstunden sind bis zu zwei
Stunden täglich abgegolten (z.B. für kleinere Reparaturen); dies gilt nicht im Falle
von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen.
3
Der Zuschlag
nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 ausgeno m-
men.
Nr. 10
(1)
1
Für Dienstreisen im Außendienst werden die entstandenen notwendigen Fahrt-
kosten nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet,
sofern sie die Fahrtkosten
zu der Arbeitsstätte, der der/die Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist,
übersteigen
2
An Stelle des Tagegeldes im Sinne des § 6 BRKG wird nachfolgen-
de Aufwandsvergütung gezahlt:
21
- bei einer Abwesenheit ab acht Stunden in Höhe von 3 Euro,
- bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro,
- bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden in Höhe von 8 Euro.
3
Beträgt hierbei die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte, der der bzw. die Be-
schäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist und der Stelle, an der das Dienstge-
schäft erledigt wird, weniger als zwei km, wird Aufwandsvergütung nach Satz 2
nicht gewährt.
4
Notwendige Übernachtungskosten werden gemäß § 7 BRKG er-
stattet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden
eine Pauschale in Höhe von 2 Euro gezahlt.
(3)
1
Für Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten ist Absatz 1 mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Berechnung des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßgebend,
dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.
2. Bei Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, die nicht den
erlassenen Mindestbestimmungen entsprechen, wird ein Übernachtungsgeld in
Höhe von 8
Euro gezahlt.
2
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des § 8 Sätze 3
und 4 BRKG gezahlt.
3
Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger nach der
Trennungsgeldverordnung.
(4) Die Regelungen in Absatz 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung
von Reisekosten des § 44 Abs. 1.
(5) Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 3 werden nicht anrechenbare Reisezeiten bei
fester Arbeitszeit zu 50 v.H. als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Ar-
beitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften als Arbeitszeit angerech-
net.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen für Besatzungen der seegehenden
Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Für die in Kapitel I Nr. 1 Abs. 2 aufgeführten Beschäftigten des Bundesamtes für See-
schifffahrt und Hydrographie finden ergänzend folgende besondere Bestimmungen An-
wendung:
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 11
Beschäftigte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, müssen an der Bordverpflegung
teilnehmen.
22
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 12
(1)
1
Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen
Gründen auf sieben Tage verteilt werden.
2
Bei Fahrten von Schiffen in See können
die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit bis
zum Ablauf des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 zusammenhängend gewährt
werden.
(2)
1
Die Ruhezeit beträgt für die Besatzungsmitglieder pro 24-Stunden-Zeitraum min-
destens elf Stunden.
2
Diese Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufge-
teilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat.
3
Für die Be-
rechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
4
Es ist sicherzustellen, dass die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Fahrten in See durch
eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nicht unterschritten wird.
5
§ 7
Abs. 7 bleibt unberührt.
(3) Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde
nicht überschreiten.
(4) Werden Besatzungsmitglieder einer Wache zugeteilt, gilt diese Zeit als regelmäßi-
ge Arbeitszeit.
(5) Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im Wattge-
biet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.
(6) Für Köche und Stewards richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die
Arbeitspausen nach den festgelegten Mahlzeiten der Besatzung.
Zu Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
Nr. 13
(1)
1
Für Dienstreisen werden den Beschäftigten die Reisekosten nach Maßgabe des
BRKG in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
2
Abweichend von Satz 1 werden für
Dienstreisen auf Schiffen die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maß-
gabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet.
3
An Stelle des Tagegeldes im Sinne des § 6
BRKG wird Beschäftigten, die an Bord eingesetzt sind, ein Bordtagegeld von 7,50
Euro täglich gezahlt, wenn eine unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird und
die Beschäftigten mindestens acht Stunden dienstlich an Bord eingesetzt sind.
4
Für die Berechnung des Bordtagegeldes ist maßgeblich, dass sich das Schiff
nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.
5
Bei Einsätzen in fremdlän-
dischen Gewässern kann bei nachgewiesenen notwendigen
Mehrkosten das Bord-
tagegeld entsprechend erhöht werden.
6
Besatzungsmitglieder erhalten einmal mo-
natlich Reisebeihilfen für Familienheimfahrten nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und
4 BRKG.
7
Satz 6 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger nach der Trennungsgeld-
verordnung.
(2) Soweit die Voraussetzungen für ein Bordtagegeld nach Absatz 1 Sätze 3 und 4
nicht vorliegen, wird bei dienstlichen Einsätzen dieser Beschäftigten von mindes-
tens acht Stunden an Bord im Heimathafen (ständiger Liegeplatz) eine tägliche
23
Pauschale in Höhe von 7,50 Euro gezahlt.
(3) Die Regelung in Absatz 1 Sätze 2 bis 7 ersetzen die Vorschriften über die Erstat-
tung von Reisekosten des § 44 Absatz 1.
§ 48
Sonderregelungen
für Beschäftigte im forstlichen Außendienst
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1
Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
(1)
1
Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
2
Abweichend
von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeit-
korridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.
3
§ 10 Abs. 1
Satz 3 findet keine Anwendung, auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Ar-
beitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung geführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder verein-
bart werden.
§ 49
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1 Oktober 2005 in Kraft.
2
Er kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(2) Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gesondert gekündigt werden
a) § 45 Nr. 6 und 8, soweit sich die entsprechenden besoldungsrechtlichen
Grundlagen der Auslandsbezahlung für Beamte ändern. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Kalendermonat zum Schluss des Monats der Verkündung der
Neuregelungen im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats.
b) § 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsen-
de gekündigt werden.
2
Das Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungs-
recht der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsregelung BT-K bleibt unberührt.
24
§ 45
Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von
nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben
Für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbah-
nen und deren Nebenbetrieben können landesbezirklich besondere Vereinbarungen
abgeschlossen werden.
§ 46
Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feu-
erwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit und
zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
(1)
1
Die §§ 6, 7 und 19 finden keine Anwendung.
2
Es gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten.
(2)
1
Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage)
in Höhe von
- 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und
- 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.
2
Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entspre-
chend.
(3)
1
Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsent-
gelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.
2
Sie ist bei der Bemessung des Sterbe-
geldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
3
Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzver-
sorgungspflichtiges Entgelt.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 3
[Derzeit nicht belegt]
25
Nr. 4
(1)
1
Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigen im Einsatzdienst endet auf schriftliches
Verlangen vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, zu dem ver-
gleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den
gesetzlichen Ruhestand treten.
2
Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindes-
tens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären.
(2)
1
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für je-
des volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei
einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, eine
Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Ent-
geltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages.
2
Die Übergangs-
zahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten.
(3)
1
Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den
Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichtete Versicherung und die Entrich-
tung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeit-
punkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, min-
destens in Höhe von 30 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe
6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen.
2
Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger
Tätigkeit im Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die garantierte Ablauf-
leistung, auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um
1/35 für jedes übersteigende Jahr.
3
Von der Entrichtung der Beiträge kann vorü-
bergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten abgesehen
werden.
(4)
1
Beschäftigte, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch im
Einsatzdienst beschäftigt sind, erhalten
a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H., wenn sie am Stichtag das
55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.H., wenn sie am Stichtag das
50. Lebensjahr vollendet haben,
c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.H., wenn sie am Stichtag das
45. Lebensjahr vollendet haben,
d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.H., wenn sie am Stichtag das
40. Lebensjahr vollendet haben,
e) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.H., wenn sie am Stichtag das
37. Lebensjahr vollendet haben,
des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1
mindestens 35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem an-
deren Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren.
2
Bei
einer kürzeren Beschäftigung im Einsatzdienst verringert sich die Übergangszah-
lung um 1/35 für jedes fehlende Jahr.
(5)
1
Einem Antrag von Beschäftigten im Einsatzdienst auf Vereinbarung von Altersteil-
zeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll
auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
2
§ 5
26
Abs. 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vom-
hundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.
(6)
1
Im Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31. De-
zember 2009 die Nr. 5 SR 2x BAT-O weiterhin Anwendung.
2
Ab dem 1. Januar
2010 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Altersgrenze nach
Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Vollendung des Lebensjahres am 1. Januar 2010
maßgebend ist.
§ 47
Beschäftigte in Forschungseinrichtungen
mit kerntechnischen Forschungsanlagen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kern-
technischen Forschungsanlagen, wie Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und
Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Insti-
tute und Einrichtungen.
Protokollerklärung:
1
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche,
deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt
(MeV), bei Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschrei-
tet.
2
Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen, de-
ren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA
als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindes-
tens 50.000 Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.
Nr. 2
(1) Der Beschäftigte hat sich auch – unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer auf-
grund von Strahlenschutzvorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu un-
terziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des Strah-
lenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen.
(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit
vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnun-
gen zu befolgen.
(3) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs
oder einer Gefährdung von Personen hat der Beschäftigte vorübergehend jede ihm
aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt; er
hat sich – innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts,
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenentgelt – ei-
ner seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung
und Schadensbekämpfung zu unterziehen.
(4)
1
Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Beschäftig-
ten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioakti-
27
ver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so kann er auch dann zu
anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine be-
stimmte Beschäftigung vorsieht.
2
Dem Beschäftigten dürfen jedoch keine Arbeiten
übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht zuge-
mutet werden können.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 3
Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 12 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu
höchstens 30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 4
(1)
1
Beschäftigten, die in Absatz 2 aufgeführt sind, kann im Einzelfall zum jeweiligen
Entgelt eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zu höchstens 14 v.H. in den Entgelt-
gruppen 3 bis 8 und 16 v.H. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 des Betrages der Stufe 2
der Anlage A der Entgelttabelle zu § 15 Abs. 2 gewährt werden; die jeweils tariflich
zustehende letzte Entwicklungsstufe der Entgelttabelle darf hierdurch nicht über-
schritten werden.
2
Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich
bei einer Stufensteigerung das Entgelt erhöht, es sei denn, dass der Arbeitgeber die
Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt.
3
Der Widerruf wird mit Ablauf des
zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zula-
ge wird deswegen widerrufen, weil der Beschäftigte in eine andere Entgeltgruppe
eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 14 erhält.
(2)
1
Im Einzelfall kann eine jederzeit widerrufliche Zulage außerhalb des Absatz 1
a) an Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder
medizinischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen
13 bis 15, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entspre-
chende Tätigkeiten wie Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftli-
cher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung ausüben,
b) an technische Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 bis 12, Beschäftigte im Doku-
mentationsdienst, im Programmierdienst, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie
Laborantinnen und Laboranten
gewährt werden, wenn sie Forschungsaufgaben vorbereiten, durchführen oder aus-
werten.
2
Die Zulage darf in den Entgeltgruppen 3 bis 8 14 v.H., in den Entgeltgrup-
pen 9 bis 15 16 v.H. des Betrages der Stufe 2 der Anlage A zu § 15 Abs. 2 nicht ü-
bersteigen.
3
Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs
folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen wider-
rufen, weil Beschäftigte in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden oder eine
Zulage nach § 14 erhalten.
(3)
1
Die Zulagen einschließlich der Abgeltung nach Nr. 3 können durch Nebenabreden
zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden.
2
Die Nebenabrede ist
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
28
§ 48
Beschäftigte im forstlichen Außendienst
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht
von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
(1)
1
Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
2
Abweichend
von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeit-
korridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.
3
§ 10 Abs. 1
Satz 3 findet keine Anwendung; auf Antrag können Beschäftigte ein Arbeitszeitkon-
to in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder verein-
bart werden.
§ 49
Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben
Für Beschäftigte in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben
können landesbezirklich besondere Vereinbarungen abgeschlossen werden.
§ 50
Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.
Nr. 2
1
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier Monaten
des Jahres auf bis zu 56 Stunden festgesetzt werden.
2
Sie darf aber 2.214 Stunden im
Jahr nicht übersteigen.
3
Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1,
denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Ver-
waltung oder des Betriebes abhängig ist.
29
§ 51
Beschäftigte als Lehrkräfte
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden
Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
2
Sie
gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Aus-
bildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an
Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das
Gepräge gibt.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
1
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung.
2
Es gelten die Bestimmungen für die ent-
sprechenden Beamten.
3
Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Ar-
beitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
(1)
1
Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.
2
Wird die Lehrkraft während der
Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzü glich
anzuzeigen.
3
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die
Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleis-
tung zur Verfügung zu stellen.
(2)
1
Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulfe-
rien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
2
Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 4
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des
Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
30
§ 52
Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Musikschullehrerinnen und Musik-
schullehrer an Musikschulen.
2
Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufga-
be haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu er-
kennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenen-
falls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
(1)
1
Vollbeschäftigt sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, wenn die arbeits-
vertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt.
2
Ist die
Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt,
tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Unterrichts-
stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1
Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden, dass
Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufga-
ben zu erledigen haben:
a)
Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
b)
Abhaltung von Sprechstunden,
c)
Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
d)
Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler, soweit dieses außerhalb
des Unterrichts stattfindet,
e)
Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen
der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Or-
chesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Ar-
beitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirt-
schaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
f)
Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
g)
Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.
2
Durch Nebenabrede kann vereinbart werden, dass Musikschullehrerinnen und Mu-
sikschullehrern Aufgaben übertragen werden, die nicht durch diese Protokollerklä-
rung erfasst sind.
3
In der Vereinbarung kann ein Zeitausgleich durch Reduzierung
der arbeitsvertraglich geschuldeten Unterrichtszeiten getroffen werden.
4
Satz 3 gilt
entsprechend für Unterricht in den Grundfächern (z.B. musikalische Früherziehung,
musikalische Grundausbildung, Singklassen).
5
Die Nebenabrede ist mit einer Frist
von 14 Tagen zum Monatsende kündbar.
(2) Für die unter Nr. 1 fallenden Beschäftigten, die seit dem 28. Februar 1987 in einem
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen, wird eine günstigere einzelver-
tragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das In-Kraft-Treten dieser Regelung nicht
berührt.
31
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sind verpflichtet, den Urlaub während der
unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der unter-
richtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.
§ 53
Beschäftigte als Schulhausmeister
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister.
Nr. 2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schul-
hausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs
zu § 9 getroffen werden.
Protokollerklärung:
Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben, ungeachtet § 24 TVÜ-
VKA, unberührt.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3
(1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6 Rahmen-
regelungen zur Pauschalierung getroffen werden.
(2)
1
Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch
landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Räumlichkeiten für
nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden.
2
Solange ein landesbezirkli-
cher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt arbeitsvertraglich oder be-
trieblich zu regeln.
(3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus
der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden.
32
§ 54
Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von
Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung.
Nr. 2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag sind abweichend von § 44 nähere Regelungen
zur Ausgestaltung zu treffen.
Protokollerklärung:
Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben unberührt.
§ 55
Beschäftigte an Theatern und Bühnen
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
1
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen,
die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n erfasst werden.
2
Unter diese Sonderregelungen
fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte mit
mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meis-
terinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen
Licht-, Ton- und Bühnentechnik,
handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite),
Vorderhaus,
Garderobe,
Kostüm und Maske.
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:
technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor, so-
weit nicht technische Leiterin oder Leiter,
Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,
Maskenbildnerin und Maskenbildner,
Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),
Gewandmeisterin und Gewandmeister,
es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
33
Nr. 2
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3
Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Protokollerklärung:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen ange-
ordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu
bewerten.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 4
(1)
1
Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflich-
tet wie an Werktagen.
2
Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Wo-
che ein ungeteilter freier Tag gewährt.
3
Dieser soll mindestens in jeder siebenten
Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage
(Absatz 5) erhalten, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige
Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.H. des auf eine
Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
(4)
1
Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches drin-
gendes betriebliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des
Theaterbetriebes es erfordern.
2
Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tat-
sächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu
zahlen.
3
Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung.
(5)
1
§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbe-
triebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten.
2
Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden.
Nr. 5
Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart wer-
den.
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 6
Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.
34
§ 56
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2
Er kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(2) Abweichend von Absatz 1 können auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet
West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51 Nr. 2 und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist
von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden,
frühestens zum 30. November 2005.
35
Anhang zu § 46 (Bund)
Teilnahme an Manövern und Übungen
(1)
Nehmen Beschäftigte aus dringenden dienstlichen Gründen an Übungen im Sin-
ne des § 46 Nr. 4 Abs. 4 teil, so gilt nachstehende Regelung:
1. Die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten kann während der Teilnahme an
der Übung abweichend geregelt werden.
2.
1
Die Beschäftigten erhalten für die Dauer ihrer Teilnahme als Abgeltung ihrer
zusätzlichen Arbeitsleistung neben ihrem Tabellenentgelt und dem in Mo-
natsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen einen täglichen Pauschbetrag
in Höhe des Entgelts für fünf Überstunden.
2
Dieser Pauschbetrag schließt
das Entgelt für Überstunden, für Bereitschaftsdienst und die Zulagen für
Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1
ein.
3
Der Pauschbetrag wird auch für die Tage des Beginns und der Beend i-
gung der Übung gezahlt, an denen die Beschäftigten mehr als acht Stunden
von ihrem Beschäftigungsort bzw. von ihrem Wohnort abwesend sind.
4
Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Beschäftigte täglich an ihren Beschäftigung-
sort zurückkehren.
5
Beschäftigte, die unter § 43 Abs. 2 fallen, erhalten den
Pauschbetrag nicht.
6
Auf Antrag kann den Beschäftigten, die Anspruch auf
den Pauschbetrag haben, ganz oder teilweise Arbeitsbefreiung an Stelle des
Pauschbetrages gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies
zulassen.
7
Dabei tritt an die Stelle des Entgelts für eine Überstunde eine
Stunde Arbeitsbefreiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeitzuschlages nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.
3.
1
Die Beschäftigten erhalten während der Übung unentgeltlich Gemein-
schaftsverpflegung und unentgeltliche amtliche Unterkunft.
2
Nehmen die Be-
schäftigten die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche Unterkunft nicht
in Anspruch, so erhalten sie dafür keine Entschädigung.
3
Kann in Einzelfällen
die Gemeinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht gewährt werden, so
erhalten die Beschäftigten Ersatz nach den für die Beamtinnen/Beamten je-
weils geltenden Bestimmungen.
4
Den Beschäftigten ist, soweit erforderlich,
vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
5
Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese zu tragen.
6
§ 44 gilt nicht.
4.
1
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall während der
Übung werden der Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung nach der
Nummern 2 und 3 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens je-
doch bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten, gezahlt.
2
Die Teilnahme
von erkrankten Beschäftigten an der Übung endet mit der Rückkehr an den
Beschäftigungsort bzw. an den Wohnort oder mit Ablauf des Tages der Ein-
weisung in ein außerhalb des Beschäftigungsortes des Wohnortes gelegenes
Krankenhaus.
3
Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit des Kran-
kenhausaufenthaltes bei Abwesenheit von dienstlichem Wohnsitz bzw.
Wohnort sowie für die anschließende Rückreise haben die Beschäftigten An-
spruch auf Reisekostenerstattung.
4
Auf die Fristen für die Bezugsdauer des
Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes bzw. für das Einsetzen der Be-
schäftigungsvergütung wird die Zeit ab Beginn der Übung der Beschäftigten
36
mitgerechnet.
5
Hierbei wird die Teilnahme an der Übung – ohne Rücksicht
darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort der Beschäftigten ständig gleich
geblieben oder ob er gewechselt hat – insgesamt als „Aufenthalt an ein und
demselben auswärtigen Beschäftigungsort“ gerechnet.
5.
1
Wird den Beschäftigten Arbeitsbefreiung nach § 29 gewährt, so sind ihnen
die Reisekosten für die Rückreise zum Dienstort nach den Reisekostenvor-
schriften zu erstatten.
2
Die Zahlung des Pauschbetrages nach Nummer 2 und
der Pauschalentschädigung nach Nummer 3 endet mit Ablauf des Tages, an
den die Rückreise angetreten wird.
3
Wird für den Rückreisetag ein volles Ta-
gegeld gewährt, so entfällt die Pauschalentschädigung nach Nummer 3.
(2) Diese Anlage gilt nicht für die Beschäftigten, für die § 46 Kapitel II -
Besatzungen
von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung -, § 47 Kapitel II - Besondere Bestimmungen
für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - und Kapitel
III Besondere Bestimmungen für Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bun-
desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie anwendbar ist.
37
Anlage C (Bund)
Bereitschaftsdienstentgelte
A: Beschäftigte, deren Eingrup-
pierung sich nach der Anlage
1a/BAT richtet
B: Beschäftigte, deren Eingrup-
pierung sich nach der Anlage
1b/BAT richtet
Vergü-
tungs-
gruppe
Tarifge-
biet West
Tarifge-
biet Ost
Vergü-
tungs-
gruppe
Tarifge-
biet West
Tarifge-
biet Ost
Vergr. I
30,20 €
26,88 €
Kr. XIII
25,07 €
22,31 €
Vergr. Ia
27,68 €
24,63 €
Kr. XII
23,10 €
20,56 €
Vergr. Ib
25,46 €
22,67 €
Kr. XI
21,79 €
19,40 €
Vergr. IIa
23,32 €
20,75 €
Kr. X
20,49 €
18,23 €
Vergr. III
21,06 €
18,73 €
Kr. IX
19,29 €
17,16 €
Vergr. IVa
19,38 €
17,24 €
Kr. VIII
18,95 €
16,86 €
Vergr. IVb
17,84 €
15,87 €
Kr. VII
17,88 €
15,91 €
Vergr. Va/b
17,20 €
15,30 €
Kr. VI
17,34 €
15,44 €
Vergr. Vc
16,36 €
14,56 €
Kr. Va
16,70 €
14,86 €
Vergr. VIb
15,19 €
13,51 €
Kr. V
16,25 €
14,46 €
Vergr. VII
14,25 €
12,69 €
Kr. IV
15,44 €
13,74 €
Vergr. VIII
13,39 €
11,91 €
Kr. III
14,64 €
13,03 €
Vergr. IXa
12,89 €
11,48 €
Kr. II
13,93 €
12,40 €
Vergr. IXb
12,65 €
11,26 €
Kr. I
13,30 €
11,84 €
Vergr. X
12,01 €
10,69 €
38
Berlin/Köln, den 13. September 2005
39
Niederschriftserklärung
Zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) § 46 Nr. 4:
Die Tarifvertragsparteien (VKA und ver.di) verpflichten sich, bei Anhebung der Alters-
grenze für das Ausscheiden vergleichbarer Beamtinnen und Beamter und bei einem
Wegfall der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2009 in Gesprä-
che über die sich dadurch ergebende Situation einzutreten.